MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater"

Transkript

1 MERKBLATT 34 h GewO - Neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar Stand: Juli 2014

2 Ab dem 1. August 2014 gelten neue Regeln für Honorar-Finanzanlageberater. Honorar- Finanzanlageberater dürfen über Finanzanlagen beraten, welche bereits im 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler) geregelt sind. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Bisher darf ein Finanzanlagenvermittler beraten und vermitteln. Zukünftig muss er sich zwischen Beratung und Vermittlung entscheiden. Honorar- Finanzanlageberater dürfen sich im Gegensatz zum Finanzanlagenvermittler die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. I. Erlaubnis und Registrierung nach 34 h GewO Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sind ab August 2014 für die Erlaubniserteilung für Honorar-Finanzanlageberate sowie deren Registrierung im Vermittlerregister zuständig. Die Tätigkeiten des Honorar-Finanzanlageberaters erhalten mit dem 34 h GewO eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung. 1. Geltungsbereich des neuen 34 h GewO Der Erlaubnis nach 34 h GewO bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des KWG gewerbsmäßig zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen, Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen, sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) Finanzanlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen will. Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 VermAnlG sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen (darunter fallen z.b. auch öffentlich angebotene Anteile an einer Genossenschaft (z.b. Investitionen in Windparks)). Die Beantragung der Erlaubnis kann auf die Anlageberatung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen beschränkt werden. Sie kann (auch nachträglich) von der zuständigen Erlaubnisstelle inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Anleger erforderlich ist. Wird daneben auch zu Wertpapieren beraten, ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich. 2. Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht? Keiner Erlaubnis nach 34 h GewO bedürfen (vgl. 34 h Abs. 1 S. 2 i.v.m. 34 f Abs. 3 GewO): Kreditinstitute mit Erlaubnis nach 32 Abs. 1 KWG und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 53 b Abs. 1 S. 1 KWG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Abs. 1 des 2

3 Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in 345 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 i.v.m. Abs. 2 S. 1 oder Abs. 4 S. 1 KAGB vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den 20, 21 oder 20, 22 KAGB erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 58 KAGB erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von 51 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 oder 66 Abs. 1 KAGB, Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungs-/Anlageberatungstätigkeiten mit Erlaubnis nach 32 Abs. 1 des KWG oder für die eine Erlaubnis nach 64 e Abs. 2, 64 i Abs. 1, 64 m oder 64 n des KWG als erteilt gilt, Gewerbetreibende in Bezug auf Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 2 Abs. 10 S. 1 KWG. 3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach 34 h GewO zu erfüllen? Mit der Beantragung der Erlaubnis hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist (die Zuverlässigkeit muss auch für die mit der Leitung des Betriebs oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen nachgewiesen werden), in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und über die erforderliche Sachkunde verfügt. Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie an die Sachkunde werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. a) Persönliche Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist nachzuweisen durch eine polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Beide Zeugnisse müssen zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt (Belegart O) und sollen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. b) Geordnete Vermögensverhältnisse Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden bzw. er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht geführten Verzeichnis ( 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Hier ist durch den Antragsteller ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts ( 882b ZPO) beizubringen. Ferner muss eine Auskunft des Insolvenzgerichts eingeholt werden. c) Berufshaftpflichtversicherung Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe ist im Erlaubnisverfahren zu dokumentieren. Unabhängig vom Umfang der Erlaubnis betragen die vorgesehenen Mindest-Versicherungssummen Euro für jeden Versicherungsfall und Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (analog der Versicherungsvermittlerverordnung). Zu beachten ist bereits jetzt, dass ab dem 15. Januar 2013 diese Versicherungssummen dem Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst werden (erfolgt alle fünf Jahre). Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführungsbefugte Ge- 3

4 sellschafter im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein. Ist der Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber) in einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter tätig (Komplementär), muss sowohl der Komplementär als auch die KG im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein. Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung wird durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung geführt. d) Sachkunde Wer muss die Sachkunde nachweisen? Der Nachweis der Sachkunde ist zu fordern: für natürliche Personen (Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute) bei Personenhandelsgesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter bei juristischen Personen von jedem gesetzlichen Vertreter, der die Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung ausüben will, entsprechend ihrem Antrag. Eine Delegation der Sachkunde wie bei den Versicherungsvermittlern gemäß 34d Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 GewO ist nicht möglich. Grundsatz: erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen und wird durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen. Einzelheiten werden in der Fin- VermV geregelt. Der Prüfling kann bei jeder IHK die Sachkundeprüfung ablegen, soweit diese die Prüfung anbietet. Wie bereits bei den Versicherungsvermittlern kooperiert die IHK für Ostfriesland und Papenburg bei den Finanzanlagenvermittlern und Honorar- Finanzanlageberatern mit der Handelskammer Bremen. Der nächstgelegene Prüfungsort für Interessenten aus dem Kammerbezirk ist somit Bremen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling kann sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen. Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen Nach der FinVermV sind einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen, vgl. 4 FinVermV: o Abschlusszeugnis als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder als Investmentfondskaufmann oder -frau; o Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn jeweils zusätzlich eine mindestens 1- jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt. 4

5 o Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder - vermittlung. o Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Die Berufserfahrung wird in der Regel nachgewiesen durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, mindestens für die erforderliche Zeit in der Anlageberatung bzw. -vermittlung tätig gewesen zu sein. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Vergleichbarkeit überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. Kann eine Erlaubnis von 34 f GewO auf eine nach 34 h GewO umgestellt werden? Für Inhaber einer Erlaubnis nach 34 f GewO besteht die Möglichkeit, aufgrund identischer Voraussetzungen, ihre Erlaubnis auf eine nach 34 h GewO umzustellen. Vermittler mit einer befristeten Erlaubnis nach 34 f GewO erhalten nach einem Umtausch keine unbefristete Erlaubnis nach 34 h GewO. 4. Eintragung in ein öffentliches Register, 11 a GewO, 34 h Abs. 1 S. 4 i.v.m. 34 f Abs. 5 GewO, FinVermV Erlaubnisinhaber müssen sich unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in ein öffentliches Register eingetragen lassen. Nach Eintragung erhält er eine Eintragungsbestätigung mit der Registernummer. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, Änderungen der im Register gespeicherten Daten der Registerstelle unverzüglich mitzuteilen. Im Register werden folgende Angaben gespeichert, vgl. 6 FinVermV: der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist das Geburtsdatum die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 GewO besitzt, der Umfang der Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 I.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 der GewO, Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnis- sowie Registerstelle, betriebliche Anschrift, Registernummer Familien- und Vorname sowie das Geburtsdatum der von dem Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar mit der Finanzanlagenberatung und - vermittlung mitwirken. 5

6 II. Weitere Pflichten des Gewerbetreibenden 1. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten a) Statusbezogene Erstinformation lt. FinVermV: Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Hierunter fallen: sein Familien- und Vorname, die Firma sowie die Personenhandelsgesellschaft, in denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist; betriebliche Anschrift sowie weitere Kontaktdaten, wie Telefonnummer und - Adresse oder Faxnummer; ob er als Honorar-Finanzanlageberater mit einer Erlaubnis nach 34 h GewO im Register eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt; die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Beratungsleistungen anbietet, sowie die Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Stelle sowie die Registernummer. Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach 34d Absatz 1 oder 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. b) Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten, vgl. 13 FinVermV Dem Anleger müssen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. c) Produktinformationsblatt, vgl. 15 FinVermV Bei jeder Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein kurzes, leicht verständliches Informationsblatt mit wesentlichen Anlegerinformationen über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, zur Verfügung zu stellen. d) Anfertigen eines Beratungsprotokolls Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäftes ein Beratungsprotokoll schriftlich anfertigen und unterschreiben sowie ein Produktinformationsblatt aushändigen. Eine Abschrift ist dem Anleger auszuhändigen, vgl. 18 FinVermV. e) Einholen von Informationen über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, vgl. 16 FinVermV Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Berater vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Berater dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und - vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln. 2. Pflichten des Gewerbetreibenden bei Angestellten 6

7 Die Beschäftigten des Gewerbetreibenden müssen gleichen Pflichten erfüllen wie der Gewerbetreibende selber im Hinblick auf Information, Dokumentation und Beratung des Anlegers, vgl. 19 Fin VermV. 3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Der Gewerbetreibende hat übersichtlich Unterlagen und Belege zum Namen, Firma und Anschrift des Anlegers sowie über die Einhaltung der Pflichten aufzuzeichnen und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte Vorgang zu dem jeweiligen Auftrag angefallen ist. 4. Anzeigepflicht der jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, vgl. 21 FinVermV Der Gewerbetreibende hat der Erlaubnisbehörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und -ortes, der Staatsangehörigkeit sowie deren Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, ist dies die zur Vertretung berufene Person (zum Beispiel der bestellte Geschäftsführer). 5. Erstellung von Prüfberichten, vgl. 24 FinVermV Gewerbetreibende müssen die Einhaltung der sich aus den 12 bis 23 FinVermV ergebenden Pflichten auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfbericht bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Geeignete Prüfer sind nach 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Mit der Prüfung können nach 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen u.a. Steuerberater und auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte. 6. Beachtung des Annahmeverbotes von Geldern und Anteilen von Anlegern Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach 34f Abs. 1 S. 1 der GewO Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. 7. Ordnungswidrigkeiten Der Verstoß gegen Pflichten der Finanzanlagenvermittlungsverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. III. Regelungen für Mitarbeiter Pflichten der Erlaubnisinhaber in Bezug auf Beschäftigte, die unmittelbar an der Beratung mitwirken: Gewerbetreibende nach 34 h Abs. 1 GewO dürfen direkt bei der Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. 7

8 Dies bedeutet, dass auch die Beschäftigten sachkundig sein (und ggf. eine Sachkundeprüfung ablegen) müssen, sofern sie unmittelbar bei der Vermittlung mitwirken. In diesem Zusammenhang ist auch 4 FinVermV (Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen) zu beachten. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner: Karen Genßler Telefon: Fax: , karen.genssler@emden.ihk.de Simon Alex Telefon: Fax: , simon.alex@emden.ihk.de 8

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN E x i s t e n z g r ü n d u n g u n d U n t e r n e h m e n s f ö r d e r u n g Stand 10.07.2015 IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN

Mehr

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach 34f GewO (Stand: Juli 2013) Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung (GewO) kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist,

Mehr

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 MERKBLATT Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 Vermittler von Finanzanlagen des so genannten grauen Kapitalmarktes müssen sich ab dem 22. Juli

Mehr

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch

Mehr

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO)

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Stand: Sep. 2014 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Dieses Merkblatt basiert auf dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Im Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Mehr

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden (Absender) Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG)

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011)

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO GEWERBERECHT G69 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr.

Mehr

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013 Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO Ein Merkblatt Ihrer IHK Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO I. Statusbezogene Informationspflichten Nach 12 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Mehr

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu. MERKBLATT Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater Stand 8. Juli 2014 Neue gesetzliche Vorschrift: 34h GewO Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

Mehr

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34f

Mehr

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular

Mehr

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird

Mehr

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: 03681 362-321 Telefon: 03681 362-412 E-Mail: krueger@suhl.ihk.de E-Mail: eisenbach@suhl.ihk.de Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler

Mehr

Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO

Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO (Absender) Stadt Guben Service-Center Gasstraße 4 03172 Guben Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO Eintragung in

Mehr

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14 Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

34 f GewO - Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittlerund berater ab 2013

34 f GewO - Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittlerund berater ab 2013 MERKBLATT 34 f GewO - Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittlerund berater ab 2013 Stand 02.07.2013 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 / 6900-1303 Fax: 0371 / 6900-1399 E-Mail: mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) 1. Antragsteller/in IHK Ident-Nr. (soweit vorhanden) Im Handels-

Mehr

34 f GewO- Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013

34 f GewO- Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 MERKBLATT 34 f GewO- Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 Stand: 02/2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 / 6900-1350 Fax: 0371 / 6900-1399 E-Mail: mehlhorn@chemnitz.ihk.de

Mehr

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) (Absender des Antragstellenden Unternehmens) An die Verbandsgemeindeverwaltung Konz -Gewerbeamt- Am Markt 11 54329 Konz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in:

Mehr

Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO

Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2014 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12,

Mehr

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung GEWERBERECHT G64 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Im Zuge

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem praktischen Teil Der schriftliche Teil gliedert

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende

Mehr

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs. (Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung (Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen

Mehr

Neue Gesetzgebung im Finanzanlagenbereich. Industrie- und Handelskammer Kassel. 25. September 2012. Carsten Heustock Timo Scharpenberg

Neue Gesetzgebung im Finanzanlagenbereich. Industrie- und Handelskammer Kassel. 25. September 2012. Carsten Heustock Timo Scharpenberg Neue Gesetzgebung im Industrie- und Handelskammer Kassel 25. September 2012 Carsten Heustock Timo Scharpenberg Gesetzesentwurf und Begründung Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-

Mehr

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform: (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte

Mehr

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf

Mehr

Mitteilung Änderung der Registerdaten

Mitteilung Änderung der Registerdaten IHK Heilbronn-Franken Finanzvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Mitteilung Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register eingetragen sind und diese

Mehr

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,

Mehr

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Merkblatt Anforderungen an Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach 34 f der Gewerbeordnung (GewO) für die Beratung zu Finanzanlagen

Mehr

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Neue Regeln für Versicherungsvermittler INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Mehr

Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Stand: Juli 2013) Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings

Mehr

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Honorar-Finanzanlagenberaterregister Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Honorar-Finanzanlagenberater Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs.

Mehr

34 f GewO - Regeln für Finanzanlagenvermittler

34 f GewO - Regeln für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT 34 f GewO - Regeln für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7 Inhaltsverzeichnis A Einleitung 5 B Die neuen Regelungen 7 1 Vorbemerkungen 7 1.1 Was ist neu und anders als bisher? 8 1.2 Zahlenund Fakten: Werist betroffen? 10 1.3 Finanzanlagenvermittler als Fachberuf?

Mehr

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation Umwelt International Recht Fair Play Merkblatt Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler

Mehr

uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater -

uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr. Christian Waigel Karl-Scharnagl-Ring 8, 80539 München E-Mail:

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig

Mehr

Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO

Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO Erlaubnisverfahren für Versicherungsberater, 34e GewO Auch derjenige, der gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24607 Versicherungsvermittler Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von

Mehr

Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer Bauträger und Baubetreuer Allgemeines Bauträger und Baubetreuer befassen sich in aller Regel sowohl mit der Vorbereitung als auch mit der Durchführung von Bauvorhaben. Unter der Vorbereitung eines Bauvorhabens

Mehr

Neuregelungen für Finanzdienstleister

Neuregelungen für Finanzdienstleister Neuregelungen für Finanzdienstleister [Dieses Merkblatt soll eine Orientierungshilfe sein, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu haben (trotz sorgfältiger Prüfung). Die

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Themen 1. Einführung 2. Erlaubnis 3. Sachkunde 4. Register 5. Verhaltensregeln 1. Einführung Ziele des neuen Rechts Inhalt des neuen Rechts: - Neue Erlaubnispflicht

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung Absender (Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH&Co. KG)

Mehr

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?

Mehr

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung? Stand: Juni 2014 DIE SACHKUNDE 1. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter): (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte

Mehr

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler

Mehr

Beratungsprotokoll gemäß 18 FinVermV

Beratungsprotokoll gemäß 18 FinVermV Beratungsprotokoll gemäß 18 FinVermV Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs zwischen dem Berater und dem Kunden aufgeführt. Gesprächsort Datum Uhrzeit Gesprächsteilnehmer Kunde

Mehr

V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N

V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N Stand: 14. Dezember 2011 V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt

Mehr

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO IHK Mitgliedsnummer (falls bekannt) Firma / Name IHK Hochrhein-Bodensee Geschäftsfeld Recht Steuern Schützenstr. 8 78462 Konstanz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,

Mehr

AGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn

AGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn AGV Personalleitertagung Außendienst 2011 Bericht aus dem BWV Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn Inhalte Weiterentwicklung Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Die IHK-Kooperation bei der Sachkundeprüfung

Mehr

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim

Mehr

Hiermit wird angezeigt, dass folgender Wechsel in der Geschäftsführung des o.g. Unternehmens stattgefunden hat:

Hiermit wird angezeigt, dass folgender Wechsel in der Geschäftsführung des o.g. Unternehmens stattgefunden hat: Anzeige über einen Wechsel in der Geschäftsführung Blatt: 1 Absender: Anschrift: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Referat 44 Postfach 1 01 30001 Hannover Hiermit wird

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Annexvermittler. Nr. 172/09

Annexvermittler. Nr. 172/09 Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung Landkreis Merzig-Wadern Straßenverkehrs- u. Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung 1. Angaben zum Antragsteller bzw.

Mehr

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Stand: 1. September 2015 Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und

Mehr

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:

Mehr

Fragenbogen zur Aufnahme und Eintragung in das Onlineverzeichnis www.honorarberater-finden.de

Fragenbogen zur Aufnahme und Eintragung in das Onlineverzeichnis www.honorarberater-finden.de Fragenbogen zur Aufnahme und Eintragung in das Onlineverzeichnis www.honorarberater-finden.de Name, Vorname: Firma: Gesellschaftsform Name, Vorname (sämtliche Inhaber, Geschäftsführer) Anzahl der weiteren

Mehr

BCA Onlive am 10. April 2013. Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept

BCA Onlive am 10. April 2013. Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept BCA Onlive am 10. April 2013 Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept Pflichten-Katalog für Berater und Vermittler von Geschlossenen Fonds Pflichten des Beraters 32 Kreditwesengesetz

Mehr

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung Landkreis Merzig-Wadern Straßenverkehrs- u. Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung 1. Angaben zum Antragsteller bzw.

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

RECHTSINFORMATION Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer: Gewerberechtliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen

RECHTSINFORMATION Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer: Gewerberechtliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen RECHTSINFORMATION Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer: Gewerberechtliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen Die Seite " Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr