Auszubildende. Tipps zur rechtlichen Situation von Auszubildenden im Betrieb. Ziel der Berufsausbildung. Ausbildungsvertrag

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1 Auszubildende - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 2/ Tipps zur rechtlichen Situation von Auszubildenden im Betrieb Ziel der Berufsausbildung Die Berufsausbildung hat die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Der Gesetzgeber stellt hierbei den Anspruch, dass nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung die volle berufliche Handlungsfähigkeit und Erfahrungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf vorhanden sind. Ausbildungsvertrag Ist der Ausbildungsvertrag o.k.? Personen, die sich für einen Ausbildungsberuf entschieden haben, müssen mit dem Ausbildungsbetrieb einen sogenannten Berufsausbildungsvertrag abschließen, und zwar schriftlich und vor (!) Beginn der Ausbildung. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die Ausbildung sowie die Rechte und Pflichten beider Seiten. Bei minderjährigen Auszubildenden (unter 18 Jahren) muss der Berufsausbildungsvertrag zusätzlich von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Das muss im Vertrag stehen: Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Ziel der Berufsausbildung, vor allem die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und die Dauer der Berufsausbildung Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Dauer der Probezeit (mindestens ein Monat, maximal vier Monate) Zahlung und Höhe der Brutto - Vergütung Dauer des Urlaubs Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen 1

2 Der betriebliche Ausbildungsplan Der Vertrag muss zudem einen betrieblichen Ausbildungsplan enthalten. Dieser beschreibt die Lernziele, die in den einzelnen Ausbildungsschritten erreicht werden sollen und ermöglicht somit eine Gliederung der Ausbildung und eine Kontrolle des jeweiligen Ausbildungsstandes. Ausbildung Die Ausbildungsmittel Für die Ausbildung und die Prüfung benötigte Materialien wie Werkzeuge, Werkstoffe, Berichtshefte, etc. müssen den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Pflichten des Ausbilders Ausbilder oder von ihnen beauftragte Personen haben eine Ausbildungspflicht. Wer ausbildet, muss die meiste Zeit im Betrieb oder bei den Auszubildenden anwesend sein. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen sowie an Lernorten außerhalb des Betriebes müssen Auszubildende frei bekommen. Für die Dauer der Freistellung inklusive der direkten Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb ist den Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen bzw. auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Das müssen Auszubildende beachten Im Rahmen der Berufsausbildung ist der Auszubildende an Weisungen des Ausbildenden oder anderer weisungsbefugter Personen gebunden, soweit dies seinen körperlichen Kräften entspricht und dem Erreichen des Ausbildungsziels dient. Für die Ausbildungsstätte geltende Ordnungen müssen beachtet werden, die für die Berufsausbildung überlassenen Betriebsmittel sind pfleglich zu behandeln. Wie jeder andere Arbeitnehmer auch sind Auszubildende dazu verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Vor und nach der Schule noch in den Betrieb? Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr morgens, dürfen Auszubildende vorher nicht beschäftigt werden. Umfasst der Unterricht an einem Berufsschultag in der Woche mehr als fünf Stunden (je mind. 45 Minuten), haben Auszubildende unter 18 Jahre einmal in der Woche danach frei. Urlaubsansprüche Wie viel Urlaub gibt es? Der Urlaubsanspruch von Auszubildenden richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Gesetzliche bzw. tarifvertragliche Vorschriften dürfen jedoch nicht unterschritten werden. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für volljährige Auszubildende (ebenso wie für alle Arbeitnehmer) mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei der Fünf-Tage-Woche beträgt der Urlaub 20 Arbeitstage. 2

3 Für minderjährige Auszubildende beträgt der Mindesturlaub (maßgebend ist das Alter zu Jahresbeginn) für Bildungsurlaub Sechs Tage Woche Fünf Tage Woche unter 16-Jährige 30 Werktage 25 Arbeitstage unter 17-Jährige 27 Werktage 23 Arbeitstage unter 18-Jährige 25 Werktage 21 Arbeitstage Neben dem Erholungsurlaub kann Auszubildenden auch Bildungsurlaub nach dem Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsgesetz zustehen. Ein Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke nach diesem Gesetz beträgt bis zu drei Tage im Kalenderjahr, vorausgesetzt, dass im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit eingebracht wird. Die Bildungsveranstaltung muss von einem anerkannten Träger durchgeführt werden und als Bildungsmaßnahme anerkannt sein. Mitbestimmen Die gewählten Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertreten die Interessen der gesamten Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb. Eine JAV kann gewählt werden, wenn bereits ein Betriebsrat besteht. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen und sorgt so unter anderem für die Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden oder die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen, usw. Auch hilft sie bei der Lösung von Problemen von Auszubildenden. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Arbeitgeber Mitglieder der JAV nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Nach der Prüfung Prüfung bestanden Beendet ist das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende bereits vorher die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüfung nicht bestanden Bei nicht bestandener Abschlussprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 3

4 Kündigung während der Ausbildung Innerhalb der Probezeit können beide Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Eine fristgemäße Kündigung durch den Ausbildenden ist nach Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich. Der Auszubildende dagegen kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, sofern er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will. Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Die Beendigung der Ausbildung ist immer mit Konsequenzen verbunden, daher sollte dieser Schritt wohl überlegt sein. Das Ausbildungszeugnis Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten. Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten sind auf Verlangen des Auszubildenden in das Zeugnis aufzunehmen. Teilzeitberufsausbildung Seit 2005 besteht die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung nach 8 BBiG. Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Eine solche Kürzung führt nicht automatisch zur Verlängerung der Berufsausbildung. Ein berechtigtes Interesse ist, laut Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung, beispielsweise dann gegeben, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen haben oder vergleichbar schwere Gründe vorliegen. Grundsätzlich sollte vor Beginn einer Teilzeitberufsausbildung eine gute Absprache zwischen allen Beteiligten (Ausbildungsbetrieb, Auszubildende, zuständige Kammern, Berufsschule, evtl. Behörden zur Prüfung möglicher staatlicher Leistungen, usw.) getroffen werden. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass mögliche staatliche Leistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Stellen beantragt werden müssen und dass deren Prüfung und Gewährung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. 4

5 Beratungsangebot der Arbeitskammer Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Beratungsabteilung der AK. Arbeitskammer des Saarlandes Haus der Beratung Trierer Straße Saarbrücken Fax : (0681) Mail : beratung@arbeitskammer.de Montag Donnerstag Freitag 8.00 Uhr Uhr 8.00 Uhr Uhr Telefonische Kurzberatung im Arbeitsrecht: (0681) Terminvergabe zur persönlichen Beratung: (0681) , -150, -100 Infos online: Online Beratung Sie können mit unseren Fachberatern direkt online Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie sicher und anonym, d.h. Sie schicken uns keine , sondern kommunizieren mit uns direkt über eine SSLsichere Internetverbindung. SSL steht für Secure Socket Layer (dt. "sichere Sockelschicht"). Das SSL-Protokoll gewährleistet, dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können und stellt die Identität einer Internetseite sicher. 5

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