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1 1 von 9 Verordnung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten und Studiengängen von Privatuniversitäten (Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung) Aufgrund des 24 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl I Nr. 74/2011, wird verordnet: 1. Teil 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Prüfbereiche und die Kriterien für die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, für die Verlängerung der Akkreditierung von Privatuniversitäten und für die Akkreditierung von Studiengängen bzw. Universitätslehrgängen an Privatuniversitäten. Begriffsbestimmung 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Die institutionelle Akkreditierung ist entweder eine Erstakkreditierung oder eineverlängerung der Akkreditierung: a. Erstakkreditierung: Die Erstakkreditierung ist eine institutionelle Ex-ante- Akkreditierung in Verbindung mit der Akkreditierung der einzelnen Studiengänge. Sie verleiht einer Bildungseinrichtung die zeitlich befristete staatliche Anerkennung als Privatuniversität und das Recht, akademische Grade für die von der Akkreditierung umfassten Studiengänge bzw. Universitätslehrgänge zu verleihen. Die Akkreditierung wird aufgrund des Nachweises der Erfüllung der Kriterien für die in 14 vorgesehenen Prüfbereiche ausgesprochen. Das Prüfverfahren der Erstakkreditierung erstreckt sich sowohl auf institutionelle Aspekte als auch auf die der beantragten Studiengänge bzw. Universitätslehrgänge im Einzelnen. b. Verlängerung der Akkreditierung (Reakkreditierung): Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt aufgrund derselben Voraussetzung wie die Erstakkreditierung und umfasst sowohl die befristete Verlängerung der staatlichen Anerkennung als Privatuniversität als auch das Recht, akademische Grade für die von der Akkreditierung umfassten Studiengänge bzw. Universitätslehrgänge zu verleihen. Sie erfolgt aufgrund des Nachweises der Erfüllung der Kriterien für dieselben Prüfbereiche wie bei der Erstakkreditierung. 2. Programmakkreditierung: Jeder weitere Studiengang einer Privatuniversität ist einer Ex-ante- Programmakkreditierung zu unterziehen. Für Universitätslehrgänge ist eine Akkreditierung nur dann erforderlich, wenn sie zu einem akademischen Grad führen. Die Akkreditierung eines Studiengangs bzw. Universitätslehrgangs wird aufgrund des Nachweises der Erfüllung der Kriterien für die in 17 vorgesehenen Prüfbereiche und auf die Dauer der bestehenden institutionellen Akkreditierung ausgesprochen. Die Akkreditierung weiterer Studiengänge bzw. Universitätslehrgänge kann auch in einem Verfahren zur Verlängerung der institutionellen Akkreditierung durchgeführt werden.

2 2 von 9 2. Abschnitt Verfahren Antrag auf Akkreditierung 3. (1) Mit dem Antrag auf Akkreditierung wird 1. die Akkreditierung als Privatuniversität oder 2. die Akkreditierung eines oder mehrerer Studiengänge bzw. Universitätslehrgänge oder 3. die Verlängerung der Akkreditierung beantragt. (2) Der Antrag ist an das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. (3) Der Antrag hat die antragstellende juristische Person zu bezeichnen und ist von deren gesetzlichem Vertreter/ gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des Privatrechts, ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder ein Vereinsregisterauszug beizulegen. (4) Der Antrag ist schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie elektronisch ( , CD-Rom etc) bei der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einzubringen. (5) Der Antrag hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen dienen. Er hat jedenfalls Informationen zu den in 14 bzw. 17 vorgesehenen Prüfbereichen zu enthalten. (6) Für die bessere Lesbarkeit und Klarheit sind den Antragsunterlagen Formblätter voranzustellen, die von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden. (7) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist gemäß 24 Abs. 8 sowie 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG bei sonstigem Erlöschen der Akkreditierung spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraums zu beantragen. Prüfung und Verbesserung des Antrags 4. Die Geschäftsstelle überprüft den Antrag auf Mangelfreiheit. Im Falle des Vorliegens verbesserungsfähiger Mängel ist ein Verbesserungsauftrag gemäß 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991, zu erteilen. Nach Überprüfung der Mangelfreiheit der Unterlagen durch die Geschäftsstelle sind weitere Exemplare in der von der Geschäftsstelle bekanntzugebenden erforderlichen Anzahl vorzulegen. Auswahl und Bestellung von Gutachter/innen 5. (1) Das Board hat für die Begutachtung des Antrags Gutachter/innen zu bestellen. Diese sind nichtamtliche Sachverständige gemäß 52 Abs. 2 AVG. In begründeten Fällen, insbesondere wenn der Antrag eine fachwissenschaftliche Begutachtung nicht erforderlich macht, kann von der Bestellung von Gutachter/innen abgesehen werden. (2) Bei der Gutachterauswahl ist zu berücksichtigen, dass folgende Kompetenzfelder in der Gutachtergruppe abdeckt sind: 1. adäquate hohe wissenschaftliche Qualifikation und Kenntnis des universitären Lehrbetriebs im jeweiligen Fachbereich; 2. facheinschlägige Forschung und Kenntnis des universitären Forschungsbetriebs; 3. Erfahrung in Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Universitätsbereich; 4. Erfahrung in universitären Leitungs- und Organisationsstrukturen und im Wissenschaftsmanagement; 5. didaktische Erfahrung und Erfahrung in der Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Curricula; 6. Erfahrung aus studentischer Perspektive; 7. Kenntnis des Berufsfelds. (3) Für die Auswahl der Gutachter/innen (ausgenommen studentische Gutachter/innen) werden in der Regel folgende Kriterien herangezogen: 1. Ausgewiesene hohe wissenschaftliche Reputation im Fachbereich; 2. Leitungserfahrung in größeren akademischen Einheiten;

3 3 von 9 3. Berufstätigkeit im Ausland und ausgewiesene internationale Erfahrung; 4. Unabhängigkeit und Unbefangenheit (keine Interessenskonflikte). (4) Die Namen der Gutachter/innen sind der antragstellenden Institution mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb festzusetzender Frist bekanntzugeben, um eine mögliche Befangenheit auszuschließen. (5) Die Gutachter/innen sind zu vereidigen und zur Verschwiegenheit über alle aus der Gutachtertätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten. Information der Gutachter/innen 6. Zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit sind den Gutachter/innen von der Geschäftsstelle vorab sämtliche Antragsunterlagen, administrativen Unterlagen sowie alle für die Begutachtung notwendigen Informationen zu übermitteln. Vor-Ort-Besuch 7. (1) Der Begutachtung hat ein Vor-Ort-Besuch der antragstellenden Institution durch die Gutachter/innen vorauszugehen, der von der Geschäftsstelle organisiert und begleitet wird. In begründeten Fällen, insbesondere wenn für die Beurteilung des Antrags ein Vor-Ort-Besuch nicht erforderlich ist, kann von einem Vor-Ort-Besuch abgesehen werden. In diesem Fall erfolgt die Begutachtung auf der Grundlage der schriftlichen Antragsunterlagen. (2) Der Vor-Ort-Besuch dauert je nach Verfahren zwischen ein und drei Tagen und besteht aus einem Vorbereitungstreffen der Gutachter/innen und der/die Vertreter/in der Geschäftsstelle und einem Besuch der antragstellenden Institution. Das Vorbereitungstreffen der Gutachter/innen und des/der Vertreter/in der Geschäftsstelle dient der Klärung offener Fragen und der Vorbereitung des Besuchs der antragstellenden Institution. (3) Für die Gestaltung und den Ablauf des Besuchs der antragstellenden Institution gelten folgende Grundsätze: 1. Der Ablauf ist den spezifischen Erfordernissen des Verfahrens angepasst (Erstakkreditierung, Programmakkreditierung oder Reakkreditierung) und wird mit der antragstellenden Institution abgestimmt. 2. Am Besuch der antragstellenden Institution nehmen die Gutachter/innen, der/die Vertreter/in der Geschäftstelle sowie die Vertreter/innen der antragstellenden Institution teil. Die Auswahl der Vertreter/innen der antragstellenden Institution obliegt der Institution und stellt sicher, dass kompetente Ansprechpartner/innen für alle Themenbereiche anwesend sind. Die Auswahl der Studierenden sofern vorhanden erfolgt durch die Studierendenvertretung. 3. Der Ablauf stellt sicher, dass alle relevanten Gruppen der Bildungseinrichtung ausreichend gehört werden können und dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um alle relevanten Fragen anzusprechen. 4. Der Ablauf ist so gestaltet, dass die einzelnen anzuhörenden Personengruppen die Möglichkeit haben, ihre Positionen frei und durch die Universitätsleitung unbeeinflusst darzustellen. 5. Der Ablauf enthält in der Regel folgende Elemente: Gespräch mit Vertreter/innen der Universitätsleitung Gespräch mit den Verantwortlichen für die Qualitätssicherung Gespräch mit den Verantwortlichen für Lehre und Forschung Gespräch mit Vertreter/innen des externen und internen Lehrkörpers Gespräch mit Studierenden bzw. Absolvent/innen (sofern vorhanden) Besichtigung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur Einsichtnahme in Unterlagen (wissenschaftliche Arbeiten, Prüfungsprotokolle etc., sofern vorhanden) Zwischenbesprechungen und Nachbesprechung der Gutachter/innen und des Vertreters bzw. der Vertreterin der Geschäftsstelle (ohne Vertreter/innen der antragstellenden Institution) Schlussbesprechung mit der Universitätsleitung.

4 4 von 9 Gutachten 8. Jede/r Gutachter/in hat ein selbständiges schriftliches Gutachten zu verfassen, das die Erfüllung der Kriterien der Prüfbereiche gemäß 15 (institutionelle Akkreditierung) bzw. 18 (Programmakkreditierung) beurteilt. Stellungnahme 9. Die Gutachten sind der antragstellenden Institution von der Geschäftsstelle zu übermitteln. Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß 37 AVG ist der antragstellenden Institution eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der sie zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen kann. Akkreditierungsbescheid 10. Auf Grund der Entscheidung im Plenum hat das Board einen Bescheid auszufertigen. Der Bescheid über die Akkreditierung als Privatuniversität hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Zeitraum der Akkreditierung; 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung; 3. Standort/e der Privatuniversität bzw. Standort/e, an dem/denen der akkreditierte Studiengang/die akkreditierten Studiengängen durchgeführt werden dürfen; 4. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand und Dauer der Studien; 5. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade, einschließlich der abgekürzten Form; 6. im Falle der Verlängerung der Akkreditierung: allfällige Auflagen. Genehmigung des Bundesministers/ der Bundesministerin 11. Vor Zustellung des Bescheides an die antragstellende Institution ist die Genehmigung der Entscheidung des Board durch den zuständigen Bundesminister/ die zuständige Bundesministerin einzuholen. Kosten 12. Die antragstellende Institution hat dem Board die Gebühren der Sachverständigen gemäß 76 Abs. 1 AVG zu ersetzen sowie eine vom Board festzusetzende Verfahrenspauschale zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht mit Vorlage der (verbesserten) Antragsunterlagen gemäß 4 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig. Veröffentlichung des Verfahrensergebnisses 13. Nach Abschluss des Verfahrens ist von der Geschäftsstelle ein Bericht über das Ergebnis des Verfahrens zu verfassen, der jedenfalls die Entscheidung des Board, die wesentlichen Entscheidungsgründe, allfällige Auflagen sowie die Namen der Gutachter/innen enthält. Dieser Ergebnisbericht ist nach Freigabe durch das Board auf der Website der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und auch von der antragstellenden Institution zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten, Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind von der Veröffentlichung ausgenommen. 2. Teil Prüfbereiche und Kriterien 1. Abschnitt Institutionelle Akkreditierung Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung 14. Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls: 1. Zielsetzung und Profilbildung;

5 5 von 9 2. Entwicklungsplanung; 3. Organisation der Privatuniversität; 4. Qualitätsmanagementsystem; 5. Personal und Personalauswahlverfahren; 6. Habilitation; 7. Finanzierung; 8. Raum- und Sachausstattung; 9. Studien und Lehre; 10. Doktoratsstudien; 11. Fernstudien, E-Learning bzw. Blended Learning; 12. Joint Programmes; 13. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste; 14. nationale und internationale Kooperationen. Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche 15. (1) Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung gelten insbesondere folgende Kriterien: 1. Zielsetzung und Profilbildung: a. Das Leitbild der Institution ist klar definiert und valide. b. Ziele und Perspektiven von Lehre und Forschung sind in Hinblick auf das Leitbild konsistent. c. Die Institution verfügt innerhalb einer oder mehrerer Disziplinen über eine angemessene Breite und Vielfalt des Studienangebots. 2. Entwicklungsplanung: a. Ein Entwicklungsplan, der die Bereiche Lehre und Forschung, Organisation und Qualitätsmanagement umfasst, liegt vor. b. Der Entwicklungsplan stimmt mit dem Leitbild und den Zielsetzungen der Institution überein und ist mit den vorhandenen Ressourcen realisierbar. c. Der Entwicklungsplan berücksichtigt die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung. 3. Organisation der Privatuniversität: a. Die antragstellende Institution ist eine juristische Person mit Sitz in Österreich. b. Die Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Institution sind in einer Satzung niedergelegt, die die Prinzipien der Hochschulautonomie achtet, internationalen Standards entspricht und jedenfalls folgende Angelegenheiten regelt: Leitende Grundsätze und Aufgaben der Institution. Organe der Institution, deren Bestellung und Aufgaben. Personalkategorien und vorgesehene Bezeichnungen für das wissenschaftliche Personal. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien. Richtlinien für akademische Ehrungen. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren. c. Die Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Institution stellen sicher, dass die Freiheit im Bereich der Forschung (hinsichtlich der Fragestellungen, Theorien und Methoden sowie der Verbreitung der Forschungsergebnisse und deren Verbreitung) und die Freiheit der Lehre (hinsichtlich der Vielfalt der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen sowie des Rechts auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen) gewährleistet sind. d. Für den Fall, dass die antragstellende Bildungseinrichtung Teil einer ausländischen Bildungseinrichtung ist bzw. falls die antragstellende Institution die Errichtung mehrerer Standorte vorsieht: Verantwortung und Entscheidungskompetenz im Verhältnis zwischen Stamminstitution und den weiteren Standorten sind klar definiert und angemessen.

6 6 von 9 Die Organisationsstrukturen garantieren eine übereinstimmende Qualität der Studienprogramme von Stamminstitution und den weiteren Standorten. Sämtliche für den Studienbetrieb relevanten Abläufe an den Standorten sind in das Qualitätsmanagement der Institution einbezogen. Bei Standortgründungen im Ausland: Die Einhaltung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ist nachgewiesen. 4. Qualitätsmanagementsystem: a. Es existiert ein Qualitätsmanagementsystem für Lehre, Forschung und Dienstleistungen, dessen Methoden, Vermittlung, Implementierung und Dokumentation klar beschrieben sind und internationalen Standards entsprechen. b. Die Durchführung von regelmäßigen externen Evaluierungen ist vorgesehen. c. Ergebnisse und Empfehlungen aus Evaluierungen werden umgesetzt und in der Entwicklungsplanung berücksichtigt. d. Die Studierenden sind in die Qualitätsmanagementprozesse eingebunden. 5. Personal und Personalauswahlverfahren a. Die Institution verfügt über einen ausreichenden Bestand an wissenschaftlichem und nicht wissenschaftlichem Stammpersonal. Sie muss über wissenschaftliches oder künstlerisches Stammpersonal verfügen, das mit Verträgen für eine Dauer von mindestens zwei Jahren in einem Dienstverhältnis mindestens halbtägig verpflichtet ist. Dieses Stammpersonal muss mindestens 50% des gesamten Lehrvolumens jedes Studienganges abdecken. Zur Sicherung der Verknüpfung von Forschung und Lehre muss dieses Stammpersonal pro Studiengang mindestens drei promovierte oder künstlerisch ausgewiesene Personen umfassen, wovon mindestens eine ganztägig beschäftigt sein muss und die Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Berufung auf eine Professur erforderlich sind. Das heißt, dass diese Person eine entsprechend hohe wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation aufzuweisen hat. b. Das Verhältnis zwischen Stammpersonal und externen Lehrbeauftragten ist angemessen. c. Der Anteil an Frauen im wissenschaftlichen/künstlerischen Personal ist angemessen. d. Für die Aufnahme des wissenschaftlichen Personals existiert ein transparentes, wettbewerbsorientiertes und qualitätsgeleitetes Personalauswahlverfahren. e. Das Berufungsverfahren für die Berufung auf einen Lehrstuhl ist in einer Berufungsordnung festgelegt und orientiert sich an den internationalen Standards, wie sie u.a. im Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen. Für den Fall, dass eine Institution nicht über eine ausreichende Anzahl an Universitätsprofessorinnen/-professoren verfügt, um die Berufungskommission zu besetzen, ist bis zum Aufbau eines ausreichenden Professorenstabs die Bestellung der externe Universitätsprofessorinnen/-professoren als Mitglieder der Berufungskommission vorgesehen. f. Personalentwicklungsstrategien, welche einen kontinuierlich hohen Standard des Lehrkörpers garantieren, sind vorgesehen. 6. Habilitation: a. Im Fachbereich der Habilitation besteht an der Institution ein etabliertes Forschungsumfeld. Unter einem etablierten Forschungsumfeld ist das Vorhandensein von kohärenten Forschungsaktivitäten an der Institution zu verstehen, deren Ergebnisse durch entsprechende Publikationen nachzuweisen sind. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Institution über ein einschlägiges Promotionsrecht verfügt. b. Die für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Qualifikationserfordernissen und das Verfahren sind in einer Habilitationsordnung geregelt. Diese orientiert sich an jenen Standards innerhalb des deutschsprachigen Raumes, wie sie auch im Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen. Falls eine Institution (noch) nicht über eine ausreichende Anzahl an Universitätsprofessor/innen verfügt, um die Habilitationskommission zu besetzen, ist in der Habilitationsordnung vorgesehen, die Kommission durch externe Universitätsprofessor/innen zu besetzen. 7. Finanzierung: a. Die Sicherung der Finanzierung der Institution ist in einem Budget- und Finanzierungsplan für mindestens sechs Jahre unter Nachweis der Finanzierungsquellen nachvollziehbar dargelegt. b. Für die Finanzierung auslaufender Studiengänge ist finanzielle Vorsorge getroffen.

7 7 von 9 8. Die Raum- und Sachausstattung: a. Die Raum- und Sachausstattung der Institution ist im Hinblick auf die Anforderungen der angebotenen Studiengänge bzw. der Forschungsaktivitäten (Bibliothek, Computer, Labor) adäquat. b. Die Verfügungsberechtigung der Institution über die Raum- und Sachausstattung ist nachgewiesen. 9. Studien und Lehre: a. Die Studiengänge orientieren sich am Leitbild der Institution und an der Employability. b. Die Studiengänge genügen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards; Die zu erwerbenden Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten sind für die Studiengänge klar formuliert und entsprechen den jeweiligen Studiengangszielen. c. Die Qualität und der Umfang der Curricula ist unter fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten in Hinblick auf den Abschluss angemessen. d. Die vorgesehenen akademischen Grade sind international vergleichbar. e. Ein pädagogisch-didaktisches Gesamtkonzept liegt vor und wird in den Studienplänen und der Prüfungsordnung konsequent umgesetzt. f. Die Struktur der Studiengänge ermöglicht die Aneignung, selbständige Reflexion und Analyse der Studieninhalte durch die Studierenden. g. Die ECTS-Zuteilung ist angemessen und nachvollziehbar. h. Die Studiengänge sind in Hinblick auf Workload und vorgesehene Studiendauer studierbar; Die Workload berufsbegleitender Studiengänge ist mit einer Berufstätigkeit vereinbar. i. Die Lehr- und Prüfungsmethoden sind im Hinblick auf die Erreichung und Überprüfung der definierten Lernziele und Lernergebnisse angemessen. j. Die Prüfungsordnung genügt materiellen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards. k. Die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Bewertung von Studienleistungen ist gewährleistet (studentische Identifizierung; Plagiate). l. Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren entsprechen internationalen Standards und erfüllen mindestens die in den österreichischen Regelungen vorgesehenen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. m. Betreuungsrelation des wissenschaftlichen/künstlerischen Stammpersonals zu Studierenden ist angemessen. 10. Doktoratsstudien: Für die Akkreditierung von Doktoratsstudien gelten zusätzlich folgende Kriterien: a. An der Institution besteht ein etabliertes Forschungsumfeld, das den intensiven Kontakt der Doktorand/innen mit dem forschungsaktiven wissenschaftlichen Personal, Interdisziplinarität sowie die Möglichkeit zur inner und außeruniversitären Kooperation gewährleistet. b. Die besondere Profilierung von Doktoratsstudien ist durch die wissenschaftliche Ausgewiesenheit des Lehrkörpers gewährleistet. c. Im Fachbereich des Doktoratsstudiengangs ist ausreichend wissenschaftliches Stammpersonal mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Habilitation oder habilitationsäquivalenter Qualifikation), anerkannten Forschungsaktivitäten und Erfahrung in der Betreuung von Doktorand/innen vorhanden. Die selbständige Betreuung von Doktorand/innen setzt jedenfalls die volle Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach voraus. d. Bei interdisziplinär konzipierten Doktoratsstudien ist in allen beteiligten Fachbereichen wissenschaftliches Personal mit ausreichender Qualifikation vorhanden. e. Die Lehr- und Betreuungsleistung im Rahmen von Doktoratsstudien ist für das wissenschaftliche Stammpersonal neben dessen allfälligen sonstigen Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben angesichts der geplanten Zahl an Doktorand/innen leistbar. Als Richtwert für eine angemessene Betreuungsrelation ist von maximal 5-6 Doktorand/innen pro BetreuerIn auszugehen. f. Das Doktoratsstudium weist eine Mindeststudiendauer von drei Jahren auf. 11. Fernstudien, E-Learning bzw. Blended Learning: Für die Akkreditierung von Fernstudien und Studien mit E-Learning- bzw. Blended Learning- Anteilen gelten zusätzlich folgende Kriterien:

8 8 von 9 a. Die Studiengänge weisen angemessene Anteile von Präsenzzeiten und betreutem und nicht betreutem Selbststudium auf. b. Grundsätze zur Auswahl und Erstellung digitaler Lehrmaterialien sind definiert und orientieren sich an pädagogisch-didaktischen und technischen Kriterien. c. Grundsätze zum Umgang mit Urheberrecht und Urheberschutz sind definiert. d. Die Qualifikation der Lehrenden, Tutoren, administrativen und technischen Mitarbeiter/innen ist im Hinblick auf die besonderen technisch (-didaktischen) Anforderungen angemessen. e. Eine Strategie für die Betreuung und Weiterqualifikation der Lehrenden, Tutoren und administrativen Mitarbeiter/innen im Hinblick auf die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechniken liegt vor. f. Die personellen Kapazitäten für folgende Bereiche sind vorhanden: adäquate Betreuung von Studierenden im Hinblick auf Informations- und Kommunikationstechniken Erstellung des didaktischen Konzepts pädagogisch-didaktische Beratung der Lehrenden Erstellung der digitalen Lehrmaterialien (Inhalt, technische Umsetzung) IT-Support für Lehrende und Studierende IT-Service für die laufende technische Betreuung. g. Studienzentren für die Durchführung der Präsenz- und Prüfungsphasen sind vorhanden. h. Lernplattformen (Software inkl. Lizenzen; entsprechende Hardware), die aufgrund pädagogisch-didaktischer Erwägungen ausgewählt wurden, sind vorhanden. i. Die technische Ausrüstung sowie die Ausstattung der Informations- bzw. Distributionsabteilung sind angemessen. 12. Joint Programmes: Für die Akkreditierung von Joint Programmes gelten zusätzlich folgende Kriterien: a. Die Partnerinstitutionen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen. b. Eine allfällig nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes der Partnerinstitutionen verpflichtende Studiengangsakkreditierung liegt vor oder wird in parallelen bzw. gemeinsamen Akkreditierungsverfahren erworben. c. Die beteiligten Institutionen haben in einer Kooperationsvereinbarung jedenfalls folgende Punkte geregelt: Studienleistungen, die die Studierenden an den jeweiligen Institutionen zu erbringen haben. Zulassungs- und Auswahlverfahren. Festlegung der anzuwendenden Studien- und Prüfungsordnung(en). Die automatische und vollständige Anerkennung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die an den beteiligten Institutionen erbracht werden. Akademischer Grad und Regelung der Art und der Zuständigkeit der Verleihung des akademischen Grades. Organisatorische Regelungen und administrative Zuständigkeiten. 13. Forschung und Entwicklung (Erschließung und Entwicklung der Künste): a. Die Forschung an der Institution entspricht quantitativ und qualitativ internationalen Standards; Die Verbindung von Forschung und Lehre ist gewährleistet. b. Das wissenschaftliche Personal ist in Forschungsaktivitäten innerhalb oder außerhalb der Institution eingebunden. c. Die Studierenden werden in die Forschung und in die Kooperationsprojekte eingebunden. 14. Nationale und internationale Kooperationen: a. Das wissenschaftliche Personal ist in nationale und internationale Projekte in Lehre und Forschung eingebunden. b. Die Institution verfolgt eine Internationalisierungsstrategie und sieht die Beteiligung an Ausbildungskooperationen und Austauschprogrammen vor. 16. Für die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gelten die Prüfbereiche gemäß 14 und die Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche gemäß 15.

9 9 von 9 2. Abschnitt Programmakkreditierung Prüfbereiche für die Akkreditierung von Studiengängen bzw. Universitätslehrgängen 17. (1) Die Prüfbereiche der Akkreditierung von Studiengängen bzw. Universitätslehrgängen umfassen jedenfalls: 1. Studiengang/Universitätslehrgang und Studiengangsmanagement; 2. Personal; 3. Qualitätssicherung; 4. Finanzierung und Infrastruktur; 5. Forschung und Entwicklung; 6. nationale und internationale Kooperationen. Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche 18. (1) Für die Beurteilung des Prüfbereichs Studiengang/Universitätslehrgang und Studiengangsmanagement gelten die Kriterien gemäß 15 Abs. 1 Z 9 bis12. (2) Für die Beurteilung des Prüfbereichs Personal gelten die Kriterien gemäß 15 Abs. 1 Z 5 lit a bis c. (3) Für die in 17 Z 3 bis 6 genannten Prüfbereiche gelten folgende Kriterien: 1. Qualitätssicherung: a. Der Studiengang/Universitätslehrgang ist in das Qualitätsmanagementsystem der Institution eingebunden. 2. Finanzierung und Infrastruktur: a. Die Sicherung der Finanzierung des Studiengangs/Universitätslehrgangs ist nachvollziehbar dargelegt. b. Die für den Studiengang/Universitätslehrgang erforderliche Raum- und Sachausstattung ist vorhanden. 3. Forschung und Entwicklung (Erschließung und Entwicklung der Künste): a. Die Forschung an der Institution in Bezug auf den Studiengang/Universitätslehrgang entspricht quantitativ und qualitativ internationalen Standards; Die Verbindung von Forschung und Lehre ist gewährleistet. b. Das wissenschaftliche Personal ist in Forschungsaktivitäten innerhalb oder außerhalb der Institution eingebunden. c. Die Studierenden werden in dem nach Art des Studiengangs erforderlichen Ausmaß in die Forschung und in die Kooperationsprojekte eingebunden. 4. Nationale und internationale Kooperationen: a. Das für den Studiengang vorgesehene wissenschaftliche Personal ist in nationale und internationale Projekte in Lehre und Forschung eingebunden. 3. Teil Inkrafttreten 19. Diese Verordnung tritt am 10. Mai 2012 in Kraft.

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