Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
|
|
- Dirk Gerber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Ausgangsfall Lösungsskizze zu Fall 8: Ich will hier rein! Vors. Richter am VG Dieter Eiche A: Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz 1) Verwaltungsrechtsweg: ( 40 VwGO) - kann in einer Klausur auch als eigenständiger Punkt vor der Zulässigkeitsprüfung erörtert werden (s.a. Fischer, VBlBW 2005, 179 ff.) Vorliegend ist problematisch, ob der Verwaltungs- oder der Zivilrechtsweg gegeben ist, nachdem keine Spezialzuweisung an das VG (vgl. z.b. 40 II S. 2 VwGO i.v.m. 126 I BRRG) gegeben ist. 40 I VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit Entscheidend ist die wirkliche (nicht die vom Kläger behauptete) Natur des Rechtsverhältnisses (so z.b. BVerfGE 42, 103 ff.) Die Anwendung der in der Rechtslehre entwickelten Abgrenzungstheorien führt nicht ohne weiteres zu eindeutigen Ergebnissen: - Subjektstheorie (materielle Zuordnungs- oder Sonderrechtstheorie): Auf welchen Rechtssatz wird ein Anspruch oder eine Verpflichtung gestützt? - Subordinationstheorie: Bestehet eines Über- /Unterordnungsverhältnis? - Interessentheorie: Dient entscheidungserheblicher Rechtssatz dem öffentlichen oder dem privaten Interesse? Ein behördliches Hausverbot kann im Grundsatz sowohl eine öffentlichrechtliche als auch eine privatrechtliche Willenserklärung sein. Seine Rechtsnatur richtet sich nach der Rechtsprechung danach, ob die materielle Rechtsbeziehung zwischen dem Träger öffentlicher Gewalt und dem Adressaten des Verbots privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Dies wiederum richtet sich danach, welchem Zweck der Aufenthalt in dem Dienstgebäude dient oder dienen soll, bzw. aus welchem Anlass das Hausverbot ausgesprochen wurde (so schon OVG Münster, DÖV 1963, 393; VGH Baden-Württemberg, BWVPr 1966, 180; ferner OVG Münster, Urt. v , - 15 A 188/86 - u. Beschl. v E 960/97 - jeweils zit. nach Juris;
2 2 s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v S 1126/94 - DVBl. 1994, 1260). Die Literatur stellt überwiegend auf die Zweckbestimmung und die Funktion des Gebäudes ab und räumt der Behörde generell ein öffentlich-rechtliches Hausrecht zum Schutz einer unbeeinträchtigten Ausübung der Verwaltungstätigkeit ein (vgl. u.a. Knemeyer DÖV 1970, 596). nach beiden Ansichten handelt es sich um eine ö.-r. Streitigkeit, da das Hausverbot - auch in Anwendung der (engeren) Auffassung der Rechtsprechung - aufgrund eines Verhaltens des A im Zusammenhang mit der Gewährung von öffentlich-rechtlichen Leistungen ausgesprochen wurde. (Fraglos zulässig wäre auch, das Schreiben der Arbeitsagentur - AA - bereits an dieser Stelle - mit entsprechender Begründung - als Verwaltungsakt zu werten, mit der Folge, dass schon aus diesem Grunde eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben wäre. Der hieran anknüpfende Frage, ob die Agentur sich einer solchen Handlungsform bedienen durfte, wäre dann in der Begründetheitsprüfung näher nachzugehen) b) nicht-verfassungsrechtlicher Art: (+), da keine so genannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist, nämlich nicht unmittelbar um Normen der Verfassung gestritten wird und es auch nicht um Rechtsbeziehungen von Verfassungsorgane oder am Verfassungsleben Beteiligten untereinander geht. c) (Keine) Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit - Sozialgerichtsbarkeit: (-), 51 SGG: Zwar war Anlass des Hausverbots der Streit um Maßnahmen der Arbeitsförderung ( 51 Nr. 4 SGG), materiell entscheidend sind vorliegend jedoch nicht Normen über die Arbeitsförderung und auch nicht andere Vorschriften, die vor den Sozialgerichten justiziabel sind. - Arbeitsgerichtsbarkeit: (-), 2 ArbGG Verwaltungsrechtsweg gegeben (nachdem auch offensichtlich kein Fall d. 40 II VwGO vorliegt) 2) Statthafte Antragsart: Die Formulierung des Antragstellers spricht für einen Antrag nach 123 VwGO. Fraglich ist im Hinblick auf 123 V VwGO, ob ein solcher Antrag statthaft ist. 123 V VwGO statuiert den Vorrang des Verfahrens nach
3 3 80 VwGO, soweit es um vorl. Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines VAs geht. a) Stellt das Schreiben der AA einen VA dar? (+), Schreiben erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG (Bund) - Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung; die fehlende Rechtmittelbelehrung ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, dies wirkt sich lediglich auf den Lauf der Anfechtungsfrist (vgl. 58 VwGO) aus. Auch die Erklärung der AA, der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei wohl gegeben, ist ein Indiz dafür, dass auch die Behörde von einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung und Handlungsform ausgegangen ist. b) Kommt vorläufiger Rechtsschutz nach 80 VwGO überhaupt in Betracht? aa) Fall des 80 II S. 1 Nr. 1-3 VwGO: (-) bb) Fall des 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO: (-), Die Formulierung, das Hausverbot werde mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, genügt nicht dem Erfordernis der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO; Folge ist, dass damit eine Sofortvollzugsanordnung nicht gegeben ist. Im Übrigen dürfte es an einer Begründung nach 80 III S. 1 VwGO fehlen. cc) Fall der so genannten faktischen Vollziehung : (+) Von einer derartigen Fallgestaltung wird gesprochen, wenn eine Behörde von der sofortigen Vollziehbarkeit eines VA ausgeht, obwohl tatsächlich aufschiebende Wirkung nach 80 I VwGO besteht. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nach dem Sachverhalt gegeben, die AA meint offenbar - wie sich aus der Antwort auf die ergibt - A müsse sich sofort an die ihm auferlegte Beschränkung halten, und will erst wieder nach 6 Monaten prüfen, ob dem A wieder ein unbeschränkter Zugang zur AA gestattet wird. In derartigen Fällen wird das Begehren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von 80 V VwGO für statthaft erachtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rd.-Nr. 181 zu 80 m.w.n.). Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines derartigen Feststellungsantrags ist jedoch, dass tatsächlich ein Rechtsmittel - hier ein Widerspruch - eingelegt worden ist und dieser Suspensiveffekt entfaltet. I) Wirksame Widerspruchseinlegung per (-)
4 4 Voraussetzungen des 70 VwGO: Form: Schriftform setzt im Grundsatz voraus, dass das Schriftstück eigenhändig unterzeichnet wird, um es dem Unterzeichner zuverlässig zuordnen zu können. Ausnahmen: Telegramm, Telefax, Textdatei mit eingescannter Unterschrift (vgl. GmS-OBG 1/98 - NJW 2000, 2340). Demgegenüber genügt eine einfache, also nicht nach den Vorschriften des Signaturgesetzes signierte , nicht dem Schriftformerfordernis. Denn eine solche genügt in Anbetracht der mangelnden Fälschungssicherheit nicht den Anforderungen an die hinreichende Indentifizierbarkeit des Autors, die das Schriftlichkeitserfordernis sicherstellen soll (vgl. hierzu vertiefend VG Sigmaringen, Beschl. v K 1313/04 -, VBlBW 2005, 154 f.) II) Wirksame Widerspruchseinlegung durch Übersenden einer Mehrfertigung der gerichtlichen Antragsschrift an AA: (+) Form: (+) Schriftlichkeit ist gegeben; jedenfalls aus dem dem Begleitschreiben beigefügten Antragsschrift wird auch ausreichend deutlich, dass sich der Mandant A des R gegen das Hausverbot wehren will, was für die Annahme, dass - inhaltlich - ein Widerspruch vorliegt, ausreicht; der Bezeichnung als Widerspruch bedarf es nicht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 5 zu 69). Frist: (+) Zwar ist die einmonatige Widerspruchsfrist am bereits verstrichen, nachdem der Bescheid am dem A zugegangen war. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Fristberechnung auf der Grundlage des 57 VwGO oder des 31 VwVfG erfolgt (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 6 zu 57 m.w.n.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rd.-Nr. 3 zu 31). Denn beide Vorschriften verweisen letztendlich auf 188 II BGB. Allerdings ist hier 58 II VwGO anzuwenden, da keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist, mit der Folge, dass dem A eine Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs eingeräumt ist; diese ist eingehalten. Statthaft ist damit ein Antrag auf Feststellung, dass dem Widerspruch des A gegen die Verfügung der AA vom aufschiebende Wirkung zukommt. Der von A - bzw. R - formulierte Antrag ist entsprechend sachdienlich auszulegen ( 88 VwGO).
5 5 3) Beteiligungsfähigkeit - des A ( 61 Nr. 1 VwGO): (+) - statt der AA ist deren Rechtsträger zu beteiligen, hier die Bundesrepublik Deutschland, deren Beteiligungsfähigkeit sich ebenfalls aus 61 Nr. 1 VwGO ergibt. 4) Antragsbefugnis (analog 42 Abs. 2 VwGO) unproblematisch gegeben 5) Keine Antragsfrist einzuhalten 6) Durchführung eines Vorverfahrens? (nicht erforderlich; keine Zulässigkeitsvoraussetzung) 7) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Keine vorherige Antragstellung bei Behörde erforderlich (Ausnahme: 80 Abs. 6 VwGO, bei öffentl. Abgaben und Kosten) B: Begründetheit des Antrags 1) Passivlegitimation: Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der AA ( 78 I Nr. 1 VwGO) 2) Materielle Prüfung im Aussetzungsverfahren: Grundsatz: Im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs (SVA) eines VAs findet nicht lediglich eine Überprüfung der SVA der Behörde statt, vielmehr trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung; letzteres gilt auch für den Fall, dass die sofortige Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen besteht. Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts hat eine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners oder eines anderen Beteiligten (vgl. 80 II 1 Nr. 4 VwGO) stattzufinden. Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein entscheidendes Gewicht zu. Sind diese Erfolgsaussichten offen, ist eine Interessenabwägung unter Beachtung der Folgen, die ein Sofortvollzug für die Beteiligten hätte, und der Möglichkeit der Reversibilität dieser Folgen nach Abschluss des Hauptsacherverfahrens vorzunehmen. Aber: Der beschriebene Grundsatz findet keine Anwendung in Fällen der vorliegenden Art, bei der faktischen Vollziehung nämlich. Es findet keine Interessenabwägung statt, vielmehr wird allein der Frage nachgegangen, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt. Ist diese Frage zu bejahen, hat der Feststellungsantrag Erfolg. C: Ergebnis Da A wirksam Widerspruch eingelegt hat und dieser Suspensiveffekt entfaltet, hat der Antrag mit der Kostenfolge aus 154 I VwGO Erfolg.
6 6 Der Tenor der Entscheidung wird folgenden Wortlaut haben: Es wird festgestellt, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der AA X vom aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. D: Hilfsantrag auf Verweisung Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag Erfolg hatte. Im Übrigen wäre der Antrag wohl unzulässig. Zwar scheitert die Zulässigkeit eines hilfsweise gestellten Antrags nicht stets am Grundsatz, dass Prozesserklärungen bedingungsfeindlich sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.- Nr. 9 Zu 82). Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen echten, also materiellrechtlichen Hilfsantrag, der als Erscheinungsform der objektiven Klagehäufung nach 44 VwGO zulässig wäre (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 1 Zu 44), sondern um einen auf die formelle Rechtslage bezogenen Antrag. Der Antrag ginge auch ins Leere, denn das Gericht müsste eine Verweisung bereits von Amts wegen aussprechen, wenn es den Verwaltungsrechtsweg für nicht einschlägig erachtete, eines Antrags eines oder aller Beteiligten bedarf es nicht ( 17a II GVG). Weitere Entwicklung des Falles A: Zulässigkeit der Klage 1) Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81, 82 VwGO): (+) 2) Verwaltungsrechtsweg (s.o.): (+) 3) Statthafte Klageart: Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO), m. E. also nicht lediglich gerichtet auf Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch (strittig, vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 1 zu 75) 4) Beteiligungsfähigkeit ( 61 Nr. 1 VwGO): (+) 5) Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO Adressatentheorie: A ist Adressat eines belastenden VA) 6) ordnungsgemäßes (erfolgloses) Vorverfahren: a. Zwar wurde Widerspruch erhoben, damit ist aber noch nicht das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens erfüllt, da eine Widerspruchsentscheidung noch aussteht ( 68 I 1 VwGO) und die Voraussetzungen des 68 I 2 VwGO nicht vorliegen. b. Aber: Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach 75 VwGO gegeben, wonach eine Klage unabhängig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens zulässig ist. Denn über den wirksamen Widerspruch des A (s.o.) wurde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden ( 75 S.
7 7 1 VwGO); die Erkrankung eines Mitarbeiters ist kein zureichender Grund in diesem Sinne, wie sich eine Behörde auch nicht auf eine strukturell bedingte personelle Unterbesetzung als zureichenden Grund berufen kann. Die Dreimonatsfrist des 75 S. 2 VwGO ist eingehalten; dass vorliegend ausnahmsweise eine längere Frist zur Entscheidung über den Widerspruch aus sachlichen Gründen - etwa wegen noch durchzuführender Ermittlungen - erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Problematik: Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rd.-Nr. 9 ff. zu 75) 7) Klagefrist ist bei 75 VwGO nicht zu prüfen, insbesondere stellt die dort in Satz 2 genannte Frist keine Klagefrist im Sinne von 74 VwGO dar. B III: Begründetheit der Klage 1) Passivlegitimiert ist die Bundesrepublik - 78 I Nr. 1 VwGO - (s.o.) 2) Eine normative Rechtsgrundlage für die Maßnahme nach Ziff. 1 der Verfügung ist nicht ersichtlich. Das Hausrecht einer Behörde wird hergeleitet aus deren Sachkompetenz zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Der Träger öffentlicher Gewalt, dem die Erfüllung bestimmter Sachaufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt zugewiesen ist, muss und kann selbst bestimmen, wem und in welcher Weise der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit und Aufgabenerfüllung im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird (vgl. OVG Münster, Urt. v A 188/86 - u. Beschl. v E 960/97 - jeweils zit. nach Juris) 3) Formelle Rechtmäßigkeit (+) a) Zuständigkeit der AA: (+) aufgrund der og. Sachkompetenz gegeben b) Anhörung nach 28 I VwVfG hat vor Erlass der Verfügung allerdings nicht stattgefunden; fraglich erscheint, ob 28 II Nr. 1 VwVfG erfüllt ist; aber: Heilungsmöglichkeit nach 45 I Nr. 3, II VwVfG. 4) Materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung Vorliegend handelt es sich um einen VA mit Dauerwirkung, da er eine sich ständig von neuem - nämlich bei jedem Besuch der AA - aktualisierende Verpflichtung zum Gegenstand hat. Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt, für den bei Anfechtungsklagen die Faustregel gilt, dass insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, verändert sich deshalb; hier sind während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderungen der Sach- und Rechtslage immer zu berücksichtigen. Es kommt also darauf an, ob der VA jetzt, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist. Es ist also auf die Verhältnisse am heutigen Tag, am , abzustellen.
8 8 a. Tatbestand (+) Der zu prüfende Eingriffstatbestand ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob eine Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde - hier der AA - besteht oder eine Störung bereits eingetreten ist. Die Störung, die dadurch eingetreten war, dass A in Richtung der Sachbearbeiterin einen Locher geworfen hatte, ist beendet; sie dauert nicht mehr an und rechtfertigt deshalb keine belastende Verfügung gegenüber A. Allerdings ist aus diesem und dem vorhergehenden Verhalten des A der Schluss gerechtfertigt, dass er auch zukünftig - fühlt er sich ungerecht behandelt - ähnlich reagieren könnte. Damit ist von einer konkreten Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde auszugehen. Dies gilt m.e. ebenso, falls davon ausgegangen wird, dass A sich seit Februar 2005 nichts hat mehr zu Schulden kommen lassen, denn dieser Zeitraum ist zu kurz, um von einer generellen Verhaltensänderung auszugehen. i. Rechtsfolge Eine Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten ist nicht ersichtlich, vielmehr ist ihr Ermessen eingeräumt, ob, wie und gegen wen sie einschreitet. Diese Entscheidung ist von den Gerichten deshalb nur eingeschränkt unter den Kautelen des 114 VwGO überprüfbar. Die Entscheidungen regelnd einzugreifen (Entschließungsermessen) und sich dabei an den A zu halten (Störerauswahl), bieten keinen Anlass für eine tiefergehende Erörterung, Hinweise auf Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Allenfalls könnte darauf eingegangen werden, dass auch dann, wenn A von Seiten der AA tatsächlich in rechtswidriger Weise benachteiligt worden wäre, das Entschließungsermessen nicht eingeschränkt gewesen wäre, da dem A nicht das Recht zusteht, sich in der geschehenen Art und Weise zu wehren; ggf. hätte A den Rechtsweg beschreiten müssen. Näherer Untersuchung bedarf allerdings die Frage der Ausübung des Auswahlermessens im Hinblick auf die konkret getroffene Regelung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind m.e. die im Polizeirecht entwickelten Grundsätze auf den vorl. Fall übertragbar: 1. Geeignetheit der Maßnahme: (+) Die vorliegend in Frage stehende Maßnahme ist objektiv tauglich, die oben beschriebene Gefahr abzuwenden. Denn dadurch, dass A beim Aufenthalt in der AA ständig begleitet wird und damit auch beim Aufenthalt in den Büroräumen außer dem jeweiligen Sachbearbeiter eine
9 9 weitere Person anwesend ist, können gewalttätige Attacken des A - ggf. auch durch Festhalten desselben - eher eingedämmt werden, als wenn sich A allein in einem Büro mit einem Sachbearbeiter aufhält. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass A sich unter sechs Augen infolge der verstärkten sozialen Kontrolle eher zurückhält. 2. Erforderlichkeit der Maßnahme (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs) Eine andere Möglichkeit der Einwirkung auf den A, die diesen bei gleicher Effetktivität der Gefahrenabwehr weniger stark - auch in seinem Persönlichkeitsrecht - treffen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird es dem A nicht unmöglich gemacht, die AA aufzusuchen und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das einzig Lästige für ihn ist, dass er im Gebäude ständig begleitet wird. Dafür, dass die AA mit der Maßnahme das - fraglos unzulässige - Ziel verfolgte, diesen gegenüber den anderen Arbeitssuchenden an den Pranger zu stellen und die Begleitmaßnahme entsprechend organisieren werde, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch die beabsichtigte Dauer der Maßnahme ist wohl (noch) nicht zu beanstanden. Nach Bekunden der AA soll die Maßnahme nach 6 Monaten überprüft werden. Hierbei dürfte es sich allerdings um eine äußerste zeitliche Grenze handeln. Würde die Maßnahme danach weiter aufrechterhalten werden, obwohl sich das Verhalten des A zum Positiven geändert hat, wäre ggf. eine andere Beurteilung am Platze. 3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Grundsatz der Proportionalität; Übermaßverbot) Auch dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Die dem A auferlegte Belastung, sich zu melden und die Begleitung durch eine andere Person zu dulden, steht nicht in einem offenbares Missverhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, Mitarbeiter der AA vor körperlichen Angriffen zu schützen und damit die volle Funktionsfähigkeit der Behörde zu gewährleisten. (An dieser Stelle könnte auch geprüft werden, ob die Verfügung als solche mit Art. 2 I GG - allgem. Handlungsfreiheit - in Einklang steht. Der sachliche und persönliche Schutzbereich der Vorschrift ist m. E. betroffen. Auch ist durch die auferlegten - hoheitlichen - Beschränkungen ein Eingriff zu bejahen. Die allg. Handlungsfreiheit unterliegt jedoch der so genannten Schrankentrias. Insoweit ist sie u.a. bereits durch die verfassungsmäßige Ordnung - die Gesamtheit der Normen,
10 10 die formell und materiell verfassungsmäßig sind (BVerfGE 6, 32 ff; 90, 145 ff.) - eingeschränkt; hierzu zählen auch die Normen, die den Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer bezwecken. Gerechtfertigt ist damit ein Eingriff allerdings auch nur dann, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, was - wie eben erörtert - der Fall ist. Art. 2 I GG steht der Rechtmäßigkeit der Verfügung damit ebenfalls nicht entgegen; ein Eingriff in Art. 12 GG scheidet m.e. von vorneherein aus). C: Ergebnis Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 I VwGO i.v.m. 167 II VwGO, der es in das Ermessen des Gerichts stellt, bei Anfechtungsklagen von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung abzusehen (strittig; vgl. BVerwG NJW 1961, 91; BVerwGE 16, 254) Der Tenor der Entscheidung lautet dann: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrInhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT
Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrRechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht
1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
Mehr