Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO

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1 Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2014 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, Schwerin Postfach , Schwerin Telefon , Telefax: Ansprechpartner: Stefan Gelzer IHK zu Schwerin 2014

2 Eine wichtige Aufgabe der Industrie- und Handelskammern ist die umfassende Beratung der Unternehmen und Existenzgründer. Inhalte der Beratung sind u. a. die Möglichkeiten der öffentlichen Finanzierungshilfen, Fragen des Gewerberechts, allgemeine Rechtsfragen, Markt- und Wettbewerbschancen, Standortfragen. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bietet daher angehenden und bestehenden Unternehmen vertiefende Beratungsgespräche an. Außerdem halten wir ein umfangreiches Informations- und Seminarangebot vor. Das Spektrum reicht dabei von Gründerseminaren bis hin zu fachspezifischen Veranstaltungen. Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom (BGBl. I Nr. 63 vom ) und der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom (BGBl. I Nr. 19 vom ) erstellt. Dieses Merkblatt wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernimmt die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es dient dem Überblick. Dieses Merkblatt ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin unzulässig und strafbar. IHK zu Schwerin, Februar 2014

3 Ausgelöst durch die Bankenkrise hat die letzte Regierungskoalition mit der Novellierung der Zulassungsvoraussetzungen im Finanzdienstleistungsbereich in Anlehnung an die seit 2007 bestehenden Regelungen für Versicherungsvermittler reagiert. Es geht in erster Linie um mehr Transparenz sowohl der Produkte als auch der Beratungen und damit um mehr Sicherheit für die Verbraucher. Diese Regelungen finden nunmehr ihren Eingang in der Gewerbeordnung als neuer 34f sowie in einer neuen Verordnung über die fachlichen Voraussetzungen (Sachkundenachweise) - der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Wer zukünftig Finanzanlagen vermitteln möchte, der benötigt eine zentrale Registriernummer. Voraussetzung dafür ist die Erteilung einer Erlaubnis. Der bestehende 34c Gewerbeordnung (GewO) ist daher ab dem nur noch der Immobilienbranche und der Darlehensvermittlung vorbehalten. Was galt bisher? Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen innerhalb der Bereichsausnahme nach 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG beraten möchte, musste bis zum eine Erlaubnis nach 34c GewO beantragen und das Gewerbe nach 14 GewO anmelden. Für weitere Anlageprodukte, die vermittelt werden sollen, war und ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz notwendig ( 32 KWG). Im Rahmen der Erlaubniserteilung nach 34c GewO wurden bislang lediglich die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überprüft. Für die Berufsausübung waren aus gewerberechtlicher Sicht auch die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten. Warum sollte es neue Regelungen geben? Der Gesetzgeber wollte den Anlegerschutz durch schärfere Regulierung von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Er hat daher bereits in vielen Bereichen der Finanz- und Vermögensanlagen die Rahmenbedingungen verschärft. Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler gelten nun die gleichen Voraussetzungen. Indem die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf freie Vermittler übertragen wurden, wurde für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen. Es gab daher gewerberechtliche Änderungen durch die Einführung der neuen 34f und g GewO sowie eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für die Finanzprodukte, unabhängig davon, ob diese von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden. Wie sehen Zeitplan und Zuständigkeiten der neuen Regelungen aus? Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gewerberechtlichen Regulierungen (Artikel 5) traten zum in Kraft. Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen traten gleichfalls zum in Kraft; die Regelungen zur Sachkundeprüfung bereits schon zum In Mecklenburg-Vorpommern sind die Industrie- und Handelskammern für die Erlaubniserteilung und die Entgegennahme der vom Finanzanlagenvermittler jährlich vorzulegenden Prüfberichte zuständig. In einigen Bundesländern werden diese Zuständigkeiten den Industrie- und Handelskammern in anderen wiederum den Kommunen übertragen. Die Registrierung erfolgt in jedem Fall durch die Industrie- und Handelskammern. Soweit der Finanzanlagenvermittler nach den neuen Regeln eine Sachkundeprüfung absolvieren muss, ist diese bei den Industrie- und Handelskammern abzulegen

4 Erlaubnis und Registrierung nach 34f GewO 1. Was gilt seit dem ? Die Finanzanlagenvermittlung bleibt weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen 34f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche untergliedert: 1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Vermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen ( 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO); 2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen ( 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO); 3. Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes ( 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO) Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: Auch Angestellte können für sich die sog. Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unter 3 a Ausnahmen). 2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach 34f GewO zu erfüllen? persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. geordnete Vermögensverhältnisse Über das Vermögen des Antragstellers darf kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und über den Antragsteller darf kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen. Berufshaftpflichtversicherung Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres muss unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach 34f GewO nachgewiesen werden. Die Haftpflichtversicherung ist für die Dauer der Ausübung des Gewerbes aufrecht zu erhalten. Sachkunde Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter 4.). 3. Ausnahmen a) Inhaber von 34c GewO-Erlaubnissen (Bestandsschutzregelung) Nach Inkrafttreten zum hatten die Inhaber von 34c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach 34f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die 34c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-berater automatisch ( 157 Abs. 2 GewO neu). Achtung: Dies gilt nicht für die Erlaubnis als Immobilienmakler und/ oder Darlehensvermittler. Bei der Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die Registerbehörde (IHK), die dann den Eintrag in das öffentliche Register ( vornimmt

5 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten, d.h. spätestens bis zum muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde erbracht werden. Achtung: Es gibt eine Bestandsschutzregelung (sog. Alte-Hasen-Regelung ). Davon profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagenvermittler und berater, die seit dem (Stichtag) ununterbrochen als Anlagevermittler oder berater gem. 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren. Selbständige Anlagevermittler oder berater müssen diese Tätigkeit durch Vorlage der Erlaubnisurkunde und der lückenlosen Prüfberichte nach 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachweisen. b) Vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebundene Vermittler Vermittler im Sinne des 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz benötigen keine Erlaubnis nach 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sog. Haftungsdach (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der BaFin geführtes öffentliches Register direkt eingetragen. 4. Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung ablegen, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen (Anteilsschein, Fondsanteile und sonstige Vermögensanlagen). Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Kategorien nach 34f Abs. 1 GewO beschränken. a) Inhaber von 34d oder 34e GewO-Erlaubnissen Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. 34d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. 34e GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 des neuen 34f GewO (öffentlich angebotene Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen) beantragen möchte. Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen. Achtung: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat oder einen vor dem abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des BWV besitzt und er eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt; der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will. b) Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse: 1) Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung) geprüfter Bankfachwirt oder wirtin (IHK) geprüfter Fachwirt oder wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) geprüfter Investmentfachwirt oder wirtin (IHK) geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, Kaufmann oder frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder Investmentfondskaufmann oder frau - 5 -

6 2) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, Finanzfachwirt oder wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule 3) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) 4) Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftsoder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen werden. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall rechtzeitig bei Ihrer Industrie- und Handelskammer. 5. Registrierung Die Registrierung erfolgt in dem Vermittlerregister nach 11a GewO. Die Erlaubnisbehörde wird der Registerbehörde die Daten des Erlaubnisinhabers unverzüglich übermitteln. Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und vermittlung betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. 6. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Statusbezogene Informationspflichten Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen ( 12 FinVermV). Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden ( 13 FinVermV). Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein ( 14 FinVermV). Bereitstellung des Informationsblatts Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. Beipackzettel ) zur Verfügung zu stellen ( 15 FinVermV)

7 Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann ( 16 FinVermV). Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen. Offenlegung von Zuwendungen Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen ( 17 FinVermV). Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen. Anfertigung eines Beratungsprotokolls Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen ( 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten. Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. 7. Prüfungen Gewerbetreibende im Sinne des 34f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch mit einbezogen. Ansprechpartner IHK zu Schwerin Für das Erlaubnis- und Registrierverfahren: Für das Sachkundeprüfungsverfahren: Ass iur. Stefan Gelzer Geschäftsbereich Existenzgründung und Unternehmensförderung, Innovation und Umwelt Telefon: Telefon: Dipl.-Kfm. (FH) Mathias Schmidt Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung Fax: Fax: gelzer@schwerin.ihk.de schmidt@schwerin.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Weitere Informationen erhalten Sie unter (Rubrik: Existenzgründung und Unternehmensförderung) - 7 -

8 Anlage 34f GewO - Finanzanlagenvermittler (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, 2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, 3. Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den 20, 21 oder 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von 51 Absatz 1 Satz 1, 54 Absatz 1 oder 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach 64e Absatz 2, 64i Absatz 1, 64m oder 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, 4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

9 (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen

10 34g GewO Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers und Honorar- Finanzanlagenberaters. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über 1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen, 2. die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um diesen anlage- und anlegergerecht zu beraten, 3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer Pflicht, Beratungsprotokolle zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen, 4. die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den Anleger. Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen. (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten 1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen, 2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, 3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach 34f Absatz 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, 4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach 34f Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern, 5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen, 6. zu der Anforderung nach 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen. Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden

11 157 GewO - Übergangsregelungen zu den 34c und 34f (1) Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. (2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach 34f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß 34f Absatz 5 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis der nach 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1. (3) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Die Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Beschäftigte im Sinne des 34f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen

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