Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe)
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- Theresa Falk
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1 Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe) zwischen der Ausbildungsstelle (genaue Bezeichnung der Einrichtung): Name: Straße: PLZ : Telefon/Fax: im Folgenden: Die Ausbildungsstelle, des Trägers/ Anschrift: und Frau/Herrn geboren am wohnhaft in im Folgenden: Der Schüler/die Schülerin, in wird mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin Frau/Herrn wohnhaft in mit Zustimmung der Berufsbildenden Schule Westerburg Westerburg, Hofwiesenstr.1 im Folgenden: ausbildende Schule, folgender Ausbildungsvertrag geschlossen: 1 Art der Ausbildung Die Ausbildungsstelle vermittelt der Schülerin/dem Schüler die fachpraktische Ausbildung für den Beruf einer Altenpflegehelferin/eines Altenpflegehelfers nach der Fachschulverordnung- Altenpflegehilfe vom (GVBl. S. 418) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatliche anerkannten Altenpflegehelfer vom (GAmtsbl. S. 440). Stand: Ausbildungsvertrag_APH 1
2 2 Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit (1) Die Dauer der praktischen Ausbildung richtet sich nach der Dauer des Bildungsganges in der ausbildenden Schule. Sie beginnt am. und dauert bis zur Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres... Wird die Ausbildung gemäß 7 Abs. 2 der Fachschulverordnung-Altenpflegehilfe verlängert, so dauert die Ausbildung bis zu dem von der ausbildenden Schule festgesetzten Zeitpunkt. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt drei Monate. (2) Die fachpraktische Ausbildung endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit nach Absatz 1. Besteht die Schülerin/der Schüler die Abschlussprüfung nicht und besucht sie/er weiterhin die ausbildende Schule, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um 6 Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet ferner mit der Beendigung des Schulverhältnisses gemäß 18 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127), bei Schulen in freier Trägerschaft mit der Beendigung des Schulverhältnisses durch Abmeldung oder Kündigung. (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1. ein dem Tarifurlaub entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu 6 Wochen und 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen vom Schüler/von der Schülerin nicht zu vertretenden Gründen bis zur Dauer von 4 Wochen. Unterbrechung wegen Schwangerschaften werden bis zu höchstens vier Wochen angerechnet. Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Nr. 2 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten. Der Zeitansatz in Wochen kann zur besseren Verrechnung in Stunden umgerechnet werden. 3 Grundsätzliche Pflichten der Ausbildungsstätte und des Schülers/der Schülerin (1) Der Träger der Ausbildungsstätte verpflichtet sich, 1. die Schülerin/der Schüler nach der vorgenannten Verwaltungsvorschrift einschlich des Rahmenplanes und der von der Fachschule gegebenen Maßnahmen i.s. V. 5 der Fachschulverordnung-Altenpflegehilfe praktisch auszubilden 2. für die praktische Ausbildung der Schülerin/des Schülers in der Ausbildungs-stelle eine Fachkraft gemäß Nummer 2.2. der Verwaltungsvorschrift zu bestimmen, 3. die Schülerin/den Schüler zum Besuch des Unterrichts der ausbildenden Schule freizustellen, 4. die Unfallschutzbestimmungen zu beachten und die Schülerin/den Schüler über die Unfallund Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu belehren, 5. mit der Lehrkraft der Fachschule, die als Praxisbegleiter bestimmt ist, Ausbildungsgespräche zu führen und ihr die erforderlichen Besuche der Schülerin/dem Schüler in der Ausbildungsstätte zu gewähren, 6. die Schülerin/den Schüler zu beurteilen, 7. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 8. der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind. Der Schülerin/dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem/seinem Ausbildungsstand und ihren/seinen Kräften angemessen sein. Stand: Ausbildungsvertrag_APH 2
3 (2) Die Schülerin/der Schüler in der praktischen Ausbildung verpflichtet sich: 1. die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft durchzuführen und den Weisungen zu folgen, die im Rahmen dieser Ausbildung von weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 2. die in der Ausbildungsstelle geltenden Ordnungen zu beachten sowie anvertraute Mittel und Materialen pfleglich zu behandeln, 3. beim Fernbleiben von der Ausbildungsstelle unter Angabe der Gründe die Leitung der Einrichtung und die Leitung der ausbildenden Schule unverzüglich zu benachrichtigen und bei Krankheit spätestens am 3. Tag der Ausbildungsstelle eine ärztliche Bescheinigung und der Schule eine Durchschrift hiervon vorzulegen, 4. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen, 5. an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, 6. die ihr/ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen. 4 Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen Einrichtung Die Schülerin/der Schüler kann, im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Nr der vorgenannten Verwaltungsvorschrift Praktika an weiteren Einrichtungen nach Maßgabe des zwischen der Ausbildungsstelle und der Praktikumsstelle vereinbaren Praktikumsvertrages ableisten. 5 Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Die Dauer der wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit ergibt sich aus der Stundentafel der ausbildenden Schule. Ihre Verteilung orientiert sich im Übrigen an den organisatorischen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle. Danach besteht wie bei hauptberuflichen Fachkräften auch die Möglichkeit des Einsatzes an Sonn- und Feiertagen und ggf. nachts, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles geboten ist und eine verantwortliche Fachkraft zur Verfügung steht. 6 Ausbildungsvergütung (1) Der Schüler/die Schülerin erhält während des Ausbildungsjahres eine monatliche Ausbildungsvergütung. Diese beträgt zurzeit.euro. Der Träger der Ausbildung hat gem. 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen eine angemessene Vergütung zu zahlen. (2) Hat die Schülerin/der Schüler nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruch auf Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen gegenüber der Arbeitsverwaltung, so ist sie/er verpflichtet, diese Leistungen geltend zu machen. Zweckgleiche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III werden auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. 7 Dauer der Ferien und des Erholungsurlaubes (1) Der Schüler/die Schülerin erhält Erholungsurlaub in Höhe von Tagen. (2) Der Urlaub soll in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden. (3) Die Ausbildungsvergütung wird für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt. Stand: Ausbildungsvertrag_APH 3
4 8 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: 1. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund, 2. von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, wenn sie/er die fachpraktische Ausbildung aufgaben will. 2 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Die Kündigung muss schriftlich und im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. (5) Die Ausbildungsstelle teilt der ausbildenden Schule eine Kündigung unverzüglich mit. 9 Besondere Pflichten der Schülerin/des Schülers ( 1) Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, 1. über alle ihr/ihm im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis bekannt werdenden Tatsachen, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonal der Schweigepflicht unterliegen würden, Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn sie/er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet, 2. sich auf Verlangen und auf Kosten der Ausbildungsstätte ärztlich untersuchen zu lassen und an den Röntgenuntersuchungen teilzunehmen. (2) Die Schülerin/der Schüler darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre/seine dienstliche Tätigkeit (fachpraktische Ausbildung) nur mit Zustimmung der Leitung der Ausbildungsstätte im Rahmen des Heimgesetzes annehmen. 10 Nebenabreden Es werden folgende Nebenabreden vereinbart: 1. Die der Schülerin/dem Schüler zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel bleiben im Eigentum der Ausbildungsstätte. Die Schülerin/der Schüler ist zur Rückgabe der Ausbildungsmittel bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis, ansonsten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, verpflichtet. 2. Bei Verlust oder Beschädigung von Ausbildungsmitteln ist die Schülerin/der Schüler soweit sie/ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft, verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Stand: Ausbildungsvertrag_APH 4
5 11 Sonstiges (1) Für das Ausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen: (2) Änderungen und Ergänzung des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden., Ausbildungsstelle (Unterschrift und Stempel), Schüler/Schülerin, gesetzlicher Vertreter Genehmigung durch die Fachschule Altenpflege in <>:, Stand: Ausbildungsvertrag_APH 5
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