XVI. Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "XVI. Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier"

Transkript

1 XVI Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier KG Revision The Public Hearing: Das neue Wettbewerbsrecht in der parlamentarischen Weinlese: Guter Jahrgang oder Korkgeschmack? Aus dem Inhalt Ausgangslage und Revision 2003 Institutionelles Revision Art. 5 KG Zivilrechtliche Ansprüche Weiter Revisionspunkte Ausblick Verfasser Ivan Bicvic, Tirza Brühwiler, Stefan Buser

2 KG-Revision The Public Hearing: Das neue Wettbewerbsrecht in der parlamentarischen Weinlese: Guter Jahrgang oder Korkgeschmack? Die Schweiz kennt seit 1996 ein modernes Kartellgesetz (KG), welches 2003 anlässlich einer 1. Teilrevision mit Geldbussen und Kronzeugenregelung angereichert worden ist. Seit über sechs Jahren wird an einer 2. Teilrevision gearbeitet. Nachdem Verwaltung, Bundesrat und Ständerat mit mutigen Ideen Unterstützung in der Öffentlichkeit fanden, aber bisweilen mit widersprüchlichen Vorschlägen auch Unverständnis erzeugt haben, liegt der Ball nun beim Nationalrat. Am XVI. Atelier gehen Vertreter von Wirtschaft, Politik und Wissenschaft der Frage nach, ob 2014 für das KG ein guter Jahrgang wird: Was bewirken die vorgeschlagenen Änderungen für Schweizer KMU? Profitieren die Konsumentinnen und Konsumenten? Ist das KG das geeignete Instrument gegen die Hochpreisinsel Schweiz? Wird der Wettbewerb durch die Revisionsvorschläge besser geschützt? Braucht es überhaupt eine Revision? 1 Ausgangslage Revision 2003 Am 1. April 2004 trat das revidierte Kartellgesetz in Kraft. Wichtige Neuerungen waren die Sanktionierbarkeit (Bussgelder) von Unternehmen bei Kartellrechtsverstössen (Art. 49a Abs. 1 KG); die sogenannte Bonus- oder Kronzeugenregel ( Leniency ). Diese ermöglicht einem Unternehmen bei einer Selbstanzeige, sich unter bestimmten Voraussetzungen von einer Sanktion befreien zu können (Art. 49a Abs. 2 KG); die Befugnis der Wettbewerbsbehörde, mittels Hausdurchsuchungen ( Dawn Raid ) Beweismittel zu sichern. In der laufenden Kartellgesetzrevision stehen Bundesrat und Parlament vor der Frage, ob und allenfalls welche Anpassungen geeignet sind, allfällige Mängel im Kartellgesetz zu beseitigen. Hierbei geht es insbesondere um institutionelle Fragen (2.), Verschärfungen im Bereich der Wettbewerbsabreden (3.) und die Verbesserung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche von Geschädigten (4.). 2 Revisionsbedürftige Institutionen? Im geltenden Kartellrecht kommt der Wettbewerbskommission (WEKO) mit ihrem Sekretariat eine überragende Stellung zu. In der Praxis gibt es Stimmen, welche den Umstand, dass derzeit Ermittlungs- (WEKO-Sekretariat) und Entscheidbehörde (WEKO) unter demselben Dach arbeiten, als rechtsstaatlich problematisch einstufen, insbesondere im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die beiden folgenden Massnahmen werden in der parlamentarischen Beratung in Erwägung gezogen: 2.1 Institutionelle Trennung: Schaffung eines Bundeswettbewerbsgerichts Der Bundesrat beabsichtigt die Schaffung eines erstinstanzlichen Bundeswettbewerbsgerichts. Formalrechtlich scheint ein solcher Paradigmenwechsel nicht notwendig. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wie auch der EFTA-Gerichtshof haben hinsichtlich dieser Problematik ein rechtsstaatliches Defizit verneint. Die Möglichkeit einer Beschwerde an ein staatliches Gericht genüge, um Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zu verletzen. 1

3 In der Praxis ist es aber so, dass (i) Verfahren vor Rechtsmittelbehörden kosten- und ressourcenintensiv sind und (ii) ein Beschwerdeverfahren von Unternehmen nur dann in Erwägung gezogen wird, wenn der Streitwert die voraussichtlichen Anwalts- und Verfahrenskosten überschreitet. Gerade bei gebüssten KMU s ist ein Beschwerdeverfahren oft nicht finanzierbar. Darüber hinaus wirft die Schaffung eines Bundeswettbewerbsgerichts die Frage nach der Verfahrensdauer auf. Diesbezüglich fehlen aber weitegehend neutrale empirische Grundlagen. Nach geltendem Recht scheint die Dauer eines Verfahrens vor der WEKO (mit 2 Rechtsmittelinstanzen) im internationalen Vergleich akzeptabel zu sein. Ob und inwieweit die Einführung eines Wettbewerbsgerichts (mit 1 Rechtsmittelinstanz) die Verfahrensdauer beeinflusst, hängt davon ab, ob eine wie auch immer geartete Entscheidung oder eine rechtskräftige Entscheidung im Vordergrund entstehen soll. Steht der Wunsch nach einer raschen (wenn auch beschwerdefähigen) Beurteilung eines Sachverhaltes im Vordergrund, so ist das derzeit gelebte System vermutlich geeigneter. Bestimmte Wirtschaftskreise und die WEKO dürften dieses System bevorzugen ( individuelle Perspektive ). Verlangt die Praxis aber bewährte Präjudizien, richterlich zementierte Rechtssicherheit und ein für KMU erschwingliches Gerichtsverfahren, so wird dieses Ziel eher mit der Einführung eines Bundeswettbewerbsgericht erreicht ( Gesamtwirtschaftliche Perspektive ). Ein Blick nach Europa zeigt, dass die Schaffung eines Wettbewerbsgerichts eher die Ausnahme bildet. U.a. hat Österreicht diesen Schritt gewagt; die ersten Erfahrungen mit der neu geschaffenen Institution blieben unter den Erwartungen ( Europäische Perspektive ). 2.2 Punktuelle Massnahmen bei Ermittlungsbehörde (WEKO-Sekre tariat) und Entscheidbehörde (WEKO) Die WEKO, bestehend aus 12 Mitgliedern, fungiert heute als Miliz- und erstinstanzliche Entscheidungsbehörde Sie besteht aus 7 unabhängigen Sachverständigen. Die 5 abhängigen Vertreter in der WEKO sind gegenwärtig Vertreter der Konsumentenschutzorganisation und Branchenvertreter. Folgende Ideen werden derzeit besprochen: Die Anzahl WEKO-Mitglieder (11-15 Mitglieder) könnte reduziert werden. Eine Verkleinerung könnte zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beitragen. Kontrovers ist, ob auch in Zukunft Verbandsvertreter bei der WEKO Einsitz haben sollen. (i) Einerseits können diese Experten in einem äusserst komplexen Rechtsgebiet nicht nur die Akzeptanz von WEKO-Urteilen in weiten Teilen der Wirtschaft erhöhen, sondern sie bringen die der WEKO sonst fehlende Fachkompetenz und Praxiserfahrung ein. (ii) Andererseits kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass beim rechtsunterworfenen Unternehmen der Umstand, dass Verbandsvertreter beim WEKO-Entscheid mitwirken können, Unverständnis hervorgerufen wird. Um nach geltendem Recht den Schein einer minimalen Trennung zwischen WEKO-Sekretariat und WEKO aufrecht zu erhalten, sind von der Wettbewerbsbehörde seit 2005 organisatorische Massnahmen getroffen worden. Mit dem Versand des Verfügungsantrages an die Unternehmen geht die Verfahrenszuständigkeit an die WEKO über. 2

4 Die WEKO führt eigene Untersuchungshandlungen durch, wie etwa Hearings. Diese Massnahmen sind indes mehr kosmetische Retuschen als nachhaltige Bemühungen einer substantiellen Trennung von Ermittlungsund Entscheidungsfunktion. Die personelle und räumliche Nähe von WEKO und ihrem Sekretariat sowie die Ausgestaltung des Organisationsreglements der WEKO lassen jeden Versuch einer Trennung illusorisch erscheinen. Und dennoch wäre eine Trennung von WEKO-Sekretariat und WEKO nicht nur wünschenswert, sondern unabdingbar. 3 Revisionsbedürftiger Art. 5 KG (Wettbewerbsabreden)? Ein zentrales Anliegen des Bundesrates ist die Einführung eines Teilkartellverbotes, um gegen das Phänomen Hochpreisinsel Schweiz vorgehen zu können. 3.1 Wirkungsbasierter Approach (de lege lata) Das geltende Recht verwirklicht den in der Verfassung (Art. 95 BV) verankerten Grundsatz, wonach das Verbot einer Wettbewerbsabrede davon abhängt, wie sich diese im Markt tatsächlich auswirkt. Verboten sind nach Art. 5 KG: Abreden, die zu erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen führen, vorbehaltlich Rechtfertigungsgründen aus wirtschaftlicher Effizienz; Abreden, welche die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zur Folge haben. Diese Wirkung wird bei horizontalen (Preis-, Mengen- und Gebietsabreden) und vertikalen (Preisbindungen 2. Hand, absoluter Gebietsschutz) Abreden, die gemeinhin als Hardcore-Abreden bezeichnet werden, vermutet. Die Kritik an der aktuellen Gesetzgebung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es sei für die WEKO schwer und zeitraubend, die Wirkung von schädlichen Wettbewerbsabreden im Einzelfall nachzuweisen. Ausserdem müsse die WEKO stets gleichermassen den pro- und antikompetitiven Wirkungen einer Abrede nachgehen und dabei die Gründe der wirtschaftlichen Effizienz, welche Abreden rechtfertigen, von Amtes wegen prüfen. Das Schweizer Regime (Art. 5 KG) sei gegenüber internationalen Standards (z.b. Art. 101 AEUV) zu schwerfällig. 3.2 Formbasierter Approach (de lege ferenda) Der Bundesrat beabsichtigt, vom wirkungsbasierten Missbrauchsverbot zum formbasierten Verbotsprinzip überzugehen. In der Praxis wirkt sich dieser Wechsel wie folgt aus: Bei den in Art. 5 Abs. 3 KG ( horizontale Kartelle ) und Art. 5 Abs. 4 KG ( vertikale Abreden ) erwähnten Wettbewerbsabreden gilt neu, dass diese per se verboten werden, wenn Unternehmen keine Rechtfertigungsgründe aus wirtschaftlicher Effizienz vorlegen können ( Teilkartellverbot ). Die WEKO muss somit nur noch die Existenz der Wettbewerbsabrede und nicht mehr die schädliche Wirkungen der Wettbewerbsabrede nachweisen. 3.3 Bundesrat und Parlament mit unterschiedlichen Auffassungen Die beiden Kammern des Schweizer Parlaments sind sich noch nicht schlüssig, ob und inwieweit sie dem Bundesrat folgen sollen: Im Bereich der horizontalen Abreden scheint der Bundesrat internationalen Beispielen zu folgen (USA; EU). Im Rahmen der laufenden Revision muss der Bundesrat darlegen, dass die vorgesehene Änderung an der bis- 3

5 herigen Praxis nicht ändert, namentlich in Bezug auf Konsortien (ARGE). Der bundesrätliche Vorschlag möchte vertikale Abreden (Vertriebsverträge) nach dem gleichen Teilkartellverbot-Prinzip beurteilen wie horizontale Kartelle. Die diesbezügliche Kritik macht geltend, dass der Bundesrat damit ökonomische Erkenntnisse ausser Acht lässt und den internationalen Entwicklungen nicht Rechnung trägt, welche für einen case-by-case wirkungsbasierten Prüfungsstandard Pate stehen sollten. Die bundesrätlichen Vorschläge zum materiellen Recht sind prüfungswert. Um die Chancen der Reform im Parlament zu erhöhen, wird der Bundesrat seine Stossrichtung noch besser erklären müssen: Der Bundesrat hat es bisher unterlassen, die Mängel des geltenden Rechts aufzuzeigen. Eine Würdigung der WEKO-Entscheide, u.a. in Sachen GABA, Nikon oder BMW (mit ihren Millionenbussen), wäre willkommen. Ökonomische Erwägungen sprechen für eine differenzierte kartellrechtliche Beurteilung von horizontalen und vertikalen Wettbewerbsabreden. Gegen nuancierte Beurteilungskriterien wird niemand opponieren: Im Fokus müssen dabei die Zerschlagung und Bestrafung internationaler horizontaler Kartelle liegen. Dies wiederum hätte einen unbestrittenen Effekt auf die Konsumenten und die ganze Schweizer Volkswirtschaft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz auf das bilaterale Abkommen in Wettbewerbsfragen mit der EU-Kommission und der Schweiz, welches derzeit im Parlament behandelt wird, kaum verzichten kann. 4 Zivilrechtliche Ansprüche 4.1 Beschränkter Geschädigtenschutz (de lege lata) Im geltenden Kartellrecht spielt das zivilrechtliche Gerichtsverfahren ( Private Enforcement ) gegenüber dem verwaltungsrechtlichen WE- KO-Verfahren ( Public Enforcement ) eine untergeordnete Rolle. Dies hat verschiedene Ursachen: Zunächst sind geschädigte Endkunden, in der Regel die Konsumenten, nicht zur Zivilklage berechtigt. Zur Klage legitimiert sind lediglich Unternehmen. Alsdann wird Schadenersatzforderungen von geschädigten Unternehmen von Kartelltätern die Einrede entgegen gehalten, sie hätten keinen Schaden erlitten, weil sie diesen auf den Konsumenten überwälzt hätten ( Passing-On-Defence ). Dadurch entsteht eine Haftungslücke, denn der Kartellsünder ist letztlich niemandem gegenüber haftbar. Ferner verhindert die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr in der Praxis sämtliche Schadenersatzansprüche. Bis ein WEKO-Urteil rechtkräftig wird, sind sich darauf stützende Schadenersatzforderungen ( Follow-on Claims ) längst verjährt. Schliesslich sind die Risiken (u.a. Kosten, Beweislastverteilung) für Privatkläger so gross, dass diese zumeist bzw. seit 1995 immer von der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen Abstand genommen haben. 4.2 Stärkung des Private Enforcement (de lege ferenda) Um Geschädigten die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermöglichen, sieht der Bundesrat u.a. folgende Massnahmen vor: Es sei den Konsumenten die Möglichkeit 4

6 einzuräumen, ihren Schaden überhaupt geltend zu machen. Es sei die Verjährungsfrist so auszugestalten, dass sie stillsteht bis die Wettbewerbsbehörden im verwaltungsrechtlichen Verfahren einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt haben. Somit könnten sich vom Kartell Betroffene auf die Erkenntnisse der WEKO berufen ohne ihre Ansprüche verjähren zu lassen. Schliesslich ist vorgesehen, dass Unternehmen, welche Schadenersatzzahlungen gestützt auf einen zivilrechtlichen Entscheid bezahlen, den bezahlten Betrag mit der Verwaltungssanktion verrechnen können. Ob diese Massnahme wirklich durchdacht ist, müsste überprüft werden. Im Strafrecht kommt nämlich eine Verrechnung des Strafanspruchs des Staates mit privatem Schadenersatz nicht in Frage. Aufgrund der internationalen Erfahrungen stellt sich die Frage, ob diese Massnahmen reichen werden, den privaten Rechtsschutz zu fördern: Solange die üblichen zivilrechtlichen Kostenfolgen gelten, wird sich kaum ein Konsument allein gegen einen übermächtigen Kartelltäter zur Wehr setzen können. Bei Streuschäden, d.h. tausende Geschädigte mit verhältnismässig kleinen Schäden (Kartellrenten von wenigen CHF bis CHF), ist die Individualklage von Anfang an nicht geeignet. Diesbezüglich müsste der Bundesrat den kollektiven Rechtsschutz fördern (vgl. die Unterlagen zum XII. Atelier unter 5 Weiter Revisionspunkte Die folgenden Punkte bilden ebenfalls allerdings auf Nebenschauplätzen Bestandteil der Revisionsbemühungen: Unternehmen, die das Bestehen eines funktionierenden Compliance-Programms zur Verhinderung von Kartellverstössen nachweisen können, soll eine Sanktionsminderung gewährt werden. Würdigung: Die WEKO kann dies bereits de lege lata tun. Das Widerspruchsverfahren soll verbessert werden. Unternehmen, welche kartellrechtlich heikle Verhaltensweisen an den Tag legen, können sich bei der WEKO erkundigen, ob ein Verstoss gegen das Kartellgesetz vorliegen könnte. Bei aktueller Gesetzeslage hat die WEKO fünf Monate Zeit zur Prüfung. Mit der neuen Regelung würde die Frist für das Tätigwerden der WEKO auf zwei Monate herabgesetzt. Würdigung: Das Widerspruchsverfahren ist eine helvetische Besonderheit. Rechtsordnungen mit viel drakonischeren Strafen kennen dieses Instrument nicht. Von Seiten der Unternehmen ist in diesen Jurisdiktionen eine Kritik, man leide im Kartellrecht besonders unter einer Rechts- oder Planungsunsicherheit, bis heute nicht hörbar. Schliesslich soll die bestehende Zusammenschlusskontrolle reformiert werden. De lege late wird in der Fusionskontrolle darauf abgestellt, ob das Vorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (Art. 10 Abs. 2 KG; WEKO-Fall Sunrise / Orange ). Neu soll aufgrund des SIEC-Tests (Significant Impediment to Effective Competition) ein Zusammenschluss beurteilt werden. Würdigung: Nachdem vor kurzem auch Deutschland den SIEC-Test übernommen hat, spricht im Grundsatz nichts gegen den bundesrätlichen Vorschlag. Allerdings wird sich kaum etwas ändern: In der EU ist bisher allein aufgrund des SIEC noch nie ein Zusammenschluss verboten worden. Dem Entscheid lag nämlich stets die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschen- 5

7 den Stellung zugrunde. 6 Ausblick Die Revision des Kartellrechts hat die parlamentarische Hürde noch nicht genommen: Weder Bundesrat noch Behörden haben einen dringenden Revisionsbedarf ausgewiesen. Trotzdem sind die unterbreiteten Vorschläge prüfungswert. Die politischen Kräfte haben die Kartellgesetzrevision verwässert (z.b. bei der Frage der Institutionen). Zudem ist die Tragweite neuer Vorschläge (z.b. Art. 7a KG: Kann man EU-Preise verlangen ohne nicht gleichzeitig die CH-Löhne unter Druck zu setzen) noch nicht untersucht worden. Alles in allem ist die Zukunft der Revision sehr ungewiss. Prognosen sind schwierig und fraglich ist, ob die Schweiz mit dem geltenden Recht besser fährt als mit einigen der vorgeschlagenen Änderungen. Das XVI. Atelier de la concurrence versucht, diese Fragen zu beantworten. (Hrsg.), Zürich/St. Gallen Heinemann Andreas et al., Schweizerisches Kartellrecht an Wendepunkten?, in: Zäch Roger (Hrsg.), Zürich/St. Gallen Hoch Classen Mariel, Vertikale Wettbewerbsabreden im Kartellrecht, Zürich Vlcek Michael/Weber Rolf, Tafeln zum Kartellrecht, 1. Aufl., Bern Zäch Roger, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Auflage, Bern Zäch Roger, Schweizerisches Kartellrecht: Revision und Praxis, Zürich Zurkinden Philipp, Schweizerisches Kartellrecht, Das schweizerische Kartellrecht in der Praxis, 1. Aufl., Bern Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde vom 22. Februar 2012, BBI ff. Quellenverzeichnis Amstutz Marc/Ducrey Patrik/Stoffel Walter, Schweizerisches Kartellrecht im 13. Jahr nach dem Paradigmenwechsel/Le droit des cartels suisse 13 ans après le changement de paradigme, Zürich Amstutz Marc/Hochreutener Inge/Stoffel Walter, Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie/ La Loi sur les cartels dans la pratique: entre droit et économie, Zürich Carcagni Romina, Handkommentar SHK zum Kartellgesetz, Bern Drexl Josef et al., Revision des Kartellgesetzes, Kritische Würdigung der Botschaft 2012 durch Zürcher Kartellrechtler, in: Zäch Roger/Weber Rolf H./Heinemann Andreas 6

Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben

Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben Liberales Institut, Zürich, 25. Oktober2012 Prof. Dr. Marc Amstutz KG-Revision Zeitliche Überstürzung: 17.8.2011: Auftrag des BR ans EVD, harte Kartelle zu

Mehr

Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier

Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier I Atelier de la Concurrence Grundlagenpapier 5 Jahre modernes Kartellrecht Was ist erreicht? Was bleibt zu tun? Aus dem Inhalt Die Kartellgesetzrevision von 2004 Direkte Sanktionen Bonusregelung Vertikalabreden

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

1 ER ATELIER DE LA CONCURRENCE From Fines to Jail - Haltung der Wirtschaft

1 ER ATELIER DE LA CONCURRENCE From Fines to Jail - Haltung der Wirtschaft 1 ER ATELIER DE LA CONCURRENCE From Fines to Jail - Haltung der Wirtschaft Dr. iur. Daniel Lucien Bühr Regional Counsel Europe Schindler Management Ltd. Übersicht Einleitende Überlegungen zur Sanktionierung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben PRESSEINFORMATION Umfrage Patientenverfügung Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben Ergebnisse der forsa-umfrage zur Patientenverfügung im Auftrag von VorsorgeAnwalt e.v. Der Verband VorsorgeAnwalt

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Arbeitshilfe Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen Was gilt für mich? Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf Anpassungen bei der Gerichtsorganisation und im Verfahrensrecht; Änderung des Gesetzes

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Schweizerischer Bankenombudsman

Schweizerischer Bankenombudsman Schweizerischer Bankenombudsman Das Verfahren in Kürze Das Ombudsverfahren kurz erklärt Die neutrale Informations- und Vermittlungsstelle Als neutraler Vermittler behandelt der Banken ombudsman konkrete

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet

Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet Überwachung elektronischer Daten und ihr Einfluss auf das Nutzungsverhalten im Internet Repräsentativ-Befragung im Auftrag des DIVSI durchgeführt vom SINUS-Institut Heidelberg Hamburg, 3. Juli 2013 Methodische

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV

Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

bagfa ist die Abkürzung für unseren langen Namen: Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen.

bagfa ist die Abkürzung für unseren langen Namen: Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen. Leichte Sprache Was ist die bagfa? bagfa ist die Abkürzung für unseren langen Namen: Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen. Die bagfa ist ein Verein. Wir machen uns stark für Freiwilligen-Agenturen.

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform der Fusionskontrollverordnung

Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform der Fusionskontrollverordnung Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform der Fusionskontrollverordnung Ulrich von Koppenfels Koordinierung der Fälle und Politik im Bereich der Fusionskontrolle GD Wettbewerb BMWFJ-Workshop

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Der Widerruf von Krediten

Der Widerruf von Krediten Der Widerruf von Krediten - bis 21.06.2016 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Markus Merklinger 1 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Markus Merklinger Merklinger Fachanwaltskanzlei Verdiweg

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Aspekte zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von. Sportboothäfen im Zeichen des demografischen Wandels

Aspekte zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von. Sportboothäfen im Zeichen des demografischen Wandels Aspekte zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit von Sportboothäfen im Zeichen des Vortrag von Frank Engler hanseboot 4. November 2011 Vom März 1997 bis Ende 2010: Geschäftsführer der Sporthafen Kiel GmbH

Mehr

Abmahnung erhalten Was tun?

Abmahnung erhalten Was tun? Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

RISIKOLOS VOR GERICHT.

RISIKOLOS VOR GERICHT. 1 RISIKOLOS VOR GERICHT. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht Mit Anspruch. Für Anspruch. 2 3 I DAS PROBLEM IM ARZTHAFTUNGSRECHT. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein.

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang. Aufgabenblatt 3 (KW 44) (30.10.02)

Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang. Aufgabenblatt 3 (KW 44) (30.10.02) Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang Aufgabenblatt 3 (KW 44) (30.10.02) Aufgabe 1: Preisdiskriminierung dritten Grades (20 Punkte) Ein innovativer Uni-Absolvent plant,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter!

Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! Wer in Kontakt ist verkauft! Wie reden Sie mit mir? Erfolg im Verkauf durch Persönlichkeit! Potenzialanalyse, Training & Entwicklung für Vertriebsmitarbeiter! www.sizeprozess.at Fritz Zehetner Persönlichkeit

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Von zufriedenen zu treuen Kunden

Von zufriedenen zu treuen Kunden Von zufriedenen zu treuen Kunden Branchenbezogene Zusammenhang von Forschung Image, Kundenzufriedenheit und Loyalität beim kommunalen Versorger Falk Ritschel und Sabrina Möller Conomic Marketing & Strategy

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr