PRESSEINFORMATION. Chipkarten fallen unter das Elektrogerätegesetz

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1 Chipkarten fallen unter das Elektrogerätegesetz - Chipkarten fallen unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). - Das ElektroG ist die deutsche Umsetzung der WEEE- Richtlinie, die im Bereich der Europäischen Union die Verantwortung für das fachgerechte Recycling von Elektround Elektronikaltgeräten und dessen Finanzierung durch die Hersteller regelt und so auch im Fall von Chipkarten. - Das ElektroG nimmt daneben auch die Anbieter von Chipkarten in die Pflicht, wenn sie diese als erste im deutschen Markt in Verkehr bringen auch wenn es sich nur um geringe Mengen handelt. Sind diese Karten zuvor nicht bereits durch den Hersteller oder den Importeur registriert worden, muss der Chipkartenverteiber die Registrierung vornehmen. - Die Registrierung muss in diesem Fall bereits erfolgen, bevor die Karten zum Verkauf angeboten werden. Denn seit dem 1. Juni 2012 gilt bereits das bloße Anbieten von Geräten im Sinne des ElektroG als Inverkehrbringen. - Die Missachtung kann wie bei jedem anderen Produkt, das unter die Bestimmungen des ElektroG fällt, mit Bußgeldern bis zu Euro für eine Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel in Folge einer unterlassenen Registrierung, kosten. Eingezogene Gewinne, wettbewerbsrechtliche Konflikte und sogar generelle Verkaufsverbote können weitere Konsequenzen sein. Pressekontakt Christoph Brellinger Verbandskommunikation Tel.: 040 / Fax: 040 / presse@vereev.de Registrierungspflicht jetzt definitiv verbindlich - Die Information, dass Chipkarten in den Bereich des ElektroG fallen, basiert auf einem kürzlich zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Stiftung Elektro-Altgeräte 1

2 Register (EAR) abgestimmten Ergebnis einer intensiven Prüfung der Registrierungspflicht von Chipkarten. Zum Beispiel Krankenversichertenkarten, SIM-Karten und Telefonkarten sind registrierungspflichtig - Chipkarten, oft auch Smartcards oder Integrated Circuit Cards (ICC) genannt, sind spezielle Plastikkarten mit einem eingebauten oder integrierten Schaltkreis (Chip), der eine Hardware-Logik, einen Speicher oder auch einen Mikroprozessor enthält. Chipkarten werden durch spezielle Kartenlesegeräte angesteuert. - Chipkarten umfassen zum einen Speicher-Chipkarten mit einfacher Logik und zum anderen Prozessor-Chipkarten mit eigenem Karten-Betriebssystem und kryptografischen Fähigkeiten. - Speicher-Chipkarten bestehen dabei nur aus einem Speicher, der ausgelesen oder beschrieben werden kann. Beispiele sind die Krankenversicherten-, SIM- oder Telefonkarte. Über die Schnittstelle der Speicher-Chipkarten ist es möglich, sequenziell auf die einzelnen Speicherzellen zuzugreifen. - Prozessor-Chipkarten verfügen über einen Mikroprozessor mit einem eigenen Betriebssystem, über den man auf die gespeicherten Daten zugreifen kann. Der selbst unsichtbar in die Karte integrierte Chip verfügt entweder über sichtbare Kontaktflächen für die mechanische Kontaktierung oder über eine meist unsichtbare Antenne für die kontaktlose induktive Kontaktierung, sogenannte Transponderkarten/Radio- Frequency-Identification-Systeme (RFID). 2

3 Registrierungspflicht aufgrund des ordnungsgemäßen Betriebs durch elektrische Ströme oder elektrische Felder - Geräte, die zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, fallen in den Anwendungsbereich des ElektroG ( 3 Abs. 1). - Der ordnungsgemäße Betrieb in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung der vom Hersteller des Produkts bestimmte vorgesehene Betriebsablauf. - Kann ein vom Hersteller für den Endnutzer vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, scheidet ein Strom oder Felder erfordernder ordnungsgemäßer Betrieb aus. - Der integrierte Schaltkreis des Chips einer Chipkarte benötigt bereits selbst elektrische Ströme (Chip mit Kontakt) oder elektromagnetische Felder (kontaktloser Chip). Insofern setzt bereits die Speicherfunktion in der Karte selbst elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder voraus. Damit ähnelt sie insbesondere dem ebenfalls vom Anwendungsbereich des ElektroG umfassten USB-Stick. - Mithin ist bei Chipkarten und nicht zuletzt bei erweitertem Funktionsumfang wie kryptografischen Fähigkeiten von einem elektromagnetische Felder oder elektrische Ströme benötigenden ordnungsgemäßen Betrieb im Sinne des 3 Abs. 1 des ElektroG auszugehen, so dass ein Elektro- und Elektronikgerät vorliegt. - Chipkarten sind der Kategorie 3 (IT- und Telekommunikationsgeräte) zuzuordnen. Die Zuordnung zu der entsprechenden Geräteart in der Kategorie 3 ergibt sich aus dem Hauptanwendungsbereich der Chipkarte. 3

4 Magnetkarten sind nicht registrierungspflichtig Als Magnetkarten werden Plastikkarten bezeichnet, die mit einem mit magnetischem Metalloxid überzogenen Streifen (Magnetstreifen) versehen sind. Üblicherweise ist dieser Magnetstreifen auf der Rückseite der Karte angebracht und verfügt über eine Speicherkapazität von zirka 1024 Bit auf drei Spuren. - Das Beschreiben beziehungsweise Lesen des Magnetstreifens erfolgt durch Vorbeiführen der Karte an einem Schreib-/Lesekopf. Dieser Schreib-/Lesekopf erzeugt zum Schreiben ein magnetisches Wechselfeld mit der Frequenz des Signals und orientiert so die Magnetpartikel der Karte entsprechend dem Signal beziehungsweise erzeugt zum Lesen ein magnetisches Feld konstanter Frequenz, das durch die vorbeigeführten Magnetpartikel des Magnetstreifens im Takt der Orientierung moduliert wird. Der Vorgang ist mit einem Beschreiben/Lesen einer Diskette oder eines Tonbands vergleichbar. - Eine Magnetkarte ist dadurch gekennzeichnet, dass die auf ihr angelegten Daten regelmäßig durch einen elektronischen Durchzugleser ausgelesen werden. Durch die Aktivierung magnetischer (jedoch nicht elektromagnetischer) Felder kann die Karte beschrieben und ausgelesen werden. - Demnach bedarf es zwar magnetischer Felder zum Auslesen oder Beschreiben der Karte. Eine Zuführung elektrischen Stroms oder elektromagnetischer Felder zur Magnetkarte erfolgt aber nicht. - Die maßgebliche, vom Hersteller und Verbraucher zugedachte Funktion der Magnetkarte liegt jedoch in dieser passiven Speicherung und Zurverfügungstellung bestimmter Informationen. Der elektrischen Strom benötigende, 4

5 ordnungsgemäße Betrieb ist folglich nicht der Magnetkarte, sondern allein dem Lese- oder Schreibgerät zuzuordnen. - In diesem Sinne bedarf der ordnungsgemäße Betrieb der Magnetkarte selbst keinen elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 des ElektroG. Es handelt sich daher auch nicht um ein Elektrooder Elektronikgerät. Beratung und Lösungen durch take-e-way - take-e-way berät alle Hersteller, Vertreiber und Importeure von Chipkarten über ihre Pflichten gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und übernimmt, sofern notwendig, die komplette Abwicklung einschließlich der Registrierung, der Beteiligung an einem insolvenzsicheren Garantiesystem, den Mengenmeldungen, der Nachweisführung, der Kommunikation mit der überwachenden Behörde sowie die Abholung und das Recycling von Altgeräten. - Zusätzlich bietet take-e-way eine Vollkaskoabsicherung gegen Entsorgungsaufträge der Stiftung EAR an, um den Herstellern die sichere Kalkulation ihrer Preise zu ermöglichen. - Speziell für Großinverkehrbringer von Chipkarten bietet takee-way zudem ein schlüsselfertiges, rechtskonformes Rücknahmesystem an, das auch allen datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird. - Das Team von take-e-way steht für alle Fragen zum ElektroG und zur WEEE-Richtlinie unter der Telefonnummer 040 / zur Verfügung. Über den VERE-Verband - Gründung 2003 in Hamburg - Derzeit über Mitglieder - Vorstand: Jochen Stepp, Oliver Friedrichs 5

6 - Der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektround Elektronikaltgeräten (VERE e.v.) ist die mitgliederstärkste Organisation aus Anbietern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und Einzelpersonen bei der Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG/WEEE) in Deutschland. VERE vertritt die Interessen von über kleinen und mittelständischen Unternehmen aus weltweit 31 Ländern auf der politischen Ebene. - Geschäftsfelder: Mit take-e-way bietet der VERE e.v. die einfache und gesetzeskonforme Lösung zur Umsetzung der Anforderungen und Pflichten gemäß ElektroG, Batteriegesetz (BattG) und Verpackungsverordnung (VerpackV) für Hersteller, Importeure, Großhändler, Einzelhändler und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem In- und Ausland an. Mit der innovativen Handelsplattform bietet der VERE e.v. seinen Mitgliedern zudem die Möglichkeit, die Erfüllung von Umweltgesetzen zur weltweiten Vermarktung zu nutzen. 6

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