Dagmar Leven SS 2010 Richterin am VG Freiburg. Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

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1 Dagmar Leven SS 2010 Richterin am VG Freiburg S a c h v e r h a l t Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall «Brandschutz im Möbelhaus» A ist Eigentümer eines dreigeschossigen Möbelhauses mit insgesamt 5.822,76 m² Nutzfläche, die durch nicht notwendige Treppen (vgl. 28 Abs. 2 LBO) miteinander verbunden ist. Das Möbelhaus ist nicht in Brandabschnitte unterteilt und nicht mit einer Sprinkleranlage ausgerüstet. Der Neubau wurde im Jahr 1983 unter Geltung der Geschäftshausverordnung (GHVO) von der Großen Kreisstadt B als Möbelhaus genehmigt und bis 2008 von A als Möbelgeschäft genutzt. Bei einer Brandverhütungsschau im Jahr 1987 wurden keine Mängel festgestellt. Erst bei einer weiteren Brandverhütungsschau im Oktober 2008 im Zuge der geplanten Anmietung des Möbelhauses durch einen Möbeldiscounter wurde festgestellt, dass das Möbelhaus nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet war. Darauf verlangte B von A ein neues Brandschutzkonzept für sein Möbelhaus. A ließ ein solches Konzept von einem Sachverständigen erstellen und auf dessen Empfehlung hin vier mechanische Rauchgasabzugsanlagen in das Möbelhaus einbauen. Danach eröffnete der Möbeldiscounter sein Geschäft. B ging nach Prüfung durch ihren Sachverständigen davon aus, dass die Anlagen nicht genügten, um Besucher und Beschäftigte im Möbelhaus im Brandfall zu schützen, und verlangte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom von A 1. die Unterteilung der Nutzfläche für die Verkaufsräume des Möbelhauses in Brandabschnitte von höchstens 5000 m², 2. eine Sicherheitsstromversorgungsanlage für die Rauchabzugsanlagen sowie 3. die Prüfung der Rauchabzugsanlagen durch einen anerkannten Sachverständigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete B mit dem Hinweis auf Gefahren für Leib und Leben. Außerdem drohte sie A für den Fall, dass er die Maßnahmen nicht binnen drei Monaten erledige, ein Zwangsgeld in Höhe von 3000,-- an. Gegen diese Verfügung hat A am Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, sein Objekt unterliege dem Bestandsschutz, so dass nicht einfach die heutigen Anforderungen aus der inzwischen geltenden Verkaufsstättenverordnung (VkVO) an Brandschutz gestellt werden könnten. Außerdem habe B das Möbelhaus jahrzehntelang nicht beanstandet. Die Nutzung habe sich durch die Vermietung an den Discounter nicht geändert. Durch die eingebauten Rauchabzugsanlagen sei gewährleistet, dass im Brandfall alle Besucher und Beschäftigten rechtzeitig evakuiert werden könnten. Dafür bedürfe es der Verkleinerung der Brandabschnitte nicht. B entgegnet, die rechtzeitige Evakuierung aller Personen im Brandfall sei nicht gewährleistet; alle angeordneten Maßnahmen seien zum Personenschutz erforderlich.

2 2 Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden, a) wenn Bs Aussage zutrifft, dass alle angeordneten Maßnahmen zum Personenschutz im Brandfall erforderlich sind. b) wenn As Aussage zutrifft, dass mit den Rauchabzugsanlagen die rechtzeitige Evakuierung aller Personen gewährleistet ist. c) wenn sich nicht klären lässt, ob As oder Bs Aussage zutrifft. Brandabschnitte: Inhalt der aufgrund der LBO erlassenen GHVO und VkVO, soweit Sie sie für die Falllösung benötigen: Die bis zum geltende Geschäftshausverordnung vom sah vor, dass Verkaufsstätten in allen Geschossen durch feuerbeständige Decken in waagerechte Brandabschnitte zu unterteilen waren, die durch nicht notwendige Treppen miteinander in Verbindung stehen durften, wenn die Nutzfläche der Verkaufsräume zusammen nicht mehr als m², ausnahmsweise bis zu m², betrug ( 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 GHVO). Die Verkaufsstättenverordnung vom , gültig ab , sieht für zwei oder dreigeschossige Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen die Unterteilung in Brandabschnitte vor, deren Gesamtfläche in allen Geschossen nicht mehr als m² betragen darf ( 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 VkVO). Sicherheitsstromversorgungsanlagen: Nach 21 Nr. 4 VkVO müssen Verkaufsstätten eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der Rauchabzugsanlagen übernimmt. Eine entsprechende Regelung enthielt die GHVO nicht. Prüfung: Nach 30 Abs. 1 Nr. 2 VkVO müssen Rauchabzugsanlagen unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Verkaufsstätte sowie mindestens alle drei Jahre durch einen nach 1 der Bausachverständigenverordnung anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Nach 32 VkVO ist 30 VkVO auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VkVO bestehenden Verkaufsstätten anzuwenden. Eine 30 VkVO entsprechende Regelung enthielt die GHVO nicht.

3 3 Lösungsvorschlag A. Frage a): I. Statthaftigkeit des Antrags Soweit sich der Antrag gegen die Maßnahmen 1. bis 3. in der Verfügung vom richtet, handelt es sich um einen Antrag nach 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Soweit er sich auch gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 12 Satz 1 LVwVG) richtet, ist er sinngemäß ( 88 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszulegen. Die Verfügung vom ist nicht bestandskräftig; A hat dagegen form- und fristgerecht ( 70 Abs. 1 VwGO) Widerspruch eingelegt. II. Zulässigkeit des Antrags Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist A als Adressat der Verfügung vom antragsbefugt ( 42 Abs. 2 VwGO). A muss auch nicht zunächst - wie bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO - nach 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Aussetzungsantrag an die Behörde oder Widerspruchsbehörde stellen (vgl. KoppSchenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, 80, Rn. 138). III. Begründetheit des Antrags 1. B hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen 1. bis 3. entsprechend 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. 2. Das Verwaltungsgericht hat bei der Entscheidung nach 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Insbesondere sind, wenn möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Grundsätzlich begründet allerdings auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich noch kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, vielmehr bedarf es eines besonderen Vollzugsinteresses, das über dasjenige hinausgeht, welches den Verwaltungsakt rechtfertigt. Gerade im Gefahrenabwehrrecht allerdings kann das besondere Vollzugsinteresse sich mit dem Gesetzeszweck decken. a) Erfolgsaussichten des Widerspruchs Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit die Verfügung vom rechtswidrig ist und damit A als Adressaten in seinen Rechten verletzt. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom , insbesondere gegen die Zuständigkeit der Stadt B als untere Baurechtsbehörde ( 48, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 19 LVG), bestehen keine Bedenken.

4 4 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit ist zwischen den einzelnen Ziffern der Verfügung zu trennen. (1.) Unterteilung in Brandabschnitte Rechtsgrundlage für die Forderung, das Möbelhaus in Brandabschnitte von höchstens 5000 m² zu unterteilen, könnte 47 Abs. 1 Satz 2 LBO sein. Maßgeblich für die Prüfung des Gerichts ist die aktuelle LBO in der seit dem geltenden Fassung. Nach 47 Abs. 1 Satz 2 LBO haben die Baurechtsbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, damit die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Regelungen der gemäß 73 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 38 Abs. 2 Nr. 2, 73 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 LBO erlassenen Verkaufsstättenverordnung, die die Unterteilung von Verkaufsstätten, zu denen das Möbelhaus gehört, in Brandabschnitte vorsieht. Für das Möbelhaus liegt aber eine bestandskräftige Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 vor, die keine Brandabschnitte verlangt. Diese Baugenehmigung besteht nach wie vor. Der Verfügung vom ist keine konkludente Rücknahme der Baugenehmigung zu entnehmen; eine solche Rücknahme würde auch an der Jahresfrist des 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG scheitern. Die Baugenehmigung umfasst auch die Nutzung durch den Möbeldiscounter. Allein deshalb, weil der Discounter ein etwas anderes Sortiment als ein höherpreisiges Möbelhaus wie das zuvor von A betriebene anbietet, kann seine Geschäftsübernahme angesichts des Genehmigungsinhalts (Möbelhaus ohne weitere Einschränkungen) nicht als Nutzungsänderung angesehen werden. Auch an bestandskräftig genehmigte Anlagen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich Anforderungen gestellt werden. So sieht 76 Abs. 1 LBO vor, dass verlangt werden kann, dass rechtmäßig bestehende Anlagen neuen Vorschriften in der LBO oder aufgrund der LBO angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Rechtmäßig bestehende Anlagen sind dabei solche, die entweder genehmigt worden sind, sei es zu Recht oder Unrecht, oder die irgendwann materiell rechtmäßig waren (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, Stand: Juli 2009, 76, Rn. 9). Das genehmigte Möbelhaus des A ist also eine rechtmäßig bestehende Anlage im Sinne von 76 Abs. 1 LBO. B verlangt hier von A jedoch nicht die Anpassung an eine neue Vorschrift. Die Vorschrift des 6 Abs. 1 VkVO, die bezogen auf die 1983 erfolgte Genehmigung des Möbelhauses neu ist, verlangt die Bildung von Brandabschnitten von höchstens 3000 m². B fordert von A jedoch nur Brandabschnitte von höchstens 5000 m² und damit nur die Einhaltung der Vorgaben der bereits zum Genehmigungszeitpunkt geltenden Geschäftshausverordnung. Für dieses Verlangen ist 76 Abs. 1 LBO nicht die einschlägige Rechtsgrundlage. Es gibt aber eine weitere Vorschrift, nach der Anforderungen an genehmigte Anlagen gestellt werden können, nämlich 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Danach können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. 58 Abs. 6 Satz 1 LBO unterscheidet zwischen zwei Gefährdungsstufen. Handelt es sich um Gefahren für Leben und Gesundheit, so

5 5 kann die nachträgliche Anforderung ohne jede weitere Voraussetzung gestellt werden. Handelt es sich dagegen um sonstige Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, so ist weitere Voraussetzung, dass diese bei Erteilung der Baugenehmigung nicht voraussehbar waren (vgl. Sauter, a.a.o., 58, Rn. 147). Nachdem hier bei Erteilung der Baugenehmigung gegen die Brandschutzvorgaben der Geschäftshausverordnung verstoßen worden ist, wird man kaum sagen können, dass die Gefahren im Brandfall nicht voraussehbar waren. Als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anordnung kommt daher nur die erste Alternative von 58 Abs. 6 Satz 1 LBO in Betracht, nämlich das Vorliegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit. 58 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LBO erfasst sowohl rechtswidrig als auch rechtmäßig erteilte Baugenehmigungen. Die Norm enthält insoweit eine Spezialregelung im Verhältnis zu 48, 49 LVwVfG (vgl. Sauter, a. a. O., 58, Rn. 141 f.). Der Rückgriff auf 58 Abs. 6 Satz 1 LBO ist auch weder durch die folgenlose Brandverhütungsschau im Jahr 1987 noch die anschließende langjährige Untätigkeit der Behörde verwirkt worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 571/92 -). Der Vertrauensschutz für den Inhaber einer Anlage muss bei Gefahren für Leben oder Gesundheit hinter das überragende Sicherheitsinteresse von Bewohnern und Nutzern der Anlage zurücktreten (VGH Baden-Württemberg, a.a.o.). 58 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. LBO verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter Leben oder Gesundheit folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Je größer der zu befürchtende Schaden und je bedeutender das gefährdete Rechtsgut, umso geringere Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Zur Annahme einer konkreten Gefahr ist eine fachkundige Feststellung erforderlich, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner eines Hauses ist stets dann gegeben, wenn ein Bauvorhaben nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1198/04 - m.w.n.; ebenso Urteile vom S 571/92 - und vom S 1542/88 -). B geht hier nach Prüfung durch ihren Sachverständigen davon aus, dass im Möbelhaus in seiner jetzigen Ausstattung mit den mechanischen Rauchabzugsanlagen im Brandfall nicht die rechtzeitige Evakuierung aller Besucher und Beschäftigter gewährleistet ist. Trifft dies zu, ist eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit zu bejahen. Dem kann A nicht entgegenhalten, dass es bislang in seinem Möbelhaus noch nicht gebrannt hat. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1198/04 - m.w.n; anders BayVGH, Beschluss vom CS für Unfälle infolge eines geringfügig zu niedrigen Treppengeländers).

6 6 Nach Bs Auffassung sind alle angeordneten Maßnahmen, also auch die Unterteilung in Brandabschnitte, zum Personenschutz im Brandfall erforderlich. Dies zugrundegelegt, ist die Forderung der Unterteilung in Brandabschnitte rechtmäßig und der Widerspruch insoweit ohne Erfolgsaussicht. Ob und in welcher Art und Weise B Ermessen ausgeübt (vgl. 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können ) und wie sie ihre Verfügung im Einzelnen begründet hat, ist im Sachverhalt nicht dargestellt. Bei Ausführungen hierzu müsste berücksichtigt werden, dass die Widerspruchsentscheidung noch aussteht. Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene neue Sachentscheidung ohne Bindung an die angefochtene Ausgangsverfügung. Begründungs- und Ermessensfehler der Ausgangsverfügung müssten also nicht notwendig zur Bejahung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs führen. (2.) Sicherheitsstromversorgung Die Sicherheitsstromversorgung ist eine Maßnahme, die mit der Verkaufstättenverordnung neu eingeführt worden ist und deshalb gemäß 76 Abs. 1 LBO als Anpassung an neue Vorschriften verlangt werden könnte. Ein solches Anpassungsverlangen setzt voraus, dass Leben oder Gesundheit bedroht sind. Dies wird, insofern wie bei 58 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt LBO, so verstanden, dass eine konkrete Gefahr für die genannten Rechtsgüter bestehen muss (vgl. Sauter, a. a. O., 76, Rn. 13). Davon ist nach Bs Auffassung ebenso auszugehen wie von der Erforderlichkeit der Sicherheitsstromversorgung; ein Widerspruch hätte insoweit daher keine Aussicht auf Erfolg. (3.) Prüfung durch anerkannten Sachverständigen Die Pflicht zur Prüfung der Rauchabzugsanlagen durch einen anerkannten Sachverständigen entspricht 30 Abs. 1 Nr. 2 VkVO. Nach dieser Regelung müssen Rauchabzugsanlagen unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Verkaufsstätte zu der wohl auch der Einbau der Anlagen gerechnet werden kann durch einen nach 1 der Bausachverständigenverordnung anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. 30 Abs. 1 Nr. 2 VkVO gilt nach 32 VkVO auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VkVO bestehenden Verkaufsstätten wie das Möbelhaus des A. Dementsprechend kann B von A nach 47 Abs. 1 Satz 2 LBO die Prüfung entsprechend 30 Abs. 1 Nr. 2 VkVO verlangen. Dass der Verordnungsgeber entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung in 73 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBO die Prüfungspflicht uneingeschränkt auch für bestehende Verkaufsstätten normiert hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Inzidentkontrolle der RVO durch das Verwaltungsgericht). Hier handelt es sich nicht etwa um eine echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern, wenn überhaupt, um eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung, die grundsätzlich möglich ist, solange nicht die berührten Vertrauensschutzbelange die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl überwiegen (vgl. etwa BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom , BVerfGE 109, 133). Gewichtige Vertrauensschutzbelange sind hier durch die Neuregelung der Prüfungspflicht nicht betroffen. Der Widerspruch hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit von A die Prüfung seiner Rauchabzugsanlagen durch einen anerkannten Sachverständigen verlangt wird.

7 7 (4.) Zwangsgeld Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung sind 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 23 LVwVG. Nach 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG ist dem Pflichtigen in der Zwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Hier hat A drei Monate Zeit zur Erledigung der angeordneten Brandschutzmaßnahmen; dies dürfte angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben nicht unangemessen kurz sein. Die Androhung ist so zu verstehen, dass das Zwangsgeld bis zur Erledigung sämtlicher Maßnahmen in voller Höhe gilt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom III 1381/79 -, juris [Leitsatz]). Auch bezogen auf jede einzelne Maßnahme ist der angedrohte Betrag von 3000,--, der im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von 10,-- bis ,-- ( 23 LVwVG) liegt, nicht unangemessen hoch. Gegen die Zwangsgeldandrohung hat der Widerspruch damit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. b) Die Interessenabwägung wird hier zulasten des A ausgehen. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom überwiegt sein privates Interesse, die angeordneten Maßnahmen zunächst nicht durchführen zu müssen. Das höhere Gewicht des öffentlichen Interesses ergibt sich nicht nur aus der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern auch aus der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Die Gefährdung dieser Rechtsgüter begründet zugleich das besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das sich hier mit dem Zweck der Regelungen der 58 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. und 76 Abs. 1 LBO deckt. Demgegenüber muss das rein wirtschaftliche Interesse des A, vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht unwiederbringlich in Brandschutzmaßnahmen investieren zu müssen, zurückstehen. Für unverhältnismäßig hohe Kosten der geforderten Brandschutzmaßnahmen gibt der Sachverhalt nichts her. Bei der Zwangsgeldandrohung fällt zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses zusätzlich die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ( 12 Satz 1 LVwVG) ins Gewicht. Ergebnis: Das Verwaltungsgericht wird den Antrag des A ablehnen. B. Frage b): Hier stellt sich die Frage neu, ob eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Nach dem Sachverhalt ist durch die Rauchabzugsanlagen im Brandfall die rechtzeitige Evakuierung aller Personen gewährleistet. Daher kann die Unterteilung in Brandabschnitte mangels konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit gemäß 58 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt LBO (vgl. oben Frage a)) nicht verlangt werden. Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber sowohl in der Geschäftshausverordnung als auch in der Verkaufsstättenverordnung die Unterteilung in Brandabschnitte vorgesehen hat, spricht zwar dafür, dass er dies als zum Brandschutz erforderlich ansieht. Diese gesetzgeberische Wertung kann aber nicht die laut Sachverhalt zutreffende Feststellung von As Sachverständigem beseitigen, dass die rechtzeitige Evakuierung aller Personen gewährleistet ist, dass also keine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. 58 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. LBO verlangt eine Einzelfallprüfung; der

8 8 sachverständigen Feststellung im konkreten Fall ist deshalb Vorrang vor der abstrakten gesetzgeberischen Bewertung einzuräumen. Anders liegt der Fall bei der Sicherheitsstromversorgungsanlage. Sie soll die Funktionsfähigkeit der Rauchabzugsanlagen sicherstellen, die nach dem Sachverhalt Voraussetzung für einen ausreichenden Personenschutz im Brandfall sind. Damit dient die Sicherheitsstromversorgungsanlage der Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit und kann gemäß 76 Abs. 1 LBO (vgl. oben Frage a)) gefordert werden. Die Pflicht zur Prüfung der Rauchabzugsanlagen durch einen anerkannten Sachverständigen ergibt sich aus der Verkaufsstättenverordnung (vgl. oben Frage a)). Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (vgl. oben Frage a)) entfällt nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der geforderten Unterteilung in Brandabschnitte wiederherstellen wird. Denn die Androhung ist so zu verstehen, dass das Zwangsgeld bis zur Erledigung sämtlicher Maßnahmen in voller Höhe gilt. Die Androhung würde also erst dann rechtswidrig, wenn keine der geforderten Maßnahmen mehr vollziehbar wäre (vgl. 2 Nr. 2 LVwVG). Je nach Fassung und Auslegung des Bescheids vom lässt sich aber annehmen, dass die Androhung teilweise rechtswidrig ist, soweit sie sich auf die geforderte Unterteilung in Brandabschnitte bezieht. Ergebnis: Das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, soweit mit der Verfügung vom die Unterteilung der Verkaufsräume in Brandabschnitte verlangt worden ist, (je nach Fassung und Auslegung des Bescheids vom die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung anordnen, soweit sie sich auf die Forderung der Unterteilung in Brandabschnitte bezieht) und den Antrag des A im Übrigen ablehnen. C. Frage c): In dieser Variante bleibt es bei der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Forderungen der Sicherheitsstromversorgungsanlage und der Prüfung durch einen anerkannten Sachverständigen (vgl. oben Frage b)). Es lässt sich aber nicht klären, ob die Unterteilung in Brandabschnitte zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit i.s.v. 58 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. LBO erforderlich ist. Eine Beweisaufnahme wie in einem Hauptsacheverfahren, durch die, gegebenenfalls durch ein Obergutachten, geklärt würde, ob As oder Bs Sachverständiger richtig liegt, findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt. Daher lässt sich anders als bei Fragen a) und b) noch keine verlässliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Ziffer 1. der Verfügung vom treffen. In der Variante c) allerdings kann als Indiz für die Rechtmäßigkeit der Forderung von Brandabschnitten die gesetzgeberische Wertung in der Geschäftshausverordnung und der Verkaufsstättenverordnung berücksichtigt werden. Maßgeblich kann dabei jedoch nicht die Brandabschnittsgröße nach der VkVO (3.000 m²) sein, weil der Verordnungsgeber für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VkVO bestehende Anlagen grundsätzlich die größeren Brandabschnitte entsprechend der Geschäftshausverordnung toleriert. Ausgangspunkt muss deshalb die Brandabschnittsgröße nach der GHVO sein, von deren Vorgaben das Möbelhaus des A mit einem Brandabschnitt von 5822,76 m² anstelle von 5000 m² nicht enorm, wenn auch sicher nicht unerheb-

9 9 lich abweicht. Sieht man den Ausgang des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Brandabschnitte als offen an, so gewinnt in der Interessenabwägung nach 80 Abs. 5 VwGO die Grundentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ( 80 Abs. 1 VwGO) zusätzliches Gewicht. Daneben kommt zum Tragen, dass die Investitionen in die Brandschutzmaßnahmen, sollte sich ihre Forderung im später als rechtswidrig erweisen, unwiederbringlich verloren sind. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sehr hochrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit, gefährdet werden, sollte sich Bs Auffassung im Widerspruchs- oder Klagverfahren bestätigen (Folgenabwägung). Im Ergebnis erscheint es hier sowohl vertretbar, zur Ablehnung des Antrags wie bei Frage a) zu kommen, als auch, dem Antrag hinsichtlich der geforderten Brandabschnitte wie bei Frage b) stattzugeben.

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