Berufungsentscheidung
|
|
|
- Johann Eberhardt
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0142-W/09 Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Direktor Herbert Frantsits und Kommerzialrat Franz Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Jakob Schmalzl, Steuerberater, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 7, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten AB vom 21. April 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes für den 23. Bezirk Wien vom 15. April 2004, SpS, am 9. Februar 2010 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Berufung des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. April 2004, SpS, wurde das gegen P.L. (Beschuldigter) gemäß 11, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren, er habe im Rahmen der Fa. F-GmbH vorsätzlich dazu beigetragen, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum Oktober 2001 in Höhe von S 1, ,00
2 Seite 2 ( ,83) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden wäre, gemäß 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 2001 sei die Liegenschaft in VY an die Fa. B.E. um S 5, ,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (S 1, ,00) verkauft worden. Für diesen Voranmeldungszeitraum sei seitens des steuerlichen Vertreters der Fa. F-GmbH, der über den Lokalverkauf nicht informiert gewesen sei, eine Nullmeldung abgegeben worden. Die Umsatzsteuer von S 1, ,00 sei daher seitens der Betriebsprüfung zur Vorschreibung gebracht worden. Sowohl P.L. als auch der Geschäftsführer der Fa. F-GmbH, C.R., hätten bestritten, für die abgabenbehördlichen Belange zuständig gewesen zu sein. Nach Einvernahme diverser Zeugen kam der Spruchsenat zur Ansicht, dass C.R. als verantwortlicher Geschäftsführer für die Abfuhr der Umsatzsteuer in Höhe von S 1, ,00 aus dem Verkauf der Liegenschaft VY allein verantwortlich gewesen sei, weswegen das Finanzstrafverfahren gegen P.L. einzustellen gewesen wäre. Mit Berufung vom 21. April 2004 wendete sich der Amtsbeauftragte unter anderem auch gegen die Verfahrenseinstellung betreffend P.L.. Es sei zwar richtig, dass der diesbezügliche Kaufvertrag von P.L. aufgrund einer von C.R. ausgestellten Vollmacht unterfertigt worden sei. Der Verantwortung des C.R., er habe vom gegenständlichen Verkauf nichts gewusst, werde sowohl von P.L. als auch von B.E. sowie von einem namentlich genannten Zeugen widersprochen. Aufgrund des Umstandes, dass P.L. am Grundstücksverkauf in maßgeblicher Weise mitgewirkt habe und sich die Darstellungen des P.L. und des C.R. widersprechen würden, sei aus Vorsichtsgründen auch gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend P.L. zu berufen. Mit im ersten Rechtsgang ergangener Berufungsentscheidung vom 13. September 2005, FSRV/0122-W/04, miterledigt FSRV/0126-W/04 und FSRV/0127-W/04, wurde der Berufung des Amtsbeauftragten gegen die Verfahrenseinstellung betreffend P.L. Folge gegeben und dieser für schuldig erkannt, er habe als Bevollmächtigter des C.R. (Geschäftsführer der Fa. F- GmbH) vorsätzlich dazu beigetragen, dass die Umsatzsteuervorauszahlung dieser GmbH für den Monat Oktober 2001 in Höhe von S 1, ,00 ( ,83) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet worden wäre und hiermit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß 11, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Beschuldigten deswegen eine Geldstrafe in Höhe von 6.000,00 und eine gemäß 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
3 Seite 3 deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt. Die Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der nicht gemeldeten bzw. entrichteten Umsatzsteuer in Höhe von S 1, ,00 aus dem am 22. Oktober 2001 erfolgten Liegenschaftsverkauf VY, waren unstrittig. Zum Sachverhalt stellte der Unabhängige Finanzsenat im ersten Rechtsgang fest, dass der Beschuldigte, welcher der Fa. F-GmbH hohe Geldmittel zur Verfügung gestellt hatte, vom Geschäftsführer C.R. in seinem eigenen Namen und namens der Fa. F-GmbH ausgestellte Generalvollmachten vom 14. August 2001 und 5. September 2001 dazu verwendet habe, mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 2001 die Betriebsliegenschaft VY an die Fa. B.E. GmbH bzw. teilweise (Eigentumswohnung) auch an seine Lebensgefährtin B.E. zu übertragen. C.R. habe zwar von der faktischen Übernahme des Unternehmens durch die von der Lebensgefährtin des Bw. geleitete Fa. B.E. GmbH am 20. Dezember 2001 erfahren, jedoch bis zum 5. Tag nach Fälligkeit keine Kenntnis vom einem Kaufvertrag und einer Rechnung vom 22. Oktober 2001 und auch nicht vom Entstehen einer daraus resultierenden Umsatzsteuerschuld gehabt. Die Rechnung über den Verkauf der gegenständlichen Betriebsliegenschaft sei nicht von C.R., sondern vom Beschuldigten bzw. dessen Lebensgefährtin zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Fa. B.E. GmbH erst im Jahr 2002 erstellt worden, wobei der Vorsteuerabzug seitens der Fa. B.E. GmbH mit Umsatzsteuervoranmeldung März 2002 vom 16. Juni 2002 geltend gemacht worden sei. Dadurch, dass der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter der Fa. F-GmbH in Kenntnis der Umsatzsteuerschuld aus der Betriebsliegenschaft weder von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2001 namens der GmbH zumindest pünktlich zu melden, noch den verantwortlichen Geschäftsführer C.R. von dieser Umsatzsteuerschuld durch Übermittlung des abgeschlossenen Kaufvertrages rechtzeitig bis zum 5. Tag nach Fälligkeit in Kenntnis gesetzt habe, habe er vorsätzlich dazu beigetragen, dass die Entrichtung der Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Liegenschaft VY in Höhe von S 1, ,00 nicht erfolgt sei. Gegen diese im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsvorentscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 2009, Zl. 2005/13/0153, wurde der Beschwerde des Beschuldigten Folge gegeben und die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. September 2005, FSRV, im
4 Seite 4 Umfang der Anfechtung (soweit sie den Bw. betraf) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Somit war über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 21. April 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. April 2004, SpS, soweit sie sich gegen die den Beschuldigten betreffende Verfahrenseinstellung wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß 11, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (als Beitragstäter) wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2001 in Höhe von S ,00 wendet, neuerlich zu entscheiden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 2001 die Liegenschaft VY an die Fa. B.E. GmbH um S 6, ,00 inkl. 20 % Umsatzsteuer verkauft wurde und dieser Umsatz nicht in der vom steuerlichen Vertreter der GmbH für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung (Nullmeldung) offen gelegt wurde. Gemäß 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des 2 Grunderwerbsteuergesetzes von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Gemäß 6 Abs. 2 UStG kann ein Unternehmer einen Umsatz, der nach 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Gemäß Randzahl 793 der Umsatzsteuerrichtlinien ist dieser Verzicht auf die Steuerbefreiung an keine besondere Form oder Frist gebunden und ist bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich. Maßgeblich für die Optionsausübung zur Steuerpflicht ist nicht der offene Ausweis in einer Rechnung, sondern die Behandlung des Umsatzes als steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt. Stellt der Unternehmer zwar Umsatzsteuer in Rechnung, behandelt aber den Umsatz gegenüber dem Finanzamt (Voranmeldung, Steuererklärung) steuerfrei, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß 11 Abs. 12 UStG 1994.
5 Seite 5 Im gegenständlichen Fall bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Fa. F-GmbH gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz eine Optionsausübung gemäß 6 Abs. 2 UStG betreffend den am 22. Oktober 2001 erfolgten Liegenschaftsverkauf erfolgt wäre. Keinesfalls ist diese Option in der für den Monat Oktober 2001 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung (Nullmeldung durch den Steuerberater in Unkenntnis des Liegenschaftsverkaufes) erfolgt. Es sind daher in objektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass aufgrund eines Verzichtes auf die Steuerbefreiung gemäß 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG eine Umsatzsteuerpflicht für den Verkauf der Liegenschaft VY für den Monat Oktober 2001 eingetreten wäre. Auch geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß 11 Abs. 12 UStG 1994 für den Monat Oktober 2001 aufgrund der im ersten Rechtsgang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, dass die gegenständliche Rechnung ganz offensichtlich erst im Jahr 2002 zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Fa. B.E. GmbH erstellt wurde, nicht entstanden ist. Da somit eine den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Umsatzsteuerschuld für den Monat Oktober 2001 nicht vorliegt bzw. nicht erwiesen werden kann, ist der Spruchsenat im erstinstanzlichen Erkenntnis im Ergebnis zu Recht mit einer Verfahrenseinstellung zugunsten des Bw. vorgegangen. Die gegenständliche Berufung des Amtsbeauftragten war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Februar 2010
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Berufungsentscheidung
FS Außenstelle Wien Finanzstrafsenat 3 GZ. FSRV/0157-W/03 Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0023-S/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Finanzstrafsenat (Klagenfurt) 1 GZ. FSRV/0018-K/05 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates
Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0645-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0823-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stany & Partner, Steuerberater, 8530 Deutschlandsberg, Grazer
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0156-W/09 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0163-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FT, AdrBw, OrtBw, gegen den Bescheid des Finanzamtes 666 betreffend Umsatzsteuer 2004
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1389-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KM, in W, vom 19. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1013-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Adolf Kainrath und Johann Knapp Buchprüfungs und Steuerberatungs
Informationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: [email protected] *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1545-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Grant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0286-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom 1. April 2004 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7-22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Auf den nachfolgenden Tabellen ersehen
DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Graz Finanzstrafsenat (Graz) 4 GZ. FSRV/0011-G/09 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4,
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/1049-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr., vertreten durch Stb., vom 9. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1272-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 28. Juni 2004 betreffend
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0008-G/12, miterledigt RV/0009-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater,
Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)
Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 11 GZ. RV/0085-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Karl Holztrattner, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 3 GZ. RV/0311-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 10. November
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2262-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen ( keine Umsatzsteuer in
Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 5 GZ. RV/0378-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NR, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Februar
Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
Berufungsentscheidung
Zoll-Senat 3 (K) GZ. ZRV/0303-Z3K/11 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adresse, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0621-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, vertreten durch Dr. Rebernig & Partner GmbH, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2010/13/0172-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0315-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. G.G. in XY., vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2166-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D. W., Wien, vertreten durch Kalcik & CO Steuerberatungsges.m.b.H., Steuerberatungskanzlei,
Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
