Konflikte in der Nachbarschaft vermeiden Informationen zu wiederkehrenden Problemfeldern

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1 Konflikte in der Nachbarschaft vermeiden Informationen zu wiederkehrenden Problemfeldern Schon durch gegenseitige Rücksichtnahme können Streitfälle in der Nachbarschaft meistens vermieden werden. Manchmal hilft aber auch alles Fingerspitzengefühl nicht weiter, dann ist es hilfreich zu wissen, was nun im nachbarschaftlichen Zusammenleben erlaubt ist und was nicht. Diese Broschüre will zu häufig gestellten Fragen Antworten geben und damit das gut nachbarschaftliche Zusammenleben in Erlangen fördern. Regelungen die nur für Bayern o- der nur in Erlangen gelten sind mit dem Zusatz Bayern oder kommunal versehen. Bei den Regelungen, die ihre Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch haben, können durch anwaltliche Beratung vertiefende Informationen eingeholt werden. Inhalt: Themenbereich Lärm 1. Baustellenlärm 2. Gewerbelärm 3. Sonn- und Feiertagsruhe 4. Mittagsruhe 5. Laubsauger und Laubbläser 6. Rasenmäher 7. Motoren von Kraftfahrzeugen und Krafträdern 8. private Feiern 9. spielende Kinder 10. Musikanlagen 11. Hundegebell 12. Altglascontainer Themenbereich sonstige Immissionen 13. Lagerfeuer 14. Grillen Themenbereich Abfall 15. Gartenabfälle verbrennen 16. Abfalltrennung 17. verunreinigter Abstellplatz für Müllbehälter 18. unberechtigte Benutzung von Mülltonnen 19. Abstand von Müllbehältern 20. Verunreinigung durch Hundekot Themenbereich Garten und Pflanzen 21. Laubfall 22. Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze 23. Grenzbäume 24. überhängende Zweige 25. Früchte von Nachbarbäumen 26. Baumschutzverordnung 1

2 Themenbereich Lärm 1. Baustellenlärm Lärmintensive Arbeiten dürfen in der Regel nur am Tag, zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, durchgeführt werden. In einem Wohngebiet werden höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt als in einem Misch- oder Gewerbegebiet. Die Lärmgrenzwerte sind mit dem Beispiel unter Nr. 2. vergleichbar. Allerdings ist in der Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm die Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr festgesetzt. 2. Gewerbelärm Die zulässige Lärmbelästigung hängt einerseits von der Gebietsnutzung, maßgeblich 2

3 ist der Bebauungsplan, und andererseits von der Tageszeit ab. Grundsätzlich dürfen während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. In Wohngebieten gelten darüber hinaus strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten. Hier einige Beispiele: Gebiet tags nachts Reines Wohngebiet 50 db(a) 35 db(a) Allgemeines Wohngebiet 55 db(a) 40 db(a) Mischgebiet 60 db(a) 45 db(a) Gewerbegebiet 65 db(a) 50 db(a) Auskünfte über das jeweilige Baugebiet kann das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung geben, Tel Sonn- und Feiertagsruhe An Sonn- und Feiertagen sind in der Regel öffentlich bemerkbare Arbeiten und solche Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht erlaubt. Das heißt, Arbeiten an der Gebäudefassade sind zum Beispiel nicht zulässig. Renovierungsarbeiten in der Wohnung, die zu keinen Belästigungen in der Nachbarschaft führen, können aber durchgeführt werden. 4. Mittagsruhe (kommunal) In Erlangen gibt es keine allgemein geschützte Mittagsruhe. Das bedeutet, auch während der Mittagszeit darf Lärm verursacht werden, wenn die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Ausnahmen bestehen jedoch für bestimmte Geräte wie Laubbläser und Laubsauger wenn diese in Wohngebieten betrieben werden (siehe unten). Viele Menschen legen jedoch Wert auf eine Mittagsruhe. Aus Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft sollten daher lärmintensive Arbeiten während der Mittagszeit unterbleiben. 5. Laubsauger und Laubbläser Der Betrieb ist nur an Werktagen erlaubt. In reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In den meisten übrigen Gebieten von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Der Laubsaugereinsatz sollte aus ökologischen Gründen jedoch ganz vermieden werden. Laub kann unter Bäumen und Sträuchern als Nährstofflieferant und zum Bodenschutz belassen werden. Auf Rasenflächen ist der Rechen und auf Wegen Besen und Schaufel das umweltverträglichste Gerät. 6. Rasenmäher Nach den Festsetzungen der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Einsatz in reinen und allgemeinen Wohngebieten an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt. 7. Motoren von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern (teilweise nur Bayern) Es ist verboten, Verbrennungsmotoren unnötig, das heißt ohne Nutzung der Motorkraft, laufen zu lassen. Hierunter fällt z. B. das Warm-laufen-Lassen im Stand zum Enteisen der Scheiben. 8. private Feiern Bei privaten Feiern ist es verboten, in unzulässigem oder vermeidbarem Ausmaß 3

4 Lärm zu erregen, der die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigen oder die Gesundheit eines anderen schädigen kann. Es sollte dementsprechend die Lautstärke von beispielsweise Musik und Gesprächen auf die Tageszeit angepasst werden. Insbesondere in der Nacht sollte sich ruhig verhalten werden, um eine Lärmbelästigung der Nachbarn beim Schlaf zu vermeiden. 9. spielende Kinder Geräusche die von spielenden Kindern ausgehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich als sozial adäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen. Die geltenden Immissionsrichtwerte können daher nicht unmittelbar auf den in Kindergärten oder von Kindern beim Spielen verursachten Lärm angewendet werden. 10. Musikanlage Bei übermäßiger Musikbeschallung der Nachbarschaft, z. B. von einer Stereoanlage aus einer Nachbarwohnung, kann es sich um eine unzulässige Lärmbelästigung handeln. Sollte der Verursacher oder die Verursacherin nicht einsichtig sein, kann die Polizei zur Hilfe gerufen werden. 11. Hundegebell Im Wesentlichen ist in der Stadt heutzutage nur noch vereinzeltes bzw. gelegentliches Hundegebell erlaubt. Bei anhaltenden Lärmbelästigungen ist es möglich, sich privatrechtlich zur Wehr zu setzen. In Einzelfällen kann es sich um eine unzulässige Lärmbelästigung handeln. Sollte der Hundehalter bzw. die Hundehalterin nicht einsichtig sein, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden. 12. Sammelcontainer/Altglascontainer (kommunal) Beim Glaseinwurf muss unter anderem auch der Lärmschutz beachtet werden. Die auf den Containern angegebenen Einwurfzeiten von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr an Werktagen sind daher einzuhalten. Lärmbelästigungen beim Befüllen der Container sind so weit wie möglich zu vermeiden. Themenbereich sonstige Immissionen 13. Lagerfeuer Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Es darf daher in der Regel nur naturbelassenes stückiges Holz (Holzscheite) verbrannt werden! Bei einem Lagerfeuer dürfen für die Nachbarn keine Rauchbelästigungen entstehen außerdem muss auf den Brandschutz geachtet werden. Offene Feuerstätten/Lagerfeuer dürfen nur betrieben werden, wenn keine Brandgefahr entsteht und wenn diese ständig beaufsichtigt werden. Zu leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten einen Abstand von mindestens 100 m einhalten. Von Gebäuden aus brennbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 5 m entfernt sein. Damit ist es in der Stadt kaum möglich eine offene Feuerstätte zu betreiben. 14. Grillen Durch Grillgerüche und Rauch kommt es im Sommer häufig zu Problemen in der Nachbarschaft, weshalb das Thema auch schon viele Zivilgerichte beschäftigt hat. Da die Gerichte oft unterschiedlich entscheiden, gibt es keine klare Aussage darüber, was nun erlaubt ist und was nicht. Generell kann man sagen, dass es durch Grillrauch und Grilldüfte zu keinen erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft kommen darf. Wenn Belästigungen in der Nachbarschaft auftreten können, halten die unterschiedlichen Gerichte das Grillen von viermal im Jahr bis zu einmal pro Monat für 4

5 zulässig. Die Nachbarn sollen rechtzeitig vorher informiert werden, damit diese sich darauf einstellen können. Zusätzliche Einschränkungen kann es aus dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht (z. B. Mietvertrag oder Hausordnung) geben. Darüber hinaus ist der Brandschutz zu beachten. Es gelten hier die gleichen Vorschriften wie unter Nr. 13. Grillen mit offenem Feuer (Holzkohle, Gas) scheidet damit z. B. auf dem Balkon aus. Themenbereich Abfall 15. Gartenabfälle verbrennen Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Pflanzliche Abfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, werktags von 8 Uhr bis 18 Uhr verbrannt werden. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sind zu vermeiden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens beim Einbrechen der Dunkelheit, erloschen ist. Innerhalb der bebauten Ortsteile ist ein Verbrennen der pflanzlichen Gartenabfälle unzulässig. 16. Abfalltrennung (kommunal) Wenn in einem Mehrfamilienhaus die Abfalltrennung nicht richtig funktioniert, sollte man sich an die Hausverwaltung wenden, damit diese die Bewohner entsprechend informiert. Außerdem berät das Umweltamt der Stadt Erlangen über die korrekte Abfalltrennung. Wenn Abfälle nicht richtig getrennt werden, kann es passieren, dass die Behälter durch den Abfuhrdienst nicht geleert werden. Dann muss der Abfall entweder nachsortiert werden oder es steht eine teuere Sonderentleerung an. Kommt dies häufiger vor, muss eine zusätzliche Restmülltonne aufgestellt werden. Dadurch steigen dann die Müllgebühren. 17. Verunreinigter Abstellplatz für Müllbehälter/Abholung gelbe Säcke (kommunal) Bei der Abholung der gelben Säcke muss das Abfuhrunternehmen dafür sorgen, dass korrekt bereitgestellte Säcke auch mitgenommen werden. Fallen dabei Verunreinigungen auf öffentlichen Plätzen an, weil z. B. ein Sack aufreißt, müssen auch diese Verunreinigungen durch das Unternehmen, in Erlangen die Firma Hofmann, T , entfernt werden. Private Abstellplätze sind durch den jeweiligen Grundstücksnutzer zu reinigen. Säcke die an den zentralen Sammelpunkten nicht zugeordnet werden können, sind ebenfalls durch das Abfuhrunternehmen mitzunehmen. Bei Wertstoffcontainern verhält es sich ähnlich. Hier ist aber das für die Leerung der Container verantwortliche Unternehmen mit der Telefonnummer auf dem Container vermerkt. 18. Unberechtigte Benutzung von Mülltonnen Wenn die eigene Mülltonne illegal von einer dritten Person mitbenutzt wird, gibt es in Erlangen nur die Möglichkeit, sich privatrechtlich zur Wehr zu setzen. Das heißt, es müsste gegebenenfalls anwaltschaftliche bzw. gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 19. Standort/Abstand von Abfallbehältern Abfallbehälter müssen so aufgestellt werden, dass für die Nachbarn keine wesentliche Beeinträchtigung, z. B. durch Gerüche, entsteht. Hierfür ist in der Regel ein Mindestabstand zu Gebäudeöffnungen (z. B. Fenster) einzuhalten. Die Biotonne direkt unter dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn steht damit nicht am richtigen Platz. 5

6 20. Verunreinigung durch Hundekot (kommunal) Hundehalter und Personen die Hunde ausführen sind verpflichtet eventuelle Hinterlassenschaften ihres Hundes auf öffentlichen Flächen und Grünanlagen, z. B. Landschafts- und Naturschutzgebiete, zu beseitigen. Dafür sind geeignete Behältnisse wie z. B. Plastiktüten mitzuführen. Themenbereich Natur und Pflanzen 21. Laubfall Von den Gerichten werden in der Regel Laub, Blüten und Nadeln von Tannenbäumen, die dem eigenen Grundstück von benachbarten Bäumen zugeführt werden, nicht als wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung angesehen. Ein privatrechtlicher Abwehranspruch ist daher im Normalfall nicht gegeben. 22. Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze Abstandsregeln sieht das Gesetz lediglich für Bäume, Sträucher und Hecken (sowie Weinstöcke und Hopfenstöcke) vor. Der einzuhaltende Grenzabstand ist von der Höhe der Pflanze abhängig. Bei einer Höhe bis zu zwei Metern beträgt der Abstand 50 cm, darüber muss mindestens ein Abstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Gemessen wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes und bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgeblich ist die Stelle, an welcher der Stamm oder der Trieb aus dem Boden tritt. Ausnahmen bestehen für Grenzen zu Waldgrundstücken oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder für Anpflanzungen, die vor 1900 erfolgt sind. Ausgenommen sind ebenfalls Anpflanzungen die sich hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befinden und diese nicht wesentlich überragen. Ebenso sind die Grenzabstandsregelungen nicht für Anpflanzungen heranzuziehen, die einen Schutzcharakter, z. B. für Abhänge, haben. Anpflanzungen dürfen auch die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht beieinträchtigen (Sichtbehinderung). Der Anspruch auf die Herstellung eines vorschriftsmäßigen Abstandes unterliegt in der Regel einer Verjährungsfrist von 5 Jahren. Er beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Auch Bebauungspläne können Regeln zur Bepflanzung enthalten. Außerdem sind die Bestimmungen der Baumschutzverordnung zu beachten. 23. Grenzbäume Wenn ein Baum auf der Grenze steht, gehören das Holz und die Früchte des Baumes den angrenzenden Nachbarn. 24. überhängende Zweige Zweige die über die Grundstücksgrenze ragen, dürfen an der Grenze abgeschnitten werden, wenn hierdurch die Grundstücksnutzung, z. B. Platzprobleme, beeinträchtigt wird. Dem Nachbarn ist allerdings zuerst eine angemessen Frist zu setzen, damit dieser die Zweige selbst zurückschneiden kann. Die Wachstumsphase und die Obsterntezeit müssen dabei berücksichtigt werden. 25. Früchte von Nachbarbäumen Früchte an überhängenden Ästen stehen dem Baumeigentümer zu. Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen (Fallobst) gehören dem Grundstückseigentümer. 6

7 26. Baumschutzverordnung (kommunal) In der Regel gilt in Erlangen für Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einem Abstand von 1 m zum Boden, die Baumschutzverordnung. Mehrstämmige Bäume sind schon ab 50 cm Umfang eines Stammes und Pappeln und Weiden erst ab 80 cm Stammumfang geschützt. Bis auf Esskastanien und Walnussbäume sind Obstbäume sowie gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gärtnereien von diesem Verbot ausgenommen. Bäume die der Baumschutzverordnung unterliegen, dürfen nicht beschädigt oder verpflanzt werden. Sie dürfen nur gefällt werden, wenn eine Genehmigung durch die Stadt Erlangen vorliegt. Weitergehende Informationen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern: Themenbereich Lärm/sonstige Immissionen T Themenbereich Abfall T Themenbereich Pflanzen und Garten T Rechtsgrundlagen: zu 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm zu 2. Technische Anleitung Lärm (TALärm) zu 3. Feiertagsgesetz zu 5./6. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutzverordnung) zu 7. Bayerisches Immissionsschutzgesetz und Straßenverkehrsordnung zu 8. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu 9. Bundes-Immissionsschutzgesetz zu 10./11. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu 12. Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen zu 13. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB), zu 14. Bürgerliches Gesetzbuch, Verordnung über die Verhütung von Bränden zu 15. Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) zu 16. Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Erlangen zu 18. Bürgerliches Gesetzbuch zu 19. Bürgerliches Gesetzbuch zu 20. Straßenreinigungsverordnung und Grünanlagensatzung der Stadt Erlangen sowie Verordnungen über Landschafts- und Naturschutzgebiete in der Stadt Erlangen zu 21. Bürgerliches Gesetzbuch zu 22. Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) zu 23. Bürgerliches Gesetzbuch zu 24. Bürgerliches Gesetzbuch zu 25. Bürgerliches Gesetzbuch zu 26. Baumschutzverordnung der Stadt Erlangen 7

8 Stand: 07/2015/NTA 8

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