Ende: 16:50 Uhr. Berater: Herr Thurian (SC 3) Frau Weber (I-SIS) TOP Beratungsgegenstand Seite
|
|
- Agnes Huber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kommission für Lehre und Studium Telefon: (LSK) Genehmigtes Protokoll Berlin, den der 883. Sitzung der Kommission für Lehre und Studium am Beginn: Uhr Anwesend: Mitglieder: Die Damen Dötsch-Nguyen Jungnickel Morgner und die Herren Frank Meyer Samii Moghadam Schröder Ziegler und Zorn Protokoll: Frau Grupe Ende: 16:50 Uhr Berater: Herr Thurian (SC 3) Frau Weber (I-SIS) Gäste: Herr Prof. Schomäcker, Herr Dr. Beuster (Fak. II) Herr Prof. Behrendt (EUREF Campus ggmbh) Herr Prof. Friedrich, Herr Dr. Schmitt, Herr Scharz, Herr Schönnemann (Fak. II) Frau Zecirovic, Frau Diekjürgen, Frau Kokoula, Herr Finger (Fak. VI) T A G E S O R D N U N G TOP Beratungsgegenstand Seite 1. Genehmigung der Tagesordnung a) Einrichtung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen b) Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen vom a) Einrichtung des berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengangs European and International Energy Law (EL)
2 3. b) Studien- und Prüfungsordnung des berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengangs European and International Energy Law (EL) vom c) Zulassungsordnung für den berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengang European and International Energy Law (EL) vom Antrag auf Weiterförderung des Studienreformprojekts education ZEN Beantragung einer zusätzlichen Tutor_innenstelle für die Projektwerkstatt Permakultur und Terra Preta in der Stadt und auf dem Land - vertagt - 6. Genehmigung des Protokolls der 882. Sitzung Berichte Verschiedenes 11 TOP 1: Genehmigung der Tagesordnung Die Tagesordnung wird ohne Änderungen genehmigt. TOP 2: a) Einrichtung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen b) Studien- und Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen vom Es werden vorgelegt: AS-Vorlage Antrag auf Einrichtung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang Chemieingenieurwesen der Fakultät II und III vom GKmE-Beschluss vom AK-Beschluss vom Bearbeiter/in: Frau Eberle und Herr Schröder Antrag GKmE Chemieingenieurwesen Eingang in der LSK Beschluss LSK Beschluss LSK 1/ Abstimmung: 7:1:0 Die Kommission für Lehre und Studium (LSK) empfiehlt dem Akademischen Senat der Einrichtung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen zuzustimmen und empfiehlt dem Präsidium die Weiterleitung an die Senatsverwaltung für Wissenschaft zur Bestätigung. Darüber hinaus empfiehlt sie dem Akademischen Senat die zugehörige Studien- und - 2 -
3 Prüfungsordnung unter Beachtung der Anmerkungen der LSK zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und empfiehlt dem Präsidium deren Bestätigung sowie die Weiterleitung an die Senatsverwaltung für Wissenschaft und anschließend die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der TUB zu veranlassen. Anmerkungen Die LSK dankt der GKmE für die Unterlagen zum gemeinsamen Masterstudiengang Chemieingenieurwesen. Die zuständige Unterkommission der LSK hat am unter Beteiligung von Herrn Prof. Schomäcker, Herrn Dr. Beuster und Herrn König sowie Frau Weber und Herrn Thurian getagt. Die LSK geht davon aus, dass die Ergebnisse dieses Gesprächs berücksichtigt werden. Aus Sicht der LSK entspricht der Studiengang dem Leitbild der TU Berlin und ergänzt das Studienangebot sinnvoll. Mit der Einführung dieses Masterstudiengangs wird einerseits die Umstellung der alten Diplomstudienangebote im Bereich Chemie abgeschlossen und bietet andererseits den Absolvent_innen des Bachelorstudiengangs Chemieingenieurwesen eine konsekutive Anschlussmöglichkeit im Masterbereich. Die Zustimmung zur Einrichtung basiert auf der Annahme, dass ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Der Studiengang soll geplant mit 15 Studierenden starten und sukzessive auf Studierende angehoben werden. Der erste Bachelorjahrgang wird mit etwa 15 Studierenden im Sommersemester abschließen. Da an der TU zum Sommersemester 2014 die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studienund Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) in Kraft getreten ist, weist die LSK darauf hin, dass es bis spätestens zum Sommersemester 2015 vermutlich einen geringen Anpassungsbedarf der Ordnungen (z.b. kontinuierliche Überarbeitung der Qualifikationsziele in den Modulbeschreibungen) geben wird. Die AllgStuPO gilt vorrangig vor den fachspezifischen Ordnungen. Der Studiengang enthält Pflichtmodule im Umfang von 48 LP (40 %), Module aus dem Bereich der Wahlpflicht im Umfang von LP (etwa 13-17%), Module aus dem Bereich der Freien Wahl im Umfang von LP (etwa 13-17%) sowie eine Masterarbeit im Umfang von 30 LP (25 %). Studienanteile mit fachübergreifendem Bezug gibt es im Umfang von LP (etwa 8 18 %). Die vorgelegte Studien- und Prüfungsordnung entspricht damit dem BerlHG 22 und den TU eigenen Leitlinien zur Weiterentwicklung von Studiengängen aus dem Jahr Insgesamt gehen derzeit Module im Umfang von 16 LP (etwa 13%) nicht in die Bildung der Gesamtnote ein. Damit ist BerlHG 33 (2) nicht erfüllt. Die LSK schlägt in Punkt 9 ihrer Anmerkungen einen Formulierungsvorschlag zur Erfüllung dieses Paragraphen vor. Die Module haben einen Umfang von 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 oder 12 LP und entsprechen damit nicht der AllgStuPO 33 (2). Im Fall der Module mit 3 und 4 LP wird auch die in BerlHG 22a (2) festgelegte Mindestgröße von Modulen unterschritten. Hier besteht dringender Anpassungsbedarf bzw. die Vorlage einer schriftlichen Begründung warum sowohl das BerlHG auch die AllgStuPO nicht erfüllt werden. Die Regelung im BerlHG soll ein kleinteiliges Prüfungswesen verhindern und geht auf eine KMK-Vorgabe zurück. Die Regelung der AllgStuPO will die Kompatibilität zwischen verschiedenen Studien-gängen vor allem durch das Absolvieren von Modulen mit festgelegten Modulgrößen ermöglichen. Für den Studienbeginn im Sommersemester nach 4 (1) muss es ebenfalls einen Studienverlaufsplan geben. Die LSK bittet um die Ergänzung einer Vorlage eines - 3 -
4 Musterstudienverlaufsplans für ein abschnittsweises Studium in Teilzeit. Ein Mobilitätsfenster gemäß AllgStuPO 4 (2) muss ergänzend in den Studienverlaufsplänen gekennzeichnet werden. Bei der Einrichtung des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen ist anzugeben, dass es sich um einen konsekutiven Studiengang nach BerlHG 23 (3) Nr. 1 a) handelt. Anmerkungen zur Studien- und Prüfungsordnung 1. Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Das Inhaltsverzeichnis muss redaktionell überarbeitet werden. Bezüge zum Bachelor und nicht vorhandene Paragraphen müssen gestrichen und die Anlage 1: Modulliste und die Anlage 2: Beispielhafter Studienverlaufsplan müssen ergänzt werden Geltungsbereich (redaktionell) Nach (AllgStuPO) muss in der jeweils geltenden Fassung ergänzt werden Qualifikationsziele (inhaltlich) Die Qualifikationsziele müssen gemäß AllgStuPO 3 (3) und (4) inhaltlich überarbeitet werden. Ziel sind Formulierungen, die die Lernergebnisse beschreiben, also das, was die Absolvent_innen am Ende können und nicht das, was sie können sollen. In (1) sollte Satz 1 gestrichen werden, da der Master mit Sicherheit nicht nur Grundlagen liefert. In (2) Sollte der letzte Satz gestrichen werden, da die Promotionsordnung den Zugang zur Promotion regelt und die nicht nur für den unbestimmten Begriff besonders begabte Studierende gilt Gliederung des Studiums (redaktionell) In (1) sollte Satz 3 gestrichen werden, da im Studienverlaufsplan keine Verbindlichkeit festgelegt wird. Das erstmals in (2) aufgeführte Praktikum sollte durchgehende als Industriepraktikum aufgeführt werden, damit immer klar ist, was gemeint ist. Ebenfalls in (2) sollte der Anteil an Modulen wie folgt aufgeführt werden: davon 48 LP im Pflicht-, mindestens 16 LP im Wahlpflicht- und mindestens 16 LP im Freien Wahlbereich in Modulen, wobei Wahlpflicht- und Freier Wahlbereich zusammen 36 LP entsprechen 5. 5 Gliederung des Studiums (inhaltlich) In (5) sollte Satz 2 gestrichen werden. Dafür sollte ein neuer 10 Bildung der Gesamtnote eingeführt werden. (Siehe unten.) (7) sollte wie folgt formuliert werden: Wurden in dem vorhergehenden Studium zu den Lernergebnissen der Pflichtmodule vergleichbare Studienleistungen erbracht und für den vorhergehenden Studienabschluss anerkannt, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit der Studentin oder dem Studenten über zu absolvierende Ersatzmodule Umfang der Masterprüfung (redaktionell) Der Verweis ist auf 9 zu aktualisieren Masterarbeit (redaktionell) In (1) muss auf Grund von AllgStuPO 46 (6) die Frist zur Verlängerung von Abgabefristen aufgeführt werden. Die LSK schlägt folgende Formulierung vor: Die Frist für den Bearbeitungszeitraum läuft vom Tage der Ausgabe des Themas an. Sie wird durch die Abgabe bei der zuständigen Stelle der zentralen Universitätsverwaltung gewahrt. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine - 4 -
5 Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall bis zu drei Monaten gewähren. Über weitere Ausnahmeregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss Prüfungsformen ALT (redaktionell) Kann gestrichen werden, da der Bezug zur AllgStuPO schon über 1 gegeben ist Bildung der Gesamtnote NEU (inhaltlich) Die LSK schlägt folgende Formulierung vor: Abweichend von AllgStuPO 47 (6) geht bei der Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung die Freie Wahl 5 (5) nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Nach BerlHG 33 (2) muss es für ein Viertel der Gesamtstudienleistung keine Noten geben. Die Module, die Noten bekommen, können bei der Bildung der Gesamtnote ein eigenes Gewicht bekommen. Eine Möglichkeit die Vorgabe von 25% unbenotet zu erreichen, ist, dass benotete Modulprüfungen bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt werden. Aus Sicht der LSK ist es von Vorteil, wenn die Studierenden eine Note als Rückmeldung zu ihren Leistungen im Fall von Prüfungen bekommen. Diese Note darf auch auf Leistungsnachweisen erscheinen, um z.b. bei Studiengangwechseln Anrechnungen an anderen Hochschulen zu erleichtern. Es ist in der fachspezifischen StuPO festzulegen, welche Module dies sein sollen. Die Vorgabe von etwa 25% (leichte Abweichungen sind zulässig) nicht in die Gesamtnote eingehender Studienleistungen wäre so festgelegt. Andernfalls braucht es eine schriftliche Begründung, warum dies nicht erreicht wird. Die Freie Wahl bietet sich als Bereich an, um die Studierenden zu ermutigen, auch fachfremde Module zu absolvieren. Die Hemmschwelle liegt hier teilweise hoch, da die Studierenden in fachfremden Bereichen weniger Vorkenntnisse haben. 10. Anlage 1: Modulliste (redaktionell) Die Modulliste muss redaktionell überarbeitet werden. Teilweise stimmen die Angaben in der Liste nicht mit den Angaben in den Modulbeschreibungen überein. 11. Anlage 3: Praktikumsrichtlinien (redaktionell) Es sollte an Stelle von Praktikumsobleute durchgehend der Begriff Praktikumsbeauftragte verwendet werden. In 5.6 sollte im letzten Satz zwei bis drei Seiten durch eine Seite ersetzt werden, um den Arbeitsaufwand nicht unnötig zu erhöhen. In 6.2 muss auch die Berufstätigkeit als Ingenieurin erwähnt werden. 12. Anlage 3: Praktikumsrichtlinien (inhaltlich) Die LSK begrüßt ausdrücklich, dass es ein Industriepraktikum im Master gibt, um einen Einblick in eine anschließende berufliche Tätigkeit zu gewährleisten. In 3 sollte die Dauer des Industriepraktikums auf mindestens 180h (ca. 6 Wochen) gesetzt werden. In Verbindung mit dem Praktikumsbericht, der während des Industriepraktikums geschrieben werden sollte, ergibt sich so die Zahl von 6 LP als realistisch. Dauert das Industriepraktikum sonst mindestens 6 Wochen und ist die Erstellung des Praktikumsberichts zusätzlich, so ergeben sich rechnerisch leicht 9 LP. Die Anzahl der Leistungspunkte ergibt sich aus der Anzahl an Stunden die durchschnittliche Studierende benötigen, um das Industriepraktikum abzuschließen. Modulbeschreibungen 1. Qualifikationsziele/Lernergebnisse Die LSK bittet die GKmE zu überprüfen, ob in den Modulbeschreibungen die Qualifikationsziele entsprechend der AllgStuPO 3 mit der Unterteilung: Lernziele, Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen zu unterteilen sind (siehe auch demnächst das neue Vorblatt - 5 -
6 Modulbeschreibung sowie die Hinweise und Empfehlungen zur kompetenzorientierten Formulierung von Studienzielen der TU und der HRK nach Einloggen mit tubit-daten im TU Portal unter: berlin.de/qualitaet/ag_ziethen/massnahmen_und_initiativen/curriculum- _studiengangentwicklung/) Im Modul Verfahrenstechnik II sind die Qualifikationsziele/Lernergebnisse sehr gut formuliert. 2. Modul Projektpraktikum Das Modul Projektpraktikum Chemieingenieur ist das einzige Modul, dass nur für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen angeboten wird. Die LSK empfiehlt das für den Studiengang wesentliche Modul entsprechend des Studiengangnamens als Projektpraktikum Chemieingenieurwesen zu bezeichnen. Die Qualifikationsziele/Lernergebnisse müssen, wie in 1. beschrieben, formuliert sein. Im Gespräch mit der Unterkommission wurde klargestellt, dass das Modul unbenotet ist. Dies muss in Feld 8 der Modulbeschreibung aktualisiert werden. Weitere redaktionelle Angaben zu den Modulen werden den Studiengang-verantwortlichen in Papierform zur Verfügung gestellt. Da die GKmE mit fast allen Modulen Servicenehmer ist, bittet die LSK um die Weiterleitung der Anmerkungen an die zuständigen Fakultäten und Modulverantwortlichen. TOP 3: a) Einrichtung des berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengangs European and International Energy Law (EL) b) Studien- und Prüfungsordnung des berufsbegleitenden weiter-bildenden Masterstudiengangs European and International Energy Law (EL) vom c) Zulassungsordnung für den berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengang European and International Energy Law (EL) vom Es werden vorgelegt: AS-Vorlage zu o.g. Anträgen Beschluss der GKmE TU-Campus EUREF Studien-, Prüfungs-, Zulassungsordnungen zu o.g. Masterstudiengang Ergänzende Angaben, Anlagen und Modulbeschreibungen (alle Vorlagen vom ) Bearbeiter: Herr Schröder Beschluss GKmE Eingang in der LSK Beschluss LSK Beschluss LSK 2/ Abstimmung: einstimmig Die Kommission für Lehre und Studium (LSK) empfiehlt dem Akademischen Senat der Einrichtung des Masterstudiengangs European and International Energy Law (EL) zuzustimmen und empfiehlt dem Präsidium die Weiterleitung an die Senatsverwaltung für Wissenschaft zur Bestätigung. Darüber hinaus empfiehlt sie dem Akademischen Senat die zugehörige Studien- und Prüfungsordnung sowie die Zulassungsordnung unter Beachtung - 6 -
7 der Anmerkungen der LSK zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und empfiehlt dem Präsidium deren Bestätigung sowie die Weiterleitung an die Senatsverwaltung für Wissenschaft und anschließend die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der TUB zu veranlassen. Allgemeines Die LSK dankt der GKmE TU-Campus EUREF für die guten Unterlagen zu dem berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengangs European and International Energy Law (EL). Die zuständige Unterkommission der LSK hat am unter Beteiligung von Herrn Prof. Behrendt, Frau Kaiser und Frau Alevizou sowie Frau Weber und Herrn Thurian getagt. Die LSK geht davon aus, dass die Ergebnisse dieses Gesprächs berücksichtigt werden. Aus Sicht der LSK entspricht der Studiengang dem Leitbild der TU Berlin und ergänzt das Studienangebot durch eine rechtliche Komponente im Energiebereich sinnvoll. Es gibt kein ähnliches reguläres oder weiterbildendes Studienangebot in Berlin. Die Einbindung auf dem EUREF-Campus bietet die Möglichkeit des Austauschs mit Studierenden aus den anderen weiterbildenden Masterstudiengängen. Zukünftig kann hier ggf. sogar ein Austausch von Lehrveranstaltungen und somit ein Wahlpflichtbereich in Weiterbildungsstudiengängen geschaffen werden. Das begrüßt die LSK ausdrücklich. Der Studiengang soll geplant mit 30 Studierenden starten. Die LSK regt darüber hinaus an, Themen der Masterarbeit ggf. mit Studierenden aus dem regulären Studienangebot der TU zu verknüpfen und die Erfahrungen in geeigneter Form in das reguläre Studienangebot zu integrieren. Da an der TU zum Sommersemester 2014 die Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studienund Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) in Kraft getreten ist, weist die LSK darauf hin, dass es bis spätestens zum Sommersemester 2015 vermutlich einen geringen Anpassungsbedarf der Ordnungen (z.b. kontinuierliche Überarbeitung der Qualifikationsziele in den Modulbeschreibungen) geben wird. Die AllgStuPO gilt vorrangig vor den fachspezifischen Ordnungen. Der Studiengang enthält Pflichtmodule im Umfang von 42 LP (70 %) sowie eine Masterarbeit im Umfang von 18 LP (30 %). Studienanteile mit fachübergreifendem Bezug gibt es im Umfang von 6 LP (10 %). Die vorgelegte Studien- und Prüfungsordnung entspricht damit dem BerlHG 22 und den TU eigenen Leitlinien zur Weiterentwicklung von Studiengängen aus dem Jahr Insgesamt gehen derzeit Module im Umfang von 6 LP (10%) nicht in die Bildung der Gesamtnote ein. Damit ist BerlHG 33 (2) nicht erfüllt. Die LSK schlägt in Punkt 5 ihrer Anmerkungen einen Formulierungsvorschlag zur Erfüllung dieses Paragraphen vor. Die Module haben einen Umfang von 6 oder 9 LP und entsprechen damit der AllgStuPO 33 (2). Die LSK empfiehlt zu prüfen, wie ein Studium in Teilzeit im Rahmen der Gebührenordnungen möglich ist. In diesem Fall sollten Musterstudienverlaufsplänen für ein Studium in Teilzeit bereitgestellt werden. Für die Gebührenordnung sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit zur Vergabe von Stipendien eingearbeitet werden kann
8 Auf die Kennzeichnung eines Mobilitätsfensters gemäß AllgStuPO 4 (2) kann bei einem einjährigen internationalen Studiengang verzichtet werden, da das damit intendierte Ziel der stärkeren Internationalisierung bereits erreicht ist. Der weiterbildende Masterstudiengang sollte aus Sicht der LSK nicht als berufsbegleitend bezeichnet werden, da es sich um ein Vollzeitangebot handelt. Stattdessen sollte die Ergänzung international aufgenommen werden, da das Lehrangebot komplett auf Englisch ist. Anmerkungen zur Studien- und Prüfungsordnung 1. Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Im Inhaltsverzeichnis müssen die Anlage 1: Modulliste und die Anlage 2: Beispielhafter Studienverlaufsplan ergänzt werden Geltungsbereich (redaktionell) Der Verweis auf das Datum der Fassung der AllgStuPO kann durch in der jeweils geltenden Fassung ersetzt werden Zugangsvoraussetzung (redaktionell) In (1) muss entsprechend zu BerlHG 10 (5) Satz 2 folgendes ergänzt werden: Es wird eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr erwartet Akademischer Grad (redaktionell) Der akademische Grad MBL muss einmal ausgeschrieben werden als Master of Business Law Bildung der Gesamtnote NEU (inhaltlich) Die LSK schlägt folgende Formulierung vor: Abweichend von AllgStuPO 47 (6) geht bei der Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung das Modul Legal framework for the functioning of the energy market nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Nach BerlHG 33 (2) muss es für ein Viertel der Gesamtstudienleistung keine Noten geben. Die Module, die Noten bekommen, können bei der Bildung der Gesamtnote ein eigenes Gewicht bekommen. Eine Möglichkeit die Vorgabe von 25% unbenotet zu erreichen, ist, dass benotete Modulprüfungen bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt werden. Aus Sicht der LSK ist es von Vorteil, wenn die Studierenden eine Note als Rückmeldung zu ihren Leistungen im Fall von Prüfungen bekommen. Diese Note darf auch auf Leistungsnachweisen erscheinen, um z.b. bei Studiengangwechseln Anrechnungen an anderen Hochschulen zu erleichtern. Es ist in der fachspezifischen StuPO festzulegen, welche Module dies sein sollen. Die Vorgabe von etwa 25% (leichte Abweichungen sind zulässig) nicht in die Gesamtnote eingehender Studienleistungen wäre so festgelegt. Andernfalls braucht es eine schriftliche Begründung, warum dies nicht erreicht wird. 6. Anlage 1: Modulliste (redaktionell) Die vorgelegte Modulliste muss redaktionell überarbeitet (gekürzt) werden. Anmerkungen zur Zulassungsordnung 1. 1 Geltungsbereich (redaktionell) Der Verweis auf das Datum der Fassung der AllgStuPO kann durch in der jeweils geltenden Fassung ersetzt werden Auswahlverfahren (redaktionell) Das in (1) Satz 2 gesetzte Datum kann gestrichen werden, da es mit der neuen AuswahlSa der - 8 -
9 TUB eine zentrale Festlegung der Termine geben wird. In (1) b) können durch die Ergänzung in StuPO 4 (1) (Vgl. Anmerkung StuPO Nr. 3) die Worte von mindestens einem Jahr seit dem berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums gestrichen wurde. Modulbeschreibungen Die LSK bittet die GKmE zu überprüfen, ob in den Modulbeschreibungen die Qualifikationsziele entsprechend der AllgStuPO 3 mit der Unterteilung: Lernziele, Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen zu unterteilen sind (siehe auch demnächst das neue Vorblatt Modulbeschreibung sowie die Hinweise und Empfehlungen zur kompetenzorientierten Formulierung von Studienzielen der TU und der HRK nach Einloggen mit tubit-daten im TU Portal unter: berlin.de/qualitaet/ag_ziethen/massnahmen_und_initiativen/curriculum- _studiengangentwicklung/). Weitere redaktionelle Angaben zu den Modulen werden den Studiengang-verantwortlichen in Papierform zur Verfügung gestellt. TOP 4: Antrag auf Weiterförderung des Studienreformprojekts education ZEN Es werden vorgelegt: Antrag des Studienreformprojektes education ZEN (überarbeitet) Kooperationsvereinbarungen Bericht über den Zeitraum von Juli 2013 Februar 2014 Antragsteller: Projektleiter: Zielgruppe: Alexander Scharz, Dr. Franz-Josef Schmitt, Thilo Schönnemann Prof. Dr. Thomas Friedrich / Dr. Franz-Josef Schmitt, Studierende der MINT-Fächer Beantragter Förderzeitraum: Beantragte Mittel: 11 Monate 2 x ½ WM-Stelle oder MA mit Dienstvereinbarung/ Beschäftigungsäquivalent, 11 Monate 3 x 80 h SHK, 12 Monate 4 x 41 h SHK - Personal gesamt = EUR Hardware = EUR Konferenz- und Publikationsgebühren = EUR Bearbeiter/in: Frau Dötsch-Nguyen und die Herren Samii Moghadam und Schröder Antrag Eingang in der LSK Beschluss LSK
10 Beschluss LSK 3/ Abstimmung: einstimmig Die Kommission für Lehre und Studium (LSK) empfiehlt dem zuständigen Vizepräsidenten für Studium und Lehre die Verlängerung des Studienreformprojektes education ZEN in der Fakultät II bis in folgendem Umfang zu befürworten und folgende Mittel zweckgebunden für die Durchführung des Projektes zur Verfügung zu stellen: 11 Monate 2 x ½ Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter_innen oder Mitarbeiter_innen mit Dienstvereinbarung 12 Monate 1 x 80 h SHK 11 Monate 1 x 80 h SHK 12 Monate 4 x 41 h SHK. (Die Personalmittel für studentische Hilfskräfte müssen u.a. für die fakultätsübergreifende Zusammenarbeit (z.b. Mikroökonomie) verwendet werden. Die LSK bittet die Fakultät II zusätzlich benötigte Personalmittel (mindestens 11 Monate 1 x 80 h SHK) aus eigenen Mitteln zu finanzieren.) Die Förderung mit Sachmitteln in Höhe von insbesondere für die Bekanntmachung der Ergebnisse wird empfohlen. Die Hardware muss auch am Ende des Projektes für die Fortführung und Weiterentwicklung eingesetzt werden. Allgemeine Bemerkungen Die LSK begrüßt ausdrücklich das Engagement der beteiligten Personen am Studienreformprojekt. Die Auflagen aus der bisherigen Förderung wurden soweit möglich erfüllt. Die selbst gesteckten Ziele konnten in einigen Themenfeldern bereits erreicht werden. Durch die umgesetzte Entwicklung, Etablierung und Einbindung der Software in die bestehenden Systeme wie z.b. ISIS konnte der Fokus stärker auf die Überarbeitung und Begleitung von Lehrveranstaltungen gerichtet werden. Der Ausbau dieser Lehrkooperationen und die Übertragung der Lehrformate auf weitere Lehrveranstaltungen ist das erklärte Ziel der weiteren Förderung. Die LSK unterstützt dieses Ziel ausdrücklich und begrüßt die bereits vorliegenden Kooperationen mit mehreren Modulverantwortlichen. Rechtzeitig zum soll ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Sollte von Seiten des Studienreformprojekts eine Abweichung von den beantragten Mitteln oder des beantragten Zeitraums vorgenommen werden, ist die LSK schriftlich zu informieren. Die LSK verweist auf den Beschluss des AS vom zur Nichtbeteiligung an Rüstungsforschung und bittet die Verantwortlichen auf Einhaltung ihrer Selbstverpflichtung gemäß dem Antrag. Um die Studienreformprojekte weiter bekannt zu machen und um die Arbeitsergebnisse anderen Studiengängen zur Verfügung stellen zu können, bittet die LSK die Projektmitarbeiter_innen um: - eine kurze Darstellung der Zielsetzung und der Ergebnisse in digitalisierter Form, wenn möglich im HTML-Format (max. 1 DIN-A 4 Seite), - Mitteilung von Web-Adressen (URLs), falls das Projekt sich selbst im WWW präsentiert - Bekanntmachung des Projektes inner- und außerhalb der Fakultät - Veröffentlichung in TU-intern - Ankündigung im Newsletter für Studierende
11 TOP 5: Beantragung einer zusätzlichen Tutor_innenstelle für die Projektwerkstatt Permakultur und Terra Preta in der Stadt und auf dem Land - vertagt - TOP 6: Genehmigung des Protokolls der 882. Sitzung Das Protokoll der 882. Sitzung vom wird ohne Änderungen genehmigt. TOP 7: Berichte Herr Schröder weist auf den vom Hochschul-Controlling (SC 35) eingestellten Fragebogen TUB SONAR hin. Es wäre wünschenswert, wenn alle Mitglieder diesen bis zum testen und Kommentare an Herrn Kubath senden könnten. TOP 8: Verschiedenes Herr Schröder sagt zu, dass er die englische Fassung der AllgStuPO an die Mitglieder weiterleiten wird. Die nächste ordentliche LSK-Sitzung findet am , ab Uhr im Raum H 2035 statt. Vorsitzender: Protokoll: Christian Schröder Ulrike Grupe
Mitteilungsblatt Nr. 02-2014
Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Inhalt: vorläufige Zulassungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Social Work Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (ZulO-MSW-MA) Seite: 1-3 Datum: 26.03.2014
NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 84 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 9. Februar 2015
Dritte Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung (Satzung) für den berufsbegleitenden Master-Weiterbildungsstudiengang Schulmanagement und Qualitätsentwicklung Vom 5. Februar 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H.
Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig
Universität Leipzig Philologische Fakultät Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Vom... Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im
vom 25.07.2011 Präambel
Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13
Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
Fachspezifischen Bestimmungen für die Master-Teilstudiengänge. (Informatik und Berufliche Informatik) das im
2394 Dienstag, den 11. Dezember 2012 Amtl. Anz. Nr. 97 Fachspezifischen Bestimmungen für die Master-Teilstudiengänge Informatik und Berufliche Informatik innerhalb der Lehramtsstudiengänge der Universität
Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD
Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD vom 19. November 2009 in der Fassung vom 6. Juli 2011
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
Amtliche Mitteilung. Inhalt
30. Jahrgang, Nr. 46 30. Juli 2009 Seite 1 von 7 Inhalt Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Automatisierungssysteme (Automation Systems) des Fachbereichs VII der Beuth Hochschule für
Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik
Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Bezugnahme auf die Musterordnung 3 Leitbild
Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012
AM 53/2012 Amtliche Mitteilungen 53/2012 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG
FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE beschlossen in der 50. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 06.02.2008
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Musikwissenschaft der Universität Bremen Vom 26. Juni 2013
Fachspezifische rüfungsordnung für den Masterstudiengang Musikwissenschaft der Universität Bremen Vom 26. Juni 2013 Der Fachbereichsrat 09 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 26. Juni 2013
21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt
Nr. 21/13 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 303 21/13 22. Mai 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Angewandte Informatik
Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015
SO v. 10.07.2013 inkl. Änderungsordnung vom 03.11.2014 Spezielle rüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015 räambel Nach Beschluss des
FAQs zum Bachelorstudiengang Psychologie PO-Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Psychologie
FAQs zum Bachelorstudiengang Psychologie PO-Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Psychologie Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester Ist das Studium zulassungsbeschränkt?
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom 30.03.2010 S. 845
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom 30.03.2010 S. 845 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Nach Beschluss des Fakultätsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 02.12.2009
PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
15. November 2013 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite
Nr. 47/13 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 555 15. November 2013 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Philosophische Fakultät I
25. Jahrgang, Nr. 2 vom 3. März 2015, S. 6 Philosophische Fakultät I Ordnung zur Änung Studien- sordnung für das Studienprogramm (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang Martin-Luther-Universität
Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM
Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Gültig ab 1.1.2012 Beschluss: 10.03.2011 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung
von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober
Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2
Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität
600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78
600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 05.08.2015, Seite 170-175
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 05.08.2015, Seite 170-175 Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Aktuarwissenschaften
1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 17. April 2013 (Brem.ABl. S. 607), und
AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18
Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1
Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH Neufassung beschlossen in der 214. Sitzung des Fachbereichsrates des
Facheinführung Mathematik
Facheinführung Mathematik für die Lehrämter an Haupt-,Real- und Gesamtschulen Daniel Frischemeier Institut für Mathematik Wintersemester 2014/2015 Gliederung Aufbau des Studiums Leistungen im Studium Ansprechpartner
Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB)
mitteilungsblatt Nr.4 16. Februar 2011 Fachhochschule Mainz Seite 47 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB) an
Richtlinie für das Praktikum im Masterstudiengang Linguistik: Kognition und Kommunikation 1 Allgemeines (1) Der Masterstudiengang Linguistik:
1 Richtlinie für das Praktikum im Masterstudiengang Linguistik: Kognition und Kommunikation 1 Allgemeines (1) Der Masterstudiengang Linguistik: Kognition und Kommunikation sieht sowohl im Pflichtmodul
FAQs zum Bachelorstudiengang Chemie PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Chemie
FAQs zum Bachelorstudiengang Chemie PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Chemie Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester Ist das Studium zulassungsbeschränkt?
Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
Master-Zulassungsordnung (MZO)
Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:
Präambel. 3 Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung
Satzung zur Regelung des Zulassung und zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für die Bachelor-Studiengänge "Communication Design", "Interior Design" und "Product Design"
FAQs zum Bachelorstudiengang Software Engineering PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Software Engineering
FAQs zum Bachelorstudiengang Software Engineering PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Software Engineering Wann kann das Studium begonnen werden? Im Winter- und Sommersemester
Amtliche Mitteilung. Inhalt
30. Jahrgang, Nr. 39 29. Juli 2009 Seite 1 von 6 Inhalt Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Physikalische Technik / Medizinphysik Applied Physics / Medical Engineering des Fachbereichs
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften
Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher
PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG
FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN beschlossen in der 12. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Studienplanmäßig ist die Praxisphase im 4. Semester angesiedelt mit einer Laufzeit von 10 Wochen als Vollzeitpraktikum.
Beuth Hochschule Fachbereich IV Luxemburger Straße 9 13353 Berlin Informationen für Studierende zur Praxisphase Studiengang Facility Management Der Praxisbeauftragte Haus Beuth, Zimmer A 122A Luxemburger
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/0 Veröffentlicht am: 0. Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre/Business Economics vom Juli 008 Aufgrund von Abs.,
Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.
Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des
ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG
UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)
P R O T O K O L L der 110. Sitzung des Senates der Fachhochschule Kaiserslautern am 10. Dezember 2014
P R O T O K O L L der 110. Sitzung des Senates der Fachhochschule Kaiserslautern am 10. Dezember 2014 Ort: Campus Kaiserslautern Morlauterer Str. 31, Kaiserslautern Raum A215 Zeit: Beginn: 14:07 Uhr Ende:
49 Studiengang Mittelstandsmanagement (Master of Arts)
49 Studiengang Mittelstandsmanagement (Master of Arts) (1) Allgemeines a) Der Studiengang Mittelstandsmanagement (Master of Arts) ist ein Vollzeitstudiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende
M-329-1-1-001 Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 8. Oktober
DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES
349 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2005 ausgegeben zu Saarbrücken, 19. August 2005 Nr. 24 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Biotechnologie.
FAQs zum Bachelorstudiengang Elektrotechnik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Elektrotechnik
FAQs zum Bachelorstudiengang Elektrotechnik PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Elektrotechnik Wann kann das Studium begonnen werden? Im Winter- und Sommersemester Ist das
Masterinformationsveranstaltung. 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit
Masterinformationsveranstaltung 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit Seite 1 Bewerbung zum Master Anzahl der Studienplätze: Zum Wintersemester 2015/2016 stehen
Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.
rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden
ISA interdisziplinäre Studienanteile. ISA im Ausland
ISA interdisziplinäre Studienanteile ISA im Ausland Ziele der ISA Grundlegendes Die ISA dienen der Vermittlung interdisziplinärer Kompetenzen, die das jeweilige Fachstudium ergänzen und im Offiziersberuf
Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich
326 Studienordnung für das Modul Berufspädagogik im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster vom 09. 12. 2005
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration
Zula MA IKU Pädagogische Hochschule Jahrgang 2015 Nr. 08 Seite 1 Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration vom 10. Juni 2015 Aufgrund von
Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 27.08.2014 Laufende Nummer: 13/2014 Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten
Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design
Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung
Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law
Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche
Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transkulturelle Studien der Universität Bremen Vom 19. Februar 2014
Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transkulturelle Studien der Universität Bremen Vom 19. Februar 2014 Der Rektor der Universität Bremen hat am 19. Februar 2014 nach 110 Absatz 3 des Bremischen
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule
Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design
Seite 1 Studienordnung für den der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 30.05.2006 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.
Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.
16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz
Ordnung für das Studium der Mathematik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Ordnung für das Studium der Mathematik an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 007 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche
Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.
Evaluationsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei (EvaO-DHPol) Aufgrund 3 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 2 DHPolG hat der Gründungssenat der Deutschen Hochschule der Polizei
Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin
Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
FAQ zum Deutschlandstipendium
FAQ zum Deutschlandstipendium Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis Deutschlandstipendium 1. Deutschlandstipendium 1.1 Zweck des Stipendiums und Förderfähigkeit 1. Deutschlandstipendium 1.2 Art und
Richtlinie der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft. über das Studium Generale und den Erwerb von Sozialkompetenz
Richtlinie der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über das Studium Generale und den Erwerb von Sozialkompetenz (Beschlussfassung im Senat vom 10. Juni 2009) Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit
Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-70.pdf)
M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006
Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015 Aufgrund
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
Praktikum außerhalb Europas. Informationen für Studierende
Praktikum außerhalb Europas Informationen für Studierende Liebe Studentin, lieber Student, Sie wollen im Laufe Ihres Studiums internationale Erfahrungen sammeln und interkulturelle Kompetenzen erlangen?
Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013
Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher
Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M BW)
Studien- und Prüfungsordnung für den an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg (SPO M BW) vom 18.05.2015 Auf Grund von Art.13 Abs.1, 44 Abs.4, 58 Abs.1, 61 Abs.2 und 8 und 66 des Bayerischen
Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008
Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.
Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg
VfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG KUNSTGESCHICHTE. ARCHITEKTUR UND KUNST FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG KUNSTGESCHICHTE. ARCHITEKTUR UND KUNST IM KULTURGESCHICHTLICHEN KONTEXT Neufassung beschlossen