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1 Punkte Flensburg - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Punkte Flensburg - Informationen über den Verfall der Punkte Flensburg, den Bußgeldkatalog, den Punktekatalog Flensburg, den Abbau der Punkte Flensburg, den Verfall der Punkte in Flensburg, das Zentralregister in Flensburg und die Auswirkungen auf die Probezeit. Hier finden Sie Antworten auf diverse Fragen zum Thema Punkte Flensburg. Wie viele Punkte in Flensburg gibt es für welche Taten? Welche Sanktionen sind an die Anzahl der Punkte in Flensburg geknüpft? Was führt zum Abbau der Punkte in Flensburg? Wie verhält es sich mit dem Verfall der Punkte in Flensburg? Welche Auswirkungen haben Punkten in Flensburg auf die Probezeit? Wie viele Punkte erhält man bei der Verursachung eines Unfalls? Wie viele Punkte in Flensburg gibt es bei Fahrerflucht / Unfallflucht? Welche Anzahl an Punkten in Flensburg erhält man, wenn man mit Alkohol am Steuer erwischt wird? Wenn man eine Nötigung begangen hat, wie viele Punkte bekommt man dann? Für welche Ordnungswidrigkeiten erhält man wie viele Punkte in Flensburg? Für welche Straftat erhält man wie viele Punkte in Flensburg? Alle Infos zu Flensburg Punkte Löschung oder Flensburg Punkte Geschwindigkeit und Flensburg Punktestand, sowie Verkehrszentralregister Flensburg, aber auch Flensburg Zentralregister, Flensburg Bußgeldkatalog. Infos erhält man über die Leiste rechts zu Verkehrszentralregister Bußgeldkatalog, dem Punktekatalog Flensburg, dem punkte Flensburg abbau, und zu Punkte Flensburg Probezeit, sowie Punkte Flensburg Verfall, Zentralregister Flensburg, aber auch Bußgeld und Bußgeldrechner. Das Punktesystem trägt dem Gedanken Rechnung, dass auch mehrere geringere Verkehrsverstöße eine zum Verlust der Fahrerlaubnis führende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen können. Erreicht man 18 Punkte in Flensburg, so wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen. Danach ist zunächst einmal in der Regel eine Wartezeit von sechs Monaten vorgeschrieben, bis man eine neue Fahrerlaubnis erhalten kann. Ferner ist regelmäßig vorher eine MPU abzulegen. Von all dem gibt es Ausnahmen. Ob diese in Ihrem Fall zutreffen, beantwortet Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht - klicken Sie rechts in die Leiste. Mitte 2006 waren 8,359 Mio. Personen im Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert. Jährlich ereignen sich rund 2,25 Millionen Unfälle auf Deutschlands Straßen. Wie die Statistik zeigt, geht das höchste Unfallrisiko dabei von so genannten Punkte-Sündern aus, d.h. von Autofahrern, die im Verkehrszentralregister in Flensburg registriert sind. Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Zusammen damit wurde das System der Punkte in Flensburg eingeführt. Das System der Punkte in Flensburg soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte in Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte in Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte in Flensburg. Gegen jeden Punkte, der einem zu Unrecht droht, sollte man sich zur Wehr setzen. Schnell 1 / 56

2 sammeln sich Punkte in Flensburg an und man gerät in den Verwaltungsablauf der Behörden, wird als Verkehrssünder oder als Raser abgestempelt. Bei der Bekämpfung der Punkte in Flensburg hilft Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Gelegentlich äußern Rechtsanwälte, dass man das Verkehrsrecht so nebenbei mit bearbeite. Hierfür eignet es sich nicht, wenn man dem Mandanten effizient und optimal weiter helfen will. Eine Spezialisierung auf das Thema Verkehrsrecht sollte bei dem Anwalt vorliegen. Dies wird dokumentiert durch den Titel "Fachanwalt für Verkehrsrecht". Trägt ein Anwalt diesen Titel, kann man davon ausgehen, dass er sich im Rechtsgebiet Verkehrsrecht überdurchschnittlich gut auskennt. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht wird Ihnen schnell mitteilen können, welche Erfolgsaussichten bestehen. In der Regel ist dafür aber zunächst eine Akteneinsicht erforderlich, die der Anwalt für Verkehrsrecht durchführen wird, bevor er eine seriöse Auskunft zum weiteren Vorgehen geben kann. Der Punktekatalog aus Flensburg Punktekatalog Flensburg - Wählen Sie links weitere Themen aus! Der Punktekatalog Flensburg gibt an, wie viele Punkte man für welches Vergehen erhält, wenn man die Regeln des Straßenverkehrs nicht beachtet. Dabei ist die Bezeichnung Punktekatalog Flensburg so eigentlich nicht richtig, da es sich um den Bußgeldkatalog, die "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" handelt. Die Punkte, die man auf Grund des Bußgeldkatalog sammelt, werden im Verkehrszentralregister in Flensburg gespeichert. Der Punktekatalog wird regelmäßig durch den Gesetzgeber überarbeitet. Die zurzeit aktuelle Version des Punktekatalog Flensburg stammt vom Punkte in Flensburg erhält man für Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten. Dabei sieht der Punktekatalog Flensburg eine Staffelung je nach Schwere der Tat vor, die von einem Punkt in Flensburg bis zu sieben Punkten in Flensburg reicht. Für welche Ordnungswidrigkeit man Punkte in Flensburg erhält, erfahren Sie hier: Abbiegen Beim Linksabbiegen nicht vor dem entgegenkommenden Linksabbieger abgebogen, obwohl dies möglich war, mit Gefährdung eines anderen 1 Punkt in Flensburg und 40 Eur Abgebogen, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen mit Gefährdung eines anderen 2 Punkte in Flensburg und 40 Eur 2 / 56

3 Beim Abbiegen in ein Grundstück einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 2 Punkte in Flensburg und 50 Eur Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil an einer Ampel vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten 3 Punkte in Flensburg und 50 Eur Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil an einer Ampel den Kraftfahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung gefährdet 3 Punkte in Flensburg und 60 Eur Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil an einer Ampel den Fahrrad- oder Fußgängerverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindert 3 Punkte in Flensburg und 60 Eur gefährdet 3 Punkte in Flensburg und 75 Eur Alkohol und Drogen Kraftfahrzeug gefahren mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von mindestens 0,25 mg/l oder mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,5 Promille 1. Verstoß = 4 Punkte in Flensburg und 250 Eur, 1 Monat Fahrverbot 2. Verstoß = 4 Punkte in Flensburg und 500 Eur, 3 Monate Fahrverbot ab 3. Verstoß = 4 Punkte in Flensburg und 750 Eur, 3 Monate Fahrverbot Kraftfahrzeug gefahren unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, beispielsweise Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin oder Designer-Drogen 1. Verstoß = 4 Punkte in Flensburg und 250 Eur, 1 Monat Fahrverbot 2. Verstoß = 4 Punkte in Flensburg und 500 Eur, 3 Monate Fahrverbot ab 3. Verstoß = 4 Punkte in Flensburg und 750 Eur, 3 Monate Fahrverbot Ampel Ampel bei Rot überfahren 3 Punkte in Flensburg und 50 Eur Ampel bei Rot überfahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 4 Punkte in Flensburg und 125 Eur, 1 Monat Fahrverbot Ampel bei schon länger als einer Sekunde leuchtendem Rot überfahren (qualifizierter Rotlichtverstoß) 4 Punkte in Flensburg und 125 Eur, 1 Monat Fahrverbot Ampel bei schon länger als einer Sekunde leuchtendem Rot überfahren 3 / 56

4 (qualifizierter Rotlichtverstoß) mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 4 Punkte in Flensburg und 200 Eur, 1 Monat Fahrverbot Autobahn und Kraftfahrstraße Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt 2 Punkte in Flensburg und 40 Eur Den Seitenstreifen von Autobahn oder Kraftfahrstraße benutzt, um schneller vorwärts zu kommen 2 Punkte in Flensburg und 50 Eur Beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 3 Punkte in Flensburg und 50 Eur Auf Ein- oder Ausfahrten von Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 4 Punkte in Flensburg und 50 Eur Auf dem Seitenstreifen von Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 4 Punkte in Flensburg und 100 Eur Auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 4 Punkte in Flensburg und 150 Eur Bahnübergänge und Schienenfahrzeuge An einem Bahnübergang nicht gewartet, obwohl Fahrzeugführer von Lichtzeichen oder einem Bahnbediensteten zum Anhalten aufgefordert wurde oder sich die Schranken senkten 3 Punkte in Flensburg und 150 Eur, 1 Monat Fahrverbot Fahrzeugmängel Amtliches Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 1 Punkt in Flensburg und 50 Eur Kraftfahrzeug in mangelhaftem Zustand gefahren, beispielsweise mit defekten Bremsen oder abgefahrenen Reifen 3 Punkte in Flensburg und 50 Eur Fristenüberschreitung 4 / 56

5 Den Termin für die Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten 2 Punkte in Flensburg und 40 Eur Den Termin für die Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten 1 Punkte in Flensburg und 40 Eur Geschwindigkeit Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t überschritten: innerorts in km/h = 1 Punkt in Flensburg, 50 Eur = 3 Punkte in Flensburg, 60 Eur = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur, 1 Monat Fahrverbot = 4 Punkte in Flensburg, 125 Eur, 1 Monat Fahrverbot = 4 Punkte in Flensburg, 175 Eur, 2 Monate Fahrverbot = 4 Punkte in Flensburg, 300 Eur, 3 Monate Fahrverbot Über 70 = 4 Punkte in Flensburg, 425 Eur, 3 Monate Fahrverbot außerorts in km/h = 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur = 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur = 3 Punkte in Flensburg, 75 Eur = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur, 1 Monat Fahrverbot = 4 Punkte in Flensburg, 150 Eur, 1 Monat Fahrverbot = 4 Punkte in Flensburg, 275 Eur, 2 Monate Fahrverbot Über 70 = 4 Punkte in Flensburg, 375 Eur, 3 Monate Fahrverbot Ladungsbeförderung und -sicherung Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen besonders gesichert mit Gefährdung eines anderen 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur mit Sachbeschädigung 3 Punkte in Flensburg, 60 Eur Führen eines Fahrzeugs, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Parken und Halten Geparkt, so dass die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz war nicht mehr gewährleistet ist 5 / 56

6 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Geparkt, vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 1 Punkt in Flensburg, 50 Eur Personenbeförderung und -sicherung Als Autofahrer Kinder ohne jede Sicherung befördert bei einem Kind 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur bei mehreren Kindern 1 Punkt in Flensburg, 50 Eur Radarwarngerät Radarwarngerät betriebsbereit mitgeführt 4 Punkte in Flensburg, 75 Eur Radfahrer Als Radfahrer Ampel bei Rot überfahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung bei Besitz eines gültigen Führerscheins 1 Punkt in Flensburg, 62,50 Eur Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern und Radfahrern In einem Fußgängerbereich einen Fußgänger gefährdet bei dort zugelassenem Fahrzeugverkehr 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur bei dort nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 1 Punkt in Flensburg, 50 Eur Beim Abbiegen keine Rücksicht auf einen Fußgänger genommen und ihn dadurch gefährdet 2 Punkte in Flensburg, 40 Eur An einem Fußgängerüberweg überholt 4 Punkte in Flensburg, 50 Eur An einem Fußgängerüberweg, den jemand erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht 4 Punkte in Flensburg, 50 Eur nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren 6 / 56

7 4 Punkte in Flensburg, 50 Eur Rückwärts fahren Beim Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 2 Punkte in Flensburg, 50 Eur Saisonkennzeichen Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen zugelassenen Zeitraums auf öffentlichen Straßen abgestellt 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur gefahren 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur Sicherheitsabstand Unzureichender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h Abstand weniger als 5/10 = 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur 4/10 = 2 Punkte in Flensburg, 60 Eur 3/10 = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur, 1 Monat Fahrverbot bei über 100 km/h 2/10 = 4 Punkte in Flensburg, 150 Eur, 2 Monate Fahrverbot bei über 100 km/h 1/10 = 4 Punkte in Flensburg, 200 Eur, 3 Monate Fahrverbot bei über 100 km/h des halben Tachowerts bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h Abstand weniger als 5/10 = 2 Punkte in Flensburg, 60 Eur 4/10 = 3 Punkte in Flensburg, 100 Eur 3/10 = 4 Punkte in Flensburg, 150 Eur, 1 Monat Fahrverbot bei über 100 km/h 2/10 = 4 Punkte in Flensburg, 200 Eur, 2 Monate Fahrverbot bei über 100 km/h 1/10 = 4 Punkte in Flensburg, 250 Eur, 3 Monate Fahrverbot bei über 100 km/h des halben Tachowerts Telefonieren Während der Fahrt telefoniert und dabei ein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons in der Hand gehalten, also keine Freisprecheinrichtung benutzt 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Überholen Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 7 / 56

8 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur mit Sachbeschädigung 1 Punkt in Flensburg, 60 Eur Überholt, ohne entsprechende Verkehrszeichen beachtet zu haben 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Zum Überholen ausgeschert und dadurch den nachfolgenden Verkehr gefährdet 2 Punkte in Flensburg, 40 Eur Rechts überholt außerhalb geschlossener Ortschaften 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur Überholt, obwohl Fahrer nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur und dabei Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 4 Punkte in Flensburg, 75 Eur mit Gefährdung eines anderen oder Sachbeschädigung 4 Punkte in Flensburg, 125 Eur, 1 Monat Fahrverbot Umwelt Kraftfahrzeug gefahren trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverschmutzung 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Verkehrsbehinderung Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Vorfahrt Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur Unbedingtes Haltegebot (Stoppschild) nicht beachtet mit Gefährdung eines anderen 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 8 / 56

9 3 Punkte in Flensburg, 50 Eur Wenden Einen anderen Verkehrsteilnehmer beim Wenden gefährdet 2 Punkte in Flensburg, 50 Eur Wetterverhältnisse Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schnee am Tag nicht mit Abblendlicht gefahren außerhalb geschlossener Ortschaften 3 Punkte in Flensburg, 40 Eur Kraftfahrzeug nicht an die Wetterverhältnisse angepasst mit Behinderung eines anderen 1 Punkt in Flensburg, 40 Eur Abbau der Punkte in Flensburg: Punkte Flensburg Abbau - Wählen Sie links weitere Themen aus! Punkte in Flensburg wegen einer Ordnungswidrigkeit werden nach zwei Jahren getilgt und nach drei Jahren gelöscht. Solche wegen Straftaten, bei welchen weder Alkohol noch Drogen im Spiel waren erst nach 5 Jahren und Punkte für Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen sogar erst nach 10 Jahren. Punkte können vorzeitig abgebaut werden, dies regelt 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetz ( 4 Abs. 4 StVG). Hierbei werden nicht die Punkte in Flensburg abgebaut, die man gerne abgebaut haben möchte, noch hat der Abbau von Punkten in Flensburg irgendeine Auswirkung auf Löschung oder Tilgung der Punkte oder auf Überliegefrist oder sonstige Fristen. Es werden einfach nur zwei oder vier Punkte gelöscht, bzw. neu hinzugekommene nicht eingetragen. Wie erreicht man den Abbau von Punkten in Flensburg? Hierfür besucht man ein Punkteabbaukurs. Dieser heißt Aufbauseminar für Punkteauffällige und ist in 42 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt ( 42 FeV). Einen solchen Punkteabbaukurs bieten Fahrschulen an. Gelegentlich wird der Kurs auch als "ASP (Aufbauseminar für 9 / 56

10 punkteauffällige Kraftfahrer) - Kurs" bezeichnet. Hier findet man eine Liste der Fahrschulen, die den Kurs anbieten: Anbieter von ASP - Punkteabbaukursen (in Arbeit) Sind Punkte auf Grund von Alkohol- oder Drogentaten dabei, muß ein besonderes Aufbauseminar besucht werden ( 43 FeV). Hier findet man eine Liste der Institutionen, die den Kurs nach 36 FeV anbieten: Anbieter von Aufbauseminar Alkohol / Drogen (in Arbeit) Wie viele Punkte in Flensburg kann man abbauen? Vier Punkte werden gelöscht, wenn man den Kurs rechtzeitig besucht, nämlich vor erreichen von neun Punkten in Flensburg. Hat man neun Punkte in Flensburg angesammelt, werden bei Absolvierung des Punkteabbaukurses nur zwei Punkte gelöscht. Dies aber nur, wenn man nicht bereits mehr als 13 Punkte in Flensburg hat. Hat man bereits 14 Punkte, aber noch keine 18 Punkte in Flensburg gesammelt, so kann durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ebenfalls zwei Punkte abgezogen werden ( 71 FeV).Damit ist sie für viele Kraftfahrer die letzte Möglichkeit, den Punktestand zu reduzieren und den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Hier findet man eine Liste der Institutionen, die den Kurs anbieten: Anbieter von verkehrspsychologischen Beratung (in Arbeit) Wie genau läuft das mit dem Punkteabbaukurs? Den Kurs besucht man bei einer Fahrschule (Anbieter von Punkteabbaukursen). Er dauert vier 10 / 56

11 mal 135 Minuten und besteht aus einem theoretischen Teil (Gesprächsrunde der Teilnehmer) und einem praktischen Teil (Fahrprobe, keine Prüfung!). Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. In Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern wird unter Anleitung speziell ausgebildeter Kursmoderatoren die Einstellungen und Verhaltensweisen im Straßenverkehr, um zukünftig punktefrei und sicher zu fahren, diskutiert. Nach ca. 10 Stunden (je nach Kursmodell) hat man den Kurs absolviert, erhält eine Teilnehmerbescheinigung, die bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) innerhalb einer Zeit von drei Monat nach Abschluss des Kurses einzureichen ist, damit dieser noch berücksichtigt wird. Hat man keine Zeit, den Kurs an den angebotenen Tagen zu absolvieren oder gibt es Gründe, wieso der Kurs nicht in der Gruppe absolviert werden kann (z. B. prominent, berühmt, Arbeitszeit), so kann eine Ausnahme gemacht werden. Für diesen speziellen Fall schreiben Sie bitte eine an: Info(a)punkte-flensburg.com. Innerhalb von Stunden setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Was passiert, wenn ich den Kurs einfach zwei Mal absolviere? Leider nicht viel, wenn dies innerhalb von fünf Jahren geschieht. Eine freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung kann jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eintragungen, die zu dem früheren Punktestand führten, inzwischen getilgt sind oder nicht. Maßgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung. Aufbauseminar für Kraftfahrer ASP Entweder man wurde zur Teilnahme an einem ASP-Seminar aufgefordert oder man hat Punkte im Verkehrszentralregister VZR beim Kraftfahrt-Bundesamt KBA in Flensburg und will einige der Punkte freiwillig abbauen. Der Kurs ist gleich, er heißt Aufbauseminar für Kraftfahrer mit der Abkürzung ASP. Wer darf NICHT an einem ASP-Kurs teilnehmen? - Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, da diese ein gesondertes Aufbauseminar (ASF) absolvieren müssen. - Inhaber einer Fahrerlaubnis, die Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel (z.b. Cannabis) begangen haben, welche noch im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Diese müssen an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen. - Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bereits innerhalb der letzten 5 Jahre an einem Aufbauseminar teilgenommen haben. Wie sieht der Kurs inhaltlich aus? Der Kurs wird von besonders ausgebildeten und ermächtigten Fahrschullehrern durchgeführt. Er besteht aus 4 Sitzungen zu je 135 Minuten und einer Fahrprobe, die zwischen der ersten und zweiten Sitzung durchgeführt wird. An dem Kurs müssen mindestens 6 und dürfen nicht mehr als 12 Personen teilnehmen. Die Kursdauer darf zwischen 2 und 4 Wochen betragen. Die Fahrprobe soll in Gruppen stattfinden. Sinn des Aufbauseminars ist somit auch, von den Fehlern des Anderen zu lernen. 11 / 56

12 Wann bekommt man einen Punktabzug und wie hoch ist er? Ein Punktabzug wird nicht gewährt, wenn man zur Teilnahme an dem Kurs aufgefordert worden ist oder bei Ende des Kurses bereits 14 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister VZR hatten. Die Höhe des Punktabzugs richtet sich nach der Höhe Punktestands auf dem Punktekonto in Flensburg am Ende des Kurses. Beträgt der Punktestand bis zu 8 Punkte, wird ein Abzug von 4 Punkten gewährt. Bei 9-13 Punkten wird nur ein Nachlass von 2 Punkten gewährt Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Teilnahmebescheinigung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Aufbauseminars bei der zuständigen Führerscheinstelle vorgelegt wird. Wie kommt man an einen Kurs? Man kann Kontakt zu einer ausgewählten und berechtigten Fahrschule aufnehmen. Man kann den Kurs auch bei jeder berechtigten Fahrschule in ganz Deutschland absolvieren. Auf dieser Seite findet man Anbieter des Kurses. Finden Sie keinen Anbieter, hlefen wir gerne weiter. Mailen Sie uns einfach an. Sie wollen nach dem Kurs weitere Punkte abbauen? Diese Möglichkeit besteht nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die 14 oder mehr Punkte im VZR haben, die also für den ASP-Kurs keinen Punkterabatt erhalten haben. Dieser Personenkreis kann (nach dem ASP-Kurs) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen, was zu einem Rabatt von 2 Punkten führt. 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Aufbauseminare (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere lnformationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. 12 / 56

13 (3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind. 36 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Besondere Aufbauseminare nach 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen. (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende 13 / 56

14 Voraussetzungen erfüllt: 1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe, 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, 3.Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 5.Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 42 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Aufbauseminare Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist 35 entsprechend anzuwenden. 43 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Besondere Aufbauseminare nach 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach 36 zuzuweisen. 45 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das 14 / 56

15 Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß 36 teilgenommen hat. 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Verkehrspsychologische Beratung (1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. besitzen. (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist: 1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe, 2.eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, oder an einem Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. veranstaltet wird, 3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche durch Bestätigungen vonbehörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut entsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit und 4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen undpsychologen e.v. anerkannten Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind mindestens: a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden, b)regelmäßiges Führen einer standardisierten 15 / 56

16 Beratungsdokumentation über jede Beratungssitzung, c)regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und d)nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren. (3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.v. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat. (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird. (4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), auch in Verbindung mit 2 a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit ( 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), auch in Verbindung mit 2 a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)) weggefallen ist. (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Verfall der Punkte in Flensburg: 16 / 56

17 Punkte Flensburg Verfall - Wählen Sie links weitere Themen aus! Punkte in Flensburg verfallen nicht. Sie werden zunächst getilgt und dann gelöscht. Punkte in Flensburg werden nach zwei Jahren getilgt, wenn sie aus einer Ordnungswidrigkeit stammen und nach dem die Tat rechtskräftig festgestellt worden ist, keine neue Tat begangen wurde. Begeht man innerhalb der Zwei-Jahres-Frist eine neue Tat und wird diese dann später auch rechtskräftig festgestellt - mag dies auch nach Ablauf der ersten Zwei-Jahres-Frist geschehen - so behält man die ursprünglichen Punkte und es kommen die Punkte aus der neuen Tat in Flensburg auf das Konto hinzu. Ab dem Zweitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der zweiten Tat läuft dann die neue Zwei-Jahres-Frist. Bestehen die Punkte allerdings fünf Jahre, so werden diese Punkte vom Punktekonto in Flensburg gelöscht, unabhängig davon, ob neue Punkte hinzugekommen sind oder nicht. Hat man Punkte aus Straftaten in Flensburg auf dem Punktekonto, so halten diese Punkte von Beginn an fünf Jahre. Diese verhindern dann auch für die Dauer von fünf Jahren die Tilgung und Löschung der Punkte aus Ordnungswidrigkeiten. Für die Berechnung der Fristen und insbesondere für die Besprechung mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht über das strategische Vorgehen in der Angelegenheit, ist es unerlässlich, einen aktuellen Punkteauszug aus dem Zentralregister in Flensburg vorzulegen. Dies können Sie selbst kostenfrei hier beantragen. Den Auszug aus dem Verkehrszentralregister kann auch der Anwalt für Verkehrsrecht für Sie beantragen. Wollen Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, so klicken Sie rechts in die Leiste. Punkte Flensburg Probezeit - Wählen Sie links weitere Themen aus! Kassiert man während der Probezeit einen Punkt in Flensburg, so sind das Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit fällig. Bei der Probezeit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen schwerwiegenden (A-Verstoß) und weniger schwerwiegenden (B-Verstoß) Vergehen. Ein A-Verstoß oder zwei B- Verstöße führen zur Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger( 35 FeV).Dieser ASF - Kurs wird von speziell ausgebildeten Fahrlehrern angeboten. Hier findet man eine Liste der Fahrschulen, die den Kurs anbieten: 17 / 56

18 Anbieter von ASF-Kursen (Aufbauseminar) - im Aufbau Die oben angegebenen Gruppen (A- und B-Verstoß) beinhalten auch Aufzählungen zu Alkohol und Drogen Taten. Wird eine Tat innerhalb der Probezeit begangen, bei welcher Alkohol oder Drogen im Spiel waren, so ist ein spezieller Kurs nach 36 FeV zu absolvieren. Dieses besondere Aufbauseminar wir von speziell geschulten Fahrlehrern angeboten: Anbieter von besonderen ASF-Kursen (Aufbauseminar) - im Aufbau Welchen Kurs man auch immer besuchen muss, die die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Einen Punktabzug gibt es nicht. Absolviert man die Kurse nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Man kann die Fahrerlaubnis erst dann wieder neu erteilt bekommen, wenn der jeweils geforderte Kurs nachgeholt worden ist. Anlage 12 zu 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ( 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)) A - Verstoß A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142) - Fahrlässige Tötung ( 222)[2] - Fahrlässige Körperverletzung ( 229)[3] - Nötigung ( 240) - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr ( 315b) - Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) - Trunkenheit im Verkehr ( 316) - Vollrausch ( 323a) - Unterlassene Hilfeleistung ( 323c) 1.2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz 18 / 56

19 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( 21) 1.3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger ( 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG), 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) 2. Ordnungswidrigkeiten nach den 24, 24 a und 24 c des Straßenverkehrsgesetzes: 2.1. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über - das Rechtsfahrgebot ( 2 Abs. 2) - die Geschwindigkeit ( 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, 41 Abs. 2, 42 Abs. 4a) - den Abstand ( 4 Abs. 1) - das Überholen ( 5, 41 Abs. 2) - die Vorfahrt ( 8 Abs. 2, 41 Abs. 2) - das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ( 9) - die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ( 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, 41 Abs. 2) - das Verhalten an Bahnübergängen ( 19 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 7) - das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen ( 20 Abs. 2, 3 und 4, 41 Abs. 2) - das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( 26, 41 Abs. 3) - übermäßige Straßenbenutzung ( 29) - das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten ( 36, 37 Abs. 2, 3, 41 Abs. 2) 2.2. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung ( 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis ( 18 Abs. 3) 2.3. Verstöße gegen 24a oder 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) 2.4. Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen ( 48 Abs. 1 oder 8) B - Verstoß B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch - Fahrlässige Tötung ( 222) 19 / 56

20 - Fahrlässige Körperverletzung ( 229) - Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt 1.2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch ( 22) 2. Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. Anmerkung: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Aufbauseminare (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. (3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind. 36 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Besondere Aufbauseminare nach 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach 315 c Abs. 20 / 56

21 1 Nr. 1 Buchstabe a, den 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen. (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe, 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, 3.Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die 21 / 56

22 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 5.Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Punkte Flensburg - Bußgeldkatalog: Der Bußgeldkatalog, korrekt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV), vom 13. November 2001 ersetzte die davor geltenden Landesregelungen. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldstelle oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall durchaus höhere Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 Euro erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine Flensburg-Punkte ), bei Beträgen von 40 Euro und mehr, ein bis vier Punkte. In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb von Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot - von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat - grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann. Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen sehr gut begründet werden. Da in den einzelnen Länder die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht; ist unten noch ein Punkt "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis" angebracht, den es zu beachten gilt. Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große 22 / 56

23 Unterschiede zwischen den Ländern. Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Wegen diesen legen die Betroffenen regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein. In Bayern ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Leidwesen vieler Betroffener hierbei recht eindeutig. Viele Betroffene meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot in Wegfall kommen lassen. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung sagt hierzu: Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde. Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sog. Regelfahrverbots gem. 4 Abs. 2 der BkatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BkatV kennen, jedoch nicht die dazu gehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. Quelle: Wikipedia, Bussgeldkatalog, Rechte liegen bei den jeweiligen Autoren Abbiegen Ahndung von Verhaltensfehlern beim Abbiegen. Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet EuroPunkte 401 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet EuroPunkte 402 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet EuroPunkte 402 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet EuroPunkte 502 Abstand Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h. Die mit (*) gekennzeichneten Angaben treffen zu, wenn die gemessene Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt. Tatbestand 5/10 des halben Tachowertes401 4/10 des halben Tachowertes602 3/10 des halben Tachowertes10031* 2/10 des halben Tachowertes15042* 1/10 des halben Tachowertes20043* 23 / 56

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