Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. aufgrund des Antrages

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1 _I Bund"snel,agenlur i BeschlusSkammer 3 BK 3a-12/084 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, vom 07. und wegen Genehmigung der Entgelte für TerminierungsJeistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin und damit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungsentgelte, Beigeladene: 1. VATM Verband der Anbieter von Telekomrnunikations- und Mehrwertdiensten e.v., Frankenwerft 35,50667 Köln, vertreten durch den Vorstand, 2. Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1,40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftführung, 3. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, Düsseldorf, vertreten durch die E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung, 4. Telef6nica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, München, vertreten durch die Teief6nica Germany Management GmbH und die Telef6nica Deutschland Holding AG, diese vertreten durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand, Telecom GmbH, Robert-Bosch-Str. 1,52525 Heinsberg, 6. 1&1 Telecom GmbH, Eigendorfer Straße 57, Montabaur, 7. Communication Services Tele 2 GmbH, In der Steele 39, DOsseidorf, 8. BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.v., Reuterstraße 159, Bonn, vertreten durch den Vorstand, 9. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, Oldenburg, 10. mr. nex! id GmbH, Mildred-Scheel-Slraße 1,53175 Bonn,

2 2 11. mr. net group GmbH & Co. KG, lise-meitner-straße 4, Flensburg, vertreten durch die mr. net GmbH, diese 12. QSC AG, Mathlas-Brüggen-Str. 55, Köln, vertreten durch den Vorstand, 13. Versatel AG, Niederkasseler Lohweg ,40547 Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand, 14. BUGLAS Bundesverband Glasfaseranschluss ev" Bahnhofstraße 11, Köln, vertreten durch den Vorstand, 15. M-Net Telekommunikations GmbH, Spittlertorgraben 13, Nürnberg, 16. NetCologne GmbH, Am Coloneum 9, Köln, 17.IEN Initiative Europäischer Netzbetreiber, Dorotheenstraße 54,10117 Berlin, vertreten durch den Vorstand, 18. BT (Germany) GmbH & Co. ohg, Barthstraße 4,80339 München, vertreten durch die BT Deutschland GmbH, diese 19. COLT Technology Services GmbH, Herriotstraße 4, Frankfurt am Main, 20. Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstr , Frankfurt! Main, vertreten durch die GeschäftSführung, 21. Lycamobile Germany GmbH, Düsseldorfer Straße 1-7, Frankfurt am Main, - Verfahrensbevollmächtigte: der Antragstellerin: der Beigeladenen zu 3.: der Beigeladenen zu 5. und 21.: der Beigeladenen zu 11.: der Beigeladenen zu 18.: Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee Bann vertreten durch den Vorstand Baker & McKenzie Rechtsanwälte Bethmannstraße 50~ Frankfurt/Main JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße Düsseldorf mr. next id GmbH Mildred-Scheel-Straße Bann, vertreten durch die Geschäftsführung SBR SChuster Berger Bahr Ahrens Rechtsanwälte Halstenwall Hamburg hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,53113 Bann,

3 3 durch den Vorsitzenden Ernst-Ferdinand Wilmsmann, den Beisitzer Helmut Scharnagl und den Beisitzer Dr. Ulrich Geers auf die mündliche Verhandlung vom beschlossen: 1. Gemäß 130 TKG werden die in den Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte ab dem vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 4. und 5. tenorferten Nebenbestimmungen finden vorliegend Anwendung. 2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. I. Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt u.a. ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM Standard (Global System lor Mobile Communications) und dem UMTS-Standard (Universal Mobile Telecommunications Standard). Soweit sie Sprachverbindungen in dieses Netz terminiert, unterliegen die Entgelte für die Terminrerungsleistungen sowie die zugehörigen Zusammenschaltungsleistungen gemäß der vorläufigen Regulierungsverfügung BK 3b-12/003 vom der Genehmigung nach Maßgabe des 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Die zuletzt mit Beschluss BK 3a vom erteilten Entgeltgenehmigungen laulen zum aus. Im Vorgriff hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 07. und , jeweils am selben Tag bei der Bundesnetzagentur eingegangen, ohne Anerkennung der Genehmigungspflicht der betreffenden Entgelte und allein zur Vermeidung von den bei Fehlen einer Folgegenehmigung drohenden Nachteilen beantragt, ihr jeweils mit Wirkung zum die Genehmigung für folgende Entgelte zu erteilen: 1. das Entgelt für die Terminierung von Sprachverbindungen in das nationale öffentliche Mobilfunknetz der Antragstellerin (Leistungen T-1 und T-2) in Höhe von 4,64 EurocenUMinute; 2. die Entgelte für Koppelungs- und Kollokationsleistungen im nationalen öffentlichen Mobiltelefonnetz der Antragstellerin in folgendem Umfang:! Pos. Leistung Entgelt (netto) 11 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building Abschnitt 2Mbitls, 483,20 Euro I I

4 4 1.2 I Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building 764,22 Euro I Abschnitt 2Mbitls bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 2, I Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zei- 331,65 Euro I I chengabekanal bel einer Mindestüberlassungsdauer I 1 _1J~r ~' ~ J"I 3 Entgelte fiir Zusammenschaltungs- und Konfigurati- I, lonsmaßnahmen I------j j i 3.1 Maßnahmen zur Errichtung und Anderung der Zusam- Nach Aufwand I I menschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und I -registrierung) I ~3 2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interope- Nach Aufwand I' I rabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testum- I L- LIg_e_b un_g_) J- ~!! 3. das Entgelt für die Terminierung von Sprachverbindungen mit Ursprung im Ausland in das nationale öffentliche Mobilfunknetz der Antragstellerin (Leistungen T-1 und T-2) in Höhe von 4,64 EurocentiMinute und insoweit die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu versehen. Mit ihrer AntragsteIlung wahrte die Antragstellerin die Vorgabe des 31 Abs. 3 S. 2 TKG, wonach bei befristet erteilten Genehmigungen die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen hat. Mit Vermerk vom hat die Beschlusskammer das vorliegende Eilverfahren zur vorläufigen Entgeltgenehmigung nach 13 Abs. 1 S. 1 TKG i.v.m. 12 Abs. 3 TKG entsprechend eingeleitet und dieses Verfahren mit dem Hauptverfahren unter einem einheitlichen Aktenzeichen verbunden. Im Einleitungsvermerk wird erläutert, die Beschlusskammer nehme mit der Einleitung Rücksicht auf ihr Vorhaben, die Genehmigungsentscheidung im Entwurf einem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren zu unterziehen. Damit verzögere sich indes die Genehmigungserteilung absehbar um mehrere Monate. Ohne Genehmigung aber sei es der Antragstellerin ab dem gemäß 37 Abs. 1 TKG verboten, Entgelte für Mobilfunkterminierungsleistungen und zugehörige Zusammenschaltungsleistungen zu verlangen, wobei sie gleichwohl nach 37 Abs TKG ihren Vertragspartnern gegenüber zur Erbringung von Mobilfunkterminierungen und zugehörigen Zusammenschaltungsleistungen verpflichtet bliebe. Damit jedoch ginge für den Zeitraum zwischen dem und demjenigen Tag, an dem eine auf den rückwirkende Genehmigung zugunsten der Antragstellerin ergehen werde, das Insolvenz- und Zwischenfinanzierungsrisiko auf die Antragstellerin über. Mit Blick auf den am erfolgten Erlass der maßgeblichen Regulierungsverfügung habe die Antragstellerin dieser Entwicklung aber nicht durch eine wesentlich frühere AntragsteIlung Rechnung tragen können. Derart treffe sie keine Verantwortung für die drohende Genehmigungslücke. Das vorliegende Eilverfahren zielt dementsprechend darauf, durch Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung einen schwebend genehmigungslosen Zeitraum und damit Wettbewerbs- und Nutzernachteile zu verhindern.

5 5 Den Verfahrensbeteiligten ist mit Schreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer gegeben worden. Die Beteiligten haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht Die von der Antragstellerin beantragten Entgeltmaßnahmen sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur ( sowie im Amtsblatt Ne. 18 vom und Ne. 19 vom der Bundesnetzagentur als Mitteilungen Nr. 650/2012 und Ne. 744/2012 veröffentlicht worden. Der Antragstellerin und den Beigeladenen ist in der am durchgeführten öffentli ehen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit Schreiben vom ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschlussentwurf gegeben worden. Das Amt hat mit Schreiben vom mitgeteilt, es sehe von einer Stellungnahme ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen unter Ziffer 11., auf den anliegenden Konsultationsentwurf sowie auf die Akten verwiesen. 11. Gründe Die in Ziffer 1. in Bezug genommen Entgelte werden gemäß 130 TKG LV.m. 35 Abs. 3 S. 1 TKG analog und 31 Abs. 2 S. 1 Ne. 2 TKG ab dem vorläufig genehmigt. Nach 130 TKG kann die Bundesnetzagentur bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen. 1, Rechtsgrundlage Für den Bereich des Telekommunikationsgesetzes stellt 130 TKG eine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte dar, die sich auch und gerade auf vorläufige Entgeltgenehmigungen bezieht, VG Köln, Urteil 21 K 7809/10 vom , S. 17f. des amtlichen Umdrucks, unter Verweis auf BVerwG. Urteil 6 C 3.08 vom , Rn. 23. Der Anwendung von 130 TKG liegt im hiesigen Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht Köln entwickelte Prämisse zugrunde, dass Konsultations- und Konsolidierungsverfahren bei Entgeltgenehmigungen nicht zwingend durchzuführen sind, sondern lediglich eine Handlungsoption darstellen, von welcher die Bundesnetzagentur gemäß den 10 und 24 VwVfG unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten Gebrauch machen kann, um Umstände zu ergründen, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können, vgl. dazu VG Köln, a.a.o., S. 21ff. des amtlichen Umdrucks. Allein für den Fall, dass sich diese Prämisse als rechtsfehlerhaft herausstellen und eine Anwendung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren - wie namentlich von der Europäischen Kommission vertreten - verpflichtend sein sollte, wird die vorliegende Genehmigung hilfsweise auf 15 S. 2 TKG ivm. 12 Abs. 3 TKG entsprechend (Konsultationsverfahren) und eine unmittelbare Anwendung von Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL (Konsolidierungsverfahren) gestützt, die noch im Einleitungsvermerk vom genannten 13 Abs. 1 S. 1 TKG LV.m. 12 Abs. 3 TKG entsprechend sind nach Auffassung des VG Köln jedenfalls nicht anwendbar, vgl. VG Köln, a.a.o., S. 17 und 21 des amtlichen Umdrucks.

6 6 Danach kann die Bundesnetzagentuf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wegen derer sie der Ansicht ist, dass dringend - ohne das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. 2. Formelle Voraussetzungen Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus den 116 Abs. 1 und 132 Abs. 1 S. 1 TKG. Die Verfahrensvorschriften sind gewahrt worden. Insbesondere ergeht die Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten ( 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund mündlicher Verhandlung ( 135 Abs. 3 S. 1 TKG). Hinsichtlich des Umgangs mit den im Verfahren geltend gemachten Akteneinsichtsrechten wird auf die Ausführungen im anliegenden Beschlussentwurf verwiesen. Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist di_e Entscheidung gemäß 132 Abs. 4 TKG behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern, 123 Abs. 1 S. 2 TKG. Die vorliegende Entscheidung ist weder konsultiert noch konsolidiert worden. Sofern - wovon allerdings nicht ausgegangen wird - Konsultation und Konsolidierung im Rahmen eines Entgeltgenehmigungsverfahrens grundsätzlich durchzuführen sein sollten (vgl. dazu Ziffer 11.1), liegen jedenfalls - wie im Folgenden gezeigt wird - die nach 15 S. 2 TKG i.v.m. 12 Abs. 3 TKG entsprechend bzw. Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL notwendigen Voraussetzungen für ein Absehen von diesen Verfahrensschritten vor. 3. Materielle Voraussetzungen Die vorläufige Genehmigung nach Ziffer 1. des Tenors erfüllt die Bedingungen, die 130 TKG an den Erlass einstweiliger Maßnahmen stellt. Gleiches gilt, sofern auf die Vorschriften des 15 S. 2 TKG LV.m. 12 Abs. 3 TKG entsprechend bzw. Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL abzustellen sein sollte, Einstweilige Maßnahmen sind ihrem Sinn und Zweck nach darauf gerichtet, die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zu überbrücken. Sie ändern bzw. sichern die Rechtslage der Betroffenen bzw. der Antragstellerin für eine gewisse Zeit. Der Erlass einer einstweiligen Maßnahme setzt derart voraus, dass eine Hauptsacheentscheidung mit gleicher Regelungsrichtung wahrscheinlich oder jedenfalls möglich ist (Anordnungsanspruch) und zudem das Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden (Anordnungsgrund). Im Fall von 15 S. 2 TKG iv.m. 12 Abs. 3 TKG entsprechend bzw. Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL bedeutet letzteres, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, aufgrund derer aus Sicht der Bundesnetzagentur dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu gewährleisten. a) Anordnungsanspruch Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint eine Hauptsacheentscheidung, welche in ihrer Richtung mit den im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgeltregelungen und Nebenbestimmungen übereinstimmt, wahrscheinlich oder jedenfalls möglich. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die tenorierten Entgelte nach 35 Abs. 3 S. 1 TKG analog und 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG sowie die Voraussetzungen für den Erlass der Nebenbestimmungen sind - grundsätzlich - vollständig geprüft worden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Erwägungen im anliegenden Beschlussentwurf, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird.

7 7 Bei der dargestellten Vollprüfung ist freilich ein Desiderat verblieben, welches bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt werden konnte. Betroffen ist die Frage nach der programmiertechnischen Qualität des der WIK-Kostenstudie zugrunde liegenden Netzplanungsmoduls, vgl. die Ausführungen im anliegenden Konsultationsentwurf unter Ziffer Jedenfalls für die Zwecke einer vorläufigen Genehmigung erscheint es indes auch nicht erforderlich, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die letzten verbliebenen Zweifel ausgeräumt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die tenorierten Entgelte den endgültig genehmigten Entgelten - wie es derzeit aussieht - hinreichend nahe kommen. Zwischenzeitliehe Überlegungen der Beschlusskammer, angesichts der gegen die Verwendung des WIK-Kostenmodells erhobenen Bedenken der Mobilfunknetzbetreiber zunächst nur einen Sicherungsanspruch in Höhe eines LRIC~Vergleichsmarktwertes vorläufig anzuerkennen, haben sich damit erübrigt. b) Anordnung_grund Mit der vorläufigen Genehmigung der tenorierten Entgelte übt die Beschlusskammer das ihr eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung nach 130 TKG, hilfsweise nach 15 S. 2 TKG iv.m. 12 Abs. 3 TKG entsprechend bzw. Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL aus und hält die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein, vgl. 40 VwVfG. Sie ist namentlich der Ansicht, dass wegen außergewöhnlicher Umstände dringend in der ergriffenen Weise gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Befugnis, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, dient dem Zweck, in der Übergangszeit bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung den Wettbewerb und die Nutzerinteressen vor Beeinträchtigungen schützen zu können. Erstens sollen die Voraussetzungen und Bedingungen des Wettbewerbs vor Verzerrungen bewahrt bleiben. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies einmal, dass auf den Mobilfunkterminierungsmärkten - und mittelbar auch auf den nachgelagerten Endkundenmärkten für das Angebot von (u.a.) Verbindungsleistungen in die Mobilfunknetze - Klarheit über wesentliche Wettbewerbsparameter, namentlich über die Höhe der Leistungsentgelte, herrschen sollte. Darüber hinaus sollte aber auch eine unverschuldete finanzielle Schwächung wesentlicher Marktteilnehmer vermieden werden. Denn das Agieren auf den vorgenannten Märkten setzt eine gewisse finanzielle Solidität der Marktteilnehmer voraus. Zweitens sind die Interessen der Nutzer, also der natürlichen und juristischen Personen, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nehmen oder beantragen, ohne notwendig erweise Teilnehmer zu sein ( 3 Nr. 14 TKG), zu schützen. Im hiesigen Kontext ist diesen Interessen am Ehesten durch einen möglichst unverzerrten Wettbewerb und durch die damit einhergehende Erfüllung der statischen und dynamischen Wettbewerbsfunktionen gedient Insofern besteht im vorliegenden Fall ein Gleichlauf von Wettbewerbs- und Nutzerschutz. Die hier erteilte vorläufige Entgeltgenehmigung ist geeignet, die vorgenannten Zwecke zu erreichen. Sie schafft einmal zumindest vorläufige Klarheit über die anwendbaren Entgelte. Dabei ist zu bedenken, dass die vorläufig genehmigten Entgelte nicht allein in summarischer Prüfung, sondern vielmehr in einer grundsätzlich umfassenden Vollprüfung (allerdings mit dem unter Ziffer 1I.3.a) genannten Vorbehalt) ermittelt worden sind. Sie sollten daher - ohne jedoch das Ergebnis von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren vorwegnehmen zu können - mit den Ergebnissen des Hauptsacheverfahrens weitestgehend übereinstimmen. Darüber hinaus vermeidet die Erteilung der vorläufigen Entgeltgenehmigung eine unverschuldete finanzielle Schwächung der Antragstellerin und damit eine Verzerrung des Wett

8 8 bewerbs auf dem Terminierungsmarkt und auf sonstigen Telekommunikationsmärkten, auf denen die Antragstellerin auftritt. Schwächung und Wettbewerbsverzerrung würden daraus resultieren, dass die Antragstellerin gemäß 37 Abs. 3 TKG auch bei Fehlen einer Entgeltgenehmigung ihre Leistung nicht verweigern dürfte. Bei einem monatelangen Ausbleiben der Terminierungsentgelte - deren Monatsvolumen im deutlichen Millfonenbereich liegt - müsste sie sowohl das Risiko einer Insolvenz von Nachfragern als auch das Zwischenfinanzierungsrisiko tragen. Diese Risiken würden, weil sie die finanzielle Handlungsfähigkeit der Antragstellerin erheblich verminderten, auf die Wettbewerbsposition der Antragstellerin sowohl auf dem Terminierungsmarkt als auch auf anderen Telekommunikationsmärkten negativ ausstrahlen. Die Antragstellerin hat zudem - dies ist zugleich ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von 12 Abs. 3 TKG entsprechend bzw. Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL - diese Entwicklung nicht vermeiden können. Denn die vorläufige Regulierungsverfügung, auf welche sich der vorliegende Genehmigungsantrag stützt, ist erst am erlassen worden. Eine wesentlich frühere AntragsteUung war der Antragstellerin damit nicht möglich. Die Eignung der vorläufigen Genehmigung zur Zweckerreichung entfällt auch nicht deshalb, weil mit Ablauf der in 31 Abs. 4 S. 3 TKG genannten zehnwöchigen Regelfrist am heutigen Tag nur noch der Erlass einer endgültigen Entgeltgenehmigung zulässig wäre. Abgesehen davon, dass mit der TKG-Novelle 2012 die vorher gebundene Entscheidungsfrist in eine Regelfrist umgewandelt worden ist, hat die Rechtsprechung bereits hinsichtlich der Fristvorgabe alter Fassung klargestellt, dass letztere - wie vorliegend - auch mit dem rechtzeitigen Erlass einer vorläufigen Entscheidung eingehalten wird. Denn der Zweck der Fristvorgabe besteht auch darin sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten befristeten Entgeltgenehmigung die Überprüfung der neu beantragten Entgelte abgeschlossen ist und die neue Genehmigung unmittelbar an die zuvor erteilte befristete alte Genehmigung anschließt. Dieser Zweckbestimmung kann jedoch auch durch eine vorläufige Genehmigung von Entgelten hinreichend Rechnung getragen werden. Zudem geht das Maß an Einschränkungen der wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten und an Unsicherheiten über die letztlich maßgebende Entgelthöhe nicht über das hinaus, was an entsprechenden Beeinträchtigungen für das entgeltregulierte Unternehmen hervorgerufen wird, wenn Genehmigungsentscheidungen von Wettbewerbsunternehmen angefochten werden, vgl. VG Köln, a.a.o., S. 21ff. des amtlichen Umdrucks. Die erteilte vorläufige Entgeltgenehmigung ist auch erforderlich zur Zweckerreichung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames Mittel zu entdecken, welches an deren Stelle treten könnte. Es musste deshalb dringend im Sinne. von 12 Abs. 3 TKG entsprechend bzw. Art. 7 Abs. 9 Rahmen-RL gehandelt werden. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist der Beschlusskammer zum einen nicht in Form des demnächst veröffentlichten Konsultationsentwurfes an die Hand gegeben. Zwar erhalten mit der Veröffentlichung sowohl die Antragstellerin als auch die Nachfrager einen durchaus veritablen Anhaltspunkt dafür, mit welcher Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist. Allein die Veröffentlichung verhindert aber nicht die skizzierte unverschuldete Schwächung der Wettbewerbsposition der Antragstellerin und damit die Verzerrung des Wettbewerbs auf verschiedenen Telekommunikationsmärkten. Zum anderen ist auch die Rückwirkung der Hauptsacheentscheidung nach Maßgabe des 35 Abs. 5 S. 1 TKG nicht in der Lage, die vorgenannten Beeinträchtigungen von Wettbewerbs- und Nutzerinteressen zu vermeiden. Die Rückwirkung der Entgeltgenehmigung trägt weder zur Planungssicherheit noch zur Vermeidung des zwischenzeitliehen Übergangs von Insolvenz- und Zwischenfinanzierungsrisiko auf die Antragstellerin bei. Letztendlich stellt sich auch die von den Beigeladenen zu 2. und 4. in deren jeweiligen Verfahren bevorzugte Verlängerung der bestehenden Genehmigungen nicht als überlegene Alternative dar. Eine solche Verlängerung wäre nicht so wirksam wie die vorliegende Eilentscheidung, weil sie ebenfalls ein Konsultations- und Konsoliderungsverfahren durchlaufen

9 9 sollte und dementsprechend nicht umgehend erlassen werden könnte. Sie wäre aber auch kein milderes Mittel, weil sie weniger Rücksicht auf die verfolgten Wettbewerbs- und Nutzerinteressen nehmen würde als die vorliegende Eilentscheidung. Eine Verlängerung der bis zum genehmigten Entgelte würde, wie der anliegende Konsultationsentwurf zeigt, zu weit Oberhöhten Entgelten führen und damit die Wettbewerbs- und Nutzerinteressen massiv beeinträchtigen. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, die Bundesnetzagentur habe in anderen Fällen bestehende Genehmigungen durchaus verlängert In diesen Fällen lag nie ein derart umfassend geprüftes Entgeltergebnis wie im hiesigen Fall vor, vgl. auch VG Köln, a.a.o., S. 27f. des amtlichen Umdrucks. Die Erteilung der vorläufigen Entgeltgenehmigung ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sind keine Einwirkungen dieser Genehmigung auf andere Rechtsgüter zu entdecken, die in der Abwägung deren Erteilung unzulässig erscheinen ließe. Namentlich besteht kein schutzwürdiges Interesse der Nachfrager, keine Entgelte entrichten zu müssen. Denn auch während der Übergangszeit bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung nehmen sie die jeweiligen Leistungen in Anspruch. 4. Nebenbestimmung Die vorläufige Genehmigung endet mit dem Wirksamwerden der endgültigen Entscheidung. Diese Nebenbestimmung im Sinne von 36 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 VwVfG ist angemessen, weil es sich vorliegend um eine vorläufige Regelung handelt und eine endgültige Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung nach 35 Abs. 3 S. 1 TKG analog und den 30 Abs. 1 S. 1 und 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Sofern der endgültigen Entgeltgenehmigung - wie im anliegenden Entwurf vorgesehen Rückwirkung auf den zukommen sollte, wird die vorläufige Entgeltgenehmigung mit Erlass der endgültigen Entgeltgenehmigung gegenstandslos werden und sich derart auf andere Weise im Sinne von 43 Abs. 2 VwVfG erledigen. Rechtsbehellsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhafplatz, Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sohen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, 137 Abs. 1 TKG. Bann, den Vorsitzender Beisitzer Beisitzer Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers Anlage Konsultationsentwurf BK 3a-12/084

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