Landgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

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1 15 O 227/09 Verkündet am Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der, Klägerin und Widerbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, g e g e n 1. die, Beklagte zu 1) und Widerklägerin, 2. die, Beklagte zu 2), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) ,68 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 zu zahlen. Wegen der übersteigenden Forderung auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2 2 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1) (im folgenden nur: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen bezog die Klägerin Vorhanggarnituren und Vorhangstangen nebst Zubehör von der Beklagten. Im November 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten einen neuen Lieferauftrag und leistete in diesem Zusammenhang eine Vorauszahlung (Vorkasse) von 7.000,00 an die Beklagte. Zu einer Ausführung der Bestellung kam es jedoch nicht, weil die Beklagte weitere Lieferungen an die Klägerin von der Bezahlung verschiedener Lieferrechnungen aus der Vergangenheit abhängig machte. Dazu war die Klägerin nicht bereit. Sie stornierte deshalb die Bestellung und forderte zur Rückzahlung der Vorauszahlung auf. Dem wiederum kam die Beklagte nicht nach; sie verrechnete die Vorauszahlung mit den gemäß Schreiben vom (Anlage B 3, Bl. 41/42 d.a.) aufgelisteten Rechnungsforderungen von insgesamt ,23 und forderte dementsprechend zur Zahlung von ,23 auf. Die Klägerin hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest; demgemäß verfolgt sie mit vorliegender Klage ihre Forderung auf Rückzahlung der Vorauszahlung von 7.000,00 weiter, während die Beklagte mit einer Widerklage ihren Standpunkt bekräftigt, wobei sie ihre Forderung nunmehr auf (19.699, ,00 ) = ,68 beziffert. Dem Streit der Parteien liegt folgendes zugrunde: Die Beklagte vertrieb ihre Produkte in den Niederlanden über die Firma T. B.V. (im folgenden: T.). Demgemäß bestellte die Klägerin die von ihr benötigten Produkte der Beklagten regelmäßig bei der Fa. T., die demgemäß ihr gegenüber auch fakturierte. Nach Darstellung der Klägerin gab es jedenfalls vereinzelt auch Direktbestellungen bei der Beklagten, die aber gleichfalls durch die Fa. T. in Rechnung gestellt wurden. Im Laufe des Jahres 2007 kam es vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und T.; die Klägerin sah infolge dieser Meinungsverschiedenheiten die Weiterbelieferung mit Produkten der Beklagten als gefährdet an. Sie trat deshalb im November/Dezember 2007 an die Beklagte heran. Im Ergebnis kamen die Parteien dabei überein, dass die Klägerin künftig direkt bei der Beklagten bestellen konnte und von ihr beliefert wurde. Die Rechnungsstellung sollte allerdings weiter über die T.

3 3 erfolgen. Bereits im Dezember 2007 tätigte die Klägerin entsprechende Bestellungen bei der Beklagten, die auch ausgeführt wurden. Weitere Bestellungen im Januar 2008 wurden gleichfalls abgewickelt. Die Fa. T. berechnete der Klägerin dafür insgesamt ,80 (Rechnungen vom 16., 18. und , Anlagen K 5 bis 7). Die Klägerin blieb die Bezahlung dieser Rechnung jedoch schuldig; sie rechnete mit von ihr gegenüber T. in überschießender Höhe erhobenen Forderungen auf. Insgesamt beziffert die Klägerin ihre Forderungen gegen T. auf ,15, die sie mit näherer Darlegung im einzelnen wie folgt glaubt herleiten zu können: - Überzahlungen aufgrund fehlerhafter Rechnungen der Fa. T. in Höhe von 5.128,78 (gemäß tabellarischer Darstellung in Anlage K 4); - Überzahlungen wegen retournierter Ware (nicht bestellt, aber bereits bezahlt) in Höhe von 6.403,37 ; - Vorkassezahlungen von insgesamt ,00 aus dem zweiten Halbjahr 2007 (Kontoauszüge Anlage K 9). Nachdem die Bezahlung der Rechnungen vom 16., 18. und ausgeblieben war, erteilte die Fa. T. der Klägerin schließlich im Juli 2008 Gutschriften zu diesen Rechnungen. Die Klägerin wies diese Gutschriften zurück und vertrat dabei die Auffassung, die Gutschriften seien gegenstandslos, zumal die Rechnungsforderungen bereits durch Aufrechnung mit den von ihr gegenüber T. erhobenen Forderungen getilgt seien. Die Beklagte wiederum war ab Ende Mai 2008 dazu übergegangen, die zunächst über T. abgerechneten Vorgänge aus Dezember 2007/Januar 2008 nunmehr nach und nach der Klägerin in Rechnung zu stellen; diese Rechnungen sind diejenigen, die der von der Beklagten gegenüber der Klägerin erklärten Aufrechnung und der Widerklage zugrundeliegen. Die Klägerin meint, dass die Beklagte sich die von ihr vorgenommene Aufrechnung gegenüber T. entgegenhalten lassen müsse, so dass eine Bezahlung der Lieferrechnungen aus Dezember 2007/Januar 2008 nicht mehr geschuldet sei und die Beklagte demgemäß die Vorauszahlung von 7.000,00 für die nicht mehr ausgeführten Lieferungen zu erstatten hätten. Vorsorglich tritt die Klägerin auch dem Umfang der von der Beklagten erhobenen Forderungen entgegen und ist dazu der Ansicht, dass das Vorbringen der Beklagten dazu nicht hinreichend substantiiert sei. Die Klägerin beantragt,

4 4 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 7.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit sowie Inkassokosten in Höhe von 311,85 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1), die Klägerin zu verurteilen, an sie ,68 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 zu zahlen. Die Beklagten tragen vor: Aufgrund diverser Bestellungen der Klägerin, die von der Beklagten auftragsgemäß ausgeführt worden seien, habe die Beklagte Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt ,68 gegen die Klägerin erworben, wie in Anlage B 1 tabellarisch aufgelistet; wegen der Bestell- und Liefervorgänge im einzelnen nimmt die Beklagte auf die Anlagen B 2 sowie B 5 bis B 36 Bezug. Diese Kaufpreisforderungen bestünden nach Berechnung mit den Vorauszahlungen der Klägerin in Höhe von 7.000,00 noch in Höhe von ,68. Die Aufrechnung, wie sie die Klägerin wegen der von ihr erhobenen Forderungen aus der Vergangenheit gegenüber T. vorgenommen habe, brauche die Beklagte sich nicht entgegenhalten zu lassen. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, im November/Dezember 2007 dies auch ausdrücklich mit der Klägerin so besprochen zu haben, als verabredet worden sei, dass die Klägerin nunmehr direkt bei der Beklagten bestellen könne. Vorsorglich treten die Beklagten auch den von der Klägerin gegenüber T. erhobenen Forderungen mit näherer Darlegung im einzelnen entgegen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

5 5 Sie bestreitet, mit der Beklagten besprochen zu haben, dass ihre Forderungen gegen T. die Beklagte nichts angingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die zu Protokoll abgegebenen Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet, die Widerklage hingegen bis auf einen Teil der Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten- begründet. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorauszahlung von 7.000,00 steht im Ausgangspunkt außer Streit; er ist jedoch infolge Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen in überschießender Höhe erloschen. 2. Diese Gegenforderungen der Beklagten in überschießender Höhe, was die Widerklageforderung rechtfertigt, ergeben sich aus Art. 53, 62 CISG: Kaufpreisforderungen gemäß den in Anlage B 1 tabellarisch aufgelisteten Rechnungen der Beklagten in Höhe von insgesamt ,68 (a). Diese Kaufpreisforderungen der Beklagten sind durch die Aufrechnung der Klägerin gegenüber T. nicht untergegangen (b). Im einzelnen: a) Die Kaufpreisforderungen, wie sie durch Bestellungen der Klägerin bei der Beklagten und deren Annahme und Ausführung durch die Beklagte zustande gekommen sind, unterliegen dem UN-Kaufrecht (CISG); sowohl die Niederlande als auch Deutschland sind Vertragsstaaten, weshalb Art. 1 Abs. 1a CISG zum UN-Kaufrecht führt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Vorbringen der Beklagten für das Zustandekommen der Kaufverträge, die zu den Rechnungen führen, wie in Anlage B 1 zusammengestellt, hinreichend. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Klägerin regelmäßig durch bestellt habe, die Lieferung dann im Hause der Beklagten zusam-

6 6 mengestellt und mit entsprechendem Lieferschein zur Auslieferung gebracht worden sei. Für jeden dieser Vorgänge, wie in Anlage B 1 zusammengestellt, hat die Beklagte sodann entsprechende Unterlagen (Bestellung, Lieferschein und jeweils zuzuordnende Rechnungen) vorgelegt, für die ersten beiden Rechnungen mit Anlage B 2, für die weiteren Rechnungen mit Anlagen B 5 bis B 36). Aus diesen Unterlagen, die sich nach Überprüfung durch das Gericht als stimmig herausgestellt haben und die der Klägerin auch eine Erwiderung im einzelnen ermöglicht hätten, lassen sich die von der Beklagten erhobenen Kaufpreisforderungen ableiten. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht vorgebracht; vielmehr hat sie sich in der Lage gesehen, die Lieferungen der Beklagten den zunächst von T. erstellten Rechnungen zuzuordnen. Unter diesen Umständen hat das Gericht keine Bedenken, daraus auf die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Forderungen zu schließen. b) Unstreitig hat die Beklagte allerdings die genannten Vorgänge nicht sogleich gegenüber der Klägerin abgerechnet; vielmehr hat, in Absprache der Parteien, zunächst die Fa. T. abgerechnet. Da die Kaufverträge aber zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen waren, T. demgemäß keine Kaufvertragspartei war, ist dieser Vorgang als Abtretung der der Beklagten zustehenden Forderungen auf Kaufpreiszahlung an T. zu bewerten. Dies ist nach deutschem Recht zu beurteilen: Das CISG enthält zur Abtretung (ebenso wie zur Aufrechnung) keine eigenständigen Regelungen. Das für die Ausfüllung von Lücken maßgebende Recht ist nach den Regeln des IPR der lex fori zu bestimmen. Da es sich hier um einen Altfall handelt, gelten noch nicht die Regelungen der ab in Kraft getretenen ROM I-VO (vgl. Palandt/Thorn, 69. Aufl., Vorbemerkung 1 zur ROM I-VO). Vielmehr ist noch auf Art. 28 EGBGB abzustellen. Danach ist bei Kaufverträgen im Regelfall das Recht des Sitzes des Verkäufers hier: U., also Deutschland- maßgebend; der Verkäufer erbringt die vertragscharakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB (vgl. Palandt/Thorn, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB RN 8, 9). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass T. durch die Rechnungstellung weitergehende Funktionen übertragen werden sollten als die Forderungen einzuziehen. Damit handelt es sich im Ergebnis um eine sog. Inkassozession, die zwar zur vollen Gläubigerstellung der T. im Außenverhältnis führte, sich in ihren Auswirkungen aber von einer normalen Abtretung unterscheidet. Soweit hier von Bedeutung, liegt der Unterschied insbesondere darin, dass der Schuldner (Klägerin) zwar ohne weiteres mit Forderungen gegen den Zedenten (Beklagte) aufrechnen kann, ihm aber die Auf-

7 7 rechnung mit Forderungen gegen den Zessionar (T.) versagt ist (vgl. BGH NJW 58, 18, 19; 83, 1423, 1424; MüKo-BGB/Schlüter, 5. Aufl., 387 RN 15). Auch insoweit gelten entsprechend obigen Ausführungen wieder die Grundsätze des deutschen Rechts (vgl. OLG Hamm NJW-RR 96, 179, 180). Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze geht die Aufrechnung der Klägerin gegenüber T. fehl in dem Sinne, dass sie der Beklagten nicht entgegengehalten werden kann. Es bestehen keine zureichenden Gründe, von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Zwar gehen die geltend gemachten Forderungen (der Klägerin gegen T.) auch auf die Geschäftsbeziehung zur Beklagten zurück, die aber in der Vergangenheit jedenfalls in der Regel nicht direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat. Vielmehr war die Fa. T. zwischengeschaltet (die Klägerin kaufte bei T., T. wiederum bei der Beklagten). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin geltend macht, auch in der Vergangenheit bereits vereinzelt bei der Beklagten direkt bestellt zu haben. Es ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die aus den Meinungsverschiedenheiten mit T. abgeleiteten Forderungen wegen Liefer- und Abrechnungsschwierigkeiten auf Direktbestellungen aus der Vergangenheit zurückgehen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Forderungen gegen T. auch auf Vorauszahlungen (an T.) bezieht, berührt auch das nicht das Vertragsverhältnis zur Beklagten: Ausweislich der vorgelegten Belege ist die letzte Vorauszahlung an T. am erfolgt, mithin vor der Mitte Dezember 2007 zustande gekommenen Absprache, die Klägerin könne nunmehr generell direkt bei der Beklagten bestellen, was dann ab auch praktiziert worden ist. Auch insoweit wird die Klägerin sich an T. zu halten haben. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in Zusammenhang mit den Absprachen der Parteien Mitte Dezember 2007 zugestanden hätte, die Klägerin könne der Beklagten auch Forderungen aus der streitigen Lieferbeziehungen zu T. entgegenhalten. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, es sei ausdrücklich das Gegenteil klargestellt worden, werden durch die andere Sachverhaltsdarstellung des Geschäftsführers der Klägerin nicht widerlegt. Nach allem konnte die Aufrechnung der Klägerin gegenüber T. die Kaufpreisforderungen nicht zu Fall bringen; im vorliegenden Rechtsstreit kommt es demgemäß nicht darauf an, ob und inwieweit die Forderungen der Klägerin gegen T. berechtigt sind. Die Anspruchsinhaberschaft an den Kaufpreisforderungen ist auf die Beklagte durch T. zurückübertragen worden; in der Erteilung der Gutschriften wegen der betreffenden Rechnungen seitens T. gegenüber der Klägerin liegt konkludent die Rück-

8 abtretung an die Beklagte Die Zinsentscheidung beruht auf 286, 288 BGB, die Entscheidung über die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 286 BGB. Der Höhe nach hat sich die Beklagte insoweit Abstriche gefallen zu lassen: Anders als in der Klageerwiderung berechnet, war der Gegenstandswert von vornherein um die verrechnete Vorauszahlung von 7.000,00 zu kürzen. So hatte es die Beklagte im übrigen auch selbst im vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom (Anlage B 4) gemacht. Bei einem Gegenstandswert von bis zu ,00 belaufen sich die zu ersetzenden Kosten (1,3-Gebühr; 20,00 Post- und Telekommunikationspauschale) auf die zuerkannten 703, Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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