MINISTERIUM FÜR UMWELT PRAHA 10 - VRŠOVICE, Vršovická 65 ERGEBNISSE DES FESTTELLUNGSVERFAHRENS

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1 MINISTERIUM FÜR UMWELT PRAHA 10 - VRŠOVICE, Vršovická 65 In Prag am 22. Juni 2009, Aktenzeichen: /ENV/09 ERGEBNISSE DES FESTTELLUNGSVERFAHRENS gemäß des 7 des Ges. Nr. 100/2001 GS über Umweltverträglichkeitsprüfung und Veränderungen von manchen zusammenhängenden Gesetzen (UVP Gesetz) in der Fassung späterer Vorschriften Identifizierungsangaben: Bezeichnung: Ausbau von Windkraftanlagen am Standort Spitzberg (Špičák) in Warnsdorf (Varnsdorf) Größe und Leistung des Vorhabens: Neubau von 2 Windkraftanlagen ENERCON E 82 sowie anschließender Infrastruktur (Gestaltung und Ausbau der Zufahrtswege, Kabelverlegung) auf dem Katastergebiet der Gemeinde Warnsdorf (Varnsdorf) auf dem Grundstück Nr. 7541/4, Leistung 2x2 MW, d.h. die Gesamtleistung des Vorhabens beträgt 4 MW, Nabenhöhe 98 m, Rottordurchmesser 82 m Gesamthöhe 139 m, bebaute Fläche unter einer Windkraftanlage etwa 445 m 2 => 455 x 2 = 910 m 2, etwa 1751 m Kabel ab der Windkraftanlage zur Netzanschlussstelle auf dem Grundstück Nr. 7382/2. Die Länge der neu gebauten Zufahrtsstraßen beträgt in der Variante I Tschechische Republik etwa 1980 m und in der Variante II BRD etwa 930 m.

2 Charakter des Vorhabens: Aus baulicher Sicht handelt es sich um einen Neubau von technischen Anlagen und anschließender Infrastruktur für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (kinetische Energie des Windes) Windkraftanlage. Das Vorhaben wird ein auf 25 Jahre begrenzter Bau. Standort: Kraj: Gemeinde: Gemarkung: Ústecký Warnsdorf Warnsdorf Baubeginn: ohne Angabe Bauabschluss: 3 Monate ab Baubeginn Meldepflichtige Person: Větrné elektrárny Varnsdorf, a.s. AG Komenského Varnsdorf

3 Das Vorhaben Bau der Windkraftanlage Spitzberg Warnsdorf entspricht dem Punkt 3.2 (Windkraftanlagen mit einer gesamten installierten Leistung von mehr als 500 kw e oder mit einer Masthöhe von mehr als 35 m), Kategorie II, Anlage Nr. 1 zum Gesetz Nr. 100/2001 GS. über Umweltverträglichkeitsprüfung und Änderung von manchen zusammenhängenden Gesetze (UVP Gesetz) in der Fassung späterer Vorschriften (des Weiteren nur Gesetz). Gemäß 7 des Gesetzes wurde ein Feststellungverfahren durchgeführt, das zum Ziel hatte festzustellen, ob das Vorhaben bedeutende Umweltauswirkungen haben wird und ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklag mit diesem Gesetz besteht, gegebenenfalls ob die vorliegende Mitteilung gem. Anhang Nr. 4 des Gesetzes die Dokumentation der Umweltauswirkungen oder eine Präzisierung von Informationen, die geeignet sind, in der Dokumentation der Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt zu werden ersetzen kann. Im Einklang mit Teil II. des Gesetzes grenzübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung wurde mit Hinsicht zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen die Mitteilung über das Vorhaben zur Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland übermittelt. Auf Grund des im Einklang mit den Festlegungen des Anhanges 2 des Gesetzes durchgeführten Feststellungsverfahrens sowie mit Hinsicht zur aus der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Stellungnahme gelangte die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass das Vorhaben Neubau von Windkraftanlagen Spitzberg Warnsdorf 4 wesentliche Umweltauswirkungen hat und im Einklang mit dem Teil II. des zitierten Gesetzes geprüft wird. Auf Grund des durchgeführten Feststellungsverfahrens sowie mit Hinsicht zu den Festlegungen des 13 Abs. 2 des Ges. gelangte die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die vorgelegte Mitteilung nicht als eine Dokumentation der Umweltauswirkungen (des Weiteren nur Dokumentation ) betrachtet werden kann. Die Dokumentation gemäß Anhang Nr. 4 zu dem angeführten Gesetz ist insbesondere unter Betonung folgender Bereiche nachzuarbeiten: 1. Auswertung der Schallauswirkungen es sind die zusammenfassenden Schallemissionen der geplanten Windkraftanlagen sowie der bestehenden Geräuschkulisse des Standortes zu ergänzen, es ist die Geräuschkulisse in der Nacht für die lautesten Stunden, also 5-6 Uhr zu prüfen und zwar in ausgewählten Bezugspunkten (ist weiter mit der Zweigstelle der Bezirkshygienestation in Tetschen (Děčín) abzustimmen), es sind Angaben über die Entfernung der einzelnen Bezugspunkte von VI und V2 zu ergänzen, es sind Angaben über die Auswirkungen des Infraschalls sowie der Niederfrequenzgeräusche auf die Umgebung zu ergänzen sowie die Einwände in den eingegangenen Stellungnahmen zu berücksichtigen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. 2. Landschaftsbild es sind die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild im Einklang mit den aktuellen fachlichen Anleitungen umzuarbeiten und eine Visualisierung des Vorhabens zu ergänzen. 3. Schutz der Avifauna mit Hinsicht zum Standort des Bauwerkes im Bereich der Vogelzugbahn, die mit dem FFH- und den Naturschutzgebieten Velký rybník, Světlík und insbesondere mit dem Vogelschutzgebiet Elbsandsteingebirge zusammenhängt, sind objektive Informationen über die Vogelzugbahnen zu ergänzen und mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die, diese Bahnen nutzende Vögel zu prüfen, es ist

4 die Artenzusammensetzung sowie die Größe der Vogelpopulationen, die an dem Standort vorkommen, zu verfolgen, es sind fehlende Angaben für das gegenwärtige Verzeichnis der geschützten Tierarten zu ergänzen sowie eine Dokumentation über die ganzjährige biologische Erfassung des Standortes sowie eine Karte der Vogelzugbahnen in der Richtung Spitzberg Světlík, Velký rybník zu ergänzen. 4. Gewässerschutz es sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Trinkwasserquellen inklusive ihrer Schutzgebiete zu prüfen und ein umfassendes hydrogeologisches Gutachten zu erarbeiten. 2

5 Es sind Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht des Schutzes der Natur sowie der menschlichen Gesundheit zu prüfen, des Weiteren aus der Sicht der Geräuschsituation sowie des Diskoeffektes und eine Prüfung der Auswirkungen auf den Naturpark Zittauer Gebirge und das Landschaftsschutzgebiet Mandautal zu ergänzen. Des Weiteren ist es notwendig in der Dokumentation sämtliche relevante Anforderungen an Ergänzungen, Anmerkungen und Bedingungen zu berücksichtigen und sich mit diesen auseinanderzusetzen, die in den eingegangenen Stellungnahmen beinhaltet sind (siehe Anhänge). Begründung: Die zuständige Behörde erhielt eine Reihe von begründeten Anmerkungen und Anforderungen auf die Erarbeitung der Dokumentation gem. Anhang Nr. 4 des Gesetzes. Mit Hinsicht zu diesen Anforderungen wurden durch die zuständige Behörde die oben angeführten Bereiche festgelegt. Kurze Zusammenfassung der Stellungnahmen und Anmerkungen zu der veröffentlichten Mitteilung - Ústecký kraj, Beschlussfassung des Rates Nr. 13/2R/2008 vom Es wird eine Prüfung des Vorhabens gemäß des Gesetzes gefordert, in der Dokumentation ist der Konflikt zwischen der Nutzung der für den Bau der Windkraftanlagen bestimmten Flächen, die durch den Flächennutzungsplan der Siedlung Warnsdorf für landwirtschaftliche Nutzung als Wiesen und Weiden bestimmt sind, zu lösen. - Stadtverwaltung Warnsdorf (Městský úřad Varnsdorf), Abteilung für Umwelt und Landwirtschaft EIA, Aktenzeichen Nr. OŽP/ / vom Hält für notwendig eine Dokumentation zu erarbeiten, da das Vorhaben bedeutende Umweltauswirkungen in den Bereichen der Landschaftsgestaltung (es muss geprüft werden, in wie fern sich das Vorhaben auf die Landschaftsgestaltung auswirken wird) sowie der Avifauna haben wird, das Amt erachtet als notwendig die Zugbahnen aufzuklären und mögliche Auswirkungen auf die Vögel zu prüfen, durch die diese Zugbahnen genutzt werden. Es ist notwendig die Artenzusammensetzung (größe) der Vogelpopulationen, die an dem Standort vorkommen, zu erfassen. Das Amt gibt an, dass eine Bestandsaufnahme nur zu Beginn der Vegetationszeit durchgeführt wurde, aus diesen Gründen konnten Arten, die nur saisonal vorkommen, wie zum Beispiel Chiroptera, nicht verzeichnet werden. - Bezirkshygienestation des Ústecký kraj (Krajská hygienická stanice Ústeckého kraje) mit Sitz in Aussig (Ústí nad Labem), Aktenzeichen Nr. KHSUL 41246/2008/1417 Das Amt verlangt eine Ergänzung der Dokumentation insbesondere mit Hinsicht zur Lärmstudie, es sind Angaben über die Entfernungen der einzelnen Bezugspunkte von VI und V2 sowie die zusammenfassenden Schallemissionen der geplanten Windkraftanlagen und der bestehenden Geräuschkulisse am Standort zu ergänzen. Es ist die Geräuschkulisse in der Nacht für die lautesten Stunden, also 5-6 Uhr zu prüfen und zwar in ausgewählten Bezugspunkten. Das Amt macht auf die Tatsache aufmerksam, dass auf dem Gebiet der BRD es zur Überschreitung der Grenzwerte für Schall kommen wird, die in der Richtlinie der tschechischen Regierung Nr. 148/2009 GS über Schutz der Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen von Schall und Vibrationen festgelegt sind. - Die Tschechische Umweltinspektion, Kreisinspektion in Aussig (Ústí nad Labem),

6 Aktenzeichen Nr. ČIŽP/44/IPP/ /08/UJP vom Aus der Sicht des Luft- und Wasserschutzes hat die Behörde keine Anmerkungen Aus der Sicht der Abfallbehandlung macht das Amt auf die im Ges. Nr. 185/2001 GS (Abfallgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften festgelegten Verpflichtungen aufmerksam. Aus der Sicht des Naturschutzes wird um eine Umarbeitung der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild im Einklang mit den aktuellen fachlichen Anleitungen und eine Ergänzung um objektive Informationen über bestehende Vogelzugbahnen gefordert. 3

7 - Abgeordnete des Stadtparlamentes in Warnsdorf (Varnsdorf), Stellungnahme vom In ihrer Stellungnahme bringen die Abgeordneten ihre Befürchtungen vor Gesundheitsrisiken, die aus dem geplanten Vorhaben für die Einwohner in der Umgebung des Spitzberges ausgehen können sowie vor der Beeinträchtigung des Spitzberges als einer bedeutenden Dominante der Stadt sowie ihrer breiten Umgebung zum Ausdruck. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Selbstverwaltung der Stadt Warnsdorf schon dreimal gegen eine Veränderung des Flächennutzungsplanes, die eine Durchführung des Bauvorhabens an dem geplanten Standort möglich machen würde, abgestimmt hat, womit sie sich gegen den Bau einer Windkraftanlage am Standort Spitzberg ausgesprochen hat. - Jaroslav Vondrák, Stellungnahme vom Er ist mit dem Vorhaben aufgrund negativer Auswirkungen des Baus auf das Landschaftsbild, auf den Lärmpegel, auf die Gesundheit (Infraschall, Discoeffekt), auf die Fauna nicht einverstanden, er weist auf eine nicht objektive biologische Prüfung hin (fehlende Angaben zum Wachtelkönig, der am Standort vorkommt). Er fordert die Ausarbeitung eines umfassenden und objektiven hydrogeologischen Gutachtens. Des Weiteren weist er auf die Tatsache hin, dass das Vorhaben nicht dem Flächennutzungsplan der Stadt Warnsdorf entspricht. - Václav Vomáčka, Jägerverein Hraničář Varnsdorf, Stellungnahme vom Ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht einverstanden. Er weist auf die Tatsache hin, dass es zu Beeinträchtigung der Vogelzugbahn über dem Standort Spitzberg und dem warnsdorfer Kessel kommen könnte und zählt die Arten der hier vorkommenden Vogelarten auf. - Mag. Zuzana Zďánská, Mag. Marek Hartych, Stellungnahme vom Stellen negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesundheit der Bevölkerung, die Landschaftsgestaltung sowie auf die Vögel fest. Sie fordern eine Ergänzung um eine Prüfung der Auswirkungen des Infraschalls sowie der Niederfrequenzgeräusche auf die Umgebung sowie eine Ergänzung der Dokumentation um eine über mindestens ein Jahr laufende biologische Erfassung des Standortes, um eine Karte der Vogelzüge in der Richtung Spitzberg Světlík, Velký rybník, um eine Visualisierung des Vorhabens und eine Variantenlösung in Form der Durchführung des Vorhabens in dem Gewerbegebiet von Rumburg (Rumburk) Des Weiteren fordern sie die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Warnsdorf zu belegen. - Landkreis Görlitz, Stellungnahme vom Die Behörde führt aus, dass das Vorhaben aus der Sicht der Auswirkungen auf das Landschaftsbild dem Verbot von Errichtung von Windenergievorhaben gem. 4 Abs. 2 Punkt 10 der Rechtsvorordnung zum Naturpark Zittauer Gebirge wiederspricht, da Windenergieanlagen regelmäßig dazu geeignet sind, das Landschaftsbild maßgeblich zu beeinflussen. Das Amt führt aus, dass wenn an dem Vorhaben festgehalten wird, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf deutscher Seite Erfassungen nach dem üblichen Standard in Bezug auf Brut- und Zugvögel, Fledermäuse (Wochenstuben, Zug) sowie die Nahrungshabitate beider Artengruppen über mindestens ein Jahr durchzuführen.. Das Kreisentwicklungsamt führt aus, dass in der informellen fortgeltenden Kreisentwicklungskonzeption im Punkt Energie und Abwasser niedergelegt wird, dass Windkraftanlagen weder im Zittauer Gebirge noch Lausitzer Gebirge hinzunehmen sind. Die Untere Naturschutzbehörde führt aus, dass in der Rechtsverordnung zum Naturpark Zittauer Gebirge vom in 7 Nr. 2 sowie in der Rechtsverordnung zum

8 Landschaftsschutzgebiet Mandautal" vom in 4 Absatz 2 Nr. 10 ein Verbot zur Errichtung von Windenergieanlagen festgesetzt ist, da diese regelmäßig dazu geeignet sind, das Landschaftsbild maßgeblich zu beeinflussen.. Die Behörde weist auf die Tatsache hin, dass die direkten und indirekten Einwirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel allgemein dargestellt werden und eine Betrachtung der Fledermäuse (Chiroptera) gänzlich fehlt. Die Behörde weist ebenfalls darauf hin, dass Erfassungen in Bezug auf Brut- und Zugvögel, Fledermäuse sowie die Nahrungshabitate beider Artengruppen über mindestens ein Jahr sowie Prüfungen der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und eine Kartierung der Biotope durchzuführen sind. Des Weiteren führt die Behörde eine verhältnismäßig lange Liste von Anmerkungen und Anforderungen an, die bei der Erarbeitung der Dokumentation in dem Fall, wenn an der Vorbereitung des Vorhabens angehalten wird, zu berücksichtigen sind. 4

9 Die Untere Immissionsschutzbehörde führt an, dass es notwendig sein wird, eine Schallimmissionsprognose durchzuführen, wobei auch die Immissionsorte auf der deutschen Seite zu berücksichtigen sind, an denen die aufgeführten Immissionsrichtwerte nach deutschem Recht einzuhalten sind. Außerdem macht sich eine Schattenwurfprognose erforderlich. - Gemeinde Leutersdorf, Stellungnahme vom Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze hin sowie auf die Tatsache, dass die Gemarkung Spitzkunnersdorf in dem räumlichen Geltungsbereich des Naturparks Zittauer Gebirge" erfasst ist. Die Gemeinde weist des Weiteren auf die Verbote hin, die aus der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden (jetzt Landesdirektion Dresden) über den Naturpark Zittauer Gebirge" vom , insbesondere 7 hervorgehen. Die Gemeinde weist darüber hinaus auf Verschlechterungen der Lebensqualität der Einwohner durch den Geräuschpegel sowie durch den stroboskopischen Effekt hin. - Gemeinde Grosschönau Die Gemeinde sowie der Gemeinderat lehnen in ihrer Stellungnahme das Vorhaben ab und weisen auf die Verbote im 7 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Zittau zum Naturpark Zittauer Gebirge und im 4 der Verordnung des Landkreises Löbau Zittau zum Landschaftsschutzgebiet Mandautal vom hin. Die Gemeinde weist ebenfalls auf die Grundsätze der Raumentwicklung des Ústecký kraj in der Fassung von Mai 2008 hin.. - Stadt Seifhennersdorf Die Stadt lehnt das Vorhaben aufgrund Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Landschaftsgebiet Seifhennersdorf und Verunstaltung der Lokaldominante Spitzberg sowie negativer Auswirkungen auf den Naturpark Zittauer Gebirge, aufgrund der zu erwartenden negativen Einflüsse auf die Gesundheit und Wohlgefühl der Einwohner der naheliegenden Ortsteile von Seifhennersdorf und Spitzkunnersdorf (Lärm, Stroboskopischer Effekt) und negativen Einfluss auf Fremdenverkehr und Tourismus ab. Die Stadt weist darauf hin, dass mit Hinsicht zur Grenznähe die in den vorherigen Stellungnahmen zitierten Verordnungen gelten, es wird erneut auf die schon zitierten Grundsätze der Raumentwicklung des Ústecký kraj hingewiesen. Die Stadt fordert eine Prüfung der Auswirkungen auf das benachbarte Naturschutzgebiet Mandautal sowie den Naturpark Zittauer Gebirge und eine Ergänzung der bestehenden Liste der geschützten Tierarten (zum Beispiel um folgende Arten: Roter Milan (Milvus Milvius), Wespenbussard (Pernis apivorus) und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria)). Die Gemeinde fordert eine Berücksichtigung auch der weiteren Umgebung - siehe die Stellungnahme der Naturschutzbehörde des Landratsamtes / Landkreis Görlitz: Das Vorhabensgebiet ist auch als Nahrungshabitat anzunehmen. - Bürger von Seifhennersdorf und Leutersdorf (Petition 33 Unterschrifte) Die Petition erhebt Einwände gegen das Vorhaben aufgrund der Nähe der Wohnbebauung und des Naturparks Zittauer Gebirge und der Verletzung der Rechtsverordnung zum Naturpark, der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie die Interessen des Tourismus. - Sebastian Weise - (Petition - 16 Unterschriftsbögen -278 Unterschriften) Die Petition macht auf den Naturpark Zittauer Gebirge aufmerksam, der sich auf der deutschen Seite erstreckt und auf mögliche negative Auswirkungen des Vorhabens aus der Sicht des Lärmpegels und Schattenwurfes. - Sabine Roscher (14 Unterschrifte) Ist mit dem Vorhaben nicht einverstanden aufgrund wesentlicher Auswirkungen auf das deutsche Gebiet durch Schallbelastung und Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt.

10 Es wird ausgeführt, die Windkraftanlage hat Auswirkungen auf Tiere, in den Wintermonaten kann Abfliegen von Eisstücken eintreten, die Lage der Windkraftanlage beeinträchtigt die freien Sichtbeziehungen, sie befindet sich in unmittelbarer Nähe des Naturparks Zittauer Gebirge und kann negative Auswirkungen auch auf den Tourismus haben 5

11 Die Kopien der oben angeführten Stellungnahmen stehen in elektronischer Fassung im UVP - Informationssystem auf den Internetseiten der Tschechischen Umweltinformationsagentur (Česká informační agentura životního prostředí) sowie auf den Internetseiten des Umweltministeriums der Tschechischen Republik ( unter dem Code MZP267 in der Rubrik Ergebnisse des Feststellungsverfahrens ( ) zur Verfügung. Die Originale der Dokumente und Stellungnahmen sind zur Einsicht in der Abteilung für UVP des Tschechischen Umweltministeriums ausgelegt. Mit Hinsicht zu der Anzahl der betroffenen Behörden und Verwaltungsgebiete legt das zuständige Amt die Anzahl der Dokumentation auf 10 Stück in schriftlicher Form und mindestens 2 Stück in elektronischer Form fest. Die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens ersetzen nicht die Stellungnahmen der betroffenen Behörden der Staatsverwaltung sowie die entsprechenden Genehmigungen gemäß besonderer Rechtsvorschriften. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens ist kein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens herausgegebener Bescheid, gegen die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens kann keine Berufung eingelegt werden. Dipl.-Ing. Jaroslava Honová Direktorin des Fachbereiches UVP MINISTERSTVO ŽIVOTNÍHO PROSTŘEDÍ PRAHA 10, Vršovická Verteiler: Die meldepflichtige Person, betroffene Behörden, betroffene Verwaltungsgebiete der regionalen Selbstverwaltung, Bearbeiter der Mitteilung Anlangen: (Kopie der Stellungnahmen nur für die mittelungspflichtige Person) Ústecký kraj, Městský úřad Varnsdorf, Krajská hygienická stanice Ústeckého kraje se sídlem v Ústí nad Labem, Česká inspekce životního prostředí, OI Ústí nad Labem, Zastupitelé města Varnsdorf, Jaroslav Vondrák, Václav Vomáčka, Mgr. Zuzana Žďánská, Mgr. Marek Hartych Landkreis Görlitz (inklusive Übersetzung), Landkreis Leutersdorf (inklusive Übersetzung), Landkreis Grosschönau (inklusive Übersetzung), Stadt Seifhennersdorf (inklusive Übersetzung), Bürger von Seifhennersdorf und Leutersdorf (Petition) (inklusive Übersetzung), Petition Sebastian Weise (inklusive Übersetzung),

12 Sabine Roscher (inklusive Übersetzung). 6

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