Vertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und
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- Waldemar Otto
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1 Vertrag zwischen dem BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße 21, Berlin, dieses vertreten durch den Präsidenten - im Folgenden LAGeSo genannt - (1) Gegenstand des Vertrages ist 1 Gegenstand des Vertrages 1. die Sicherstellung der Versorgung von a. kurzerfassten Asylsuchenden gemäß Absatz 2, b. Asylsuchenden, die in einem Med-Punkt oder einer Rettungsstelle medizinisch versorgt werden, mit Mitteln nach 31, 33 SGB V (Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel) und 2. die Lieferung von Sprechstundenbedarf durch öffentliche Apotheken, deren Leiter dem BAV angehören oder diese Vereinbarung als für sich verbindlich anerkannt haben. (2) Kurzerfasste Asylsuchende im Sinne dieses Vertrages sind alle Asylsuchenden, die zum Zeitpunkt der gemäß 2 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen noch nicht von einer Bundes- oder Landesbehörde registriert wurden und deshalb weder über eine elektronische Gesundheitskarte (egk) oder einen vorläufigen Anspruchsnachweis noch über einen Behandlungsschein verfügen, der über AOK Nordost abgerechnet wird, die aber bereits namentlich erfasst wurden und ein mit einer Buchstaben-Zahlen-Kombination versehenes Armband erhalten haben. 2 Grundsätze der Leistungserbringung Die Apotheken beliefern und berechnen ärztliche Verordnungen für kurzerfasste Asylsuchende und Asylsuchende, denen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung in einem Med- Vereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden Seite 1
2 Punkt oder in einer Rettungsstelle Mittel nach 31, 33 SGB V verordnet wurden, zu den jeweils für die AOK Nordost gültigen Konditionen des Arzneimittelversorgungsvertrages Berlin sowie des Hilfsmittelversorgungsvertrages Berlin, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. 3 Allgemeine Abgabebestimmungen (1) Bei der Auswahl der Produkte kommen grundsätzlich die gesetzlichen Abgabebestimmungen für die vertragsärztliche Versorgung (SGB V) unter Beachtung der Vorgaben der unter 2 genannten Verträge zur Anwendung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Apotheke im Sinne einer reibungslosen Versorgung des Patienten im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe abweichen kann. (2) Die Apotheken sind nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet. (3) Die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. 4 Individualverordnungen (1) Die Belieferung erfolgt grundsätzlich nach Vorlage der zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages Ärzte und Zahnärzte nach 87 SGB V vereinbarten Verordnungsblätter ( Muster-16-Verordnungen ). Für Verordnungen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung in einem Med-Punkt oder in einer Rettungsstelle ausgestellt werden, kommen sog. blaue Verordnungsmuster zur Anwendung. Soweit von Rettungsstellen sonstige Privatrezept-Formulare ausgestellt werden, ist dies ebenfalls ausnahmsweise zulässig. (2) Auf der Verordnung vermerkt der Arzt den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Asylsuchenden sowie die auf dem Armband vermerkte Buchstaben-Zahlen- Kombination oder die Registrierungsnummer. Als Kostenträger ist Asyl Berlin angegeben. Die Apotheke ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Kostenträgerangabe nicht verpflichtet. Fehlen einzelne Angaben zum Asylsuchenden (Geburtsdatum oder Vorname), kann der Apotheker diese unter Anbringung seines Namenszeichens ergänzen, sofern ihm die Angaben bekannt sind. (3) Ist auf einer Verordnung ein Bezirkssozialamt oder Bezirk, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) oder der Name einer Unterbringungseinrichtung als Kostenträger angegeben oder ist die Verordnung anhand der Kostenträgerangabe eindeutig der Versorgung Asylsuchender im Sinne dieses Vertrages zuzuordnen, kann die Apotheke klarstellend die Kostenträgerangabe Asyl Berlin ergänzen. (4) Asylsuchende sind sowohl von der Zahlung der Zuzahlung als auch von der Übernahme etwaiger Mehrkosten befreit. Die Apotheke ist berechtigt, dies auf der Verordnung bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben des Arztes zu korrigieren. (5) Verordnet der Arzt ein Arzneimittel unter Angabe der Dosierung und der Anwendungsdauer, hat die Apotheke eine der ärztlichen Verordnung entsprechende wirt- Vereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden Seite 2
3 schaftliche Packungsgröße auszuwählen. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung), ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung der Auseinzelung zulässig. 5 Verordnung von Sprechstundenbedarf (1) Die Verordnung von Sprechstundenbedarf erfolgt auf Anforderungsformularen, die dem zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vereinbarten Anforderungsformular entsprechen (Anlage 1). Die Anforderungsformulare sind mit dem Vermerk Sprechstundenbedarf versehen, als Kostenträger ist Asyl Berlin angegeben. Anders als im Regelverfahren sind Sprechstundenbedarfs-Verordnungen vor der Belieferung durch die Apotheke nicht der AOK Nordost zur Genehmigung vorzulegen, sondern können direkt beliefert werden. (2) Impfstoffe werden grundsätzlich als Sprechstundenbedarf verordnet und nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie auf Basis des unter 2 genannten Arzneimittelversorgungsvertrages abgerechnet. 6 Hilfsmittelverordnungen Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln ist grundsätzlich eine Genehmigung bei dem LAGeSo einzuholen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln bis zu einer Wertgrenze von 200,-- Euro inkl. Mehrwertsteuer je Verordnungszeile kann ohne vorherige Genehmigung erfolgen. Die Versorgung auf der Grundlage von Dauerverordnungen bzw. mit Hilfsmitteln, die dem Asylsuchenden leihweise überlassen werden (z.b. Milchpumpen), ist grundsätzlich nicht möglich. Im medizinisch begründeten Einzelfall kann die ärztliche Verordnung dem LAGeSo zur Genehmigung eingereicht werden. 7 Abrechnung, Rechnungslegung und Rechnungsbegleichung (1) Die Apotheke rechnet ihre Leistungen monatlich grundsätzlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, bis zum Ende des folgenden Monats gegenüber dem LAGeSo in einer Rechnung ab. Die Abrechnung besteht aus 1. einer monatlichen Rechnung in Papierform 2. den Verordnungsblättern. Für die Abrechnung von Sprechstundenbedarfs-Verordnungen mit dem Kostenträger Asyl Berlin erstellt die Apotheke einen Sonderbeleg gemäß Anlage 2 und reicht diesen zusammen mit dem Anforderungsformular zur Abrechnung ein. Für die Abrechnung ihrer Leistungen kann die Apotheke den BAV oder eine andere Rezeptabrechnungsstelle in Anspruch nehmen. Die Rezeptabrechnungsstelle erstellt Vereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden Seite 3
4 eine monatliche Sammelrechnung (Gesamtkostennachweis) in Papierform sowie eine nach Apotheken sortierte Aufstellung der Einzelkostennachweise. (2) Die Apotheken gewähren dem LAGeSo den gesetzlichen Abschlag gemäß 130 SGB V. Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung der Apotheke (Abs. 1 Ziffer 1) innerhalb von 10 Tagen nach Eingang (Valutastellung auf das Konto der Apotheke oder Rezeptabrechnungsstelle) beglichen wird. Die Begleichung der Rechnung durch das LAGeSo an die beauftragte Rezeptabrechnungsstelle erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für das LAGeSo. Wird die Rechnung der Apotheke oder der Rezeptabrechnungsstelle nicht innerhalb der in Satz 2 festgelegten Frist beglichen, erstattet das LAGeSo dem Apotheker oder der Rezeptabrechnungsstelle auf Anforderung den gewährten Abschlag gemäß 130 SGB V innerhalb von 30 Tagen zurück. (3) Abweichend vom vorgesehenen Verfahren nach 2 Satz 5 AMRabG veranlassen die Apotheken im Auftrag des LAGeSo ihre Rezeptabrechnungsstellen, die Herstellerabschläge nach 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V einzuziehen und mit ihren Forderungen gegenüber LAGeSo zu verrechnen. Das Rabattinkassorisiko verbleibt bei den Anspruchsberechtigten gemäß 1 Satz 2 AMRabG. Für diese Dienstleistung erhält der BAV oder die Rezeptabrechnungsstelle, die das Inkasso auf Veranlassung der Apotheke vornimmt, eine Vergütung in Höhe von 5 v. H. des Inkassobetrages. (4) Die Begleichung der vorgelegten Rechnung gemäß Absatz 2 Nr. 1 erfolgt durch das LAGeSo unter dem Vorbehalt der noch festzustellenden sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Differenzen, die sich aus den Kostennachweisen ergeben, können vom LAGeSo innerhalb von drei Monaten gegen den Apothekenleiter geltend gemacht werden. Offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit berichtigt werden. (5) Die abgerechneten Verordnungsblätter sind von der Apotheke oder der beauftragten Rezeptabrechnungsstelle grundsätzlich spätestens einen Monat (mit besonderer Begründung sechs Wochen) nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, an das LAGeSo oder an eine von dem LAGeSo benannte Stelle weiterzuleiten. (6) Die Rechnung ist spätestens 30 Tage nach Eingang der Papierrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 1 durch das LAGeSo zu begleichen. (7) Wird die Zahlung durch das LAGeSo nicht fristgerecht nach Absatz 6 geleistet, tritt unmittelbar der Zahlungsverzug ein. Die Apotheke ist dann berechtigt, ohne Klageerhebung vor dem Sozialgericht ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 3,8 Prozent zu erheben. (8) Der BAV informiert die anderen Rezeptabrechnungsstellen über die Regelungen zur Abrechnung, Rechnungslegung und Rechnungsbegleichung. 8 Beanstandungen Festgestellte Beanstandungen werden maximal in Höhe des entstandenen Schadens, gegebenenfalls pauschaliert, gegen den Apothekenleiter geltend gemacht. Forderungen des LA- Vereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden Seite 4
5 GeSo gegen den Apothekenleiter können auch gegenüber der Rezeptabrechnungsstelle aufgerechnet werden, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Forderungsbetrages, den die Rezeptabrechnungsstelle im Zeitpunkt der Verrechnung für den betroffenen Apothekenleiter im Rahmen der Abrechnung geltend macht und nur soweit die Rezeptabrechnungsstelle noch Zugriff auf ein Guthaben des Apothekenleiters geltend macht. 9 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag nebst Anlagen tritt ab in Kraft und endet mit Ablauf des Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Quartal, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt wird. (2) Unbeschadet von Absatz 1 kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor a. bei einer Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die Fortsetzung dieses Vertrages untersagt oder eine derart wesentliche Änderung dieses Vertrages verlangt, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist, oder b. bei einer groben Verletzung der Vertragspflichten. (3) Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Berlin, den XX.XX.XXXX BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. Landesamt für Gesundheit und Soziales Vereinbarung über die Versorgung von Asylsuchenden Seite 5
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