Titel: Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge nach Annahme der Erbschaft

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1 OLG München, Beschluss v Wx 274/15 Titel: Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge nach Annahme der Erbschaft Normenketten: BGB 2077, 2274, 2276, 2293 GBO 22 I BeurkG 34a, 35 I Schlagworte: Erbschaft, Erbschein, Erbvertrag, Grundbuch, Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung Fundstellen: ErbR 2016, 108 LSK 2016, Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 274/15 Beschluss vom AG Deggendorf - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: O. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigter: Notar... wegen Zwischenverfügung (Grundbuchberichtigung) erlässt das Oberlandesgericht München Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am folgenden Beschluss I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 19. Mai 2015 insoweit aufgehoben, als die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung dazu aufgegeben wird, dass der Erbvertrag nicht widerrufen ist. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III.

2 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für den zurückgewiesenen Teil 500. IV. Im Umfang der Zurückweisung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe: 1 I. Die Beteiligte und ihr am verstorbener Ehemann sind als Miteigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. 2 Der Erblasser errichtete mehrere Erbverträge, nämlich einen notariellen Ehe- und Erbvertrag vom mit seiner ersten Ehefrau sowie - nach rechtskräftiger Scheidung - einen Ehe- und Erbvertrag vom mit der Beteiligten. In einem weiteren Erbvertrag vom (mit Nachtrag vom ) hoben die Ehegatten die erbvertraglichen Regelungen in dem Vertrag vom auf und trafen neue vertragsmäßige Verfügungen. Nach diesem ist der überlebende Ehegatte als alleiniger und unbeschränkter Erbe eingesetzt. Der Erbvertrag enthält in Abschnitt II. Ziffer 4. a) ein freies und uneingeschränktes Recht zum Rücktritt, der nur wirksam sein soll, wenn die Erklärung notariell beurkundet und dem anderen Vertragspartner in Ausfertigung zugegangen ist. Außerdem ist in Abschnitt II. Ziff. 5. geregelt, dass sämtliche in dem Erbvertrag einseitig und vertragsmäßig getroffenen Verfügungen von Todes wegen beider Erblasser unwirksam sind, sobald einer der Ehegatten Antrag auf Scheidung der Ehe stellt, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben sind oder nicht. 3 Die Beteiligte hat als Erbin die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge nach Annahme der Erbschaft unter Bezugnahme auf die Nachlassakte beantragt. Das Grundbuchamt hat darauf mit fristsetzender Zwischenverfügung vom beanstandet, dass die Erbfolge nicht nachgewiesen sei. Zur Behebung des Hindernisses müsse eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, in der angegeben werde, dass das Rücktrittsrecht von keinem der Erbvertragspartner ausgeübt und kein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt worden sei. 4 Dagegen hat die notariell vertretene Beteiligte Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Eintragungshindernis bestehe im Hinblick auf neuere Rechtsprechung nicht. 5 Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. 6 II. Gegen die Zwischenverfügung ( 18 Abs. 1 GBO) des Grundbuchamts ist die Beschwerde statthaft ( 11 Abs. 1 RPflG mit 71 Abs. 1 GBO). Diese ist vom Notar als Bevollmächtigten in zulässiger Weise eingelegt ( 73 GBO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamG). 7 Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg Dass ein Rücktritt nicht erfolgt sei, muss mangels konkreter Anhaltspunkte hierfür nicht zusätzlich durch eidesstattliche Versicherung des überlebenden Erbvertragspartners nachgewiesen werden. 9 a) Der Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuchs nach 22 Abs. 1 Satz 1 GBO wird im Grundbuchverfahren durch einen vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein ( 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) erbracht. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es regelmäßig, wenn stattdessen die Verfügung und die Niederschrift über ihre

3 Eröffnung vorgelegt werden ( 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Der Nachweis in dieser Form reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (Demharter GBO 29. Aufl. 35 Rn. 39; aus der Rechtspr.: BayObLG Rpfleger 2000, 266; 1983, 104). Solche Ermittlungen anzustellen ist das Grundbuchamt nämlich weder verpflichtet noch berechtigt (BayObLG a. a. O.). Freilich rechtfertigen ganz entfernte, auf tatsachenlose (abstrakte) Vermutungen gestützte Möglichkeiten, welche das aus der letztwilligen Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter besonderen Umständen in Frage stellen könnten, ebenso wenig wie rechtliche Bedenken das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; BayObLG Rpfleger 1983, 104; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. 35 Rn. 130). 10 b) Bildet ein notwendigerweise notariell geschlossener Erbvertrag die letztwillige Verfügung ( 1941, 2274 ff., 2276 BGB) und hat sich der Erblasser in diesem ein (unbeschränktes) Rücktrittsrecht ( 2293 BGB) vorbehalten, so ist umstritten, ob dies schon das Verlangen des Grundbuchamts nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigt. Zum Teil wird vertreten, hinsichtlich des Umstands, dass dieses Recht nicht ausgeübt wurde - einer sogenannten Negativtatsache -, bestehe eine Nachweislücke. In diesem Fall würde das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167). Entsprechend verhalte es sich bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklauseln, wenn unklar ist, ob der Pflichtteil verlangt worden ist (vgl. Demharter MittBayNot 2013, 471/472; Völzmann RNotZ 2012, 380/384). In diesen Fällen müsse daher auch das Grundbuchamt einen Erbschein oder eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. 35 Rn. 112; vgl. dazu Meikel/Krause GBO 11. Aufl. 35 Rn. 125 m. w. N.). 11 Dem ist der Senat für den Fall, dass es sich nicht nur um ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß 2295 BGB handelt, mit dem Argument gefolgt, die Zuverlässigkeit des Grundbuchinhalts würde darunter leiden, wenn die bestehende Nachweislücke nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung geschlossen würde; diese Lücke lasse sich auch nicht durch sonstige - dem Grundbuchamt verwehrte - Ermittlungen oder gar bloße Vermutungen schließen (vgl. Beschluss vom ; zustimmend Völzmann RNotZ 2012, 380/385). Schließlich diene 34a BeurkG allein der erleichterten Feststellung des Erbrechts durch das Nachlassgericht oder ermögliche sie erst, wogegen für den grundbuchrechtlichen Nachweis die spezielle Regel des 35 GBO gelte. 12 c) Indessen hält die wohl überwiegende Meinung einen - zusätzlichen - Nachweis für entbehrlich, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind (OLG Düsseldorf MittBayNot 2013, 490 m. w. N.; zustimmend Demharter 35 Rn. 39; derselbe ZfIR 2013, 471; von Rintelen NotBZ 2013, 265; Braun MittBayNot 2013, 48; Lehmann/Schulz ZEV 2012, 538/539; ebenso bereits LG Kleve MittRhNotK 1989, 273). Das Grundbuchamt habe im Regelfall die Wirksamkeit und damit auch die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen, da sonst 35 GBO regelmäßig ins Leere laufe (Tönnies RNotZ 2012, 326/327). Durch 34a BeurkG (in der ab geltenden Fassung gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom ; BGBl I S. 2255) sei sichergestellt, dass eine Rücktrittserklärung dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt bekannt wird (Braun MittBayNot 2013, 48/49; von Rintelen NotBZ 2013, 264/266). Zudem könne der Erbe in den meisten Fällen nicht guten Gewissens an Eides statt versichern, dass der Erblasser nicht vom Erbvertrag zurückgetreten sei; er könne regelmäßig nur versichern, dass ihm davon nichts bekannt sei, was aber den Nachweisgehalt der eidesstattlichen Versicherung zweifelhaft mache (Tönnies RNotZ 2013, 326/327). 13

4 d) Jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters hält der Senat an der Notwendigkeit, die Nichtausübung des vorbehaltenen Rücktritts vom Erbvertrag durch eidesstattliche Versicherung dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen, nicht mehr aufrecht. Vielmehr erscheint die Vorlage des Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift ausreichend. So wurde schon bisher bei Vorlage eines öffentlichen Testaments und dessen Eröffnungsniederschrift ein Nachweis nach 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO, dass es kein aufhebendes Testament gibt, nicht verlangt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Existenz bestanden (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; Demharter 35 Rn. 39). Begründen lässt sich dies damit, dass das Grundbuchamt der Eröffnungsniederschrift ( 348 FamFG) oder den beizuziehenden Nachlassakten die Angaben nach 2354, 2355 BGB entnehmen kann. Diese müssen nach 2356 Abs. 2 BGB regelmäßig und insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung zur Frage enthalten, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind ( 2354 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Ergibt sich daraus kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer neuen, aufhebenden Verfügung, fehlt auch dem Grundbuchamt ein auf Tatsachen gestützter Anlass zu Zweifeln an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung. 14 Nach 34a BeurkG in der ab geltenden Fassung sind alle beurkundeten erbfolgerelevanten Umstände an eine zentrale Registerbehörde mitteilungspflichtig. Da gemäß 7 Abs. 3 Satz 1 Testamentsregister-Verordnung regelmäßig eine Meldung der Registerbehörde an das Nachlassgericht zu erfolgen hat, kann nicht von konkreten Anhaltspunkten für einen Rücktritt ausgegangen werden, wenn sich ein Rücktritt nicht aus den Nachlassakten oder der Eröffnungsniederschrift ergibt. Insoweit strahlt die durch das Zentrale Testamentsregister geschaffene zusätzliche Sicherheit auch auf die Nachweisanforderungen für die Erbfolge im Grundbuchverfahren aus Es kann dahinstehen, ob ähnliche Grundsätze auch für Scheidungsklauseln in Erbverträgen gelten, die der Auslegungsregel des 2077 BGB entsprechen (vgl. KG Rpfleger 2013, 199; Volmer in KEHE GBO 7. Aufl. 35 Rn. 86; DNotl-Report 2006, 181/182 f.). Der Senat verneint dies jedenfalls für Klauseln, die von der gesetzlichen Auslegungsregel - erweiternd - abweichen und, wie die vorliegende, schon im Fall der Einreichung eines Scheidungsantrags durch einen der beiden Ehegatten die Unwirksamkeit der erbvertraglichen Regelungen unabhängig davon bewirken, ob die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben sind. Die Ehegatten haben damit die Voraussetzungen, unter denen der Erbvertrag - automatisch und ohne Auslegungsspielraum - seine Wirkung verliert, im Verhältnis zur gesetzlichen Vermutung ausgeweitet, indem abweichend zu 2077 BGB nicht mehr erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren. Auch genügt der einseitige Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten. 16 Die Unwirksamkeit des Erbvertrags wegen eines Antrags auf Ehescheidung kann der Senat nicht als eine ganz entfernte, bloß auf theoretischen Überlegungen beruhende Möglichkeit erachten (a. A. insofern Meikel/Krause 35 Rn. 119; DNotl-Report 2006, 181/183). Vielmehr würde auch das Nachlassgericht, wäre Erbscheinsantrag gestellt, sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen und entsprechende Ermittlungen anstellen, insbesondere Erklärungen des überlebenden Ehegatten einholen können und müssen. Denn die Scheidung von Ehen ist alles andere als selten. Bei der gewählten Klausel genügt schon ein Antrag, der einmal gestellt, dann aber wieder zurückgenommen wurde. In der gerichtlichen Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass sich anhängige Scheidungsverfahren aus verschiedensten Gründen in die Länge ziehen. Die dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Urkunden und Akten geben jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass keiner der Ehegatten einmal die Scheidung beantragt hatte Abs. 1 Satz 2 GBO stellt neben dem Erbschein zwar einen sekundären Unrichtigkeitsnachweis zur Verfügung (Hügel/Wilsch 35 Rn. 74); die damit verbundene Erleichterung und Kostenersparnis für Beteiligte soll aber die Richtigkeitsgewähr des Grundbuchs nicht abschwächen. Der Norm kann der Senat nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die getroffene Wertung zur Nachweisführung durch die öffentliche

5 Urkunde auch auf parteigewollte Fälle der Unwirksamkeit erstrecken wollte. Deshalb ist bei der hier erbvertraglich vereinbarten - von der gesetzlichen Regel abweichenden -Scheidungsklausel gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig der Nachweis zu erbringen, dass bis zum Ableben des Erblassers kein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt war. Denn insoweit besteht eine Nachweislücke, die nicht als bloß abstrakte, entfernte Möglichkeit zu bezeichnen ist (a. A. DNotl- Report 2006, 181/183). Das kann, wenn nicht durch Vorlage eines Erbscheins, durch eine eidesstattliche Versicherung -des überlebenden Ehegatten - erfolgen; gerade die Frage, ob die Scheidung gerichtlich beantragt wurde, kann nämlich (nur) dieser am zuverlässigsten beantworten. Der Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung vor dem Notar ist ein auch im Grundbuchverfahren ausnahmsweise anerkanntes Beweismittel (vgl. Meikel/Krause 35 Rn. 125; Schaub in Bauer/von Oefele 35 Rn. 139), das in Betracht kommt, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt (BayObLGZ 2000, 167/171 f.). Für die Art der Nachweisführung haben Grundbuchamt und Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum (BayObLGZ 2000, Leitsatz 3) Den Anforderungen von 35 Abs. 1 Satz 2 GBO hat die Beteiligte nur hinsichtlich der Frage des Rücktritts entsprochen. Neben der Niederschrift über die Eröffnung liegt der maßgebliche notarielle Erbvertrag vom vor, der die Beteiligte als alleinige Erbin ausweist. Die beigezogenen Nachlassakten enthalten zudem die Mitteilung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer, dass dort keine Urkunden vorliegen. 19 Die Frage, ob Scheidungsantrag gestellt war, ist jedoch nicht geklärt. Bei Eröffnung des Erbvertrags war die Beteiligte nicht anwesend und hat daher auch keine Angaben diesbezüglicher Art eidesstattlich versichert. 20 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 21 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der geschätzten und vom Senat als nicht allzu hoch veranschlagten - Schwierigkeit der Beweismittelbeschaffung. 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 78 Abs. 2 GBO) liegen vor, was die Nachweisanforderungen im Grundbuchverfahren beim Vorliegen einer Scheidungsklausel in einer notariellen letztwilligen Verfügung angeht (siehe zu II. 2.). Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Kammergerichts in vergleichbarer Konstellation ab (vgl. KG Rpfleger 2013, 199). Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage im Hinblick auf abweichende Ansichten in der Literatur (Meikel/Krause 35 Rn. 119; Volmer in KEHE GBO 7. Aufl. 35 Rn. 86; DNotl-Report 2006, 181/182 f.) klärungsbedürftig erscheint.

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