möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

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1 für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder oder später ja, erforderlich abhängig vom der oder, wenn vorliegt Abs. 3 Satz 1 GewO Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 und kann die Prüfungsberichte gem. 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos vorlegen ununterbroc hen nein, nicht erforderlich; notwendige Sachkunde wird auf Grund der Erfahrung unterstellt entfällt 157 Abs. 3 Satz 4 und 5 GewO Beschäftigte/r eines Anlageberaters gem. 34 c GewO, der über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verfügt und bin beratend bzw. vermittelnd tätig oder später ja, erforderlich abhängig vom der oder, wenn vorliegt Abs. 3 Satz 3 GewO

2 für Finanzanlagenvermittler und Seite 2 / 6 Beschäftigte/r eines Anlageberaters gem. 34 c GewO, der über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verfügt und bin beratend bzw. vermittelnd tätig nachwlic h ununterbrochen nein, nicht erforderlich; notwendige Sachkunde wird auf Grund der Erfahrung unterstellt entfällt 157 Abs. 3 Satz 4 GewO geprüfter Fachwirt/-wirtin Bank (IHK), Versicherungen und Finanzen (IHK) oder Finanzberatung (IHK) oder Investment-Fachwirt/-wirtin (IHK) Kaufmann/-frau Bank oder Sparkassen, Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung ( Versicherungskaufmann/-frau alt) oder Investmentfonds ja, liegt somit vor 01. Januar 2013 bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung einer 34 f- Erlaubnis ja, liegt somit vor 01. Januar 2013 bzw. zum Zeitpunkt der Beantragung einer 34 f- Erlaubnis 4 Abs. 1 Nr. 1 a-d FinVermV 4 Abs. 1 Nr. 1 e-g FinVermV

3 für Finanzanlagenvermittler und Seite 3 / 6 Absolvent einer Hochschule (oder gleichwertiger Abschluss) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstltung mindestens einjährige Anlageberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 2 a FinVermV Fachberater/-beraterin Finanzdienstltungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung mindestens einjährige Anlagenberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 2 b FinVermV Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossen- en weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule mindestens einjährige Anlagenberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 2 c FinVermV

4 für Finanzanlagenvermittler und Seite 4 / 6 Fachberater/-beraterin für Finanzdienstltungen (IHK) mindestens zweijährige Anlageberatung oder 4 Abs.1 Nr. 3 FinVermV Absolvent einer Hochschule oder Berufsakaie eines mathematischen, wirtschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs wenn Sachkunde vorliegt ja, liegt in der Regel vor, wenn zusätzlich mindestens dreijährige Berufser-fahrung im Bereich Anlagevermittlung oder beratung nachgewiesen wird 4 Abs. 2 FinVermV Versicherungsfachmann/ - frau des BWV vor ja, erforderlich; aber Befreiung vom praktischen Prüfungsteil möglich, wenn Prüfung auf Investmentvermögen begrenzt abhängig vom der 3 Abs. 5 Nr. 1 a FinVermV

5 für Finanzanlagenvermittler und Seite 5 / 6 Inhaber einer Erlaubnis nach 34 d oder e GewO oder Absolvent Versicherungsvermittler/ - berater (IHK) ja, erforderlich; aber Befreiung vom praktischen Prüfungsteil möglich abhängig vom der 3 Abs. 5 Nr. 1 b FinVermV registrierter Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis und verfüge über keinen anerkannten für Versicherungsvermittler gem. 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO ja, erforderlich abhängig vom der 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO, 1 Abs. 1 FinVermV Inhaber eines privatwirtschaftlichen Abschlusses, der nicht in 4 FinVermV aufgeführt wird ja, erforderlich abhängig vom der 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO, 1 Abs. 1 FinVermV

6 für Finanzanlagenvermittler und Seite 6 / 6 Inhaber eines ausländischen Berufsbefähigungsnachwes für Finanzanlagenvermittler spezifische, wenn wesentliche Abweichungen von 1 und 3 FinVermV hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete und erworbenen Kenntnisse im Rahmen der Berufserfahrung vorliegen Abhängig vom der 5 FinVermV angemessen qualifiziert und arbeite als Finanzberater unter Haftungsdach eines Finanzdienstltungsinstituts, das gemäß 32 Kreditwesengesetz (KWG) eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstltungsaufsicht (BaFin) hat (vertraglich gebundene Vermittler) nein, nicht erforderlich (Eintragung erfolgt in Register der BaFin) entfällt entfällt 34 f Abs. 3 GewO Ansprechpartner : Kerstin Lippmann Telefon: lippmann@suhl.ihk.de

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