Einladung zur Personalversammlung. Tagesordnung

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1 PERSONALRAT UNIVERSITÄT BAMBERG Info Nr.169/März 2009 Einladung zur Personalversammlung Tagesordnung TOP 1 TOP 2 TOP 3 TOP 4 TOP 5 TOP 6 TOP 7 Begrüßung, Feststellung der Tagesordnung Tätigkeitsbericht des Personalrats Bericht des ständigen Vertreters der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat Referent: Bibl.-Direktor Dr. Fabian Franke Auswirkungen der neuen Gesundheitsreform Referent: Frank Wolfschmitt, Firmenkundenbereich der AOK-Direktion Bamberg Informationen zum TV-L und der aktuellen Tarifrunde Referent: Steffen Marek, politischer Sekretär beim Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung bei ver.di Zukünftige Parkplatznutzung am Marcushaus Referent: Kurt Herrmann, Dezernat Z/AF- Zentrale Aufgaben & Flächenmanagement Verschiedenes Die Versammlung findet am Dienstag, , Feldkirchenstraße 21, Raum 135 statt. Achtung! Neue Uhrzeit! Beginn 9.00 Uhr. Die Teilnahme hat keine Minderung der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgelts zur Folge.

2 a) allgemein Die Personalabteilung informiert: Mitteilung von Arbeitsunfähigkeiten Alle Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) sind der Dienststelle zeitnah zu melden. Dieser Verpflichtung ist gewissenhaft nachzukommen. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit - auch wenn sie nur von eintägiger Dauer ist- ist das Formblatt Krankmeldung auszufüllen und dem zuständigen Personalreferat der Universität zuzuleiten. Bei Erkrankungen von mehr als drei Kalendertagen (das Wochenende zählt mit!) ist außerdem die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Um sicherzustellen, dass Beginn und Ende sämtlicher Arbeitsunfähigkeiten erfasst werden, ist die Wiederaufnahme des Dienstes mit dem entsprechenden Formblatt so bald wie möglich anzuzeigen. Wird eine solche Anzeige versäumt, kommt es unter Umständen zu einer Einstellung des Gehalts oder die erwartete Wiederaufnahme der Gehaltszahlung bleibt aus. b) während des Urlaubs Wird eine im Urlaub auftretende Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt, dann werden die deswegen versäumten Urlaubstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, das nicht mehr als drei Tage rückwirkend ausgestellt sein darf, nachgewiesen wird. Unverzüglich bedeutet, dass die Anzeige "in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung" ( 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz) erfolgen sollte. Das bedeutet, dass die/der Erkrankte oder eine von ihr/ihm beauftragte Person z.b. in der Dienststelle anrufen oder ein Fax schicken sollte. Ein einfacher Brief genügt nicht. Werden Mitteilungspflicht und Nachweispflicht nicht erfüllt, können die wegen Arbeitsunfähigkeit versäumten Urlaubstage vom Arbeitgeber nicht zusätzlich gewährt werden und es verbleibt bei dem bereits bewilligten Urlaub. Kurs-Angebot für alle Beschäftigten der Uni Bamberg Von Dienstag, bis Dienstag, findet ein Kurs Gesunder Rücken ausschließlich für Mitarbeiter der Uni Bamberg von Uhr in der Feldkirchenstraße 21, Sporthalle statt. Die Kursleiterin heißt Sabine Buuck. Die Kosten pro Teilnehmer für das ganze Semester belaufen sich auf 20,-- Euro. Der Kurs findet nur dann statt, wenn sich mindestens 12 Personen anmelden! Die Einschreibung hierzu ist vom Alle Interessierten melden sich bitte bei Frau Großmann unter Tel: oder per Mail waltraud.grossmann@uni-bamberg.de an. Über zahlreiche Anmeldungen würden wir uns sehr freuen!

3 Kindergeld für erwachsene Kinder Ausbildungskosten von erwachsenen Kindern können helfen, das Kindergeld zu retten. Haben die Eltern das ganze Jahr über Anspruch auf Kindergeld, müssen die Einkünfte und Bezüge des/der Auszubildenden unter 7680 Euro im Jahr bleiben. Sonst streicht die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend für das ganze Jahr. Wurde das Kind während des Jahres 18, gelten andere Grenzen. Beispiel: Geburtstag am in diesem Fall dürfen die Einkünfte bis Jahresende maximal 5120 Euro (7680 Euro x 8/12) betragen. Bei den Einkünften können Auszubildende mindestens pauschal 920 Euro Werbungskosten beziehen, zudem ihren Anteil der Sozialversicherungsbeiträge oder privaten Krankenversicherungsbeiträge. Tipp: Prüfen Sie, ob die brenzlige Grenze beim Kindergeld überschritten ist. Wenn ja, können Sie bis Dezember noch mit Ausgaben, zum Beispiel für Fachbücher, wieder ins Limit kommen. Quelle: Finanztest, Dezember 2008 Quelle: HPR-Aktuell Nr. 17 Bitte vormerken Der Betriebsausflug geht diesmal nach Kulmbach und findet am 18. Juni 2009 statt. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie in einem unserer nächsten PR-Infos lesen!

4 Merkblatt zum Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses nach den Bayerischen Vorschussrichtlinien (BayVR) 1. Zweckbestimmung der BayVR Die unverzinslichen Vorschüsse nach den BayVR sind Vorschüsse auf die den Beschäftigten zustehenden laufenden Bezüge. Ihre Gewährung ist eine freiwillige, besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die zweckgebunden ist. Sie kommt nur für längere Zeit an den Dienstherrn gebundene Beschäftigte in Betracht, bei denen wegen besonderer Umstände und den daraus resultierenden unabwendbaren Aufwendungen eines gewissen Umfanges eine über die laufenden Bezüge und die sonstigen Leistungen des Dienstherrn hinausgehende Hilfe erforderlich wird. 2. Persönlicher Geltungsbereich Die BayVR gelten für Beamte, Angestellte und Arbeiter (Beschäftigte) der Freistaates Bayern, die einen Anspruch auf laufende Bezüge (Gehalt, Vergütung, Lohn) haben. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf mindestens drei Jahre befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und ihre Probezeit beendet haben. Die Richtlinien gelten entsprechend für Richter. Sie gelten nicht für: Empfänger von Versorgungsbezügen; Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei oder vorübergehend verwendet werden; Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) sowie alle sonstigen in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen. 3. Bewilligungsvoraussetzungen Für die Bewilligung unverzinslicher Vorschüsse müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden: a) Es muss ein besonderer Umstand vorliegen, der den Beschäftigten zu unabwendbaren Aufwendungen zwingt; b) die unabwendbaren Aufwendungen müssen ganz oder teilweise nicht aus eigenen Mitteln (verfügbare Mittel des Antragstellers und des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie Leistungen, Zuwendungen und unverzinsliche Darlehen von dritter Seite) bestritten werden können.; c) der unverzinsliche Vorschuss muss innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor oder nach dem Ereignis, das die unabwendbaren Aufwendungen verursacht, schriftlich beantragt werden. Besondere Umstände im Sinn des Buchstaben a sind die in Nr. 4 bezeichneten Antragsgründe. Unabwendbare Aufwendungen im Sinn des Buchstaben b sind die durch den vorschussfähigen besonderen Umstand unmittelbar veranlassten notwendigen Aufwendungen, die für den Beschäftigten die Bedeutung eines Zwanges haben, weil ihn ein Verzicht in eine nahezu ausweglose Lage versetzen oder unverhältnismäßig große Nachteile bereiten würde. Lediglich nützliche, nicht zwingend notwendige Aufwendungen müssen unberücksichtigt bleiben. 4. Antragsgründe Besondere Umstände im Sinn der Nr. 3 Buchst. a sind: a) Ein Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass (z.b. wenn die bisherige Wohnung durch den Vermieter gekündigt wird, infolge Eheschließung, Geburt eines Kindes oder wegen sonstiger Änderungen der persönlichen Verhältnisse nicht mehr ausreicht, oder aus ärztlich nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen, infolge einer Ehescheidung oder wegen sonstiger zwingender Gründe aufgegeben werden muss). b) Das Beschaffen oder Erstellen einer angemessenen Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets. Dies gilt nicht für ledige Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet rund um den Dienstort, in dem sich Wohnungen befinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke (öffentliche Straßen und Schienenwege) nicht mehr als 20 km von der Gemeindegrenze des Dienstortes entfernt liegen. Von dieser örtlichen Begrenzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn zwischen dem Wohn- und dem Dienstort eine gute Verkehrsverbindung besteht, die eine tägliche Rückkehr an den Wohnort unter ausschließlicher Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel möglich und zumutbar macht. Unabdingbare Voraussetzung für den Vorschuss ist hier, daß der Beschäftigte die Wohnung zur Eigennutzung beschafft oder erstellt. Zum Erwerb von Grundstücken werden keine Vorschüsse gewährt.

5 c) Das Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung. Zum Hausstand gehören eine eigene nung mit Kochgelegenheit sowie die notwendigen Möbel und sonstigen Haushaltsgegenstände. Zu den Gerichts- und Anwaltskosten der Ehescheidung werden keine Vorschüsse gewährt. d) Die Erstausstattung eines Säuglings oder Kleinkindes, für das dem Beschäftigten der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bzw. Ortszuschlags zusteht. Hierbei ist ein Vorschusshöchstbetrag von 1022,58 EUR zu beachten. e) Ein ungedeckter Verlust von Möbeln, Hausrat oder Bekleidung z.b. durch Brand oder Wasserschaden. f) Zahnersatz, Krankheit oder Tod, soweit die notwendigen Aufwendungen nicht durch eine Beihilfe, durch Versicherungsleistungen, sonstigen Leistungen Dritter oder im Todesfall durch einen Nachlass des Verstorbenen abgedeckt sind. g) Eine Krankheit oder Tod, wenn zu den notwendigen Aufwendungen keine Beihilfe gewährt werden kann, weil noch offen ist, ob ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten oder eine Versicherung zusteht. h) Eine schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen. i) Das Beschaffen von Kraftfahrzeugen durch Schwerbehinderte mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung von mindestens 70 v. H. oder von mindestens 50 v. H. bei erheblicher Gehbehinderung, wenn sie ein eigenes Kraftfahrzeug für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigen. j) Das Beschaffen eines neuen oder neuwertigen eigenen Kraftfahrzeugs durch Gerichtsvollzieher und andere planmäßige Beamte, die mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften beauftragt sind und zur Ernennung zum planmäßigen Gerichtsvollzieher in absehbarer Zeit heranstehen. Als neuwertig im Sinne dieser Regelung gilt ein Kraftfahrzeug, das keine höhere Fahrleistung als km aufweist. Unverzinsliche Vorschüsse zum Beschaffen von Kraftfahrzeugen nach den Buchstaben i und j werden nur bewilligt, wenn in dem Zeitraum von 5 Jahren vor der Antragstellung kein Vorschuss aus dem gleichen Anlass gewährt worden ist, es sei denn, das Kraftfahrzeug muß nach einem Totalschaden vorzeitig ersetzt werden. 5. Höhe des Vorschusses Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der Höhe der durch den besonderen Umstand unmittelbar veranlassten unabwendbaren Aufwendungen, die nicht durch verfügbare eigene Mittel abgedeckt werden können (Gesamtbetrag der unabwendbaren Aufwendungen abzüglich der verfügbaren eigenen Mittel ergibt die vorschussfähigen Aufwendungen). Der Vorschuss kann bis zur Höhe der vorschussfähigen Aufwendungen gewährt werden; er darf jedoch den Höchstbetrag 2556,46 EUR, zum Beschaffen von Kraftfahrzeugen nach Nummer 4 Buchst. i und j 3579,04 EUR, nicht übersteigen. Werden mehrere Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen (z.b. Wohnungswechsel und Eheschließung) nebeneinander beantragt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf der jeweilige Vorschuss im Rahmen des Höchstbetrags nur insoweit gewährt werden, als die Summe der Vorschüsse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Tilgung, den für einen der Anlässe höchstmöglichen Vorschuss um nicht mehr als 1278,23 EUR übersteigt. In den Fällen der Nr. 4 Buchst. g darf die Höhe des Vorschusses abweichend von der Höchstgrenze von 2556,46 EUR den Betrag einer an sich möglichen Beihilfe, bei im Ausland entstandenen Aufwendungen den Betrag von 5112,92 EUR, nicht übersteigen. 6. Tilgung des Vorschusses Der unverzinsliche Vorschuss wird durch Abzug der von der Bewilligungsstelle festgesetzten monatlichen Tilgungsraten von den laufenden Bezügen des Beschäftigten getilgt. Die Tilgung beginnt mit dem übernächsten Zahltag der Bezüge, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt. Die monatliche Tilgungsrate ist so fest zu setzten, dass der Vorschuss in längstens 40 Monaten getilgt ist; sie soll jedoch nicht weniger als 51,13 EUR betragen. Führt die laufende Tilgung des Vorschusses wegen des Eintritts nicht vorhersehbarer besonderer Ereignisse (z.b. Wegfall der laufenden Bezüge

6 wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Beurlaubung) vorübergehend zu einer Härte, so kann auf Antrag die festgesetzte Tilgungsrate vorübergehend ermäßigt oder die Tilgung ausgesetzt werden. 7. Sonstiges Sind aus demselben Anlass mehrere Beschäftigte berechtigt (z.b. beide Brautleute nach Nr. 4 Buchst c), so darf der unverzinsliche Vorschuss nur einmal bewilligt werden. Auf Antrag kann der Vorschuss auch auf mehrere vorschussberechtigte Antragsteller aufgeteilt werden. Die Bewilligungsstelle hat die Bewilligung des Vorschusses unter Angabe des Grundes und der Höhe der Bewilligungsbehörde des anderen Berechtigten anzuzeigen. Die unverzinslichen Vorschüsse nach den BayVR sind lohnsteuerrechtlich Arbeitgeberdarlehen. Soweit nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Zinsersparnisse aus unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen als Sachbezüge zu versteuern sind, hat die Bezügestelle bzw. die zahlende Kasse die auf die Zinsersparnis anfallende Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung neben der sonst anfallenden Lohnsteuer von den Bezügen des Beschäftigten einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. 8. Antrag Unverzinsliche Vorschüsse nach den BayVR werden nur auf Grund eines schriftlichen Antrags bewilligt. Für den Antrag ist der amtliche Vordruck zu verwenden, der - soweit im einzelnen zutreffend - vollständig und richtig auszufüllen ist. Die Antragsgründe (Nr.4) und insbesondere die unabwendbaren Aufwendungen, zu denen der Vorschuss beantragt wird, sind im einzelnen genau zu bezeichnen und zu erläutern. Es ist besonders darauf zu achten, daß auch der Betrag der vorschussfähigen Aufwendungen (Gesamtbetrag der unabwendbaren Aufwendungen abzüglich der verfügbaren eigenen Mittel - vgl. Nr. 3 Buchst. b) anzugeben ist. Belege sind in der Regel nicht erforderlich; als Nachweis genügt grundsätzlich die unterschriftlich versicherte Richtigkeit der gemachten Angaben. Der Antragsteller kann jedoch, insbesondere zur Erläuterung der unabwendbaren Aufwendungen, entsprechende Belege beifügen. In besonderen Fällen können von der Bewilligungsstelle Belege gefordert werden. Der Antrag ist - über die Beschäftigungsbehörde oder unmittelbar - bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag und die Belege sollen in einem verschlossenen Umschlag abgegeben werden, der an die Bewilligungsbehörde adressiert und deutlich mit der Aufschrift "Personalsache" versehen ist. Als Absender sind der Name, die Beschäftigungsbehörde sowie ggf. das Personalaktenzeichen anzugeben. Die Beschäftigungsbehörde hat, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, die Anträge ungeöffnet unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde leitet die Entscheidung über den Antrag sowie etwaige Unterlagen ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag an den Beschäftigten zurück. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß für die Vorschussgewährung die Mitbestimmung des Personalrates beantragt werden kann (Art. 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayPVG). ZE/GV Vorsitzender: Otto J. Band (Tel:1112) Jäckstraße 3 Sekretariat: Margit Heer (Tel.:1111) Jäckstraße 3, Stellvertreter: Renate Straßberger (Tel:1567) F21-UB, Wolfgang Schubert (Tel:1107) U5 PR-Mitglieder: Bernhard Otto (Tel:1025) K 16, Roswitha Braun (Tel:1829/2179) M 3/ U 11, Gerlinde Dachwald (Tel:1066) K 22, Andrea Denninger (Tel: 1570) F21-UB, Harald Dörr (Tel:1089) K 20/22, Margit Heer (Tel:1111) Jäck 3, Wolfgang Schubert (Tel:1107) U5 Rainer Lautenbacher (Tel:1044) K 16, Ludwig Seelmann (Tel:1067) K 22, Jugendvertreterin: Ramona Prell

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