Landgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
|
|
- Cornelius Maurer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 15 O 227/09 Verkündet am Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der, Klägerin und Widerbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, g e g e n 1. die, Beklagte zu 1) und Widerklägerin, 2. die, Beklagte zu 2), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) ,68 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 zu zahlen. Wegen der übersteigenden Forderung auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2 2 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1) (im folgenden nur: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen bezog die Klägerin Vorhanggarnituren und Vorhangstangen nebst Zubehör von der Beklagten. Im November 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten einen neuen Lieferauftrag und leistete in diesem Zusammenhang eine Vorauszahlung (Vorkasse) von 7.000,00 an die Beklagte. Zu einer Ausführung der Bestellung kam es jedoch nicht, weil die Beklagte weitere Lieferungen an die Klägerin von der Bezahlung verschiedener Lieferrechnungen aus der Vergangenheit abhängig machte. Dazu war die Klägerin nicht bereit. Sie stornierte deshalb die Bestellung und forderte zur Rückzahlung der Vorauszahlung auf. Dem wiederum kam die Beklagte nicht nach; sie verrechnete die Vorauszahlung mit den gemäß Schreiben vom (Anlage B 3, Bl. 41/42 d.a.) aufgelisteten Rechnungsforderungen von insgesamt ,23 und forderte dementsprechend zur Zahlung von ,23 auf. Die Klägerin hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest; demgemäß verfolgt sie mit vorliegender Klage ihre Forderung auf Rückzahlung der Vorauszahlung von 7.000,00 weiter, während die Beklagte mit einer Widerklage ihren Standpunkt bekräftigt, wobei sie ihre Forderung nunmehr auf (19.699, ,00 ) = ,68 beziffert. Dem Streit der Parteien liegt folgendes zugrunde: Die Beklagte vertrieb ihre Produkte in den Niederlanden über die Firma T. B.V. (im folgenden: T.). Demgemäß bestellte die Klägerin die von ihr benötigten Produkte der Beklagten regelmäßig bei der Fa. T., die demgemäß ihr gegenüber auch fakturierte. Nach Darstellung der Klägerin gab es jedenfalls vereinzelt auch Direktbestellungen bei der Beklagten, die aber gleichfalls durch die Fa. T. in Rechnung gestellt wurden. Im Laufe des Jahres 2007 kam es vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und T.; die Klägerin sah infolge dieser Meinungsverschiedenheiten die Weiterbelieferung mit Produkten der Beklagten als gefährdet an. Sie trat deshalb im November/Dezember 2007 an die Beklagte heran. Im Ergebnis kamen die Parteien dabei überein, dass die Klägerin künftig direkt bei der Beklagten bestellen konnte und von ihr beliefert wurde. Die Rechnungsstellung sollte allerdings weiter über die T.
3 3 erfolgen. Bereits im Dezember 2007 tätigte die Klägerin entsprechende Bestellungen bei der Beklagten, die auch ausgeführt wurden. Weitere Bestellungen im Januar 2008 wurden gleichfalls abgewickelt. Die Fa. T. berechnete der Klägerin dafür insgesamt ,80 (Rechnungen vom 16., 18. und , Anlagen K 5 bis 7). Die Klägerin blieb die Bezahlung dieser Rechnung jedoch schuldig; sie rechnete mit von ihr gegenüber T. in überschießender Höhe erhobenen Forderungen auf. Insgesamt beziffert die Klägerin ihre Forderungen gegen T. auf ,15, die sie mit näherer Darlegung im einzelnen wie folgt glaubt herleiten zu können: - Überzahlungen aufgrund fehlerhafter Rechnungen der Fa. T. in Höhe von 5.128,78 (gemäß tabellarischer Darstellung in Anlage K 4); - Überzahlungen wegen retournierter Ware (nicht bestellt, aber bereits bezahlt) in Höhe von 6.403,37 ; - Vorkassezahlungen von insgesamt ,00 aus dem zweiten Halbjahr 2007 (Kontoauszüge Anlage K 9). Nachdem die Bezahlung der Rechnungen vom 16., 18. und ausgeblieben war, erteilte die Fa. T. der Klägerin schließlich im Juli 2008 Gutschriften zu diesen Rechnungen. Die Klägerin wies diese Gutschriften zurück und vertrat dabei die Auffassung, die Gutschriften seien gegenstandslos, zumal die Rechnungsforderungen bereits durch Aufrechnung mit den von ihr gegenüber T. erhobenen Forderungen getilgt seien. Die Beklagte wiederum war ab Ende Mai 2008 dazu übergegangen, die zunächst über T. abgerechneten Vorgänge aus Dezember 2007/Januar 2008 nunmehr nach und nach der Klägerin in Rechnung zu stellen; diese Rechnungen sind diejenigen, die der von der Beklagten gegenüber der Klägerin erklärten Aufrechnung und der Widerklage zugrundeliegen. Die Klägerin meint, dass die Beklagte sich die von ihr vorgenommene Aufrechnung gegenüber T. entgegenhalten lassen müsse, so dass eine Bezahlung der Lieferrechnungen aus Dezember 2007/Januar 2008 nicht mehr geschuldet sei und die Beklagte demgemäß die Vorauszahlung von 7.000,00 für die nicht mehr ausgeführten Lieferungen zu erstatten hätten. Vorsorglich tritt die Klägerin auch dem Umfang der von der Beklagten erhobenen Forderungen entgegen und ist dazu der Ansicht, dass das Vorbringen der Beklagten dazu nicht hinreichend substantiiert sei. Die Klägerin beantragt,
4 4 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 7.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit sowie Inkassokosten in Höhe von 311,85 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1), die Klägerin zu verurteilen, an sie ,68 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 zu zahlen. Die Beklagten tragen vor: Aufgrund diverser Bestellungen der Klägerin, die von der Beklagten auftragsgemäß ausgeführt worden seien, habe die Beklagte Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt ,68 gegen die Klägerin erworben, wie in Anlage B 1 tabellarisch aufgelistet; wegen der Bestell- und Liefervorgänge im einzelnen nimmt die Beklagte auf die Anlagen B 2 sowie B 5 bis B 36 Bezug. Diese Kaufpreisforderungen bestünden nach Berechnung mit den Vorauszahlungen der Klägerin in Höhe von 7.000,00 noch in Höhe von ,68. Die Aufrechnung, wie sie die Klägerin wegen der von ihr erhobenen Forderungen aus der Vergangenheit gegenüber T. vorgenommen habe, brauche die Beklagte sich nicht entgegenhalten zu lassen. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, im November/Dezember 2007 dies auch ausdrücklich mit der Klägerin so besprochen zu haben, als verabredet worden sei, dass die Klägerin nunmehr direkt bei der Beklagten bestellen könne. Vorsorglich treten die Beklagten auch den von der Klägerin gegenüber T. erhobenen Forderungen mit näherer Darlegung im einzelnen entgegen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
5 5 Sie bestreitet, mit der Beklagten besprochen zu haben, dass ihre Forderungen gegen T. die Beklagte nichts angingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die zu Protokoll abgegebenen Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet, die Widerklage hingegen bis auf einen Teil der Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten- begründet. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorauszahlung von 7.000,00 steht im Ausgangspunkt außer Streit; er ist jedoch infolge Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen in überschießender Höhe erloschen. 2. Diese Gegenforderungen der Beklagten in überschießender Höhe, was die Widerklageforderung rechtfertigt, ergeben sich aus Art. 53, 62 CISG: Kaufpreisforderungen gemäß den in Anlage B 1 tabellarisch aufgelisteten Rechnungen der Beklagten in Höhe von insgesamt ,68 (a). Diese Kaufpreisforderungen der Beklagten sind durch die Aufrechnung der Klägerin gegenüber T. nicht untergegangen (b). Im einzelnen: a) Die Kaufpreisforderungen, wie sie durch Bestellungen der Klägerin bei der Beklagten und deren Annahme und Ausführung durch die Beklagte zustande gekommen sind, unterliegen dem UN-Kaufrecht (CISG); sowohl die Niederlande als auch Deutschland sind Vertragsstaaten, weshalb Art. 1 Abs. 1a CISG zum UN-Kaufrecht führt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Vorbringen der Beklagten für das Zustandekommen der Kaufverträge, die zu den Rechnungen führen, wie in Anlage B 1 zusammengestellt, hinreichend. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Klägerin regelmäßig durch bestellt habe, die Lieferung dann im Hause der Beklagten zusam-
6 6 mengestellt und mit entsprechendem Lieferschein zur Auslieferung gebracht worden sei. Für jeden dieser Vorgänge, wie in Anlage B 1 zusammengestellt, hat die Beklagte sodann entsprechende Unterlagen (Bestellung, Lieferschein und jeweils zuzuordnende Rechnungen) vorgelegt, für die ersten beiden Rechnungen mit Anlage B 2, für die weiteren Rechnungen mit Anlagen B 5 bis B 36). Aus diesen Unterlagen, die sich nach Überprüfung durch das Gericht als stimmig herausgestellt haben und die der Klägerin auch eine Erwiderung im einzelnen ermöglicht hätten, lassen sich die von der Beklagten erhobenen Kaufpreisforderungen ableiten. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht vorgebracht; vielmehr hat sie sich in der Lage gesehen, die Lieferungen der Beklagten den zunächst von T. erstellten Rechnungen zuzuordnen. Unter diesen Umständen hat das Gericht keine Bedenken, daraus auf die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Forderungen zu schließen. b) Unstreitig hat die Beklagte allerdings die genannten Vorgänge nicht sogleich gegenüber der Klägerin abgerechnet; vielmehr hat, in Absprache der Parteien, zunächst die Fa. T. abgerechnet. Da die Kaufverträge aber zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen waren, T. demgemäß keine Kaufvertragspartei war, ist dieser Vorgang als Abtretung der der Beklagten zustehenden Forderungen auf Kaufpreiszahlung an T. zu bewerten. Dies ist nach deutschem Recht zu beurteilen: Das CISG enthält zur Abtretung (ebenso wie zur Aufrechnung) keine eigenständigen Regelungen. Das für die Ausfüllung von Lücken maßgebende Recht ist nach den Regeln des IPR der lex fori zu bestimmen. Da es sich hier um einen Altfall handelt, gelten noch nicht die Regelungen der ab in Kraft getretenen ROM I-VO (vgl. Palandt/Thorn, 69. Aufl., Vorbemerkung 1 zur ROM I-VO). Vielmehr ist noch auf Art. 28 EGBGB abzustellen. Danach ist bei Kaufverträgen im Regelfall das Recht des Sitzes des Verkäufers hier: U., also Deutschland- maßgebend; der Verkäufer erbringt die vertragscharakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB (vgl. Palandt/Thorn, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB RN 8, 9). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass T. durch die Rechnungstellung weitergehende Funktionen übertragen werden sollten als die Forderungen einzuziehen. Damit handelt es sich im Ergebnis um eine sog. Inkassozession, die zwar zur vollen Gläubigerstellung der T. im Außenverhältnis führte, sich in ihren Auswirkungen aber von einer normalen Abtretung unterscheidet. Soweit hier von Bedeutung, liegt der Unterschied insbesondere darin, dass der Schuldner (Klägerin) zwar ohne weiteres mit Forderungen gegen den Zedenten (Beklagte) aufrechnen kann, ihm aber die Auf-
7 7 rechnung mit Forderungen gegen den Zessionar (T.) versagt ist (vgl. BGH NJW 58, 18, 19; 83, 1423, 1424; MüKo-BGB/Schlüter, 5. Aufl., 387 RN 15). Auch insoweit gelten entsprechend obigen Ausführungen wieder die Grundsätze des deutschen Rechts (vgl. OLG Hamm NJW-RR 96, 179, 180). Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze geht die Aufrechnung der Klägerin gegenüber T. fehl in dem Sinne, dass sie der Beklagten nicht entgegengehalten werden kann. Es bestehen keine zureichenden Gründe, von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Zwar gehen die geltend gemachten Forderungen (der Klägerin gegen T.) auch auf die Geschäftsbeziehung zur Beklagten zurück, die aber in der Vergangenheit jedenfalls in der Regel nicht direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat. Vielmehr war die Fa. T. zwischengeschaltet (die Klägerin kaufte bei T., T. wiederum bei der Beklagten). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin geltend macht, auch in der Vergangenheit bereits vereinzelt bei der Beklagten direkt bestellt zu haben. Es ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die aus den Meinungsverschiedenheiten mit T. abgeleiteten Forderungen wegen Liefer- und Abrechnungsschwierigkeiten auf Direktbestellungen aus der Vergangenheit zurückgehen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Forderungen gegen T. auch auf Vorauszahlungen (an T.) bezieht, berührt auch das nicht das Vertragsverhältnis zur Beklagten: Ausweislich der vorgelegten Belege ist die letzte Vorauszahlung an T. am erfolgt, mithin vor der Mitte Dezember 2007 zustande gekommenen Absprache, die Klägerin könne nunmehr generell direkt bei der Beklagten bestellen, was dann ab auch praktiziert worden ist. Auch insoweit wird die Klägerin sich an T. zu halten haben. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in Zusammenhang mit den Absprachen der Parteien Mitte Dezember 2007 zugestanden hätte, die Klägerin könne der Beklagten auch Forderungen aus der streitigen Lieferbeziehungen zu T. entgegenhalten. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, es sei ausdrücklich das Gegenteil klargestellt worden, werden durch die andere Sachverhaltsdarstellung des Geschäftsführers der Klägerin nicht widerlegt. Nach allem konnte die Aufrechnung der Klägerin gegenüber T. die Kaufpreisforderungen nicht zu Fall bringen; im vorliegenden Rechtsstreit kommt es demgemäß nicht darauf an, ob und inwieweit die Forderungen der Klägerin gegen T. berechtigt sind. Die Anspruchsinhaberschaft an den Kaufpreisforderungen ist auf die Beklagte durch T. zurückübertragen worden; in der Erteilung der Gutschriften wegen der betreffenden Rechnungen seitens T. gegenüber der Klägerin liegt konkludent die Rück-
8 abtretung an die Beklagte Die Zinsentscheidung beruht auf 286, 288 BGB, die Entscheidung über die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 286 BGB. Der Höhe nach hat sich die Beklagte insoweit Abstriche gefallen zu lassen: Anders als in der Klageerwiderung berechnet, war der Gegenstandswert von vornherein um die verrechnete Vorauszahlung von 7.000,00 zu kürzen. So hatte es die Beklagte im übrigen auch selbst im vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom (Anlage B 4) gemacht. Bei einem Gegenstandswert von bis zu ,00 belaufen sich die zu ersetzenden Kosten (1,3-Gebühr; 20,00 Post- und Telekommunikationspauschale) auf die zuerkannten 703, Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES. Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793 Bochum - Kläger u. Widerbeklagter -
Amtsgericht Hamburg Az.: 18b C 389/11 Verkündet am 11.09.2012 Roggenkamp, JHSekrin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Dr. Liste Anwalt, Rechtsanwalt 55, 44793
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehrmyfactory.go! - Verkauf
Tutorial: Belegfluss im myfactory Verkauf Belegarten und ihre Nutzung Achten Sie darauf, ausgehend vom ersten erstellten Kundenbeleg, einen durchgehenden Belegfluss einzuhalten. So stellen Sie die ordnungsgemäße
MehrLANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrAmtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
7 C 150110 Verkündet am: 05.08.2010 -rfftt.f. Klinkhardt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrSchlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis
LG München I, Urteil v. 23.04.2015 6 S 16379/14 Titel: Rückabwicklung eines Kita-Betreuungsvertrages Normenketten: BGB 286 BGB 288 BGB 626 BGB 627 BGB 812 ZPO 511 ZPO 513 ZPO 517 ZPO 519 ZPO 520 ZPO 540
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrGeschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrLösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I
G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrAmtsgericht Braunschweig
Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
Mehr._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrAusfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 323/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
Mehr