Berufungsentscheidung
|
|
|
- Regina Abel
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0754-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 unter anderem die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von wegen Katastrophenschadens. Über Anfrage des Finanzamtes erklärte er hiezu: Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung resultiere aus Kosten einer Heizungserneuerung, die in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe (Hochwasser) stehe. Hochwasserbedingt sei die bisherige Heizungsanlage (Grundwasser-Brunnenheizung) in seiner Wohnanlage (Eigentumswohnung) ausgefallen und hätte durch eine Erdwärme-Tiefenbohrungsheizung (Ersatzinvestition im Sinn der LSt-RL) ersetzt werden müssen, die anteiligen Kosten seien von der WEG vorgeschrieben worden. Er hätte hiefür keinerlei öffentliche Zuschüsse bzw. Versicherungsvergütungen erhalten. Das Finanzamt anerkannte in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten lediglich im Rahmen der Sonderausgaben und nicht als außergewöhnliche Belastung.
2 Seite 2 In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Er hätte die Kosten der Wiederbeschaffung der Heizanlage, die als unmittelbare Folge des Jahrhunderthochwassers 2002 zerstört wurde, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, es seien jedoch lediglich Sonderausgaben anerkannt worden. Es liege jedoch eindeutig ein Hochwasserschaden vor, der in unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Jahrhunderthochwasser 2002 stehe. Die Heizanlage sei in den Jahren 1999/2000 anlässlich des Neubaues errichtet worden und im Jahr 2005, also nicht durch normale Abnutzung am Ende des normalen Lebenszyklusses sondern weit vorher, als Folge des Hochwassers defekt geworden. Außerdem erhebe er Berufung auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da keine ausreichende Bescheidbegründung erfolgt sei und auch das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, da von seinem Anbringen abgewichen wurde und ihm dies nicht vorher zur Stellungnahe mitgeteilt wurde. Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber mittels Vorhalt mit, dass auf Grund des langen Zeitraumes zwischen Hochwasser und Neuerrichtung der Heizung ein Zusammenhang mit der Naturkatastrophe nicht ohne weiteres herzustellen sei und daher Nachweise wie etwa Gutachten, Versicherungsmeldungen, Schadenserhebungen der Gemeinde etc. vorzulegen wären, aus denen der Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe ableitbar wäre. In Beantwortung dieses Vorhalts verwies der Berufungswerber in einem weiteren Schreiben darauf, dass die alte Heizungsanlage bis zum Hochwasser 2002 einwandfrei funktioniert habe und seit diesem Ereignis kontinuierlich an Leistung bis zum Totalausfall im Jahr 2005 verloren habe. Dies sei auf die durch das Hochwasser verursachten Änderungen des Grundwasserspiegels und durch die hierdurch geänderte Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen. Vorgelegt wurde überdies eine Sachverhaltsdarstellung der Hausverwaltung, Fa. x, und Auszüge aus der Verhandlungsschrift zur wasserrechtlichen Verhandlung anlässlich der Errichtung der Erdwärmepumpenanlage. Wesentliche Aussage in der Stellungnahme der Hausverwaltung war folgende: Die Häuser der WEG wurden bei der Errichtung mit Grundwasserwärmepumpen ausgestattet. Es stellte sich binnen kurzer Zeit (besonders nach dem Hochwasser im Jahr 2002) heraus, dass das Wasser sehr eisen- und manganhältig ist. Um das Problem zu bewältigen, baute man Zwischenwärmetauscher ein. Es zeigte sich aber bald, dass auch diese enorm verschlammten und nur sehr kostspielig wieder zu reinigen waren. Aufgrund laufender Heizungsausfälle bzw. hoher Reparaturkosten beschlossen alle Wohnungseigentümer im Februar 2006 die Umrüstung auf Wärmepumpenanlage mit Tiefenbohrung.
3 Die Verhandlungsschrift zur wasserrechtlichen Verhandlung enthielt im Befund folgende Aussage: Ursprünglich wird das Gebäude von einer Grundwasserwärmepumpe beheizt, es stellte sich allerdings heraus, dass das Grundwasser einen hohen Eisengehalt aufweist. Aus diesem Grund muss nun auf eine Wärmepumpenanlage mit Tiefenbohrung umgestiegen werden. Seite 3 Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Absatz 3 dieser Gesetzesstelle besagt: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß Absatz 6 dieser Gesetzesstelle unter anderem abgezogen werden: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. Der Berufungswerber führt die Aufwendungen, die er für die Erneuerung der Heizungsanlage zu tragen hatte, auf eine derartige Naturkatastrophe, das Hochwasser des Jahres 2002, zurück und beantragt aus diesem Grund deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im Sinn der oben zitierten Gesetzesstelle. Folgender Sachverhalt ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen, insbesonders der Sachverhaltsdarstellung der Hausverwaltung, unbestreitbar erwiesen: Die alte Heizungsanlage, eine Grundwasserwärmepumpe, war auf Grund des hohen Eisen- und Mangangehaltes des Grundwassers sehr reparaturanfällig. Zunächst wurde versucht, das Problem durch Einbau von Zwischenwärmetauscher zu bewältigen. Da die
4 Reparaturanfälligkeit dadurch nicht behoben werden konnte, entschieden sich die Wohnungseigentümer der betroffenen Wohnanlage für eine Umrüstung der Heizungsanlage auf Wärmepumpenanlage mit Tiefenbohrung. Seite 4 Nach der Darstellung des Berufungswerbers war Auslöser hiefür eine durch das Jahrhunderthochwasser 2002 erfolgte Änderung des Grundwasserspiegels und dadurch bedingte Änderung der Zusammensetzung des Grundwassers. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis für die Richtigkeit dieser Darstellung bieten. Die Heizungsanlage wurde ca. 2 ½ Jahre vor der Hochwasserkatastrophe errichtet. Laut der Stellungnahme der Hausverwaltung stellte es sich binnen kurzer Zeit, besonders nach dem Hochwasser 2002, heraus, dass das Wasser sehr eisen- und manganhältig sei. Aus dieser Aussage muss der Schluss gezogen werden, dass die Zusammensetzung des Grundwassers bereits vor dem Hochwasser einen Eisen- und Mangangehalt aufwies, der für eine Heizanlage dieser Art nicht geeignet ist, mag er sich auch durch das Hochwasser noch verstärkt haben. Auch der bei der wasserrechtlichen Verhandlung erstellte Befund bietet keinen Hinweis, dass das Hochwasser ursächlich für die Zusammensetzung des Grundwassers war. Da auch sonst keinerlei Schadenserhebungen der Gemeinde oder Versicherungsmeldungen vorliegen, die den Standpunkt des Berufungswerbers stützen können, fehlt es am erforderlichen Nachweis, dass der gegenständliche Schaden tatsächlich auf das Hochwasser zurückzuführen ist. Ungeachtet dieses Umstandes stehen einer Anerkennung der Aufwendungen als Katastrophenschaden im Sinn des 34 Abs. 6 EStG 1988 auch folgende Überlegungen entgegen: Unter (Natur)Katastrophe versteht man ein schweres Unglück mit verheerenden Folgen, ein plötzlich auftretendes Ereignis, das enorme Schäden verursacht. Katastrophenschäden sind außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn findet die Beseitigung der durch das Hochwasser des Jahres 2002 unmittelbar ausgelösten Schäden jedenfalls als außergewöhnliche Belastung im Sinn dieser Gesetzesstelle Anerkennung. Sollte jedoch eine der Folgen dieses Hochwassers auch eine Veränderung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers gewesen sein, so stellt dies für sich keinen Schaden dar. Sollten in weiterer Folge hiedurch über Jahre hinweg Wirtschaftsgüter einem höheren Verschleiß unterliegen, fällt dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht unter diesen Begriff, auch wenn den Betroffenen dadurch Mehrkosten erwachsen. Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass die Heizungsanlage, wie aus der Stellungnahme der Hausverwaltung hervorgeht, nicht funktionsunfähig wurde, sondern sich die Wohnungseigentümer aus Kostengründen, um laufende Reparaturkosten zu vermeiden, für
5 eine Umrüstung auf eine andere und geeignetere Heizungsanlage entschieden haben, sodass es im gegenständlichen Fall auch an dem Erfordernis der Zwangsläufigkeit fehlt. Seite 5 Schließlich ist noch festzuhalten, dass nach der oben zitierten Gesetzesstelle eine der Voraussetzungen, die eine Belastung erfüllen muss, um als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden zu können, ist, dass sie weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein darf. Die Umrüstung der Heizungsanlage ist Sanierungsaufwand im Sinn des 18 Abs. 1 Z 3 lit.c EStG 1988 in Form von Instandsetzungsaufwand, der den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht bzw. den Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängert, und zählt daher zu den Sonderausgaben, was durch das Finanzamt tatsächlich auch in dieser Weise berücksichtigt wurde. Damit scheidet jedoch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kraft gesetzlicher Vorschrift ebenfalls aus. Auf Grund aller dieser Umstände konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Linz, am 16. Juni 2008
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0848-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0621-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, vertreten durch Dr. Rebernig & Partner GmbH, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0477-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 8. November 2005 betreffend Einkommensteuer
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/1049-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr., vertreten durch Stb., vom 9. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2166-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D. W., Wien, vertreten durch Kalcik & CO Steuerberatungsges.m.b.H., Steuerberatungskanzlei,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1561-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Angestellte, geb. 1975, in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0360-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt, 4320 Perg, Herrenstraße
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat (Graz) 6 GZ. RV/0592-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AA, Adresse, vom 7. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1303-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.P., 4030 Linz, A.-Straße, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2262-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1389-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KM, in W, vom 19. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0286-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom 1. April 2004 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0101-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Consulting Mag. Harald Felber, Unternehmens- und Steuerberatungskanzlei,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0259-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 2.12.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19.11.2008
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/1393-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adressex, vertreten durch Obermeier-Gruber, Steuerberatungs- u. Wirtschaftsprüfungs
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2750-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. XY, Adr., vom 23. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0013-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vertreten durch Troll/Dalpiaz, Wirtschaftstreuhänder, 6900 Bregenz, Arlbergstraße
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012
EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0315-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. G.G. in XY., vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0177-L/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3521-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer für
Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2462-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XX, Adr., vom 18. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Informationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2010/13/0172-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak
Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Informationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 [email protected]
Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0033-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. August 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom 29. Juli
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 5 GZ. RV/0378-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NR, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Februar
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 2 GZ. RV/0091-I/07 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 6xxx W., B-Straße xx, vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr
AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
