Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

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1 Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Ausgangsfall Lösungsskizze zu Fall 8: Ich will hier rein! Vors. Richter am VG Dieter Eiche A: Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz 1) Verwaltungsrechtsweg: ( 40 VwGO) - kann in einer Klausur auch als eigenständiger Punkt vor der Zulässigkeitsprüfung erörtert werden (s.a. Fischer, VBlBW 2005, 179 ff.) Vorliegend ist problematisch, ob der Verwaltungs- oder der Zivilrechtsweg gegeben ist, nachdem keine Spezialzuweisung an das VG (vgl. z.b. 40 II S. 2 VwGO i.v.m. 126 I BRRG) gegeben ist. 40 I VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit Entscheidend ist die wirkliche (nicht die vom Kläger behauptete) Natur des Rechtsverhältnisses (so z.b. BVerfGE 42, 103 ff.) Die Anwendung der in der Rechtslehre entwickelten Abgrenzungstheorien führt nicht ohne weiteres zu eindeutigen Ergebnissen: - Subjektstheorie (materielle Zuordnungs- oder Sonderrechtstheorie): Auf welchen Rechtssatz wird ein Anspruch oder eine Verpflichtung gestützt? - Subordinationstheorie: Bestehet eines Über- /Unterordnungsverhältnis? - Interessentheorie: Dient entscheidungserheblicher Rechtssatz dem öffentlichen oder dem privaten Interesse? Ein behördliches Hausverbot kann im Grundsatz sowohl eine öffentlichrechtliche als auch eine privatrechtliche Willenserklärung sein. Seine Rechtsnatur richtet sich nach der Rechtsprechung danach, ob die materielle Rechtsbeziehung zwischen dem Träger öffentlicher Gewalt und dem Adressaten des Verbots privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Dies wiederum richtet sich danach, welchem Zweck der Aufenthalt in dem Dienstgebäude dient oder dienen soll, bzw. aus welchem Anlass das Hausverbot ausgesprochen wurde (so schon OVG Münster, DÖV 1963, 393; VGH Baden-Württemberg, BWVPr 1966, 180; ferner OVG Münster, Urt. v , - 15 A 188/86 - u. Beschl. v E 960/97 - jeweils zit. nach Juris;

2 2 s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v S 1126/94 - DVBl. 1994, 1260). Die Literatur stellt überwiegend auf die Zweckbestimmung und die Funktion des Gebäudes ab und räumt der Behörde generell ein öffentlich-rechtliches Hausrecht zum Schutz einer unbeeinträchtigten Ausübung der Verwaltungstätigkeit ein (vgl. u.a. Knemeyer DÖV 1970, 596). nach beiden Ansichten handelt es sich um eine ö.-r. Streitigkeit, da das Hausverbot - auch in Anwendung der (engeren) Auffassung der Rechtsprechung - aufgrund eines Verhaltens des A im Zusammenhang mit der Gewährung von öffentlich-rechtlichen Leistungen ausgesprochen wurde. (Fraglos zulässig wäre auch, das Schreiben der Arbeitsagentur - AA - bereits an dieser Stelle - mit entsprechender Begründung - als Verwaltungsakt zu werten, mit der Folge, dass schon aus diesem Grunde eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben wäre. Der hieran anknüpfende Frage, ob die Agentur sich einer solchen Handlungsform bedienen durfte, wäre dann in der Begründetheitsprüfung näher nachzugehen) b) nicht-verfassungsrechtlicher Art: (+), da keine so genannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist, nämlich nicht unmittelbar um Normen der Verfassung gestritten wird und es auch nicht um Rechtsbeziehungen von Verfassungsorgane oder am Verfassungsleben Beteiligten untereinander geht. c) (Keine) Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit - Sozialgerichtsbarkeit: (-), 51 SGG: Zwar war Anlass des Hausverbots der Streit um Maßnahmen der Arbeitsförderung ( 51 Nr. 4 SGG), materiell entscheidend sind vorliegend jedoch nicht Normen über die Arbeitsförderung und auch nicht andere Vorschriften, die vor den Sozialgerichten justiziabel sind. - Arbeitsgerichtsbarkeit: (-), 2 ArbGG Verwaltungsrechtsweg gegeben (nachdem auch offensichtlich kein Fall d. 40 II VwGO vorliegt) 2) Statthafte Antragsart: Die Formulierung des Antragstellers spricht für einen Antrag nach 123 VwGO. Fraglich ist im Hinblick auf 123 V VwGO, ob ein solcher Antrag statthaft ist. 123 V VwGO statuiert den Vorrang des Verfahrens nach

3 3 80 VwGO, soweit es um vorl. Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines VAs geht. a) Stellt das Schreiben der AA einen VA dar? (+), Schreiben erfüllt alle Merkmale des 35 VwVfG (Bund) - Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung; die fehlende Rechtmittelbelehrung ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, dies wirkt sich lediglich auf den Lauf der Anfechtungsfrist (vgl. 58 VwGO) aus. Auch die Erklärung der AA, der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei wohl gegeben, ist ein Indiz dafür, dass auch die Behörde von einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigung und Handlungsform ausgegangen ist. b) Kommt vorläufiger Rechtsschutz nach 80 VwGO überhaupt in Betracht? aa) Fall des 80 II S. 1 Nr. 1-3 VwGO: (-) bb) Fall des 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO: (-), Die Formulierung, das Hausverbot werde mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, genügt nicht dem Erfordernis der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO; Folge ist, dass damit eine Sofortvollzugsanordnung nicht gegeben ist. Im Übrigen dürfte es an einer Begründung nach 80 III S. 1 VwGO fehlen. cc) Fall der so genannten faktischen Vollziehung : (+) Von einer derartigen Fallgestaltung wird gesprochen, wenn eine Behörde von der sofortigen Vollziehbarkeit eines VA ausgeht, obwohl tatsächlich aufschiebende Wirkung nach 80 I VwGO besteht. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nach dem Sachverhalt gegeben, die AA meint offenbar - wie sich aus der Antwort auf die ergibt - A müsse sich sofort an die ihm auferlegte Beschränkung halten, und will erst wieder nach 6 Monaten prüfen, ob dem A wieder ein unbeschränkter Zugang zur AA gestattet wird. In derartigen Fällen wird das Begehren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in analoger Anwendung von 80 V VwGO für statthaft erachtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rd.-Nr. 181 zu 80 m.w.n.). Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines derartigen Feststellungsantrags ist jedoch, dass tatsächlich ein Rechtsmittel - hier ein Widerspruch - eingelegt worden ist und dieser Suspensiveffekt entfaltet. I) Wirksame Widerspruchseinlegung per (-)

4 4 Voraussetzungen des 70 VwGO: Form: Schriftform setzt im Grundsatz voraus, dass das Schriftstück eigenhändig unterzeichnet wird, um es dem Unterzeichner zuverlässig zuordnen zu können. Ausnahmen: Telegramm, Telefax, Textdatei mit eingescannter Unterschrift (vgl. GmS-OBG 1/98 - NJW 2000, 2340). Demgegenüber genügt eine einfache, also nicht nach den Vorschriften des Signaturgesetzes signierte , nicht dem Schriftformerfordernis. Denn eine solche genügt in Anbetracht der mangelnden Fälschungssicherheit nicht den Anforderungen an die hinreichende Indentifizierbarkeit des Autors, die das Schriftlichkeitserfordernis sicherstellen soll (vgl. hierzu vertiefend VG Sigmaringen, Beschl. v K 1313/04 -, VBlBW 2005, 154 f.) II) Wirksame Widerspruchseinlegung durch Übersenden einer Mehrfertigung der gerichtlichen Antragsschrift an AA: (+) Form: (+) Schriftlichkeit ist gegeben; jedenfalls aus dem dem Begleitschreiben beigefügten Antragsschrift wird auch ausreichend deutlich, dass sich der Mandant A des R gegen das Hausverbot wehren will, was für die Annahme, dass - inhaltlich - ein Widerspruch vorliegt, ausreicht; der Bezeichnung als Widerspruch bedarf es nicht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 5 zu 69). Frist: (+) Zwar ist die einmonatige Widerspruchsfrist am bereits verstrichen, nachdem der Bescheid am dem A zugegangen war. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Fristberechnung auf der Grundlage des 57 VwGO oder des 31 VwVfG erfolgt (vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 6 zu 57 m.w.n.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rd.-Nr. 3 zu 31). Denn beide Vorschriften verweisen letztendlich auf 188 II BGB. Allerdings ist hier 58 II VwGO anzuwenden, da keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist, mit der Folge, dass dem A eine Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs eingeräumt ist; diese ist eingehalten. Statthaft ist damit ein Antrag auf Feststellung, dass dem Widerspruch des A gegen die Verfügung der AA vom aufschiebende Wirkung zukommt. Der von A - bzw. R - formulierte Antrag ist entsprechend sachdienlich auszulegen ( 88 VwGO).

5 5 3) Beteiligungsfähigkeit - des A ( 61 Nr. 1 VwGO): (+) - statt der AA ist deren Rechtsträger zu beteiligen, hier die Bundesrepublik Deutschland, deren Beteiligungsfähigkeit sich ebenfalls aus 61 Nr. 1 VwGO ergibt. 4) Antragsbefugnis (analog 42 Abs. 2 VwGO) unproblematisch gegeben 5) Keine Antragsfrist einzuhalten 6) Durchführung eines Vorverfahrens? (nicht erforderlich; keine Zulässigkeitsvoraussetzung) 7) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Keine vorherige Antragstellung bei Behörde erforderlich (Ausnahme: 80 Abs. 6 VwGO, bei öffentl. Abgaben und Kosten) B: Begründetheit des Antrags 1) Passivlegitimation: Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der AA ( 78 I Nr. 1 VwGO) 2) Materielle Prüfung im Aussetzungsverfahren: Grundsatz: Im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs (SVA) eines VAs findet nicht lediglich eine Überprüfung der SVA der Behörde statt, vielmehr trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung; letzteres gilt auch für den Fall, dass die sofortige Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen besteht. Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts hat eine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners oder eines anderen Beteiligten (vgl. 80 II 1 Nr. 4 VwGO) stattzufinden. Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein entscheidendes Gewicht zu. Sind diese Erfolgsaussichten offen, ist eine Interessenabwägung unter Beachtung der Folgen, die ein Sofortvollzug für die Beteiligten hätte, und der Möglichkeit der Reversibilität dieser Folgen nach Abschluss des Hauptsacherverfahrens vorzunehmen. Aber: Der beschriebene Grundsatz findet keine Anwendung in Fällen der vorliegenden Art, bei der faktischen Vollziehung nämlich. Es findet keine Interessenabwägung statt, vielmehr wird allein der Frage nachgegangen, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt. Ist diese Frage zu bejahen, hat der Feststellungsantrag Erfolg. C: Ergebnis Da A wirksam Widerspruch eingelegt hat und dieser Suspensiveffekt entfaltet, hat der Antrag mit der Kostenfolge aus 154 I VwGO Erfolg.

6 6 Der Tenor der Entscheidung wird folgenden Wortlaut haben: Es wird festgestellt, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der AA X vom aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. D: Hilfsantrag auf Verweisung Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag Erfolg hatte. Im Übrigen wäre der Antrag wohl unzulässig. Zwar scheitert die Zulässigkeit eines hilfsweise gestellten Antrags nicht stets am Grundsatz, dass Prozesserklärungen bedingungsfeindlich sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.- Nr. 9 Zu 82). Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen echten, also materiellrechtlichen Hilfsantrag, der als Erscheinungsform der objektiven Klagehäufung nach 44 VwGO zulässig wäre (vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 1 Zu 44), sondern um einen auf die formelle Rechtslage bezogenen Antrag. Der Antrag ginge auch ins Leere, denn das Gericht müsste eine Verweisung bereits von Amts wegen aussprechen, wenn es den Verwaltungsrechtsweg für nicht einschlägig erachtete, eines Antrags eines oder aller Beteiligten bedarf es nicht ( 17a II GVG). Weitere Entwicklung des Falles A: Zulässigkeit der Klage 1) Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 81, 82 VwGO): (+) 2) Verwaltungsrechtsweg (s.o.): (+) 3) Statthafte Klageart: Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO), m. E. also nicht lediglich gerichtet auf Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch (strittig, vgl. Kopp/Schenke, a.a.o., Rd.-Nr. 1 zu 75) 4) Beteiligungsfähigkeit ( 61 Nr. 1 VwGO): (+) 5) Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO Adressatentheorie: A ist Adressat eines belastenden VA) 6) ordnungsgemäßes (erfolgloses) Vorverfahren: a. Zwar wurde Widerspruch erhoben, damit ist aber noch nicht das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens erfüllt, da eine Widerspruchsentscheidung noch aussteht ( 68 I 1 VwGO) und die Voraussetzungen des 68 I 2 VwGO nicht vorliegen. b. Aber: Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach 75 VwGO gegeben, wonach eine Klage unabhängig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens zulässig ist. Denn über den wirksamen Widerspruch des A (s.o.) wurde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden ( 75 S.

7 7 1 VwGO); die Erkrankung eines Mitarbeiters ist kein zureichender Grund in diesem Sinne, wie sich eine Behörde auch nicht auf eine strukturell bedingte personelle Unterbesetzung als zureichenden Grund berufen kann. Die Dreimonatsfrist des 75 S. 2 VwGO ist eingehalten; dass vorliegend ausnahmsweise eine längere Frist zur Entscheidung über den Widerspruch aus sachlichen Gründen - etwa wegen noch durchzuführender Ermittlungen - erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Problematik: Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rd.-Nr. 9 ff. zu 75) 7) Klagefrist ist bei 75 VwGO nicht zu prüfen, insbesondere stellt die dort in Satz 2 genannte Frist keine Klagefrist im Sinne von 74 VwGO dar. B III: Begründetheit der Klage 1) Passivlegitimiert ist die Bundesrepublik - 78 I Nr. 1 VwGO - (s.o.) 2) Eine normative Rechtsgrundlage für die Maßnahme nach Ziff. 1 der Verfügung ist nicht ersichtlich. Das Hausrecht einer Behörde wird hergeleitet aus deren Sachkompetenz zur Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben. Der Träger öffentlicher Gewalt, dem die Erfüllung bestimmter Sachaufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt zugewiesen ist, muss und kann selbst bestimmen, wem und in welcher Weise der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit und Aufgabenerfüllung im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird (vgl. OVG Münster, Urt. v A 188/86 - u. Beschl. v E 960/97 - jeweils zit. nach Juris) 3) Formelle Rechtmäßigkeit (+) a) Zuständigkeit der AA: (+) aufgrund der og. Sachkompetenz gegeben b) Anhörung nach 28 I VwVfG hat vor Erlass der Verfügung allerdings nicht stattgefunden; fraglich erscheint, ob 28 II Nr. 1 VwVfG erfüllt ist; aber: Heilungsmöglichkeit nach 45 I Nr. 3, II VwVfG. 4) Materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung Vorliegend handelt es sich um einen VA mit Dauerwirkung, da er eine sich ständig von neuem - nämlich bei jedem Besuch der AA - aktualisierende Verpflichtung zum Gegenstand hat. Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt, für den bei Anfechtungsklagen die Faustregel gilt, dass insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, verändert sich deshalb; hier sind während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderungen der Sach- und Rechtslage immer zu berücksichtigen. Es kommt also darauf an, ob der VA jetzt, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist. Es ist also auf die Verhältnisse am heutigen Tag, am , abzustellen.

8 8 a. Tatbestand (+) Der zu prüfende Eingriffstatbestand ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob eine Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde - hier der AA - besteht oder eine Störung bereits eingetreten ist. Die Störung, die dadurch eingetreten war, dass A in Richtung der Sachbearbeiterin einen Locher geworfen hatte, ist beendet; sie dauert nicht mehr an und rechtfertigt deshalb keine belastende Verfügung gegenüber A. Allerdings ist aus diesem und dem vorhergehenden Verhalten des A der Schluss gerechtfertigt, dass er auch zukünftig - fühlt er sich ungerecht behandelt - ähnlich reagieren könnte. Damit ist von einer konkreten Gefahr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde auszugehen. Dies gilt m.e. ebenso, falls davon ausgegangen wird, dass A sich seit Februar 2005 nichts hat mehr zu Schulden kommen lassen, denn dieser Zeitraum ist zu kurz, um von einer generellen Verhaltensänderung auszugehen. i. Rechtsfolge Eine Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten ist nicht ersichtlich, vielmehr ist ihr Ermessen eingeräumt, ob, wie und gegen wen sie einschreitet. Diese Entscheidung ist von den Gerichten deshalb nur eingeschränkt unter den Kautelen des 114 VwGO überprüfbar. Die Entscheidungen regelnd einzugreifen (Entschließungsermessen) und sich dabei an den A zu halten (Störerauswahl), bieten keinen Anlass für eine tiefergehende Erörterung, Hinweise auf Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Allenfalls könnte darauf eingegangen werden, dass auch dann, wenn A von Seiten der AA tatsächlich in rechtswidriger Weise benachteiligt worden wäre, das Entschließungsermessen nicht eingeschränkt gewesen wäre, da dem A nicht das Recht zusteht, sich in der geschehenen Art und Weise zu wehren; ggf. hätte A den Rechtsweg beschreiten müssen. Näherer Untersuchung bedarf allerdings die Frage der Ausübung des Auswahlermessens im Hinblick auf die konkret getroffene Regelung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind m.e. die im Polizeirecht entwickelten Grundsätze auf den vorl. Fall übertragbar: 1. Geeignetheit der Maßnahme: (+) Die vorliegend in Frage stehende Maßnahme ist objektiv tauglich, die oben beschriebene Gefahr abzuwenden. Denn dadurch, dass A beim Aufenthalt in der AA ständig begleitet wird und damit auch beim Aufenthalt in den Büroräumen außer dem jeweiligen Sachbearbeiter eine

9 9 weitere Person anwesend ist, können gewalttätige Attacken des A - ggf. auch durch Festhalten desselben - eher eingedämmt werden, als wenn sich A allein in einem Büro mit einem Sachbearbeiter aufhält. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass A sich unter sechs Augen infolge der verstärkten sozialen Kontrolle eher zurückhält. 2. Erforderlichkeit der Maßnahme (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs) Eine andere Möglichkeit der Einwirkung auf den A, die diesen bei gleicher Effetktivität der Gefahrenabwehr weniger stark - auch in seinem Persönlichkeitsrecht - treffen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird es dem A nicht unmöglich gemacht, die AA aufzusuchen und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das einzig Lästige für ihn ist, dass er im Gebäude ständig begleitet wird. Dafür, dass die AA mit der Maßnahme das - fraglos unzulässige - Ziel verfolgte, diesen gegenüber den anderen Arbeitssuchenden an den Pranger zu stellen und die Begleitmaßnahme entsprechend organisieren werde, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch die beabsichtigte Dauer der Maßnahme ist wohl (noch) nicht zu beanstanden. Nach Bekunden der AA soll die Maßnahme nach 6 Monaten überprüft werden. Hierbei dürfte es sich allerdings um eine äußerste zeitliche Grenze handeln. Würde die Maßnahme danach weiter aufrechterhalten werden, obwohl sich das Verhalten des A zum Positiven geändert hat, wäre ggf. eine andere Beurteilung am Platze. 3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Grundsatz der Proportionalität; Übermaßverbot) Auch dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Die dem A auferlegte Belastung, sich zu melden und die Begleitung durch eine andere Person zu dulden, steht nicht in einem offenbares Missverhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, Mitarbeiter der AA vor körperlichen Angriffen zu schützen und damit die volle Funktionsfähigkeit der Behörde zu gewährleisten. (An dieser Stelle könnte auch geprüft werden, ob die Verfügung als solche mit Art. 2 I GG - allgem. Handlungsfreiheit - in Einklang steht. Der sachliche und persönliche Schutzbereich der Vorschrift ist m. E. betroffen. Auch ist durch die auferlegten - hoheitlichen - Beschränkungen ein Eingriff zu bejahen. Die allg. Handlungsfreiheit unterliegt jedoch der so genannten Schrankentrias. Insoweit ist sie u.a. bereits durch die verfassungsmäßige Ordnung - die Gesamtheit der Normen,

10 10 die formell und materiell verfassungsmäßig sind (BVerfGE 6, 32 ff; 90, 145 ff.) - eingeschränkt; hierzu zählen auch die Normen, die den Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer bezwecken. Gerechtfertigt ist damit ein Eingriff allerdings auch nur dann, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, was - wie eben erörtert - der Fall ist. Art. 2 I GG steht der Rechtmäßigkeit der Verfügung damit ebenfalls nicht entgegen; ein Eingriff in Art. 12 GG scheidet m.e. von vorneherein aus). C: Ergebnis Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 I VwGO i.v.m. 167 II VwGO, der es in das Ermessen des Gerichts stellt, bei Anfechtungsklagen von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung abzusehen (strittig; vgl. BVerwG NJW 1961, 91; BVerwGE 16, 254) Der Tenor der Entscheidung lautet dann: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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