Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben

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1 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben Fassung Januar 2008 Inhaltsverzeichnis Teil I Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 2. Versehensklausel 3. Mitversicherte Personen 4. Subunternehmer 5. Deckungserweiterungen 5.1 Vorsorgeversicherung 5.2 Auslandsdeckung 5.3 Nachhaftung 5.4 Abwässerschäden 5.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen 5.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 5.7 Ansprüche Mitversicherter Personen untereinander 6. Risikoabgrenzungen 7. Kumulklausel Teil II Allgemeines Betriebsrisiko 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 2. Mitversicherung von Nebenrisiken 3. Kraftfahrzeuge 4. Deckungserweiterungen 4.1 Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze 4.2 Belegschafts- und Besucherhabe 4.3 Mietsachschäden 4.4 Gewahrsamsschäden 4.5 Be- und Entladeschäden 4.6 Leitungsschäden 4.7 Tätigkeitsschäden 4.8 Strahlenschäden 4.9 Vertragshaftung 4.10 Schlüsselschäden (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) 4.11 Schäden an von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) 5. Mangelbeseitigungsnebenkosten (Erläuterung) Teil III Produkthaftpflicht-Risiko (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 2. Versichertes Risiko 3. Subunternehmer 4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 4.3 Weiterver- oder Weiterbearbeitungsschäden 4.4 Aus- und Einbaukosten 4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen 5. Deckungserweiterungen 5.1 Tätigkeitsfolgeschäden 5.2 Verkaufs- und Lieferbedingungen 5.3 Strahlenschäden 6. Risikoabgrenzungen 7. Zeitliche Begrenzung 8. Definition des Versicherungsfalles 9. Serienschadenklausel 10. Versicherungssumme 11. Selbstbeteiligung 12. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos / neue Risiken Teil III Produkthaftpflicht-Risiko (gilt nur, wenn das STANDARD-Paket vereinbart wurde) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 2. Versichertes Risiko 3. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 4. Deckungserweiterung Verkaufs- und Lieferbedingungen Teil IV Umwelthaftpflicht-Versicherung 1. Gegenstand und Umfang der Versicherung 2. Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen 3. Definition des Versicherungsfalles 4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 5. Nicht versicherte Tatbestände 6. Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung / Selbstbeteiligung / Serienschäden 7. Nachhaftung 8. Auslandsdeckung AH 1670 G 1/ Teil I Allgemeine Bestimmungen 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vertragsteile: Wenn das STANDARD-Paket vereinbart wurde befinden sich die Bestimmungen zur Betriebshaftpflicht-Versicherung in Teil I und Teil II und für das Produkthaftpflicht-Risiko (Zusicherungshaftung) zusätzlich Teil III Umwelthaftpflicht-Versicherung in Teil IV Wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde, befinden sich die Bestimmungen zur Betriebshaftpflicht-Versicherung in Teil I und Teil II Produkthaftpflicht-Versicherung in Teil I und Teil III Umwelthaftpflicht-Versicherung in Teil IV 2. Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken die im Rahmen des Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich

2 die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Die Bestimmungen der Versehensklausel gelten nicht für die Umwelthaftpflicht-Versicherung. 3. Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers durch Vertrag eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die diese in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1 und 2 besteht auch, wenn die vorgenannten Personen für den versicherten Betrieb z. B. als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte (auch Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz und Abfallbeseitigung), Datenschutzbeauftragte, Betriebsräte, Betriebsärzte und deren Hilfspersonen auch bei Gewährung Erster Hilfe außerhalb des Betriebes tätig werden. die vorgenannten Personen aus ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. 4. Subunternehmer Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen einschließlich Transportunternehmen (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 6.2.1) mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 5. Deckungserweiterungen 5.1 Vorsorgeversicherung Für Risiken (nicht jedoch für die Umwelthaftpflicht-Versicherung siehe hierzu Teil IV Ziffer 2.1), die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Dieser beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Für die Vorsorgeversicherung gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen. 5.2 Auslandsdeckung Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass einer vorübergehenden gewerblichen Tätigkeit bis zu einem Jahr. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren; aus Anlass von Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder aus sonstigen Leistungen; durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. und darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen; durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen) sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 3 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder Ansprüchen, die in den USA und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet die Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) bei Geschäftsreisen sowie bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten keine Anwendung. Auf die Risikoabgrenzungen (Ziffer 6) wird besonders hingewiesen. 5.3 Nachhaftung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis 5 Jahre nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung der Eintrittspflicht des Versicherers ist jedoch, dass die Haftpflichtversicherung zuvor mindestens 5 Versicherungsjahre bestanden hat. Andernfalls bedarf die Nachhaftung einer besonderen Vereinbarung. 5.4 Abwässerschäden Eingeschlossen ist teilweise abweichend von Ziffer AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Ziffer 7.10 AHB bleibt unberührt. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. 5.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen

3 (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 5.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.5 AHB auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. 5.7 Ansprüche Mitversicherter Personen untereinander Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 AHB auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Sachschäden, sofern diese die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall übersteigen; Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist. 6. Risikoabgrenzungen 6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. (Für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB in Verbindung mit Teil I, Ziffer 5.1 dieses Vertrages.) wegen Schäden an Kommissionsware. aus der Herstellung, Verarbeitung und der Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken; ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuerwerken. wegen Bergschäden (im Sinne des 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt. wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des 114 BbergG) durch schlagende Wetter, Wasserund Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. wegen Schäden, die durch bewusst vorschriftswidrige Sicherung der Grubenränder bei Sandgruben, Steinbrüchen und dergleichen entstehen. wegen Schäden aus Anlass von Einreiß- und Abbrucharbeiten, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist (siehe Versicherungsschein). Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht. wegen Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m entstehen. wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise). wegen Schäden infolge Veränderung der Lagerstätten des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. aus Planungs- und Bauleitungstätigkeiten, sofern die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Objekt. wegen Schäden im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern. wegen Ansprüchen gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. wegen Sach- und Vermögensschäden an Daten, Datenträgern und Programmen durch Datenverarbeitung, insbesondere durch falsche oder fehlerhafte Daten, Programme oder Hardware durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte, modifizierte oder installierte Software und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage unter bewusster Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen unter bewusster Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals unter bewusster fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischenoder endgelagert) wurden. aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. wegen Personenschäden durch die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. aus Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. aus Ansprüchen nach den Art ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. aus der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften, durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Abgabe von Kraft an Betriebsfremde. wegen Schäden an Pensionstieren. aus gewerblicher Schafhaltung über den Bedarf des versicherten landwirtschaftlichen Betriebes hinaus, in jedem Fall bei Wanderschäfereien. Außerdem gilt folgendes: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen mit dem

4 Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit bestimmt oder geeignet und als Arbeitsmaschinen behördlich ausdrücklich anerkannt sind. Hinweis: Für alle zulassungs- oder versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger ist eine Kraftfahrzeug-Versicherung abzuschließen. 6.2 Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge Für die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft- und Wasserfahrzeugen gilt: Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil II Ziffer 3) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten Eine Tätigkeit der in Ziffer und genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird Für die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Luft- und Raumfahrzeugen gilt: Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftoder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. 6.3 Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer bis besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. 6.4 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 7. Kumulklausel Besteht für mehrere Versicherungsfälle die auf derselben Ursache beruhen oder die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, Versicherungsschutz sowohl nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung als auch nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung (gleichgültig, ob als Teil dieser Haftpflichtversicherung oder durch separaten Vertrag), so besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungssumme. Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese maximal einmal zu Verfügung. Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht-Versicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Teil II Allgemeines Betriebsrisiko 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), dem Teil I und den folgenden Vereinbarungen. 2. Mitversicherung von Nebenrisiken Mitversichert ist auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 1. als Eigentümer und Besitzer (z. B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grund-

5 stücken nicht jedoch von Luftlandeplätzen, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese Dritten bis zu dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder Pachtwert überlassen werden. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o. g. Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). Übersteigen die während eines Versicherungsjahres aufgewendeten Baukosten die im Versicherungsschein ausgewiesene Summe, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende eines Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer AHB und Ziffer 7.10 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer AHB Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Ziffer 7.10 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. 2. aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) aus Unterhalt und Betrieb elektrischer Hoch-, Niederspannungs- und Schwachstromanlagen sowie von Transformatorenstationen auch außerhalb des Betriebsgrundstückes und aus der gelegentlichen Abgabe von elektrischer Energie, sofern der Versicherungsnehmer nicht als Energieversorgungsunternehmen ( 2 EnWG) tätig ist. Evt. vorhandene Umweltrisiken/-anlagen sind gesondert zu versichern. (gilt nur, wenn das STANDARD-Paket vereinbart wurde) der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie. 3. aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen. 4. aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen). 5. aus betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern und -ausflügen, Tag der offenen Tür sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. 6. aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betriebsärzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Untersuchung der Betriebsangehörigen, Leistung Erster Hilfe und Überwachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Sanitätseinrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsorgefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer AHB und Ziffer AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 7. aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Betriebes. 8. aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt. 9. aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt; das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu mit Strafen bedrohten Handlungen. 10. aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die lediglich der Beförderung von Sachen dienen. 11. aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anlagen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.3 AHB

6 die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene Haftpflicht des Versicherungsnehmers (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung) sowie abweichend von Ziffer 7.7 AHB die Haftpflicht wegen Waggonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Teil II, Ziffer 4.4). 12. als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Betriebes. 13. aus der Abgabe von nicht mehr als 8 Betten zu Beherbergungszwecken mit Pension; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von den Gästen, auch vom Personal anderer Betriebe des Versicherungsnehmers, eingestellten Sachen. Bei Vermietung von mehr als 8 Betten ist gesondert Versicherungsschutz zu beantragen. 14. aus Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (hierzu gehören auch Pferde, die gelegentlich zur Brauchtumspflege verwendet werden) und Zuchttieren im versicherten Betrieb. Für Zugtiere (siehe jedoch Ziffer 20), die nicht ausschließlich für eigene land- und forstwirtschaftliche Zwecke, sondern auch für Lohnfuhren oder im eigenen gewerblichen Betrieb verwendet werden, sowie Hunde, Reittiere, Zuchthengste, Zuchtstuten und Aufzuchtspferde besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Versicherungsschein). Bei Einschluss von Zuchtstuten erfasst der Versicherungsschutz für den Stutenhalter auch beitragsfrei dessen Haftpflicht als Halter der bis zu zweijährigen Nachzucht dieser Stute. Bei mitversicherten Zuchttieren ist das Belegen fremder Tiere eingeschlossen, wobei für Deckaktschäden die im Versicherungsschein ausgewiesene Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer zu tragen ist. Eingeschlossen ist (soweit im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist) die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich des Weidebetriebes, soweit es sich nicht um durch Schafhaltung verursachte Schäden handelt, mit Ausnahme von Flurschäden anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch. 15. aus Baumfällen. 16. aus der Futtermittelerzeugung, soweit keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. 17. aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, wenn sie der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeordnet sind, mit Ausnahme von Lohndreschereien, Lohnpflügereien und Lohnarbeit mit sonstigen Maschinen, hierfür ist besondere Versicherung zu beantragen. 18. sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein ausdrücklich als eingeschlossen ausgewiesen aus dem Betrieb einer kleinen ländlichen Schankwirtschaft (mit Kegelbahn) ohne Beherbergung, die als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich vom Versicherungsnehmer und seinen Familienangehörigen nebenberuflich geführt wird, sowie von Hecken-, Strauß-, Besen-, Kranz- und dergleichen Wirtschaften (erlaubnisfreier Ausschank von Eigenbauweinen ausschließlich durch den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen). Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von den Gästen, auch vom Personal anderer Betriebe des Versicherungsnehmers zur Aufbewahrung übergebenen, eingebrachten oder eingestellten Sachen. Anmerkung: Sind Autogaragen, Schießstände, Säle, in denen Theater- oder Kinovorführungen stattfinden, vorhanden oder wird Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens oder Beschädigung der von Gästen zur Aufbewahrung übergebenen, eingebrachten oder eingestellten Sachen gewünscht, ist für den Gastwirtschaftsbetrieb Versicherungsschutz gesondert zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn ständiges fremdes Personal für den Gastwirtschaftsbetrieb vorhanden ist oder mehr als 4 Personen darin tätig sind. 19. sofern im Versicherungsschein angeschrieben als Hundehalter; Versicherungsschutz besteht nur, wenn sämtliche vorhandenen Hunde versichert wurden. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd- Haftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 1 Jahr gilt folgendes: Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 20. sofern im Versicherungsschein angeschrieben aus der Durchführung von Planwagen-, Kutsch- und Schlittenfahrten (auch bei unentgeltlicher Mitnahme Dritter). 3. Kraftfahrzeuge Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von 1. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern im versicherten Betrieb, auch bei Verwendung zu Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb; 2. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (wie Mähdrescher, Hopfenpflückmaschinen, Radlader etc.) und Universalgeräten mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; Der gelegentliche unentgeltliche Einsatz im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist ebenso mitversichert, wie der Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes, dem der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört. Für die Haftung aus dem Gebrauch dieser Maschinen zu Lohnarbeiten oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies besonders vereinbart wurde (siehe Versicherungsschein). 3. Zugmaschinen, Raupenschleppern, Gabelstaplern etc. mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht zulassungspflichtigen Anhängern. Der gelegentliche unentgeltliche Einsatz im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist ebenso mitversichert, wie der Einsatz im Rahmen eines Maschinenringes, dem der Versicherungsnehmer als Mitglied angehört. Für die Haftung aus dem Gebrauch dieser Maschinen zu Lohnarbeiten oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb ist die Mitversicherung besonders zu vereinbaren. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer und Ziffer AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

7 4. Deckungserweiterungen 4.1 Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; Schäden durch Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; der Vergabe von Lizenzen und Patenten; Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und/oder unterlassener Kontrolltätigkeit; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung (siehe jedoch Ziffer 4.1.2); bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder von sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer AHB und Ziffer AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. 4.2 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern es sich um auf dem Betriebsgrundstück untergebrachte Sachen handelt (vgl. Ziffer 2.2 AHB). Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör ist Voraussetzung, dass die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter geschützt sind. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. 4.3 Mietsachschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.10 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebender Vermögensschäden, die entstehen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten; an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Grundstücken). Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an Leasingobjekten. Ansprüche, die durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten gedeckt sind oder soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen selbst versichern kann. Dies gilt nicht, wenn über eine anderweitig bestehende Versicherung keine Leistung zu erlangen ist. Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung. Ansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Produktions-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlicher unternehmerischen Leitung sowie von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und/oder deren Angehörigen. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Die Selbstbeteiligung gilt grundsätzlich nicht für Versicherungsfälle bei Dienst- und Geschäftsreisen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung. 4.4 Gewahrsamsschäden In teilweiser Abänderung von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz (soweit im Versicherungsschein nichts abweichendes vereinbart ist) auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer für Beschädigung und Verlust von fremden Sachen auch Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Schadenereignis keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung beanspruchen kann. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen landund forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen. Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.) Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) handelt.) Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden. Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs-

8 und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Inventar gepachteter Betriebe; an in Weide genommenen Tieren; an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird. Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen, sind nicht Gegenstand der Versicherung. (Siehe auch Ziffer 1.2 AHB). Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. 4.5 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10 AHB die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Beund Entladen und aller sich daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. Für Schäden am fremden Ladegut besteht im Rahmen der Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz, sofern dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung. 4.6 Leitungsschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und/oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung. 4.7 Tätigkeitsschäden Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.6. Tätigkeitsschäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung. 4.8 Strahlenschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.12 AHB und 7.10 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versicherung. 4.9 Vertragshaftung Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.3 AHB die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Mit der Deutschen Bahn AG geschlossene Verträge bleiben von dieser Deckungserweiterung ausgenommen. Zu deren Einbeziehung bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung Schlüsselschäden (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Ta-

9 gen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein Schäden an von beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt). Zu den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Schäden dar, die den Gästen eines Zimmers oder eines Appartements an einem Tag zustoßen. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Hundertfache der für ein Zimmer vereinbarten Summe siehe Versicherungsschein. 5. Mangelbeseitigungsnebenkosten (Erläuterung) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist sowie die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Teil III Produkthaftpflicht-Risiko (gilt nur, wenn das PLUS-Paket vereinbart wurde) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 2. Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz für das Produkthaftpflicht-Risiko bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und/oder Tätigkeitsumfang. Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff ausschließlich auf vom Versicherungsnehmer selbst erzeugte land- und/oder forstwirtschaftliche Produkte. 3. Subunternehmer Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen einschließlich Transportunternehmen (insoweit abweichend von Teil I Ziffer 6.2.1) mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht auch insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter in gesetzlichem Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 besteht; anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte Dritter aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung, (auf Ziffer wird hingewiesen). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (auf Ziffer wird hingewiesen). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 4.3 Weiterver- oder Weiterbearbeitungsschäden Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.

10 Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht auch insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und 7.3 AHB für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter in gesetzlichem Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (auf Ziffer wird hingewiesen). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (auf Ziffer wird hingewiesen). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. 4.4 Aus- und Einbaukosten Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer und genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht auch insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter in gesetzlichem Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nachund Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert Für die in Ziffer genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB Versicherungsschutz auch dann wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer bis auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; insbesondere die Ziffer eingreift Erläuterung zu Ziffer 4.4 (Aus- und Einbaukosten) Die Kosten im Sinne von Ziffer 4.4 umfassen auch: Arbeits- und Materialkosten für das Aufsuchen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des Versicherungsnehmers; Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten. 4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, beoder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht auch insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter in gesetzlichem Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder 4.1 besteht; anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung; weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. Ansprüche wegen

11 eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet (Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.4 und soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart Ziffer 4.5) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziffer 4.2 bis 4.4 bzw. soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart Ziffer 4.5 gewährt. 5. Deckungserweiterungen 5.1 Tätigkeitsfolgeschäden Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.7 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung; dies gilt nicht, soweit es sich um Be- und Entladeschäden im Sinne der Regelung in Teil II, Ziffer 4.4 handelt; Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. 5.2 Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 5.3 Strahlenschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die in Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen), Laser- und Maserstrahlen, sofern gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit solchen Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Insoweit wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 6. Risikoabgrenzungen 6.1 Nicht versichert sind Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt im Rahmen der Versicherung gem. Ziffer 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffer 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Vorstößen in Wettbewerb und Werbung) Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von vereinbarten Qualitätsstandards sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen Ansprüche aus Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung. Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden Ansprüche wegen Schäden durch halogenierte Kohlenwasserstoffe Ansprüche wegen Kosten gemäß den Ziffern , , 4.4 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern und , die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, an Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierten Stellen auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung von und/oder Handel mit Pflanz- und/oder Saatgut.

12 7. Zeitliche Begrenzung 7.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. 7.2 Für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert bzw. ausgeführt wurden, besteht Versicherungsschutz mit Ausnahme von Ziffer 4.2 ff. 8. Definition des Versicherungsfalles 8.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB. Bei Ziffer ist es für den Versicherungsfall abweichend von Ziffer 1.1 AHB unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. 8.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder verarbeitung der Erzeugnisse; Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; Ziffer bis im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genannten Sachen; Ziffer in den für Ziffer 4.2 bis 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer in Zusammenhang steht. 9. Serienschadenklausel Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 10. Versicherungssumme Es gilt die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. 11. Selbstbeteiligung Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung. Hinsichtlich der Selbstbeteiligung gelten Serienschäden als ein Versicherungsfall. 12. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos / neue Risiken Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges (Ziffer AHB), Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gem. Ziffer AHB und Ziffer AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen abweichend von Ziffer 13.1 AHB und Ziffer 4.1 AHB unverzüglich anzuzeigen. Teil III Produkthaftpflicht-Risiko (gilt nur, wenn das STANDARD-Paket vereinbart wurde) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 2. Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz für das Produkthaftpflicht Risiko bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und/oder Tätigkeitsumfang. 3. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4. Deckungserweiterung Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf einen Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. Teil IV Umwelthaftpflicht-Versicherung 1. Gegenstand und Umfang der Versicherung Versichert ist abweichend von Ziffer 7.10 AHB auf der Grundlage der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umwelthaftpflicht-Versicherung sowie ansonsten im Rahmen und Umfang des Vertrages, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, 1.1 die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko steht soweit diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht, oder ausgegangen ist, die unter den Anwendungsbereich der unter Ziffer bis aufgeführten Risikobausteine fallen, unabhängig davon, ob diese vereinbart wurden oder nicht (Umwelthaftpflicht-Basisdeckung). 1.2 für die gemäß Ziffer bis in Versicherung gegebenen Risiken (falls vereinbart). Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei ausschließlich auf die im Versicherungsschein genannten, den nachfolgend aufgelisteten Risikobausteinen zugeordneten Anlagen: Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

13 1.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer AHB findet insoweit keine Anwendung Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen / Pflichtversicherung) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlage ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer AHB findet insoweit keine Anwendung (Umwelthaftpflicht- Regressdeckung). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 4 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Eingeschlossen sind insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und gemäß Ziffer 1.5 mitversicherte Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit einer gemäß der im Versicherungsschein ausgewiesenen versicherten Anlage nach Ziffer 1.1 oder Ziffer bis in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.1 und bis bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 1.4 Mitversichert sind gemäß 1 Ziffer 3 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen 2.1 Die Bestimmungen der Ziffer AHB und Ziffer 4 AHB Vorsorge-Versicherung finden für die Risikobausteine Ziffer keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 2.2 Ziffer AHB Erhöhungen und Erweiterungen findet für die Risikobausteine gemäß Ziffer ebenfalls keine Anwendung. Hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1 und 1.2 versicherten Risiken. 3. Definition des Versicherungsfalles Versicherungsfall ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.5 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.5 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i. S. der Ziffer 4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs.1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1 decken zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten gepachteten, geleasten und dergleichen) des Versicherungsnehmers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.5 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der Ziffer 4. wie Ansprüche behandelt werden 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den

14 Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste (siehe jedoch Ziffer 5.13). 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischenoder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt. 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit Versicherungsschutz gemäß Ziffer genommen wird. 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen Ansprüche wegen genetischer Schäden Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben Ansprüche wegen Normalbetriebsschäden (siehe Ziffer 5.2) durch aromatische Kohlenwasserstoffe z. B.: BTEX, Phenole oder Biphenyle; Schwermetalle; 5.14 darüber hinaus generell Ansprüche wegen Schäden durch halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW); im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung über den Einschluss getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 6. Versicherungssummen / Jahreshöchstersatzleistung / Selbstbeteiligung / Serienschäden 6.1 Versicherungssummen Für den Umfang der Leistungen des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen i.s. der Ziffer 4 werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu dem im Versicherungsschein genannten Gesamtbetrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, ersetzt. Auf die im Versicherungsschein genannte Maximierung wird hingewiesen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen, für die Aufwendungen i. S. der Ziffer 4 ersetzt werden, zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die Versicherungssumme des Versicherungsjahres angerechnet, in dem der Versicherungsfall eintritt, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.2 Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sie gilt auch für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 6.3 Serienschäden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch dieselbe Umwelteinwirkung, durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 7. Nachhaftung 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- und gemäß Ziffer 1.5 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 7.2 Ziffer 7.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Wirksamkeit der Versicherung ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 8. Auslandsdeckung 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1 und bis zurückzuführen sind; Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer

15 1.1 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungsund Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen. 8.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.5 sind nicht versichert, die Folgen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziffer 4 werden nicht ersetzt. 8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 8.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die in Teil I unter Ziffer 3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 8.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Klarstellung zu Ziffer 8: Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.

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