Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Lauterberg im Harz (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)
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- Helmuth Schuler
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1 20.60 Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Bad Lauterberg im Harz (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Auf Grund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 473) und des 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Stadt Bad Lauterberg im Harz in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Bad Lauterberg im Harz ist für den Stadtteil Bad Lauterberg im Harz (Stadtgebiet bis ) und das Gebiet des Oderstausees als Kneipp- Heilbad staatlich anerkannt (Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom ). Sie erhebt in dem anerkannten Gebiet zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung und keine Benutzungsgebühren nach 5 Nieders. Kommunalabgabengesetz (NKAG) oder Kurbeiträge nach 10 NKAG. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Fremdenverkehrseinrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), wird zu 0 Prozent aus Fremdenverkehrsbeiträgen, zu 0 Prozent aus Benutzungsgebühren, zu 19,70 Prozent aus Benutzungsentgelten und zu 63,30 Prozent aus Kurbeiträgen gedeckt.
2 2 (2) Der Fremdenverkehrsbeitrag darf 70 Prozent der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung nicht übersteigen. 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigenden Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr in dem anerkannten Stadtteil Bad Lauterberg im Harz (Stadtgebiet bis ) und dem Gebiet des Oderstausees der Stadt Bad Lauterberg im Harz unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in dem nach 1 Abs. 1 anerkannten Gebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorrübergehend dort erwerbstätig sind. (2) Beitragspflichtig i.s. des Abs. 1 sind die in Spalte 1 der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, genannten und sonstigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, sobald sie mit den Gästen selbständige entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbare Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.
3 3 3 Beitragsmaßstab (1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil, welcher den Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Stadt nach 1 Abs. 1 geboten wird. (2) Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitskräfte (ohne Auszubildende) werden der Inhaber und jeder mithelfende Familienangehörige, für den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mitberücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden in Anlehnung an die durchschnittliche Monatsstundenzahl entsprechend ihrer Teilzeitanteile bewertet. (3) Maßgebend sind die Verhältnisse am 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Beitrag erhoben wird. Sofern die beitragspflichtige Tätigkeit erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen wird, sind die Verhältnisse am Tage der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit maßgebend. Wird die beitragspflichtige Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt beendet, sind die Verhältnisse am Tage der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit maßgebend. 4 Beitragsermittlung (1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Vorteilssatz beträgt 1,1698 Prozent. Er bezeichnet die Quote, mit der die besonderen wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen auf den zu deckenden Aufwand zurückzuführen sind. (2) Für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen werden die Vorteile nach denen in der Spalte 2 der Anlage
4 4 bestimmten Maßstäben festgestellt. Die jeweils zugrunde liegende Anzahl des Maßstabes wird mit dem in Spalte 3 der Anlage festgelegten Beitrag multipliziert. (3) Beginnt oder endet die Beitragspflicht erst im Laufe eines Jahres, wird für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind, 1/12 des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird. 5 Entstehung der Beitragsschuld (1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen der 1 und 2 dieser Satzung vorliegen. (2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht. 6 Anzeige und Auskunftspflicht (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt Bad Lauterberg im Harz die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung mitzuteilen. (2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt Bad Lauterberg
5 5 im Harz an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen. 7 Vorausleistungen (1) Die Stadt Bad Lauterberg im Harz kann für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Fremdenverkehrsbeitrages erheben. (2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen werden, der sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. (3) Die Vorausleistung entsteht mit ihrer Anforderung. 8 Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid. (2) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. (3) Aus dem Heranziehungsbescheid muss die Beitragsermittlung hervorgehen. Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten
6 6 aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen oder zu schätzen. 9 Abschlusszahlung (1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorausleistungen angerechnet. (2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte Beitrag, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag erstattet. 10 Ordnungswidrigkeiten Wer entgegen 6 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt Bad Lauterberg im Harz die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeiten gemäß 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Stadt Bad Lauterberg im Harz, den ( Matzenauer ) Bürgermeister
7 7 V e r ö f f e n t l i c h t im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz Nr. 52 vom , S. 747
8 Anlage zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für den Stadtteil Bad Lauterberg im Harz (Stadtgebiet bis ) und das Gebiet des Oderstausees der Stadt Bad Lauterberg im Harz vom Spalte 1 Beitragspflichtige Personen und Unternehmen gemäß 2 Abs. 1 Spalte 2 Beitragsmaßstab Spalte 3 Beitrag Maßstab in Unterkunft / Beherbergungsgewerbe 1. Inhaber von Betrieben des Beherbergungsgewerbes (insbesondere Hotels, Gasthöfe, Fremden-, Erholungs-, Kur- und Kinderheime und Pensionen), Sanatorien, Kurkliniken 2. Vermieter von Ferienwohnungen, Privatvermietung und sonstige Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen (Vermietung weist privaten Charakter auf) Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. 10,14 je Fremdenbett 7,54 je Fremdenbett 3. Fachkliniken Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, die zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. 1,01 je Fremdenbett 4. Inhaber von Camping- und Zeltplätzen Anzahl der Wohnwagen- und Zeltplätze 5,07 je Platz Verpflegung / Gastronomie 5. Inhaber von Speise- und Schankwirtschaften (insbesondere Restaurants, Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Teestuben) Inhaber von Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Kurheimen, Kurkliniken und Sanatorien, in denen gegen Entgelt Essen und Getränke verabreicht werden Anzahl der Innensitzplätze Anzahl der Außensitzplätze 6,78 je Sitzplatz 3,39 je Sitzplatz 6. Inhaber von Imbißständen und -stuben Anzahl der Arbeitskräfte 67,80 7. Inhaber von Saalbetrieben Anzahl der Saalsitzplätze 3,39 je Saalsitzplatz Einkäufe / Handel 8. Inhaber von Betrieben des Einzelhandels und der Versorgung dienender Läden, jeweils mit überwiegender Bedienung (insbesondere Ladengeschäfte, Kioske - auch in Tankstellen-, Betriebe des Kunstgewerbes, Bestellhäuser des Versandhandels, Apotheken) Anzahl der Arbeitskräfte 22,54 9. Inhaber von Verkaufswagen, Verkaufsständen Anzahl der Arbeitskräfte 22, Inhaber von Ständen auf dem Wochenmarkt Anzahl der Arbeitskräfte 11,27
9 - 2 Spalte 1 Beitragspflichtige Personen und Unternehmen gemäß 2 Abs. 1 Spalte 2 Beitragsmaßstab Spalte 3 Beitrag Maßstab in 11. Inhaber von Betrieben des Einzelhandels und der Versorgung dienender Läden, jeweils mit überwiegender Selbstbedienung (insbesondere Kaufhäuser, Einkaufsmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Discountgeschäfte, Super- und Verbrauchermärkte sowie SB-Warengeschäfte) 12. Inhaber von Bierniederlagen und Getränkehandlungen Größe der Verkaufsfläche 2,31 je m² Verkaufsfläche Anzahl der Arbeitskräfte 577, Inhaber von Tankstellen Anzahl der Zapfstellen 83,16 je Zapfstelle 14. Inhaber von Betrieben des Mineralölhandels Anzahl der Arbeitskräfte 22,54 Sport u. Freizeit 15. Inhaber von Bade- und Schwimmanlagen sowie Saunabetrieben Anzahl der Arbeitskräfte 35, Inhaber von Sonnenstudios Anzahl der Arbeitskräfte 35, Inhaber von Reit- und Fahrinstituten Anzahl der Droschken 35,46 je Droschke 18. Inhaber von Bergbahnen/Sesselliften Anzahl der Arbeitskräfte 35, Inhaber von Unternehmen der Vermietung von Wassersportfahrzeugen und -geräten 20. Inhaber von Unternehmen der Vermietung von Fahrrädern und Wintersportgeräten Anzahl der Wassersportfahrzeuge oder -geräte Anzahl der Fahrräder oder Wintersportgeräte 35,46 je Wassersportfahrzeug oder -gerät 35,46 je Fahrrad oder Wintersportgerät 21. Inhaber von Minigolfanlagen Anzahl der Anlagen 78,92 je Anlage 22. Inhaber von Tennisanlagen Anzahl der Tennisplätze 141,84 je Tennisplatz 23. Inhaber von Kegelbahnen Anzahl der Kegelbahnen 35,46 je Kegelbahn 24. Inhaber von Sportschulen und Fitness-Center 25. Unternehmen von musikalischen Veranstaltungen und anderen Lustbarkeiten Anzahl der Arbeitskräfte 35,46 Anzahl der Arbeitskräfte 35,46
10 - 3 Spalte 1 Beitragspflichtige Personen und Unternehmen gemäß 2 Abs. 1 Spalte 2 Beitragsmaßstab Spalte 3 Beitrag Maßstab in 26. Aufsteller von Spiel- und Warenautomaten, Inhaber von Spielhallen Anzahl der Automaten 35,46 je Automat Lokaler Transport / Fuhrgewerbe 27. Inhaber von Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs, soweit sie Ausflugsfahrten und Verkehr mit Bussen, Taxen und Mietwagen durchführen Dienstleistungen Anzahl der Busse oder Kraftfahrzeuge (Mietwagen, Taxe, Kleinbus) 1.068,30 je Bus und 106,83 je Kraftfahrzeug 28. Inhaber von Heil-, Kur- und Badeeinrichtungen zur physikalischen Therapie, Krankengymnasten, Masseure, medizinische Bademeister, Ärzte allgemeiner und besonderer Fachrichtung, Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten, Tierärzte Anzahl der Arbeitskräfte 17,79 Friseure, Kosmetiker, Hand- und Fußpfleger Inhaber von Reisebüros, Vermittler / Verwalter / Betreuer von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und sonst. Gästeunterkünften, Gebäudereinigungsunternehmen, Wäschereien, Reinigungen, Heißmangeln, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Unternehmensberater, Architekten, Ingenieure, Planungsbüros, Statiker, Schätzer, Zeichenbüros, Bauträger, Bausachverständige, Baubetreuung, Finanz- und Immobilien-Makler, Versicherungsagenturen, Versicherungsvertreter, Bausparkassen Inhaber von Ferienfahrschulen 29. Musikkapellen, Musikalleinunterhalter Anzahl der Musiker 17,79 je Musiker und sonstige selbständig tätige Personen und Unternehmen, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Anzahl der Arbeitskräfte 17,79 Kreditinstitute 31. Geld- und Kreditinstitute, Postbanken Anzahl der Arbeitskräfte 163,83
11 - 4 Spalte 1 Beitragspflichtige Personen und Unternehmen gemäß 2 Abs. 1 Versorgung / Versorgungsunternehmen Spalte 2 Beitragsmaßstab Spalte 3 Beitrag Maßstab in 32. Unternehmen der Energieversorgung Anzahl der Fremdenbetten in den Häusern und Anzahl der Stellplätze auf den Zelt- und Campingplätzen, die von den Unternehmen bedient werden. 0,61 je Fremdenbett / Stellplatz Handwerk, / Handwerksbetriebe, handwerksähnliche/handwerkliche Betriebe u. andere Betriebe 33. Inhaber von Handwerksbetrieben und handwerklichen Betrieben, Hoch- und Tiefbauunternehmen, Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Dentallaboren, Raumausstatter, Dekorateure. Anzahl der Arbeitskräfte 22,75 Inhaber von Unternehmen der Haus- und Grundstückspflege, Hausmeisterservice, Werbebüros, Marketing, EDV-Service, Internet-Dienstleistungen, Promotion
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