GLEITZEIT-B E TRI E B SVEREINBAR UN G

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1 GLEITZEIT-B E TRI E B SVEREINBAR UN G gem. 4bAZG abgeschlossen am heutigen Tage zwischen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, vertreten durch den Rektor und dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal vertreten durch seine Vorsitzende (> 1 Allgemeines (1) Im Rahmen der Gleitzeit kann der/die MitarbeiterIn nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beginn und Ende seiner/ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. Dies setzt ein besonderes Maß an Verantwortung und Selbstorganisation voraus. Der/die MitarbeiterIn ist daher verpflichtet, seine/ihre Arbeitszeit durch Absprachen mit den anderen MitarbeiternInnen so abzustimmen, dass die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Arbeitsstelle unbeeinträchtigt gewährleistet ist. MitarbeiterInnen, die aus betrieblichen oder gesetzlichen Gründen ihre Aufgaben nur gemeinsam erfüllen können, müssen Arbeitsbeginn und Arbeitsende jeweils einheitlich gemeinsam fesdegen. (2) Der/ die MitarbeiterIn hat von seiner Befugnis innerhalb des vorgegebenen Rahmens ("Gleitzeitrahmen") Beginn und Ende seiner/ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen, so Gebrauch zu machen, dass Mehrarbeits- bzw. Überstundenleistungen möglichst vermieden werden 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für das vom Betriebsrat vertretene allgemeine Universitätspersonal mit Ausnahme der MitarbeiterInnen, deren Aufgabenbereich die gleitende Arbeitszeit aus wichtigen dienstlichen oder sonstigen (öffentlichen) Interessen nicht zulässt. Dies sind insbesondere Personen im Portierdienst. Für diese erfolgt die Fesdegung der Arbeitszeit mittels individueller fester Dienstpläne nach Beratung mit dem Betriebsrat. (2) Diese Betriebsvereinbarung gilt sinngemäß auch für die an der Universität tätigen BeamtInnen, die dem allgemeinen Universitätspersonal gem. 11 UG 22 zuzuordnen sind, dies jedoch mit der Maßgabe, dass auf diese MitarbeiterInnen-Gruppe die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des BDG anzuwenden sind.

2 (3) Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für das wissenschaftliche und künsderische Universitätspersonal im Sinne der 97 ffug Zeitlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung wird unbefristet ab ihrem Inkrafttreten abgeschlossen (Beginn: 1. Jänner 27). 4 Gleitzeitperiode (1) Die Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die gesetzliche Normalarbeitszeit oder die vertraglich vereinbarte geringere Arbeitszeit, unbeschadet der ill dieser Betriebsvereinbarung geregelten Übertragungsmöglichkeiten, zu erreichen ist. Die Gleitzeitperiode umfasst 52 Wochen, und dauert jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Innerhalb der Gleitzeitperiode beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit, die der/die vollbeschäftigte MitarbeiterIn grundsätzlich zu erbringen hat, 4 Stunden pro Woche [gesetzliche Normalarbeitszeit]. (3) Überschreitungen bzw. Unterschreitungen der Sollzeit werden im entsprechenden Ausmaß dem Gleitzeitkonto des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin im Sinne von Gutstunden hinzugefügt bzw. als Minusstunden abgezogen. Die Begriffe Gutstunden bzw. Minusstunden schließen auch Stundenbruchteile - ausgedruckt und gemessen in ganzen Minuten - ein. CI (1) 5 Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten Der/ die MitarbeiterIn ist berechtigt, aus einer Gleitzeitperiode in die nächste Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben von 3 Stunden, das durch über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 4 Stunden innerhalb der Gleitzeitperiode hinausgehende Arbeitsleistungen entstanden ist, und eine Zeitschuld von 1 Stunden (bemessen nach der durchschnittlichen Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitperiode) zu übertragen. Eine dieses Ausmaß übersteigende Zeitschuld führt zum Gehaltsabzug. MitarbeiterInnen des Zentralen Informatikdienstes der KUG sind berechtigt, Zeitguthaben von 6 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode zu übertragen. Ab einem Gleitzeitsaldo von 3/6 Gutstunden bzw. 1 Minusstunden können keine weiteren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden erworben werden. Nicht verbrauchte Gutstunden am Ende der Gleitzeitperiode aus dem Gleitzeitguthaben, welche die Übertragungsmöglichkeit nach dieser Bestimmung übersteigen, werden zu Mehrarbeit bzw. Überstunden, wenn ihr Ausgleich dienstlich nicht möglich oder zumutbar war. Dies ist von der/ dem Vorgesetzten zu bestätigen. 2

3 (2) Der/ die Mitarbeiterln ist weiters verpflichtet, auch während der Gleitzeitperiode nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, dass er/sie das gem. Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß an Übertragungsmöglichkeiten weder in Bezug auf Zeitguthaben noch in Bezug auf Zeitschulden überschreitet. Ab einem 25%igen Überschreiten der im Monat genannten Grenzen für Zeitguthaben bzw. Zeitschulden haben Mitarbeiterln und zuständige/r Vorgesetzte/r unverzüglich den Abbau des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld in der laufenden Gleitzeitperiode zu vereinbaren. Für den Fall, dass der/die Mitarbeiterln dieser Verpflichtung nicht nachkommt, 1st die/ der DirektorIn der Universitä tsverwaltung bzw. die/der DirektorIn der Universitätsbibliothek berechtigt, den/die Mitarbeiterln vorübergehend oder auf Dauer aus dem Geltungsbereich dieser Gleitzeitbetriebsvereinbarung auszunehmen und ihn/sie zur Arbeitsleistung im Ausmaß der fiktiven Normalarbeitszeit zu verpflichten. 6 Gleitzeitrahmen (1) Der Gleitzeitrahmen ist jene tägliche Zeitspanne, innerhalb derer der/die MitarbeiterIn, unbeschadet der festgesetzten Kernzeit (siehe unten) seine/ihre Arbeitszeit frei einteilen kann. Er legt somit den frühest möglichen Arbeitsbeginn und das späteste mögliche Arbeitsende fest. Der Gleitzeitrahmen wird wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag, jeweils 6:3 Uhr bis Beginn der Kernzeit und Ende der Kernzeit bis 2 Uhr. (2) Diensdeistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens werden grundsätzlich nicht als Dienstzeit angerechnet. Eine Ausnahme gilt für angeordnete genehmigte Mehr- und Überstunden. Eine Mehrarbeitsstunde bzw. Überstunde fällt keinesfalls vor Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeit an und liegt darüber hinaus nur nach Maßgabe der 2 Abs. 1 VBG ivm. 49 (\ BDG vor. Zeitguthaben aus Mehrarbeit bzw. Überstunden sind als getrennte Guthaben zu führen und abzurechnen. (3) Auf die gesetzliche Sonderregelung des 111 UG 2 zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal wird hingewiesen. 7 Kernzeit (1) Die Kernzeit ist jener Zeitraum, der innerhalb der Gleitzeitvereinbarung nicht der Dispositionsfreiheit des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin (ausgenommen begründete Abwesenheiten und Pausen) unterliegt. (2) Dauer und Lage der Kernzeit: 3

4 a) Bei Vollbeschäftigung: Mo bis Do 9: bis 14: Uhr, Fr 9: bis 12: Uhr (in der Sommerarbeitszeit: Mo bis Do 9: bis 13: Uhr, Fr 9: bis 12: Uhr) b) Bei Teilbeschäftigung: Beginn: 9: Uhr, Ende: aliquot zum Beschäftigungsausmaß vor 14: Uhr (z.b. bei 5 % Beschäftigungsausmaß: Uhr; bei 75 % Beschäftigungsausmaß: Uhr) c) Aufgrund besonderer Bedürfnisse des Dienstes in den Organisations einheiten oder Betreuungspflichten des/ der MitarbeiterIn 1st der/ die DirektorIn der Universitätsverwaltung bzw. der/die DirektorIn der Universitätsbibliothek - nach Anhörung des Leiters/der Leiterin der jeweiligen Organisations einheit sowie des/der MitarbeiterIn selbst - berechtigt, die Lage der Kernzeit (in einem Maximalausmaß von 6% der täglichen Sollzeit) auf Dauer oder vorübergehend abweichend von den grundsätzlichen Festlegungen nach Punkt a) und b) festzulegen. Auf Wunsch des/der MitarbeiterIn ist der Betriebsrat anzuhören. Darüber hinaus gehende Festlegungen von Kernzeiten bedürfen des Einvernehmens mit dem/der MitarbeiterIn. Abweichende Kernzeiten im Sinne dieser Bestimmung sind dem/ der MitarbeiterIn schriftlich bekannt zu geben. (3) Hinsichtlich der Kernzeit wird die kaufmännische Rundung auf volle Stunden vereinbart. (4) Um den MitarbeiterInnen die Konsumation ganzer Tage als "Gleittage" zu ermöglichen, sind die arbeitszeitverantwortlichen Vorgesetzten berechtigt, für diesen Fall die Kernzeit zu sistieren. Die Konsumation solcher "Gleittage" ist im Vorhinein genehmigungspflichtig. Die MitarbeiterInnen sind aber berechtigt, einen Tag pro Monat gegen vorherige Meldung als Gleittage zu konsumieren, wobei die Untersagung der Konsumation dieses einen Gleittages nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig ist. 8 Fiktive Normalarbeitszeit (Sollzeit) (1) Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollbeschäftigten beträgt innerhalb der Gleitperiode 4 Stunden pro Woche jeweils inklusive der halbstündigen Mittagspause [gesetzliche Normalarbeitszeit]. Auf dieser Basis wird die fiktive Normalarbeitszeit wie folgt festgesetzt: 4

5 a) Gleitende Dienstzeit - mit verkürzter Sommerdienstzeit Fiktive Normalarbeitszeit außerhalb der Fiktive Normalarbeitszeit während der verkürzten Dienstzeit verkürzten Dienstzeit Beginn/Dienstzeit Ende/Dienstzeit Beginn/Dienstzeit Ende/Dienstzeit (Montag bis (Montag bis (Montag bis Freitag) (Montag bis Freitag) Freitag) Freitag) 8: 16:16 8: 14:3 b) Gleitende Dienstzeit - ohne verkürzte Sommerdienstzeit Be2:inn/Dienstzeit Fiktive Normalarbeitszeit im Kalenderjahr Ende/Dienstzeit 8: 16: (2) Die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit bezeichnet jene normale Arbeitsverpflichtung, die herangezogen wird, wenn der/die MitarbeiterIn aus einem gerechtfertigten, einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründenden Grund von der Dienstleistung fern bleibt (etwa in Folge Krankheit, zulässigen Arzt- oder Behördenwegen, Erholungsurlaub etc.). Die fiktive Normalarbeitszeit dient somit als Berechnungsbasis ftir die Feststellung der in den genannten Fällen anrechenbaren Arbeitszeit. (3) Die verkürzte Dienstzeit ("Sommerarbeitszeit") erstreckt sich auf einen Zeitraum von 8 Wochen während der universitären Hauptferien. Der konkrete datumsmässige Beginn der verkürzten Dienstzeit wird jährlich von dem/ der DirektorIn der Universitätsverwaltung gemeinsam mit dem/der DirektorIn der Universitätsbibliothek spätestens am 1. März eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. (4) Grundsätzlich gilt für alle MitarbeiterInnen die unter Abs. 1 lit. a (mit verkürzter Dienstzeit in den Sommermonaten) genannte Normalarbeitszeit. In sachlich begründeten Ausnahmefalien kann der/die Direktorin der Universitätsverwaltung bzw. der/die DirektorIn der Universitätsbibliothek nach Anhörung des/der arbeitszeitverantwortlichen Vorgesetzten, des/der MitarbeiterIn selbst sowie des Betriebsrates die Normalarbeitzeit für einzelne Mitarbeiterinnen im Sinne des Abs. I lit. b (ohne verkürzte Dienstzeit in den Sommermonaten) festlegen. Die erfolgte Festlegung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 lit. b ist sowohl dem/der Mitarbeiterln als auch dem Betriebsrat schriftlich mitzuteilen. Sollte für einen/eine MitarbeiterIn weder die Normalarbeitszeit nach Abs. 2 lit. a oder b gelten können, so ist dieser/diese Mitarbeiterln mit seiner/ihrer abweichenden Normalarbeitszeit in einer 5

6 Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung namentlich anzuführen. Diese Anlage ist Teil dieser Betriebsvereinbarung. 9 Funktionszeit In den Organisations einheiten ist durch Absprache der MitarbeiterInnen untereinander sicherzustellen, dass eine betriebs bedingt erforderliche Besetzung gegeben ist. Der/die Vorgesetzten hat im Einvernehmen mit dem Direktor der Universitätsverwaltung diese Absprache für seine Organisations einheit in Besetzungsplänen festzuhalten. Solange derartige Absprachen nicht bestehen, gilt die fiktive Normalarbeitszeit jeweilige Organisationseinheit. (Sollzeit) als Besetzungszeit für die 1 Tägliche N ormalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Rahmen der Gleitzeit derzeit maximal neun Stunden. Ein Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen. Für BeamtInnen gelten die entsprechenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen des BDG. 11 Mittagspause (1) Hinsichtlich der gesetzlichen Ruhepause gilt 11 AZG bzw. 48b BDG. Die Mittagspause beträgt 3 Minuten und ist in die Zeit zwischen 11. Uhr und 14.3 Uhr zu legen. Die Anwesenheitspflicht in der Kernzeit ist für die Zeit der Mittagspause aufgehoben. Für eine Ausdehnung der 3-minütigen Pause darf keine Kernzeit herangezogen werden. Eine Überschreitung der höchstzulässigen Mittagspause oder die Änderung ihrer Lage im Vergleich zum vorgegebenen Rahmen ist mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzusprechen, im Gleitzeiterfassungsblatt zu vermerken und vom Gleitzeitguthaben zu speisen. Ein früherer Dienstschluss durch Verzicht auf die Mittagspause ist nicht zulässig. (2) In diesem Zusammenhang wird folgende Feststellung getroffen: Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen werden derzeit in diese Normalarbeitszeit eingerechnet, es handelt sich dabei um eine von der Universitätsleitung einseitig jederzeit widerrufliche freiwillige Zusage, die nicht Teil dieser Betriebsvereinbarung ist. 12 Zeiterfassung (1) Die Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit erfolgt (bis zur allfälligen Einführung eides automationsunterstützten Zeitaufzeichnungssystems) monatsweise aufgrund von Eintragungen in das so genannte "Gleitzeiterfassungsblatt" (siehe jeweils gültiges Homepage- 6

7 Formular: / verwaltung/ formulardownload.shtml#fverwalt). Eintragungen sind nur nötig, wenn die tatsächliche Dienstzeit von der in den Dienstplänen festgelegten f1ktiven Normalarbeitszeit abweicht. Es wird für jeden Monat des Kalenderjahres auf elektronischem Weg bereitgestellt. (2) Dieses Gleitzeiterfassungsblatt ist für jede/n einzelne/n MitarbeiterIn gesondert zu führen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen liegt sowohl bei dem/der jeweiligen Vorgesetzten als auch bei dem/der MitarbeiterIn. Die Gleitzeiterfassungsblätter sind vollständig ausgefüllt und von den Bediensteten sowie dessen Vorgesetzten unterfertigt bis spätestens zum 1. des jeweiligen Folgemonats an die Personalrechtsabteilung zu übermitteln. (3) Wissentlich falsche Eintragungen in die Gleitzeiterfassungsblätter ziehen arbeits- bzw. dienstrechtliche Maßnahmen nach sich. (4) Die KUG behält sich die Einführung einer automatisationsunterstützen Zeiterfassung vor. 13 Auflösung/Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Bei Auflösung oder Unterbrechung (Mutterschutz, Karenzurlaub usw.) des Dienstverhältnisses ist em allfälliges Gleitzeitguthaben bzw. elle Gleitzeitschuld bis zum Ende des Dienstverhältnisses (bzw. bis zum Beginn der Unterbrechung) abzubauen. Soweit dies nicht möglich ist, werden die noch offenen Gut- bzw. Minusstunden nach den jeweils geltenden gesetzlichen bzw. einzelvertraglich vereinbarten Vorgaben abgerechnet. Eine Gleitzeitschuld (Minusstunden) wird bei der Endabrechnung des letzten Gehaltes im Verhältnis 1:1 einbehalten. 14 Kontrolle. Missbrauch (1) Die Verantwortung für die korrekte Arbeitszeiterfassung und Abrechnung der Zeiten trägt der/die Mitarbeiterln, darüber hinaus ist für die Kontrolle und Genehmigung der/die arbeitszeitzuständige Vorgesetzte verantwortlich. (2) Die Vereinbarung von gleitender Arbeitszeit setzt partnerschaftliche Mitverantwortung, faire Mitgestaltung der Arbeitszeit sowie ein hohes Ausmaß an Eigenverantwortung und Kollegialität voraus. Der Missbrauch (zb. durch vorsätzliche Verletzung der Bestimmungen dieser Gleitzeitvereinbarung) können zum sofortigen Ausschluss des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin von der Anwendung dieser Gleitzeitvereinbarung und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Vor der Setzung solcher Konsequenzen ist der Betriebsrat anzuhören. (3)n Wird der/die MitarbeiterIn von der Anwendung der Gleitzeitvereinbarung ausgeschlossen, gilt die jeweils für den/die MitarbeiterIn geltende Arbeitszeitregelung im Sinne des 8 sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. 7

8 15 Teilzeitbeschäftigte (1) Für MitarbeiterInnen, mit denen eine unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitzeit vereinbart worden ist (Teilzeitbeschäftigte) verringert sich die Dauer der fiktiven Normalarbeitszeit - beginnend ab 8: Uhr - im Sinne des 8 im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zur Normalarbeitszeit. (2) Für Teilzeitbeschäftigte gelten dieselben Übertragungsmöglichkeiten wie für Vollbeschäftigte (und zwar sowohl was Zeitguthaben als auch Zeitschulden anlangt), wobei bei der Ermittlung d~r Zeitguthaben bzw. Zeitschulden von der durchschnittlichen vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit (von weniger als 4 Stunden pro Woche) innerhalb der Gleitzeitperiode auszugehen ist. (3) Die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen sind zu gewähren. (4) Mehrarbeits- und Überstunden werden im Sinne des 6 Abs. 3 sowie nach den gesetzlichen und/ oder einzelvertraglich vereinbarten Vorgaben ausgeglichen. 16 Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt am 1. Jänner 27 in Kraft. Durch Weisung des Vorgesetzten kann die Gleitzeitvereinbarung unter den Voraussetzungen des 19c Abs 2 Z 1-3 AZG aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn und solange dies aus arbeitstechnischen Gründen oder aus in der Person gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Diesfalls gilt die jeweils für den/ die MitarbeiterIn geltende Normalarbeitszeit im Sinne des Übergangsbestimmungen Alle bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung angesammelten Zeitguthaben und () Zeitschulden bzw. sonstige Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Gleitzeit, sind ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung nach diesen Regelungen zu beurteilen. Insbesondere sind ab diesem Zeitpunkt alle bisherigen Dienstpläne gegestandslos. 18 Schlussbestimmungen Bei Änderung der Rechtslage (insbesondere bei Inkrafttreten eines Kollektivvertrages) oder bei arbeits z ei trech tli ch en Klarstellungen durch höchstgerichtliche (bzw. letztinstanzliche) Entscheidungen, die im Widerspruch zu dieser Betriebsvereinbarung stehen, wird diese Betriebsvereinbarung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entsprechend angepasst. Sollte das Einvernehmen nicht erzielt werden können, so können von beiden Vertrags teilen Änderungen nach den Bestimmungen des Arb VG herbeigeführt werden. 8

9 Graz, am 19. Dezember ~ ~- L--- '---...iii: ~i~= :~~i:. D~:. ~~.K~Ü~~~~ /.ff;.'~..~~. DipLIng.agr. Margi~;~~~r Vorsitzende des Betriebsrates Beilage: Übersieh t-begriffsdefmitionen

10 Begriffsdefinitionen zur Gleitzeit-Betriebsvereinbarung (G-BV) an der Kunstuniversität Graz c~ (,) 1 G-BV Gleitzeit 4 G-BV Gleitzeitperiode Jene Arbeitszeit, die vor und nach der Kemzeit liegt und in deren Rahmen die MitarbeiterInnen' Beginn 'und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können. Die Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die gesetzliche Normalarbeitszeit oder die vertraglich vereinbarte geringere Arbeitszeit, unbeschadet der 1n dieser Betriebsvereinbarung geregelten Übertragungs möglichkeiten, zu erreichen ist. Als Gleitperiode gilt an der KUG ein Kalenderjahr. Der/ die MitarbeiterIn ist berechtigt, aus einer Gleitzeitperiode in die nächste Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben von 3 Stunden, das durch über die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 4 Stunden innerhalb der 5 G-BV Gleitzeitperiode hinausgehende Arbeitsleistungen entstanden ist, und eine Ausmaß von Zeitschuld von 1 Stunden (bemessen nach der durchschnittlichen Übertragungs möglichkeiten Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitperiode) zu übertragen. Eine dieses Ausmaß übersteigende Zeitschuld führt zum Gehaltsabzug. MitarbeiterInnen des Zentralen Informatikdienstes der KUG sind berechtigt, Zeitguthaben von 6 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode zu übertragen. Der Gleitzeitrahmen ist jene tägliche Zeitspanne, innerhalb derer der/die 6 G-BV MitarbeiterIn, unbeschadet der festgesetzten Kemzeit seine/ihre Arbeitszeit Gleitzeitrahmen frei einteilen kann. Er legt derzeit den frühest möglichen Arbeitsbeginn mit 6:3 Uhr und das späteste mögliche Arbeitsende mit 2: Uhr fest. Die Kemzeit ist jener Zeitraum, der innerhalb der Gleitzeitvereinbarung nicht der Dispositions freiheit des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin 7 G-BV Kemzeit (ausgenommen begründete Abwesenheiten und Pausen) unterliegt. Sie wird universitätsweit einheitlich festgelegt, es Sei denn Ihnen werden abweichende Kemzeiten schriftlich mitgeteilt. Die Dauer und Lage der ftktiven Normalarbeitszeit bezeichnet jenen Zeitraum, der als Arbeitszeit gilt, wenn der/die MitarbeiterIn aus einem gerechtfertigten, einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründenden Grund 8 G-BV von der Dienstleistung fern bleibt (etwa in Folge Krankheit, zulässigen Fiktive Normalarbeitszeit Arzt- oder Behördenwegen). Die fiktive Normalarbeitszeit dient somit als (Sollzeit) Berechnungs basis für die Feststellung der in den genannten Fällen anrechenbaren Arbeitszeit. Ihre Dauer wird universitätsweit einheitlich von 9 G-BV Funktionszeit 1 Abs. 1 G-BV Tägliche Normalarbeitszeit 1 Abs. 2 G-BV Ist-Zeit 12 G-BV Zeiterfassung (Abgabe termin Gleitzeiterfassungs blatt) Montag bis Freitag von 8: Uhr bis 16:16 (Sommerarbeitszeit: 8: Uhr bis 14:3 Uhr) festgelegt, es Sei denn, Ihnen werden abweichende Normalarbeitszeiten schriftlich mitgeteilt. Abteilungs- (instituts-)weise Sicherstellung der betriebsbedingt erforderlichen Besetzung innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit (Sollarbeitszeit) durch Absprache der MitarbeiterInnen untereinander. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Rahmen der Gleitzeit derzeit maximal neun Stunden. Ein Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen. Unter Ist-Zeit ist jene Arbeitszeit zu verstehen, die die MitarbeiterInnen einem bestimmten Arbeitstag tatsächlich leisten Die Gleitzeiterfassungsblätter sind vollständig ausgefüllt und von den Bediensteten sowie dessen Vorgesetzten unterfertigt bis spätestens zum 1. des jeweiligen Folgemonats an die Personalrechtsabteilung zu übermitteln. an 1

11 Anlage zur Gleitzeit-Betriebsvereinbarung Für folgende Personen gilt eine abweichende fiktive Normalarbeitszeit im Sinne des 8 Abs. 4 vorletzter Satz: Mitarbeiter / in: 1... Becker Kurt... Gleitende Dienstzeit - mit verkürzter Sommerdienstzeit Fiktive Normalarbeitszeit außerhalb der verkürzten Dienstzeit Fiktive Normalarbeitszeit während verkürzten Dienstzeit der Beginn/Dienstzeit (Montag bis Freita Ende/Dienstzeit (Montag bis Freita Beginn/Dienstzeit (Montag bis Freitag) Ende/Dienstzeit (Montag bis Freitag) () 7:15 15: 7:15 13:5 Gleitende Dienstzeit - ohne verkürzte Sommerdienstzeit Becinn/Dienstzeit Fiktive Normalarbeitszeit im Kalenderjahr Ende/Dienstzeit ()

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