Berufsausbildungsvertrag [ 1 ]

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1 Berufsausbildungsvertrag Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Mai 2015 Berufsausbildungsvertrag [ 1 ] LI1103 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Zwischen der Firma...(im Folgenden "Ausbildender") und Frau/Herrn...(im Folgenden "Auszubildender") geb. am...wohnhaft... gesetzl. vertr. durch... [ 2 ] wohnhaft... wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der Ausbildungsordnung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf...geschlossen. 1 Ausbildungszeit (Dauer) 1. Die Ausbildungszeit beträgt... Jahre. Hierauf wird die Berufsausbildung zum.../die Vorbildung/Ausbildung in... mit... Monaten angerechnet. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am... und endet am.... [ 3 ] 2. (Probezeit) Die Probezeit beträgt... Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum. [ 4 ] 3. (Vorzeitige Beendigung der Ausbildung) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der in Ziff. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung. [ 5 ] 4. (Verlängerung der Ausbildung) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 2 Ausbildungsort Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung in 3 Ziff. 12 in... sowie in den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. [ 6 ] 3 Pflichten des Ausbildenden [ 7 ] Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. (Ausbildender) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden schriftlich bekanntzugeben, 3. (Ausbildungsordnung) dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen, 4. (Ausbildungsmittel) dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen

2 Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, 5. (Besuch der Berufsschule/externe Ausbildungsmaßnahmen) den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen, ebenso, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Ziff. 12 durchzuführen sind, 6. (Schriftliche Ausbildungsnachweise) soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und während der Ausbildung die schriftlichen Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit geben, diese während der Ausbildungszeit zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, 7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind, 8. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird, 9. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen nach 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a. vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist, 10. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes, 11. (Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach 33 JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen, 12. (Externe Ausbildungsmaßnahmen)... 4 Pflichten des Auszubildenden [ 8 ] Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. (Berufsschule, Prüfungen, externe Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an den externen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach 3 Ziff. 5 und 12 freigestellt wird, 3. (Weisungen) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder sowie anderen ihm als weisungsberechtigt bekannt gemachten Personen erteilt werden, 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltenden Betriebsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden, 6. (Betriebsgeheimnisse) über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, 7. (Schriftlicher Ausbildungsnachweise) die ggf. vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen, 8. (Fernbleiben) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen

3 Ausbildungsveranstaltungen den Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich zu informieren und ihm bei krankheitsbedingtem Fernbleiben spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zur Verfügung zu stellen, 9. (Ärztliche Untersuchungen) bei Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sich nach den 32 und 33 dieses Gesetzes a. vor Beginn der Ausbildung b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ärztlich untersuchen bzw. nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 5 Vergütung 1. (Höhe und Fälligkeit) Der Auszubildende erhält eine angemessene Vergütung; sie beträgt z.z.t. monatlich EUR...brutto im 1. Ausbildungsjahr EUR...brutto im 2. Ausbildungsjahr EUR...brutto im 3. Ausbildungsjahr EUR...brutto im 4. Ausbildungsjahr Soweit die Vergütung tariflich geregelt ist, gelten mindestens die tariflichen Sätze. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird jeweils am Monatsende gezahlt und auf das dem Ausbildenden mitgeteilte Konto angewiesen. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge tragen die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. (Sachleistungen) Soweit dem Auszubildenden Kost und/oder Logis gewährt werden, gilt die in Anlage beigefügte Regelung. 3. (Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen) Die Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen trägt der Ausbildende, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden. Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang berechnet werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von Kosten und Sachbezugswerten nach 17 Abs. 2 BBiG Berufsbildungsgesetz darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. (Berufskleidung) Soweit der Ausbildende eine besondere Berufskleidung vorschreibt, hat er sie dem Auszubildenden zur Verfügung zu stellen. [ 9 ] 5. (Fortzahlung der Vergütung) Der Auszubildende erhält die Vergütung auch a. für die Zeit der Freistellung nach 3 Ziff. 5 und 11 des Vertrages sowie nach 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG, b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. [ 10 ] 6 Ausbildungszeit/Urlaub

4 1. (Tägliche Ausbildungszeit) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden. [ 11 ] Teilzeitausbildung wird beantragt/nicht beantragt. [ 12 ] 2. (Urlaub) Der Auszubildende erhält Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaubsanspruch beträgt Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien gewährt und genommen werden. Der Auszubildende darf während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. [ 13 ] 7 Kündigung 1. (während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden. [ 14 ] 2. (nach der Probezeit) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a. aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist b. vom Auszubildenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung beginnen möchte. Die ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden ist ausgeschlossen. [ 15 ] 3. (Form der Kündigung) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Ziff. 2 unter Angabe der Gründe erfolgen. 4. (Unwirksame Kündigung) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bekannt waren. Bei Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach 9 dieses Vertrages wird der Lauf dieser Frist bis zur Beendigung des Verfahrens gehemmt. 5. (Schadensersatz) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, können der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung kündigt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. [ 16 ] 6. (Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildungseignung) Kündigt der Ausbildende wegen Betriebsaufgabe oder Wegfall der Ausbildungseignung, ist er verpflichtet, sich rechtzeitig unter Einschaltung der zuständigen Kammer und der Arbeitsagentur um einen anderen Ausbildungsplatz für den Auszubildenden zu bemühen. 8 Zeugnis Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten muss. Auf Wunsch des Auszubildenden sind auch Angaben über die Führung und Leistung sowie über besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

5 Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selber durchgeführt, hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben. [ 17 ] 9 Schlichtung Bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ist vor Anrufen des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen. [ 18 ] 10 Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Auf das Berufsausbildungsverhältnis sind derzeit folgende Kollektivregelungen anwendbar: Tarifverträge:..., Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. 12 Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.s.v. 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. [ 19 ] Vorstehender Vertrag ist in...gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterzeichnet worden. Ort... Datum Ausbildender Auszubildender Als gesetzliche Vertreter:... (Mutter) (Vater) (Vormund) [ 1 ] Der Berufsausbildungsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich rechtswirksam abgeschlossen werden (die elektronische Form ist ausgeschlossen). Die fehlende Schriftform beeinflusst deshalb die Rechtswirksamkeit nicht (BAG, DB 1972 S. 1731). Unabhängig hiervon muss nach 11 Abs. 1 BBiG der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederlegen und vom Ausbilder, dem Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertrteter zu unterzeichnen. Unterbleibt die Niederschrift, ist der Vertrag dennoch gültig. Es kann aber zu einer Schadenersatzpflicht des Ausbildenden kommen. [ 2 ] Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden abgeschlossen. Minderjährige Auszubildende werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, vertreten. [ 3 ] Der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung sind nach 11 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG in die Niederschrift aufzunehmen. Eine berufliche Vorbildung kann nach Maßgabe von 7 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird ( 8 BBiG). Nach 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt wird, ohne dass hierüber

6 ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Ansonsten endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der letzten Prüfung. Nach tarifvertraglichen Regelungen kann der Ausbildende verpflichtet sein, einen Auszubildenden nach bestandener Prüfung zumindest befristet in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so nach 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Metallindustrie Baden-Württemberg. [ 4 ] Die Dauer der Probezeit beträgt nach 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. Eine Verlängerungsmöglichkeit im Falle einer Unterbrechung muss ausdrücklich vereinbart sein. [ 5 ] Die hier getroffenen Vereinbarungen entsprechen der gesetzlichen Regelung in 21 BBiG. [ 6 ] Der Ausbildungsort ist im Vertrag anzugeben. Dies gilt auch für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe 11 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG. [ 7 ] Die Pflichten des Ausbildenden ergeben sich im Wesentlichen aus 14 BBiG sowie aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soweit der Auszubildende noch minderjährig ist. Insoweit ist die Aufzählung in 3 des Mustervertrages vollständig. [ 8 ] Die Pflichten des Auszubildenden ergeben sich im Wesentlichen aus 13 BBiG. Auch insoweit ist 4 der Mustervereinbarung umfassend. Soweit keine Berufsschulpflicht aus Gesetz mehr besteht, ergibt sich diese aus 4 Ziffer 2 des Mustervertrages. [ 9 ] Nach 17 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Besteht Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, dann stellt die Tarifvergütung die Mindesthöhe dar, verbunden mit dem Rechtsanspruch des Auszubildenden auf entsprechende tarifliche Steigerungen. Abweichungen von der Mindesthöhe nach oben sind erlaubt. Als angemessen gilt regelmäßig die Höhe, die das Mindestmaß einer Hilfe zur Bestreitung der Lebensunterhaltungskosten darstellt. Fehlen einschlägige tarifliche Vergütungssätze, muss sich die Vergütung im Rahmen der tariflichen Festlegung für vergleichbare Berufsausbildungsverhältnisse bewegen. Wenn sich die Ausbildungsvergütung nicht an den einschlägigen Tarifwerken orientiert, so bilden diese dennoch den Maßstab und wichtigsten Anhaltspunkt. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie den in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelten Lohn um mehr als 20% unterschreitet (BAG, Urteil v , 9 AZR 108/14). Ist der Auszubildende beim Ausbildenden untergebracht, so empfiehlt sich eine separate Regelung zur Anrechnung der gewährten Sachleistungen (wie Unterkunft und Verpflegung). [ 10 ] 5 Ziff. 5 des Mustervertrages orientiert sich an 19 BBiG. [ 11 ] Nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht achtzehn Jahre alten Personen grundsätzlich acht Stunden. Ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendlichen an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden ( 8 JArbSchG). Im Übrigen sind die Vorschriften des Jugendarbeitschutzgesetzes über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten. Für volljährige Auszubildende gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften (Arbeitszeitgesetz). Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens dreißig Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sechzig Minuten betragen. Zwischen Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über sechzehn Jahre gesetzliche Ausnahmen. In Betrieben, die in mehreren Schichten arbeiten, dürfen Jugendliche bis Uhr beschäftigt werden, im Hotel- und Gaststättengewerbe bis Uhr und im Backgewerbe ab 5.00 Uhr. Jugendliche über siebzehn Jahren dürfen in Bäckereien bereits ab 4.00 Uhr beschäftigt werden ( 14 Abs. 3 JArbSchG ). [ 12 ] Unzutreffendes bitte streichen. Nach 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG kann bei berechtigtem Interesse auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt werden (Teilzeitberufsausbildung); im Regelfall führt dies nicht zu einer verlängerten Gesamtausbildungsdauer. Jedoch können Auszubildende und Ausbilder auch eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit insgesamt, d.h. der Gesamtausbildungsdauer, gemeinsam beantragen (vgl. 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG bzw. 8 Abs. 2 BBiG). Eine Verlängerung oder Verkürzung der (täglichen oder wöchentlichen oder gesamten) Ausbildungszeit kann auch nachträglich, d.h. nach Beginn der Ausbildung, bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Im Regelfall

7 sollte die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit nicht auf weniger als 75% der regulären Ausbildungszeit gekürzt werden. Die Vergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der Zeit gekürzt werden. [ 13 ] Die Dauer des Urlaubs richtet sich, abgesehen von tariflichen Regelungen, nach dem Alter des Auszubildenden. Volljährige Auszubildende haben den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen 3 BUrlG. Dies ist jedoch nur der Mindesturlaub, der in Berufsausbildungsverträgen regelmäßig überschritten wird. Der Mindesturlaub für jugendliche Auszubildende richtet sich nach 19 JArbSchG. Hiernach beträgt der Urlaub jährlich mindestens dreißig Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht sechzehn Jahre alt ist. Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht siebzehn Jahre alt, hat er einen Urlaubsanspruch von siebenundzwanzig Werktagen. Wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht achtzehn Jahre alt ist, beträgt sein jährlicher Urlaubsanspruch fünfundzwanzig Werktage. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. [ 14 ] Nach 11 Abs.1 Ziffer 8 BBiG sind die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, in die Niederschrift mitaufzunehmen. Die hier normierten Vereinbarungen orientieren sich dabei an der gesetzlichen Regelung in 22 BBiG des Berufsbildungsgesetzes. [ 15 ] Zu beachten ist, dass die ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsvertrages nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden ausgeschlossen ist. [ 16 ] Die normierte Schadenersatzverpflichtung entspricht der gesetzlichen Regelung 23 BBiG. [ 17 ] Die Verpflichtung zur Ausstellung eines auf Wunsch qualifizierten Zeugnisses ergibt sich aus 16 BBiG. Nach 37 Abs. 3 BBiGst auf Antrag des Auszubildenden zudem das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auszuweisen und dem Zeugnis eine englischsprachige und französischsprachige Übersetzung beizufügen. [ 18 ] Nach 111 Abs. 2 ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen bzw. die anderen zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse zu Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden bilden. Erst nach Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens kann Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. [ 19 ] Individuelle Vertragsabreden haben gemäß 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich mündliche Zusagen durch vertretungsberechtigte Vertreter des Arbeitgebers als vorrangige Individualvereinbarungen gegenüber formularmäßigen Schriftformklauseln durchsetzen (BAG, Urteil vom , 9 AZR 382/07). Das gesprochene Wort, etwa des Geschäftsführers, Personalchefs oder Prokuristen ist damit verbindlich. Insoweit sind (auch doppelte) Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen in ihrer Reichweite eingeschränkt. Nach BAG, Urteil vom , 9 AZR 302/02 soll eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung der Schriftformklausel nichtig ist, dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegenstehen. Das gelte auch, wenn eine derartige Formulierung in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten ist.

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