An die Ingenieurkammer-Bau NRW Carlsplatz Düsseldorf. Antrag

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1 Bearbeitungsvermerk: S An die Ingenieurkammer-Bau NRW Carlsplatz Düsseldorf Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sachverständige(r) für die Prüfung der Standsicherheit nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom Personalien 1.1 Familienname (auch Geburtsname) 1.2 Vorname(n) 1.3 geboren am in 1.4 Akademische Grade, Dienstbezeichnung, Titel : Mitgliedsnummer bei der Ingenieurkammer-Bau NRW: Mitgliedsnummer bei einer anderen Ingenieurkammer: Land: eines Landes der Bundesrepublik Deutschland Anschrift der Hauptwohnung: Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefon Telefax 1.7 Büroanschrift: Bürobezeichnung Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefon Telefax Homepage 1 Dieser Antrag gilt auch für Mitglieder anderer Ingenieurkammern, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des 4 Abs. 1 SV-VO nicht gibt und sie die Anforderungen der SV-VO erfüllen. Seite 1 von 10

2 1.8. Ich beantrage die Anerkennung für folgende Fachrichtung(en): 2. Erklärungen O Massivbau O Metallbau O Holzbau Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom und die Prüfungsordnung zur Anerkennung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Ingenieurkammer-Bau NRW, veröffentlicht am , liegen mir vor. 2.1 Ich versichere, dass - ich mindestens 10 Jahre Berufserfahrung in der statisch-konstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauvorhaben habe und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche ( 9 in Verbindung mit 3 Abs. 2 und 3 SV-VO), - ich die Pflichten nach der SV-VO kenne und einhalten werde, - ich das in 6 Abs. 10 SV-VO geforderte Verzeichnis nach dem von der Kammer festgelegtem Muster führen und der Ingenieurkammer-Bau NRW auf Anforderung vorlegen werde, - ich im Zuge des Anerkennungsverfahrens die geforderte Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Sinne von 3 Abs. 5 SV-VO nachweisen werde. 2.2 Ich versichere, dass folgende Versagensgründe des 3 Abs. 4 SV-VO nicht vorliegen: - Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, - rechtskräftige Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass eine Nichteignung zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben vorliegt, - gerichtlich angeordnete Beschränkung in der Verfügung über mein Vermögen. 2.3 Die Nachweise nach 2, 3 und 9 Nr. 1 und 2 SV-VO und weitere, sowohl in der PrüfOsaSVSt (Anlage), als auch im Merkblatt (Anlage) aufgeführte Nachweise, füge ich dem Antrag bei. 3. Gebühr Für das Antragsverfahren wird gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung eine Gebühr erhoben. Diese beträgt gemäß Tarifstelle 3a.3.1 zwischen 1.500,- bis 4.500,-Euro je beantragter Fachrichtung (Rahmengebühr). Die tatsächliche Höhe ergibt sich unter anderem aus dem zu leistenden Verwaltungsaufwand. Nach Vorprüfung Ihres Antrags erhalten Sie mit der entsprechenden Eingangsbestätigung einen vorläufigen Gebührenbescheid. Bitte zahlen Sie erst dann, wenn Ihnen dieser Bescheid vorliegt. 4. Information über die Verwendung von Daten Die in den Nummern 1.1, 1.2, 1.4 und 1.7 dieses Antrags (Familienname, Vorname, akademische Grade und Büroanschrift) aufgeführten Daten sowie je nach Berechtigung die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin / Beratender Ingenieur sollen veröffentlicht d.h. im Internet, auf Datenträgern oder in gedruckter Form allen Interessenten zur Verfügung gestellt (übermittelt) werden. Mit Wirkung für die Zukunft kann die Übermittlung der Daten jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich im Original (nicht per Telefax) an die Ingenieurkammer-Bau NRW, Carlsplatz 21, Düsseldorf zu richten. 5. Ich versichere, dass alle von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen., den Ort Datum Unterschrift Anlagen: 1. Anlagenverzeichnis und Hinweis 2. Lebenslauf 3. PrüfOsaSVSt 4. Hinweis Haftpflichtversicherung Seite 2 von 10

3 Ein schriftlicher Antrag mit allen Unterlagen ist in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge der Anlagen vollständig einzureichen. Die eingereichten Unterlagen sollen den Umfang von vier DIN A 4 Ordnern je beantragter Fachrichtung nicht überschreiten. 1.) ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2.) eine beglaubigte Ablichtung des Abschlusszeugnisses der berufsbezogenen Ausbildung; von der Vorlage kann abgesehen werden, wenn das Zeugnis der Kammer bereits vorliegt, 3.) ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, Anlage ) eine Erklärung, dass Versagungsgründe nach 3 Abs. 4 SV-VO nicht bestehen, Antrag 5.) eine Erklärung gem. 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SV-VO, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrgenommen werden noch fremde Interessen dieser Art vertreten werden, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Hierunter ist auch zu verstehen, dass man nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das die Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann 6.) einen Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit i.s.d. 3 Abs. 5 Sätze 3 und 4 SV-VO: Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben, 7.) ein fachlicher Werdegang mit übersichtlicher Darstellung der wichtigsten bisher bearbeiteten und ausgeführten statisch-konstruktiv schwierigen Bauvorhaben gegliedert nach beantragten Fachrichtungen, in der für jedes Bauvorhaben folgende Angaben enthalten sein müssen: - der Ort des Bauvorhabens, die Bauherrin oder der Bauherr, - eine Baubeschreibung, - die Zeit der Bearbeitung und Ausführung, - die Ausführungsart, - die eindeutige Herausstellung von Art und Umfang der Eigenleistung, z. B. Vorberechnung, Ausführungsberechnung, Planerstellung, Planprüfung nach Konstruktionsanleitung, - die Stelle oder Personen, die die vorgelegten bautechnischen Unterlagen geprüft hat/haben. Der Prüfbericht ist grundsätzlich beizufügen ) Zwei statisch-konstruktiv schwierige und ausgeführte Bauvorhaben, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung bearbeitet worden sind. Hierzu sind für jede beantragte Fachrichtung beizufügen: - Je ein Erläuterungsbericht mit Angabe des statischen Systems, - mindestens die wichtigsten Auszüge aus der statischen Berechnung, die die Rechenansätze und die Ergebnisse enthalten müssen, sowie Positionspläne und Ausführungszeichnungen. Angabe des Anteils der Eigenleistung. 9.) Für den Nachweis der Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen gelten 1 Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 der Prüfungsordnung sinngemäß. 10.) Die praktische Baustellenerfahrung im statisch-konstruktiven Bereich wird nachgewiesen durch Bescheinigungen von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern oder von Auftraggeberinnen oder Auftraggebern. Der Nachweis kann für zeitlich getrennte Abschnitte geführt werden. Hinweis 1: Neufassung der SV-VO vom Sofern sich Abweichungen zwischen PrüfOsaSVSt und der Neufassung der SV-VO vom ergeben, sind bis zur Anpassung der Prüfungsordnung die Regelungen der Neufassung der SV-VO maßgebend. Hinweis 2: Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Antragstellung zum Prüfingenieur für Baustatik beim Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen neben der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit auch die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz nachzuweisen ist. Sofern diese Anerkennung noch nicht vorliegt, ist sie rechtzeitig zu beantragen. 7 (Eventualposition) 8 9 Seite 3 von 10

4 Anlage 2 Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges von der Beendigung des Studiums bis zum Zeitpunkt der Antragstellung von / bis Monat/Jahr Art der fachlichen Tätigkeit / Ausbildung Seite 4 von 10

5 Anlage 3: Prüfungsordnung zur Anerkennung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit durch die Ingenieurkammer-Bau NRW (PrüfOsaSVSt) Aufgrund des 10 Abs. 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom (GV.NRW.S.422) erlässt die Ingenieurkammer-Bau NRW folgende Prüfungsordnung: 1 Einleitung des Verfahrens (1) Zur Einleitung des Verfahrens sind bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres folgende Nachweise einzureichen: 1. ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Mitgliedsnummer der Ingenieurkammer-Bau NRW oder der Architektenkammer NW und der beantragten Fachrichtung(en) gemäß 8 Abs. 1 SV-VO, 2. die in Absatz 2 aufgeführten Nachweise über die allgemeinen Voraussetzungen nach 3 i.v.m. 4 SV-VO, 3. die in Absatz 3 aufgeführten Nachweise über die besonderen Voraussetzungen nach 9 SV-VO. (2) Als Nachweise über die allgemeinen Voraussetzungen sind einzureichen: 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. eine beglaubigte Ablichtung des Abschlusszeugnisses der berufsbezogenen Ausbildung; von der Vorlage kann abgesehen werden, wenn das Zeugnis der Kammer bereits vorliegt, 3. ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, nicht älter als sechs Monate, 4. eine Erklärung, dass Versagungsgründe nach 3 Abs. 4 SV-VO nicht bestehen, 5. ein Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit i.s.d. 3 Abs. 5 SV-VO. Dieser kann bis zum Zeitpunkt der Anerkennung geführt werden, 6. der Nachweis über die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW). (3) Als Nachweis der besonderen Voraussetzungen, mit der die zehnjährige Berufserfahrung in der statischkonstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauvorhaben ( 9 Abs. 1 Nr. 2 SV-VO) sowie die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 3 SV-VO) belegt werden, sind einzureichen: 1. ein fachlicher Werdegang mit übersichtlicher Darstellung der wichtigsten bisher bearbeiteten und ausgeführten Bauvorhaben, gegliedert nach beantragten Fachrichtungen, in der für jedes Bauvorhaben folgende Angaben enthalten sein müssen: - der Ort des Bauvorhabens, - die Bauherrin oder der Bauherr, - eine Baubeschreibung, Seite 5 von 10

6 - die Zeit der Bearbeitung und Ausführung, - die Ausführungsart, - die eindeutige Herausstellung von Art und Umfang der Eigenleistung, z. B. Vorberechnung, Ausführungsberechnung, Planerstellung, Planprüfung nach Konstruktionsanleitung, - die Stelle oder Personen, die die vorgelegten bautechnischen Unterlagen geprüft hat/haben. Der Prüfbericht ist grundsätzlich beizufügen, 2. aus der unter Nr. 1. dieses Absatzes aufgeführten Objektliste für jede beantragte Fachrichtung zwei statisch-konstruktiv schwierige und ausgeführte Bauvorhaben, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner bearbeitet worden sind. Hierzu sind für jedes Bauvorhaben beizufügen: - ein ausführlicher Erläuterungsbericht mit Angabe des statischen Systems, - die wichtigsten Auszüge aus der statischen Berechnung, die die Rechenansätze und die Ergebnisse enthalten müssen, sowie Positionspläne und Ausführungszeichnungen, 3. eine Erklärung nach 9 Abs. 1 Nr. 5 SV-VO. (4) Hinsichtlich des Nachweises der Bearbeitung von statisch-konstruktiv schwierigen Bauvorhaben aller Bereiche der beantragten Fachrichtung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 SV-VO) gilt folgende Regelung: 1. Für die Fachrichtung Massivbau müssen Bauvorhaben aus mindestens zwei der nachfolgend genannten Bereiche 1 bis 5 vorgelegt werden. Der ausschließliche Nachweis von Bauvorhaben aus den Bereichen 4 und 5 führt nicht zu einer Anerkennung. Bereich 1: Bereich 2: Bereich 3: Bereich 4: Bereich 5: Verkehrsbauten Bauwerke der Energie-, Versorgungs- und Entsorgungstechnik Bauwerke für Industrie- und Produktionsanlagen Verwaltungs- und Dienstleistungsbauten Wohnungsbauten. 2. Für die Fachrichtung Metallbau müssen Bauvorhaben aus mindestens zwei der nachfolgend genannten Bereiche 1 bis 7 vorgelegt werden. Der ausschließliche Nachweis von Bauvorhaben aus den Bereichen 5 bis 7 führt nicht zu einer Anerkennung. Bereich 1: Bereich 2: Bereich 3: Bereich 4: Bereich 5: Bereich 6: Bereich 7: Stahlhoch- und Industriebau (inkl. Kranbahnen) Brückenbau Behälter, Silos, Tankbauwerke, Rohrleitungen Stahlschornsteine und Maste dünnwandige Stahlkonstruktionen Leichtmetallbau (Aluminium) Traggerüstbau 3. Für die Fachrichtung Holzbau sind Bauvorhaben aus allen Bereichen nachzuweisen. (5) Für den Nachweis der Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen gelten Abs. 3 Nr. 1. und Abs. 4 sinngemäß. (6) Die praktische Baustellenerfahrung im statisch-konstruktiven Bereich wird nachgewiesen durch Bescheinigungen von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern oder von Auftraggeberinnen oder Auftraggebern. Der Nachweis kann für zeitlich getrennte Abschnitte geführt werden. 2 Prüfungsverfahren (1) Die Ingenieurkammer-Bau NRW prüft die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen sowie die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß den 3 und 4 SV-VO. Seite 6 von 10

7 (2) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung zur Prüfung auf der Grundlage der nachgewiesenen besonderen Voraussetzungen. (3) Die Prüfung besteht nach Maßgabe der 3 bis 7 aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (4) Der Prüfungsausschuss kann der Ingenieurkammer-Bau NRW in begründeten Fällen empfehlen, dass bei quantitativ oder qualitativ unzureichenden Unterlagen die Antragstellerin oder der Antragsteller binnen einer bestimmten Frist Unterlagen nachzureichen hat. Über eine Fristverlängerung entscheidet die Ingenieurkammer- Bau NRW nach pflichtgemäßem Ermessen. (5) Beschließt der Prüfungsausschuss die Zulassung zur Prüfung, ist das Anerkennungsverfahren innerhalb von fünf Jahren ab Antragstellung abzuschließen. Andernfalls ist der Antrag auf Anerkennung durch die Ingenieurkammer-Bau NRW abzulehnen. 3 Schriftliche Prüfung (1) Die zur Prüfung zugelassene Antragstellerin oder der zur Prüfung zugelassene Antragsteller (Prüfling) wird von der Ingenieurkammer-Bau NRW mit einer Frist von vier Wochen zum Termin für die schriftliche Prüfung geladen. (2) Die Prüflinge haben sich vor der schriftlichen Prüfung auszuweisen. (3) Der Prüfungsausschuss bereitet die schriftliche Prüfung in fachlicher Hinsicht vor. Er formuliert die Aufgaben, die vornehmlich aus der Praxis kommen sollen. (4) Unter Aufsicht ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, die für eine Fachrichtung etwa zehn Aufgaben mit einer Gesamtbearbeitungszeit von 150 Minuten umfasst; bei gleichzeitiger Beantragung von weiteren Fachrichtungen werden dem Kandidaten etwa 5 Aufgaben je weiterer Fachrichtung gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede weitere Fachrichtung 75 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A: Aufgaben zur Statik und Konstruktion, Bauphysik sowie allgemeine Fragen zu baurechtlichen Vorschriften, Teil B: Bemessungs- und Konstruktionsaufgaben in den beantragten Fachrichtungen. Die Aufgaben sollen sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen befassen: 1. Standsicherheit der Tragwerke, 2. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke, 3. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund, 4. Plausibilität der Lastannahmen, 5. technische Vorschriften in der Bauordnung, aufgrund der Bauordnung und in sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, 6. konstruktiver Brandschutz. Der Prüfungsausschuss trifft aus diesen Aufgabenfeldern eine angemessene Auswahl. Für die Bearbeitung des Teils A sind Hilfsmittel nicht zugelassen. Für die Bearbeitung des Teils B sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Fachliteratur, Vorschriften, persönliche Aufzeichnungen und ein Taschenrechner. EDV-gestützte Rechenprogramme und sonstige Software dürfen nicht verwendet werden. (6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufes der schriftlichen Prüfung kann das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses: 1. die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, 2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute schriftliche Prüfungsarbeit anordnen oder ermöglichen. Seite 7 von 10

8 Ein Prüfling kann die Störung einer Prüfung nicht mehr geltend machen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist. (7) Hat sich der Prüfling vor dem schriftlichen Prüfungstermin schriftlich entschuldigt abgemeldet, so ist kein Prüfungsversuch angefallen. 4 Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeit (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit stellt der Prüfungsausschuss nach Beratung fest. (2) Erreicht der Prüfling mindestens 50 Prozent der Punkte in jedem der Prüfungsteile der schriftlichen Prüfungsarbeit, so lädt der Prüfungsausschuss ihn zu einer mündlichen Prüfung ein. (3) Erreicht der Prüfling mindestens 60 Prozent der Punkte in jedem der Prüfungsteile der schriftlichen Prüfungsarbeit, kann der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit beschließen, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird. (4) Erreicht der Prüfling nicht die erforderliche Prozentzahl von 50 Prozent der Punkte in jedem der Prüfungsteile, so ist die staatliche Anerkennung durch die Ingenieurkammer-Bau NRW abzulehnen. 5 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über das erforderliche Wissen gemäß 9 SV- VO verfügt. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidung auf der Grundlage der mündlichen Prüfung. (2) Die Prüflinge haben sich vor der mündlichen Prüfung auszuweisen. (3) Die mündliche Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss in der Zusammensetzung gemäß 11 Abs. 2 SV-VO abzulegen. (4) Die Prüfung soll in der Regel die Dauer von 20 Minuten je Prüfling nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten. (5) Dem Prüfling wird die Einladung zur mündlichen Prüfung unter Angabe der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens vier Wochen vorab mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. (6) Zu einer mündlichen Prüfung können auch mehrere Prüflinge geladen werden. Auf Antrag findet diese als Einzelprüfung statt. (7) Bei der Beschlussfassung sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. 6 Nichtbestehen der Prüfung in besonderen Fällen (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung: 1. die schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert, 2. zum Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint. (2) Entschuldigungsgründe müssen unverzüglich gegenüber der Ingenieurkammer-Bau NRW geltend gemacht werden. (3) Macht sich ein Prüfling eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann die aufsichtsführende Person ihn von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 7 Niederschrift über den Prüfungshergang Seite 8 von 10

9 (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt werden: 1. Ort und Tag der Prüfung 2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses 3. Namen und Anwesenheit der Prüflinge 4. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 5. die Prüfungsthemen in der mündlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung 6. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Eignung ( 10 Abs. 2 SV-VO) (2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ingenieurkammer-Bau NRW unverzüglich zuzuleiten. 8 Wiederholungen (1) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens zu dem nächsten von der Ingenieurkammer-Bau NRW angebotenen Termin zulässig. (2) Hat der Prüfling in einem Prüfungsteil der schriftlichen Prüfung mindestens 75 Prozent der möglichen Punkte erreicht, kann der Ausschuss den Prüfling von der Wiederholung dieses Prüfungsteils befreien. (3) Wird der Prüfling von der Wiederholung eines Prüfungsteiles befreit, so müssen alle Wiederholungsprüfungen spätestens drei Jahre nach der erstmaligen schriftlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. 9 Abschluss des Prüfungsverfahrens (1) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Eignung teilt die Ingenieurkammer-Bau NRW der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit ( 10 Abs. 2 SV-VO). Die Entscheidung über die Anerkennung ( 10 Abs. 1 SV-VO) bleibt davon unberührt. (2) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ist auf Antrag nach Erhalt der Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Prüfungsergebnisses bei der Ingenieurkammer-Bau NRW zu stellen. 10 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Genehmigt durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben - Az.: II B vom Ausgefertigt durch den Präsidenten der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen am Essen, Präsident Dipl.-Ing. Peter Dübbert Veröffentlichung im Amtsblatt der Ingenieurkammer-Bau NRW, 7. Jahrgang, ausgeben zu Essen am , Nummer 7-8 Seite 9 von 10

10 Anlage: 4 H i n w e i s z u r H a f t p f l i c h t v e r s i c h e r u n g Bei der Tätigkeit, die vergleichbar mit der/des staatlich anerkannten Sachverständigen ausgeübt wird, handelt es sich um eine solche, die die/der Sachverständige persönlich zu erbringen hat. D.h. sie oder er wird auf eigenen Namen und eigene Rechnung tätig. Das Risiko ist zu versichern, hierzu ist ein Nachweis des Versicherers einzuholen, der folgende Angaben beinhalten muss: 1. Bestätigung, dass die persönliche Aufgabenerfüllung nach der man wie staatlich anerkannte Sachverständige tätig wird unter Nennung ihres/seines Namens versichert ist, 2. versicherte Tätigkeit i.s.d. Rechtslage in NRW (z.b. "vergleichbare Anerkennung i.s.d. SV-VO), 3. mindestens die erforderlichen Haftpflichtversicherungssummen (s.u.) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Ausübung der Tätigkeit ist dazu eine durchlaufende Jahresversicherung abzuschließen. Es gelten nachfolgende Regelungen über den erforderlichen Versicherungsschutz! (Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes NRW (DVO BauKaG NRW) 19 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze ausreichend haftpflichtversichert im Sinne des 22 Absatz 2 Nummer 5 und 46 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW. (2) Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. (3) Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. (4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 von Hundert der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. (5) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. (6) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen. 21 Versicherungspflicht für staatlich anerkannte Sachverständige Für die Berufshaftpflichtversicherung staatlich anerkannter Sachverständiger im Sinne der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) gilt 19 entsprechend mit der Einschränkung, dass die Versicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung abgeschlossen werden kann. Seite 10 von 10

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