GA 12. Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung
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- Sophie Schreiber
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1 S k r i p t u m für die modulare Grundausbildung der Verwendungsgruppen A1 und A2 und der Entlohnungsgruppen v1 und v2 zum GA 12 Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung verfasst von MR Dr. Alois Schittengruber (Bundeskanzleramt) Herausgegeben vom Bundeskanzleramt III/6
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Definitionen Ausgliederung Begriff der Ausgliederung im Sinne der EU Privatisierung (besondere Ausgliederung) Verwaltung Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung Zuordnung des Handelns zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung Rechtliche Folgen von hoheitlichem oder privatwirtschaftlichem Handeln Beleihung Zielsetzungen von Ausgliederungen Allgemeines Konkrete Ziele der Ausgliederung Typen von Ausgliederungen Aufgabenübertragung an selbständige Rechtsträger Fremdvergabe Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen von Ausgliederungen Verfassungsrechtliche Beschränkungen Organisationsrechtlicher Rahmen der Bundesverfassung Grundrechte und verfassungsrechtliches Effizienzgebot Verfassungsrechtlich gesicherten Position der Beamten Verfassungsbindung ausgegliederter Rechtsträger Budgetrechtliche Bindung der ausgegliederten Rechtsträger Kontrolle der ausgegliederten Rechtsträger durch den Rechnungshof Kontrolle der ausgegliederten Rechtsträger durch die Volksanwaltschaft Kontrolle der ausgegliederten Rechtsträger durch das Parlament Vergaberechtliche Bindung der ausgegliederten Rechtsträger Vorgangsweise bei Ausgliederung in der Art der Neuorganisation ( ) Konsequenzen der Ausgliederung in der Art der Neuorganisation ( ) Organisatorische Folgen Haushaltsrechtliche Auswirkungen Arbeitsrechtliche Folgen Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
3 DEFINITIONEN 1. Definitionen 1.1. Ausgliederung Eine Ausgliederung liegt vor, wenn die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben oder administrative Hilfstätigkeiten einer Gebietskörperschaft (z.b. Bund, Land, Gemeinden) in Form einer juristischen Person privaten Rechts (z.b. GmbH, Verein), einer juristischen Person öffentlichen Rechts (z.b. Bundesmuseen in öffentlich-rechtliche Anstalten) oder einer juristischen Person sui generis neu organisiert wird oder an bereits existente private Unternehmen übertragen wird (Beleihung oder Fremdvergabe) Die Aufgabenübertragung gemäß Punkt erfolgt meist durch gesetzliche Umgestaltung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die bisher die Aufgaben wahrgenommen hat, zu einer privatrechtlichen Einrichtung (z.b Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Versatzanstalt Dorotheum in eine GmbH, 1978 Umwandlung des Salz- und Tabakmonopols in eine AG) Begriff der Ausgliederung im Sinne der EU Nach den Kriterien der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG 1995) der EU liegt eine Ausgliederung vom öffentlichen Sektor in den marktbestimmenden Sektor vor, wenn die ausgegliederte Einheit über vollständige Entscheidungsfreiheit verfügt; über ein ausgebautes Rechnungswesen verfügt; mindestens 50 % ihrer Aufwendungen durch marktwirtschaftliche Entgelte deckt Neuer Begriff der Ausgliederung im Sinner der EU ab 2014: Durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. L 174 vom , S. 1 ist dahingehend eine wesentliche Änderung (vereinfacht dargestellt) eingetreten, dass ab der Erhebung zum Stichtag folgende Einheiten nicht zum Sektor Staat zu zählen sind, die über vollständige Entscheidungsfreiheit verfügen; über ein ausgebautes Rechnungswesen verfügt; wenigstens 50 % ihrer Kosten durch Verkaufserlöse am Markt decken. Ausgliederung Neuorganisation Übertragung EU -Definition bis 2013 EU -Definition ab 2014 Öffentliche Unternehmen sind daher nur dann Marktproduzenten, wenn sie Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
4 DEFINITIONEN mindestens 50% ihrer laufenden Kosten mittels Umsätzen am Markt erwirtschaften und keine Hilfseinheit des Staates sind Zu den Kosten im Sinne Punkt zählen: Personalaufwand, Vorleistungen, Abschreibungen und Zinsaufwand (neu). Diese Neuregelung Regelung führt zur Reklassifikation in den Staat von ÖBB Infrastruktur AG Wiener Linien Hilfseinheiten sind keine selbständigen Einheiten, sie werden gemeinsam mit ihrer Muttereinheit klassifiziert: Dazu gehören ausgelagerte sekundäre Unternehmensfunktionen, wie z.b. EDV, Beschaffung, Buchhaltung Immobilienverwaltung Vermögensverwaltung. Diese Neuregelung Regelung führt zur Reklassifikation in den Staat von Bundesimmobiliengesellschaft; Infrastruktur-/Investitionsgesellschaften der Gemeinden; Vermögensverwaltungs- und Veranlagungsgesellschaften bestimmter Gebietskörperschaften Einheiten, die überwiegend oder nur für den Staat liefern gehören zum öffentlichen Sektor: Diese Neuregelung Regelung führt zur Reklassifikation in den Staat von Öffentlichen Krankenanstalten; des Österreichischen Rundfunks Privatisierung (besondere Ausgliederung) Von Privatisierung spricht man, wenn Verwaltungsaufgaben an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die im privaten Eigentum stehen, zur privatwirtschaftlichen Besorgung übertragen werden Zieht sich der Staat von Aufgaben gänzlich zurück und überlässt er deren Besorgung Privaten (z.b. der Bund hat früher Apotheken geführt), spricht man von Ausprivatisierung Veräußert der Staat (Bund, Länder, Gemeinden) seine Anteile an Kapitalgesellschaften (AG; GmbH) an Private, spricht man von Reprivatisierung. Mindestens 50% der Kosten müssen aus Verkaufserlösen am Markt gedeckt sein Ab 2014 zählt auch der Zinsaufwand zu den Kosten Ab 2014 zählen die ÖBB Infrastruktur AG und die Wiener Linien wieder zum Staat Ab 2014 zählen die BIG und diversen Bauerrichtungsgesells chaften der Gebietskörperschaften wider zum Staat Ab 2014 zählen die die Krankenanstalten und der ORF wieder zum Staat Privatisierung Ausprivatisierung Reprivatisierung Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
5 DEFINITIONEN 1.4. Verwaltung Verwaltung ist der Tätigkeitsbereich (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 20 ) der obersten Organe der Vollziehung (Bundespräsident, Bundesminister, Bundesregierung, Landesregierung, Mitglieder der Landesregierung); der gegenüber den obersten Organen der Vollziehung weisungsgebundenen Staatsorgane, der unter staatlicher Aufsicht stehender Organe (z. B. Organe der Selbstverwaltung); der Beliehenen (siehe Punkt 1.9) Bei der Verwaltung wird zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung unterschieden Hoheitsverwaltung Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn der Staat mit der ihm eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt (sog. Imperium ) handelt. Diese Befugnis zeigt sich in der Zuständigkeit, Verordnungen und Bescheide zu erlassen oder unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsakte zu setzen (z. B. Festnahme) Typische Akte der Hoheitsverwaltung sind somit: Verordnung; Bescheid; Akte der unmittelbaren Zwangs- und Befehlsgewalt (auch verfahrensfreie Verwaltungsakte genannt); Beurkundung Schlichte Hoheitsverwaltung Bei der schlichten Hoheitsverwaltung wird das Imperium in zurückhaltender Weise ausgeübt, in dem vorerst nicht die an sich zur Verfügung stehenden typischen Akte der Hoheitsverwaltung zum Einsatz kommen (z. B. Akte der unmittelbaren Zwangs- und Befehlsgewalt). Im Vordergrund steht die Unterstützung, Belehrung, Erklärung und Beratung. Hoheits/Privatwirtschaftsverwaltung Akte der Hoheitsverwaltung Schlichte Hoheitsverwaltung Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
6 1.6. Privatwirtschaftsverwaltung DEFINITIONEN Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt der Staat mit den Mitteln und Rechtsformen des Privatrechts, etwa indem er rechtsgeschäftliche Erklärungen des Zivilrechts (z. B. er schließt Verträge, spricht Kündigungen aus) abgibt Zur Privatwirtschaftsverwaltung gehörten insbesondere das öffentliche Auftragswesen, die Wahrnehmung von Eigentümerrechten sowie die Gewährung von Förderungen Zuordnung des Handelns zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung Die Form des staatlichen Handelns ist für die Zuordnung eines Aktes der Verwaltung zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung maßgebend Zuständigkeit zur Festlegung, ob eine Verwaltungsaufgabe im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen ist: Der Gesetzgeber legt fest, ob staatliche Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschafts- oder Hoheitsverwaltung zu besorgen sind, indem er im Gesetz die Erledigung von Verwaltungsaufgaben mit hoheitlichen oder mit privatrechtlichen Mitteln vorsieht Der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber kann nur im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 10 bis 15 B-VG die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln vorsehen Der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber kann auf Grund des Art. 17 B-VG die Besorgung von staatlichen Aufgaben mit privatrechtlichen Mitteln auch in jenen Angelegenheiten vorsehen, in denen er nach Art. 10 bis 15 B-VG zur Gesetzgebung nicht zuständig ist. Art. 17 B-VG: Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt Die Landesgesetzgeber können grundsätzlich keine besonderen Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechts (z. B. besondere Gesellschaftsformen) vorsehen, da diesbezüglich die Kompetenz zur Gesetzgebung beim Bundesgesetzgeber liegt (Art. 10 Ab.1 Z 6 B-VG). Nach dem Adhäsionsprinzip gemäß Art 15 Abs. 9 B-VG können aber die Landesgesetzgeber in jenen Materien, in denen sie nach dem B-VG zur Gesetzgebung zuständig sind, die zur Regelung dieser Materie erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts treffen. Zuordnung zur Hoheits/Privatwirtschaftsverwaltung Besorgung von staatlichen Aufgaben Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
7 DEFINITIONEN 1.8. Rechtliche Folgen von hoheitlichem oder privatwirtschaftlichem Handeln In der Hoheitsverwaltung sind die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG, VVG) anzuwenden Nach der Grundfunktion der Verwaltungsverfahrensgesetze ist der Bereich der Hoheitsverwaltung formell determiniert. Behördliche Verfahren münden in der Regel in der Erlassung eines Bescheides In der Privatwirtschaftsverwaltung gelten grundsätzlich die Rechtsregeln des privaten Rechtsverkehrs. Hinsichtlich der finanziellen Gebarung sind die Verwaltungsorgane jedoch an die Haushaltsvorschriften gebunden (Bundesfinanzgesetz, Bundeshaushaltsgesetz). Ebenso die so genannten Selbstbindungsgesetze, durch die sie sich die öffentliche Hand bindet (z. B. Kunstförderungsgesetz, Sportförderungsgesetz, Bundesvergabegesetz). Diese bilden eine Grenze des privatwirtschaftlichen Handelns Beleihung Werden hoheitlich zu besorgende Verwaltungsaufgaben an ausgegliederte Einrichtungen oder private Rechtsträger übertragen, spricht man von einer Beleihung. Verwaltungsverfahrensgesetze Bindung privatwirtschaftlichen Handelns Beleihung Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
8 ZIELSETZUNGEN VON AUSGLIEDERUNGEN 2. Zielsetzungen von Ausgliederungen 2.1. Allgemeines Im Zuge der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, beginnend Mitte der 90-er Jahre, ist die Frage der geeigneten Organisationsform für die Erstellung von öffentlichen Leistungen in den Mittelpunkt gerückt worden. Es geht um die Frage, öffentliche versus privatwirtschaftliche Leistungserbringung. Mit dem Hinweis auf eine effizientere Leistungserbringung im Rahmen privatrechtlicher Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) setzten sich Ausgliederungen bestimmter öffentlicher Aufgaben immer mehr durch. Ausgliederungen werden als wichtiges Instrument bei der Konzentration der öffentlichen Verwaltung auf ihre Kernaufgaben gesehen. öffentliche versus private Leistungserbringung 2.2. Konkrete Ziele der Ausgliederung Entlastung der öffentlichen Haushalte; Schaffung von schlanken Verwaltungsstrukturen durch Konzentration auf die Kernbereiche öffentlicher Aufgaben; damit verbunden ein Abbau von Planstellen in der öffentlichen Verwaltung; bedarfsgerechtere und effizientere Leistungserbringung; Forcieren kaufmännischer Denk- und Handlungsweisen sowie der Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten; Schaffung von Kostentransparenz; Rückzug des Staates von wirtschaftlichen Aktivitäten; höhere Flexibilität in der Organisation (insbesondere bei Personalpolitik); Anwendung moderner Methoden in der Unternehmensführung. Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
9 ZIELSETZUNGEN VON AUSGLIEDERUNGEN 3. Typen von Ausgliederungen 3.1. Aufgabenübertragung an selbständige Rechtsträger Verwaltungsaufgaben werden auf einen rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Rechtsträger (z. B. Gesellschaft) öffentlichen oder privaten Rechts übertragen (siehe ): Der selbständige Rechtsträger erbringt Leistungen für den Markt; er übt somit typisch unternehmerische Tätigkeit aus (ÖBB, Telekom Austria); hat den Charakter einer Hilfsdienststelle für den Bund. Er erbringt vorwiegend Leistungen für den Bund, die aber auch von der Privatwirtschaft angeboten werden (z.b. Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesimmobiliengesellschaft, Bundesfinanzierungsagentur); hat eine Monopolstellung (z.b. Austro-Control GmbH, Schloss Schönbrunn GmbH) Fremdvergabe Fremdvergabe liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben oder administrative Hilfstätigkeiten mit Vertrag an bereits existente private Unternehmen übertragen werden (siehe ) Bei Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung ist eine Fremdvergabe ohne gesetzliche Ermächtigung zulässig Bei hoheitlichen Tätigkeiten bedarf die Fremdvergabe einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (z.b. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen) Auswahl des Unternehmers nach dem Bundesvergabegesetz Für die Leistungserbringung hat der Bund entsprechend dem Vertrag ein Entgelt zu leisten Bedienstete, die die ausgegliederten Aufgaben bisher wahrgenommen haben, können nicht gezwungen werden, die Tätigkeit beim privaten Unternehmer weiterhin zu verrichten Kündigung von Vertragsbediensteten bei Bedarfsmangel. 32 (4) VBG: Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. Wirtschaftliche Rahmenbedingung für den Rechtsträger Definition Privatwirtschaftsverwaltung Hoheitsverwaltung Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
10 VERFASSUNGSRECHTLICHE RAHMENBESTIMMUNGEN 4. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen von Ausgliederungen 4.1. Verfassungsrechtliche Beschränkungen Die Privatisierung von Unternehmungen des Bundes und von Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, die auch von der Privatwirtschaft besorgt werden, ist verfassungsrechtlich uneingeschränkt zulässig Aufgaben der Daseinsvorsorge (Straßen, Eisenbahn-, Kraftfahr-, Luftverkehr- und Schifffahrtslinien, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenanstalten, Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasser, Energie, Müll) können privatisiert werden, soweit derartige Leistungen von der Privatwirtschaft angeboten werden und verfassungsgesetzlich die Daseinsvorsorge nicht zur Pflicht der Gebietskörperschaften gemacht wurde (z.b. kann aufgrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Organisationsbestimmungen der gesamte Schulbereich nicht privatisiert werden) Einzelne Aufgaben der Hoheitsverwaltung können mittels einfachem Gesetz an private Rechtsträger übertragen werden (z.b. Überprüfung von Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrssicherheit KfZ-Pickerl) Größere Bereiche der Hoheitsverwaltung können nur mittels Bundesverfassungsgesetz an private Rechtsträger übertragen werden, wobei die Grenze in den genuinen Staatsaufgaben (Kernbereich) liegt. Zum Kernbereich des staatlichen Verwaltung zählen (VfSlg /1996): Vorsorge für die Sicherheit im Inneren und nach außen; Ausübung der Strafgewalt, einschließlich der Verwaltungsstrafgewalt 4.2. Organisationsrechtlicher Rahmen der Bundesverfassung Der nach Art 10 bis 15 B-VG zuständige Materiengesetzgeber ist berufen, im Rahmen der sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben die Organisation der Vollziehung zu regeln. Er kann bestimmen, ob eine Angelegenheit durch Bundesdienststellen oder durch einen anderen Rechtsträger vollzogen wird Soll im Zuge der Ausgliederung Sondergesellschaftsrecht geschaffen werden, so ist dies gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens) dem Bund vorbehalten. Privatisierung von Unternehmungen Aufgaben der Daseinsvorsorge Aufgaben der Hoheitsverwaltung Kernbereich der staatlichen Verwaltung Zuständigkeit des Materiengesetzgebers Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
11 VERFASSUNGSRECHTLICHE RAHMENBESTIMMUNGEN Nach Art. 77 Abs. 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen Nach Art 20 Abs. 1 B-VG führen unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 1455/1932) ist es mit Art. 20 und Art. 77 B-VG vereinbar, dass private physische oder juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen werden Aufgrund der Organisationsbestimmungen gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 B-VG ist die Beleihung (1.9.) auf einzelne Aufgaben zu beschränken (VfSlg 3685/1960; 10213/1984) muss der beliehene Rechtsträger bei seiner hoheitlichen Tätigkeit einem obersten Organ unterstellt sein, das gemäß Art. 76 Abs. 1 B-VG (bzw. Art. 105 Abs. 2 B-VG) und Art. 142 B-VG verantwortlich ist (VfSlg 3096/1956, 4117/1966) muss dem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion zukommen (VfGH vom , G 269/01). Es muss ihm - wie in einem Bundesministerium - ein weisungsgemäßer Zugriff auf alle Ebenen des ausgegliederten Rechtsträgers zukommen darf die Beleihung (1.9) keinen Kernbereich des staatlichen Verwaltung betreffen (siehe Punkt 4.1.4) Grundrechte und verfassungsrechtliches Effizienzgebot Gleichheitsgrundsatz: Jede Ausgliederung mittels Gesetz muss dem aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot genügen Nach herrschender Lehre ist auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes auf die ehemaligen Vertragsbediensteten, die durch Gesetz zu Dienstnehmern des im Rahmen der Ausgliederung errichteten Rechtsträgers werden, das Dienstrecht (Vertragsbedienstetengesetz) des Bundes nicht versteinert zum Zeitpunkt der Ausgliederung, sondern dynamisch (in der jeweiligen Fassung) anzuwenden. Gleichheitsgrundsatz Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
12 VERFASSUNGSRECHTLICHE RAHMENBESTIMMUNGEN Eigentumsgrundrecht: Das Eigentumsgrundrecht (Art 5 StGG) beinhaltet den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatautonomie. Es umfasst somit die Freiheit, Verträge abzuschließen. Ein gesetzlicher Abschlusszwang greift somit in dieses Recht ein Der Gesetzgeber darf in das Eigentumsgrundrecht zum allgemeinen Besten (VfSlg 5617) eingreifen Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg /1995) ist es mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar, im Zuge von Ausgliederungen durch Gesetz in die vertraglichen Beziehungen einzugreifen und im Wege der Rechtsnachfolge den Vertragspartner auszutauschen.vertragsbedienstete des Bundes können im Zuge der Ausgliederung durch Gesetz ohne Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu Dienstnehmern des im Rahmen der Ausgliederung errichteten Rechtsträgeres werden. Der Bund hat für ihre Ansprüche zu haften, die sie im Rahmen des Bundesdienstverhältnisses erworben haben Verfassungsrechtliches Effizienzgebot Jede Ausgliederung von Verwaltungstätigkeiten durch Verwaltungsakt (z.b. Beauftragung eines Privaten durch Vertrag, Einrichtung eines Profitcenters) muss dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (Prüfungsmaßstab des Rechnungshofes gemäß Art 126b Abs. 5 B-VG Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Gesetzgeber auch an das verfassungsrechtliche Effizienzgebot gebunden (VfSlg /1987, /1986, , G 269/01) Im Zuge der Gesetzgebung zur Ausgliederung von bestimmten Verwaltungstätigkeiten sind die möglichen Alternativen (z. B. im Vergleich zur staatlichen Eigenverwaltung) und deren Kosten sowohl in der betrieblichen als auch in der gesamtwirtschaftlichen Relation zu ermitteln Das Effizienzgebot verlangt zwar nicht den Nachweis durch den Gesetzgeber eines komparativen Ausgliederungsnutzens, er verbietet jedoch eine ineffiziente Verwendung von öffentlichen Mitteln Ein Ausgliederungsgesetz widerspricht dem Effizienzgebot, wenn es unvertretbar ist, die Maßnahme als wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig zu bewerten (KORINEK OZW 200, 26). Eigentumsgrundrecht Prüfungsmaßstab Verfassungsrechtliches des Rechnungshofes Effizienzgebot Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
13 VERFASSUNGSRECHTLICHE RAHMENBESTIMMUNGEN 4.4. Verfassungsrechtlich gesicherten Position der Beamten Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg /1986) ist durch die Bundesverfassung vorgegeben, dass ein Beamter in einem durch Ernennung begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, das auf Lebenszeit angelegt ist und das nur durch eine strafgerichtliche oder disziplinäre Maßnahmen aufgelöst werden kann Im Zuge einer Ausgliederung können daher Beamte selbst durch einfaches Gesetz nicht zu Dienstnehmer des im Zuge der Ausgliederung errichteten Rechtsträgers werden Verfassungsbindung ausgegliederter Rechtsträger Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung gilt unbestritten für hoheitliches Handeln Ausgegliederte Rechtsträger, die hoheitliche Aufgaben oder Aufgaben besorgen, die im spezifischen Zusammenhang zur Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt stehen oder typisch staatliche sind, sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden Strittig ist, ob die Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung auch für privatrechtliches Handeln gilt (der Staat bleibt Staat, auch wenn er privatrechtliche Kleider überzieht) Die Grundrechtsbindung für privatrechtliches Handeln wird als Fiskalgeltung der Grundrechte bezeichnet. Nach OGH ( , 6 Ob 563/92,) ist bei privatrechtlichem Handeln wie z.b. bei Gewährung von Förderungen aus öffentlichen Mittel (z.b. durch das Österreichisches Filmförderungsinstitut) der Gleichheitsgrundsatz zu beachten Ausgegliederte Rechtsträger sind an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn das oberste Organ über die Eigentümerrechte hinausgehende Durchgriffsrechte auf den Rechtsträger hat, so dass dessen Tätigkeit dem Staat zuzurechnen ist (der Staat tritt im Kleid des ausgegliederten Rechtsträgers auf). Durch die Rechtsformgestaltung soll sich der Staat nicht grundrechtlichen Bindungen entziehen können Für ausgegliederte Rechtsträger, denen privatrechtlich wahrzunehmende Versorgungsaufgaben übertragen sind, für deren Erfüllung nach heutiger Auffassung die Allgemeinheit zu sorgen hat (Aufgaben der Daseinsvorsorge wie Abfallentsorgung, Energieversorgung usw.), besteht nach der Rechtsprechung des OGH ( , 1 Ob 31/78) Kontrahierungszwang. Der Rechtsträger kann sich nicht auf das Grundrecht der Privatautonomie berufen. Grundrechtsbindung Fiskalgeltung der Grundrechte Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
14 BUDGETRECHTLICHE BINDUNG, KONTROLLE UND VERGABE- RECHTLICHE BINDUNG 5. Budgetrechtliche Bindung der ausgegliederten Rechtsträger Für die ausgegliederten Rechsträger gelten weder die budgetrechtlichen Bindungen noch das Bundeshaushaltsgesetz. 6. Kontrolle der ausgegliederten Rechtsträger durch den Rechnungshof Ausgegliederte Rechtsträger, an denen Gebietskörperschaften überwiegend beteiligt sind oder die von Gebietskörperschaften beherrscht werden, unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof (Art 126b Abs. 2, 127 Abs. 3, 127a Abs. 3 B-VG). 7. Kontrolle der ausgegliederten Rechtsträger durch die Volksanwaltschaft Die Kontrolle der Volksanwaltschaft beschränkt sich auf staatliche Organe im organisatorischen Sinn und auf beliehene Rechtsträger. Ausgegliederte Rechtträger unterliegen nicht der Kontrolle der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht hoheitlich tätig sind. 8. Kontrolle der ausgegliederten Rechtsträger durch das Parlament 8.1. Gemäß Art 52 Abs. 1 B-VG erstreckt sich die parlamentarische Kontrolle durch Ausübung des Interpellationsrechts auf die Geschäftsführung der Bundesregierung und auf alle Gegenstände der Vollziehung. Damit umfasst die parlamentarische Kontrolle die gesamte hoheitliche-tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger Darüber hinaus unterliegen ausgegliederte Rechtsträger nur insoweit der parlamentarischen Kontrolle, soweit ein oberstes Verwaltungsorgan in Bezug auf die ausgegliederten Rechtsträger zuständig ist (HOLOUBEK ÖZW 2000, 33) Die nicht-hoheitliche Tätigkeit der ausgegliederten Rechtsträger unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle (HOLOUBEK ÖZW 2000, 33). nicht hoheitliche Tätigkeit Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
15 BUDGETRECHTLICHE BINDUNG, KONTROLLE UND VERGABE- RECHTLICHE BINDUNG 9. Vergaberechtliche Bindung der ausgegliederten Rechtsträger Sind die ausgegliederten Rechtsträger zu dem besonderen Zweck gegründet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu besorgen, so gelten sie als öffentliche Auftraggeber ( 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006), die bei Beschaffungen das Bundesvergabegesetz anzuwenden haben. Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
16 VORGANGSWEISE BEI AUSGLIEDERUNGEN 10. Vorgangsweise bei Ausgliederung in der Art der Neuorganisation ( ) Grundlage der Ausgliederung in der Art der Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung (siehe ) bildet in der Regel ein eigenes Ausgliederungsgesetz, da nach 71 Abs. 2 Z 2 BHG 2013 der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften von mehr als der Hälfte des Grund(Stamm)kapitals einer bundesgesetzlichen Ermächtigung bedarf Mit dem Ausgliederungsgesetz wird entweder der Bundesminister ermächtigt, eine Kapitalgesellschaft zu gründen (meist GmbH) oder der neue Rechtsträger wird unmittelbar durch das Gesetz gegründet Der neue Rechtsträger verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und ist in der Regel nach kaufmännischen Prinzipien zu führen Bei Ausgliederungen dominiert die Organisationsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Im Ausgliederungsgesetz ist ein bestimmter Leistungsauftrag für den neuen Rechtsträger festgelegt. Ausgliederungsgesetz Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
17 11. Konsequenzen der Ausgliederung in der Art der Neuorganisation ( ) Organisatorische Folgen Der neue Rechtsträger übt die übertragenen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich aus Einflussmöglichkeiten des Bundes bei der Aufgabenwahrnehmung bestehen nur, soweit dies im Ausgliederungsgesetz oder im Gesetz, das für die neue Rechtsform (z. B. GmbH) gilt, vorgesehen ist. z. B. bei einer GmbH: 20 (1) GmbHG: Die Geschäftsführer sind... verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates... festgesetzt sind. z. B. bei einer Anstalt: 38 (1) Bundesstatistikgesetz 2000: Dem fachlichen Leiter obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er hoheitlich tätig ist, unterliegt er den Weisungen des zuständigen Bundesministers. 53 (1) Bundesstatistikgesetz 2000: Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß...dem zuständigen Bundesminister, in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler Die Vertragsbediensteten des Bundes, die die ausgegliederten Aufgaben wahrgenommen haben, werden Bedienstete des neuen Rechtsträgers. 56. (1) Bundesstatistikgesetz 2000: Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge... zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches Österreichisches Statistisches Zentralamt in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter... Die Vertragsbediensteten scheiden aus dem Bundesdienstverhältnis aus. Der Bund haftet für die Ansprüche der ehemaligen Vertragsbediensteten. Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
18 56. (6) Bundesstatistikgesetz 2000: Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten... hat der Bund wie ein Ausfallsbürge ( 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften Die Beamten, die die ausgegliederten Aufgaben wahrgenommen haben, sollen in der Regel beim neuen Rechtsträger Dienst versehen. Ihr Dienstverhältnis kann selbst durch Gesetz nicht aufgelöst werden (siehe ). In der Regel wird daher beim neuen Rechtsträger ein Amt eingerichtet, zu dem die Beamten ex lege versetzt werden. 55 (1) Bundesstatistikgesetz 2000: Für Beamte... wird das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingerichtet. Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge... im Planstellenbereich Österreichisches Statistisches Zentralamt ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle an. In weiterer Folge werden en Beamten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung der Gesellschaft zugewiesen (Art Arbeitsleihe). 55 (2) Bundesstatistikgesetz 2000: Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge sind der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einem Tochterunternehmen der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen oder zu einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder versetzt werden Der Leiter des neuen Rechtsträgers ist in der Regel Leiter Amtes. Als Leiter des Amtes unterliegt der Leiter hinsichtlich der Beamten den Weisungen der vorgesetzten Dienstbehörde. 55 (1) Bundesstatistikgesetz 2000:... Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist Haushaltsrechtliche Auswirkungen Die Vergütung, die der Bund dem neuen Rechtsträger für die Wahrnehmung der ausgegliederten Aufgaben entrichtet, ist nunmehr Sachaufwand Die Planstellen der Vertragsbediensteten, die zu Bediensteten des neuen Rechtsträgers werden, entfallen Die Planstellen der Beamten, die beim neuen Rechtsträger Dienst versehen, entfallen bei deren Ausscheiden Den Personalaufwand der Beamten trägt der Bund, der neue Rechtsträger hat die Personalkosten samt einen Zuschlag für den zukünftigen Pensionsaufwand dem Bund zu ersetzen. Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
19 Budgetäre Auswirkung am Beispiel der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes: Ausgaben 1/1021 Amt des österr. Statistischen Zentralamtes 1/ Personalausgaben 7,909 1/ Aufwendungen (Gesetzl.Verpflichtungen) 0,141 1/ Aufwendungen 0,148 Summe ,909 0,289 1/1022 Bundesanstalt Statistik Österreich 1/ Aufwendungen (Gesetzl.Verpflichtungen) 50,392 1/ Aufwendungen 0,636 Summe , Arbeitsrechtliche Folgen Auf das Dienstverhältnis der Beamten und Vertragsbediensteten: siehe Punkt und Auf die Dienstnehmervertretung: Das Personalvertretungsgesetz (PVG) gilt grundsätzlich nur für Dienststellen des Bundes. 1. (1) PVG: Dieser Abschnitt gilt,... für alle Dienststellen des Bundes,... 1 Arbeitsverfassungsgesetz: Die Bestimmungen des I. Teiles gelten... für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.... Ausgenommen von den Bestimmungen sind... Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden. Ist keine Sonderregelung im Ausgliederungsgesetz enthalten, gilt für Beamte das Bundes-Personalvertretungsgesetz. für Vertragsbedienstete das Arbeitsverfassungsgesetz. Beispiel für eine Sonderregelung im Ausgliederungsgesetz: 55 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz 2000: Für Beamte... gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/ Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Gemäß 1 Abs. 1 Z 17 gilt das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auch für Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz nach dem begründet worden ist. Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
20 Im Zuge der Ausgliederung werden derartige Vertragsbedienstete Bedienstete des neuen Unternehmens. Das hat zur Folge, dass sie nunmehr nach ASVG kranken- und unfallversichert sind. Hinsichtlich der Beamten tritt keine Änderung ein Arbeitnehmerschutz Im Bund gilt für Arbeitsstätten das Bundes- Bedienstetenschutzgesetz. Es ist im Wesentlichen mit dem für die Privatwirtschaft geltenden ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ident. Für Arbeitsstätten, die am genutzt wurden, gelten aus Kostengründen Übergangsregelungen, die durch Verordnung festzulegen sind ( 95 Abs. 1 Bundes- Bedienstetenschutzgesetz) Da die ausgegliederte Einrichtung keine Dienststelle des Bundes ist, gelten nicht mehr die Bestimmungen des Bundes- Bedienstetenschutzgesetzes, sondern des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Verwaltungsakademie des Bundes GA 12 Teil 2 - Jänner
GA 12. Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung
S k r i p t u m für die modulare Grundausbildung der Verwendungsgruppen A1 und A2 und der Entlohnungsgruppen v1 und v2 zum GA 12 Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte)
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