4. Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften

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1 1433. Sitzung des Kabinetts des Landes Nordrhein-Westfalen am Dienstag, 6. Mai 1980, in Düsseldorf, Haus des Ministerpräsidenten, Haroldstraße 2 am Beginn: 16:10 Uhr Anwesend: Ministerpräsident Rau Kultusminister Girgensohn Innenminister Dr. Hirsch (bis Uhr) Minister für Ernährung, Landwirtscha und Forsten Bäumer Finanzminister Dr. Posser Minister für Wirtscha, Mittelstand und Verkehr Frau Funcke Justizminister Frau Donnepp Minister für Bundesangelegenheiten Dr. Zöpel Staatssekretär Dr. Schnoor Sprecher der Landesregierung Müller- Reinig Minister für Wissenscha und Forschung Prof. Dr. Jochimsen Es wird festgestellt, daß Herr Minister Prof. Dr. Farthmann durch Herrn Minister Girgensohn und Herr Minister Dr. Hirsch ab Uhr durch Frau Minister Funcke vertreten werden. I. Bundesangelegenheiten 1. Gesetz über die Prozeßkostenhilfe a) Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat keinen Einspruch gemäß Art. 77 Abs. 3 GG gegen das Gesetz einlegt. b) Die Landesregierung tritt - unter Beibehaltung ihrer Au assung, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf - hilfsweise dafür ein, daß der Bundesrat dem Gesetz zustimmt. 2. Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) Die Landesregierung stimmt dem Gesetz zu. 3. Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes a) Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat entgegen der Empfehlung des Wirtscha sausschusses in der Drucksache 169/1/80 unter II dem Gesetz nicht zustimmt. b) Für den Fall, daß der Bundesrat mehrheitlich nicht beschließt, dem Gesetz nicht zuzustimmen, tritt die Landesregierung weiterhin dafür ein, daß der Bundesrat die vom Wirtscha sausschuß in der vorgenannten Drucksache unter III empfohlene Entschließung annimmt. c) Für den Fall, daß der Bundesrat mehrheitlich nicht beschließt, dem Gesetz nicht zuzustimmen, tritt die Landesregierung schließlich dafür ein, daß der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus dem in der vorgenannten Drucksache unter I angeführten Grund verlangt. 4. Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG (Vermittlungsausschuß) stellt.

2 5. Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG (Vermittlungsausschuß) stellt. 6. Gesetz zu dem Abkommen vom 25./29. Januar 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation über die Anwendung des Artikels 20 des Protokolls vom 31. Oktober 1963 über die Vorrechte und Befreiungen der Organisation Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG (Vermittlungsausschuß) stellt. 7. Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 Die Landesregierung stimmt dem Gesetz zu. 8. Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit Die Landesregierung stimmt dem Gesetz zu. 9. Gesetz zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 28. März 1979 zur Durchführung dieses Übereinkommens Die Landesregierung stimmt dem Gesetz zu. 10. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat entsprechend der Empfehlung der Ausschüsse in der Drucksache 200/1/80 den Gesetzentwurf der Länder Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beim Deutschen Bundestag nicht einbringt. 11. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat entsprechend der Empfehlung der Ausschüsse in der Drucksache 188/1/80 den Gesetzentwurf des Landes Schleswig-Holstein beim Deutschen Bundestag einbringt.

3 12. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieurund Architektenleistungen Unter Au ebung ihres Beschlusses vom 15. April 1980 (vgl. Abschnitt I, Zi er 18 der Niederschri über die Kabinettsitzung) tritt die Landesregierung dafür ein, daß der Bundesrat den Gesetzentwurf der Freien und Hansestadt Hamburg entgegen der Empfehlung der Ausschüsse in der Drucksache 199/80 beim Deutschen Bundestag einbringt. 13. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschriften Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat entsprechend der Empfehlung des Wirtscha sausschusses in der Drucksache 182/1/80 zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nimmt und im übrigen keine Einwendungen erhebt: Ja: A I, Zi. 1, Sätze 1 bis 3 A I, Zi. 2, Satz 1 A II, Zi. 1 A II, Zi. 4 und 5 Nein: A I, Zi. 1, Sätze 4 bis 6 A I, Zi. 2, Sätze 2 bis 5 A I, Zi. 3 A II, Zi. 2 und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen 15. Entwurf eines Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980 (Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz BBVEG 80) 16. Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit

4 17. Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über Leistungen für Arbeitslose 18. Entwurf eines Gesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete 19. Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande - AGGrenzg NL -) 20. Entwurf eines Gesetzes zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zollund Handelsabkommen 21. Bericht der Bundesregierung über die gesetzlichen Rentenversicherungen, insbesondere über deren Finanzlage in den künftigen 15 Kalenderjahren, gemäß 1273 und 579 der Reichsversicherungsordnung, 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes und 71 des Reichsknappschaftsgesetzes (Rentenanpassungsbericht 1980) Bericht der Bundesregierung zur Frage einer Anpassung der Einkommensgrenzen bei den Waisenrenten in der Sozialversicherung an volljährige Waisen in Ausbildung Bericht der Bundesregierung zur Frage der Notwendigkeit einer Anpassung der im Gesetz bestimmten Höhe der Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner an den durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung Gutachten des Sozialbeirats zu den Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu den Vorausberechnungen der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens der gesetzlichen Rentenversicherungen bis 1994 a) Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat von den Vorlagen Kenntnis nimmt. b) Die Landesregierung tritt weiterhin dafür ein, daß der Bundesrat einem etwaigen Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg oder anderer Bundesländer (allgemeine kritische Stellungnahme) nicht folgt.

5 22. Verordnung zu dem Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" Die Landesregierung stimmt der Verordnung zu. 23. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen Die Landesregierung stimmt der Verordnung mit der Maßgabe zu, daß der in der Drucksache 152/1/80 angeführte Änderungsvorschlag berücksichtigt wird. 24. Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs- Verordnung - 2. DEVO) Die Landesregierung stimmt der Verordnung zu. 25. Zweite Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenübermittlungs-Verordnung - 2. DÜVO) Die Landesregierung stimmt der Verordnung mit der Maßgabe zu, daß die in der Drucksache 149/1/80 unter I angeführten Änderungsvorschläge berücksichtigt werden. 26. Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst) a) Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat der Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten in der Drucksache 119/1/80 unter I (Zustimmung zu der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen) nicht folgt. b) Die Landesregierung bringt den als Anlage zu diesem Protokoll beigefügten Antrag beim Bundesrat ein. c) Die Landesregierung stimmt der Verordnung im übrigen entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen in der vorgenannten Drucksache unter II zu. 27. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr Die Landesregierung stimmt der Verordnung zu. 28. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

6 Die Landesregierung stimmt der Verordnung mit der Maßgabe zu, daß die in der Drucksache 90/1/80 unter I angeführten Änderungsvorschläge wie folgt berücksichtigt werden: Ja: 1 und 2 4 bis Nein: 3 13 bis Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen a) Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat der Empfehlung des Wirtscha sausschusses in der Drucksache 184/1/80 unter 1 (der Verordnung nicht zuzustimmen) nicht folgt. b) Die Landesregierung stimmt der Verordnung entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen in der vorgenannten Drucksache unter 2 zu. 30. Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen a) Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat der Empfehlung des Wirtscha sausschusses in der Drucksache 185/1/80 unter 1 (der Verordnung nach Maßgabe einer Änderung zuzustimmen) nicht folgt. b) Die Landesregierung stimmt der Verordnung entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen in der vorgenannten Drucksache unter 2 zu. 31. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der Ausbeutesätze nach 3 Abs. 3 des Gesetzes über eine Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik Die Landesregierung stimmt der Verordnung zu. 32. Wahl eines Mitglieds des Bundesschuldenausschusses Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses in der Drucksache 191/1/80 vorschlagsgemäß beschließt. 33. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

7 Die Landesregierung tritt dafür ein, daß der Bundesrat entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses in der Drucksache 224/80 beschließt. 34. Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes Die Landesregierung stimmt der Verordnung zu. II. Landesangelegenheiten 1. Entwurf einer Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Kursmakler und über die Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (Kursmaklerordnung) Die Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Kursmakler und über die Kursmaklerkammer bei der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf wird in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des Ministers für Wirtscha, Mittelstand und Verkehr vom 23. April 1980 ausgefertigt. 2. Bestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten I. Gemäß 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden zum Mitglied des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt: a) bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Herr Regierungsvizepräsident Christoph Bern, Bezirksregierung Arnsberg, anstelle des Regierungsvizepräsidenten Heinrich Han and, b) bei den Verwaltungsgerichten Aachen und Köln Herr Regierungsvizepräsident Johannes Steup, Bezirksregierung Köln, anstelle des Regierungsvizepräsidenten Dr. Werner Neumann. II. Gemäß 26 Abs. 2, 34 der Verwaltungsgerichtsverordnung werden zum Stellvertreter des als ordentliches Mitglied des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter amtierenden Landesbeamten bestellt: a) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Herr Leitender Ministerialrat Horst Richter, Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, b) bei den Verwaltungsgerichten Aachen und Köln

8 Herr Leitender Regierungsdirektor Dr. Lutz Thilo, Bezirksregierung Köln, c) bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Herr Regierungsdirektor Ludger Krapp, Bezirksregierung Arnsberg, d) bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Herr Leitender Regierungsdirektor Heinrich Pollert, Bezirksregierung Düsseldorf, e) bei den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen und Münster Herr Leitender Regierungsdirektor Lothar Busse, Bezirksregierung Münster, f) bei dem Verwaltungsgericht Minden Herr Leitender Regierungsdirektor Joachim Suermann, Bezirksregierung Detmold. 3. Ernennung des Regierungsdirektors Peter Wilhelm Schneider, Ministerpräsident, zum Ministerialrat nach Bes.Gr. A 16 Beschlossen mit der Maßgabe, daß die Ernennung nicht vor dem 15. Mai 1980 wirksam wird. 4. Übertragung eines Amtes der Bes.Gr. B 2 an den Ministerialrat Waltrecht Dilloo von dem dem Innenministerium angegliederten Landesbeauftragten für den Datenschutz 5. Ernennung des Regierungsbaudirektors Horst Keding, Innenministerium, zum Ministerialrat nach Bes.Gr. A Ernennung des Regierungsbaudirektors Dipl.-Ing. Fritz Schollmeyer, Innenministerium, zum Ministerialrat nach Bes.Gr. A Ernennung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Leo Witte, Finanzgericht Münster, zum Präsidenten des Finanzgerichts beim Finanzgericht Köln nach Bes.Gr. R 6 8. Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes Die Landesregierung erhebt gegen das am 16. April 1980 vom Landtag in 2. Lesung verabschiedete Gesetz zur Änderung des Landscha sgesetzes keine Bedenken.

9 Das Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Es wird vom Ministerpräsidenten, Innenminister, Minister für Wirtscha, Mittelstand und Verkehr, Justizminister, Minister für Ernährung, Landwirtscha und Forsten und Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterzeichnet. Der Beschluß der Landesregierung vom 29. April 1980 (vgl. Abschn. I Zi. 2 der Niederschri über die Kabinettsitzung) wird aufgehoben Landesprogramm zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs Die Landesregierung billigt das Landesprogramm zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 5. Mai 1980 mit folgenden Maßgaben: - Auf Seite 4 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden neuen Satz ersetzt: "Es ist beabsichtigt, kurzfristig 30, mittel- und langfristig weitere 70 Fachkrä e aus Landesmitteln zu fördern."; - auf Seite 12 wird im vorletzten Absatz der 2. Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt: "Es ist beabsichtigt, 1980/81/82 das Angebot auf 330 Plätze zu erhöhen."; - auf Seite 13 werden die Sätze 1 und 3 durch die folgenden neuen Sätze ersetzt: "Für den Maßregelvollzug sind 80 Plätze geplant." "Es ist beabsichtigt, ihre Zahl auf 100 zu erhöhen." Die Landesregierung stimmt der Verö entlichung des Programms zu. Die Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, daß sie in den nanziellen Rahmen eingepaßt werden können, der durch die Haushaltspläne der kommenden Jahre gesetzt wird. III. Personalvorschläge der nachgeordneten Behörden - soweit nicht in Besoldungsgruppen B 2, R 3 und höher eingruppiert - gemäß 9a der Geschä sordnung der Landesregierung für die Kabinettsitzung am 6. Mai Ernennung des Regierungsvermessungsdirektors Dipl.-Ing. Rüdiger Kern, Bezirksregierung Köln, zum Leitenden Regierungsvermessungsdirektor nach Bes.Gr. A Versetzung des Richters am Amtsgericht Günter Deglerk, Amtsgericht Essen, in den Ruhestand gemäß 3 Abs. 4 Nr. 1 LRiG mit Ablauf des 30. Juni 1980 Richter am Amtsgericht Günter Deglerk wird gem. 3 Abs. 4 Nr. 1 LRiG mit Ablauf des 30. Juni 1980 in den Ruhestand versetzt. 3. Versetzung des Oberstaatsanwalts Walter Lemcke, Staatsanwaltschaft Essen, in den Ruhestand gemäß 45 Abs. 3 Nr. 2 LBG mit Ablauf des 31. August 1980

10 Oberstaatsanwalt Walter Lemcke wird gemäß 45 Abs. 3 Nr. 2 LBG mit Ablauf des 31. August 1980 in den Ruhestand versetzt. 4. Ernennung der Richterin am Landgericht Ursula Reichling, Landgericht Münster, zur Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nach Bes.Gr. R 2 5. Ernennung des Staatsanwalts Georg Schrade, Staatsanwaltschaft Münster, zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nach Bes.Gr. 2 [sic!] 6. Ernennung des Leitenden Universitätsverwaltungsdirektors Dipl.-Volksw. Arwed Franz, Universitätsklinikum Steglitz der Freien Universität Berlin, zum Leitenden Regierungsdirektor bei der Universität Bonn nach Bes.Gr. A Ernennung des Studiendirektors - als Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums - Ernst Elsenbroich, Städt. Gymnasium Mönchengladbach-Giesenkirchen, zum Oberstudiendirektor - als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau - nach Bes.Gr. A Übertragung des Amtes des Oberstudiendirektors - als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen (Bes.Gr. A 16) - an den Oberstudiendirektor - als Leiter eines Gymnasiums - Gerhard Kirsten, Gymnasium Sudetenstraße in Hürth-Mitte 9. Übertragung des Amtes des Oberstudiendirektors - als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (Bes.Gr. A 16) - an den Oberstudiendirektor - als Leiter eines Gymnasiums - Dr. Georg Ullmann, z.z. Deutsche Schule Las Palmas/Gran Canaria 10. Ernennung des Regierungsbaudirektors Alfred Braun, Staatliches Amt für Wasserund Abfallwirtschaft Münster, zum Leitenden Regierungsbaudirektor nach Bes.Gr. A 16 IV. Außerhalb der Tagesordnung

11 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb des Fußballtoto Die Landesregierung berät über die - allen Kabinettmitgliedern am 6. Mai 1980 zugeleitete - Kabinettvorlage des Innenministers. Sie wird ihre Beratung fortsetzen, nachdem die Kabinettvorlage auf Staatssekretärebene abgestimmt worden ist. Die nächste Kabinettsitzung findet am Dienstag, dem 13. Mai 1980, Uhr, in Düsseldorf, Haus des Landtags, Dienstzimmer des Ministerpräsidenten, statt. Ende: Uhr Genehmigt: Johannes Rau [Handschri lich] (Johannes Rau) Ministerpräsident Schnoor [Handschri lich] (Dr. Schnoor) Anlage zum Protokoll der Kabinettsitzung Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Zu Punkt 26 der 486. Sitzung des Bundesrates am 9. Mai 1980 Betr.: Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst) Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat stimmt der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zu: In 2 Abs. 2 werden die Worte "sowie in dem anerkannten Ausbildungsberuf Angestellter in der Bundesanstalt für Arbeit bis zu dessen Neuordnung nach 25 des Berufsbildungsgesetzes" gestrichen. Begründung: Der Ausbildungsberuf "Angestellter in der Bundesanstalt für Arbeit" ist der einzige Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes mit dreijähriger Ausbildungsdauer, bei dem das Berufsgrundbildungsjahr nicht voll angerechnet werden soll. Dieses Ergebnis kann im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der Anrechnungsvorschri en nicht hingenommen werden. Trotz der noch nicht abgeschlossenen Neuordnung dieses Berufs gem. 25 BBiG muß es der Bundesanstalt für Arbeit möglich sein, für Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres einen Ausbildungsrahmenplan zu entwickeln, der sie nach zweijähriger praktischer Ausbildung zum Bestehen der Abschlußprüfung befähigt.

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