Es gilt das gesprochene Wort. Sehr geehrter Herr Dr. Vater, sehr geehrte Damen und Herren,
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- Sarah Heinrich
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1 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v DV/AF Nr. IV Bearbeiter: Daniel Heinisch Durchwahl: Bundeskongress für Führungskräfte im BeB vom April 2013 in der Katholischen Akademie in Berlin Gesamttitel: Quo Vadis? In welchem Sozialstaat wollen wir leben? Forum 5 Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege am bis Uhr Markus Kurth/ Michael Löher; Moderation: Dr. Vater Fachlicher Input (max. 15 Minuten) und anschließende Diskussion (mit Plenum) hier: Rede Es gilt das gesprochene Wort Sehr geehrter Herr Dr. Vater, sehr geehrte Damen und Herren, das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Pflege ist seit vielen Jahren schwierig und umstritten. Das Thema füllt mittlerweile mehrere Archivhefte und andere Publikationen des Deutschen Vereins. Es ist in unterschiedlicher Intensität immer wieder Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Gutachten. Ausführlich befasst sich das von September 2010
2 stammende Diskussionspapier des Deutschen Vereins zur Gestaltung der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und der (Hilfe zur) Pflege unter Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Reform der Eingliederungshilfe mit diesem Verhältnis und erörtert mögliche Optionen zur Lösung der Schnittstelle. Warum ist das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Pflege so schwierig zu bestimmen? Eine Antwort darauf ist der Personenkreis. Dieser ist zu einem großen Teil deckungsgleich. Von den 7,3 Mio. schwerbehinderten Menschen ( ) waren 3/4 der Personen älter als 55 Jahre. Die Wahrscheinlichkeit eines der Systeme zu beanspruchen ist somit enorm hoch. Dies lässt sich auch in Zahlen abbilden: Die Empfänger von Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe steigen weiter. Während die Zahl der Pflegebedürftigen auf 2,5 Mio. stieg (2011), lässt sich bei den Empfängern von Eingliederungshilfe ein Anstieg seit 2005 um 50% auf rund (2011) feststellen. Das Verhältnis ist aber auch deswegen so streitbefangen, weil bei angeordneter Gleichrangigkeit der Systeme unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen zu unterschiedlichen Anspruchsinhalten für den einen zu großen Teilen deckungsgleichen Personenkreis führen.
3 Denn spätestens seit dem Inkrafttreten der UN- Behindertenrechtskonvention 2009 in Deutschland ist klar: Leistungsbezieher der Pflegeversicherung fallen ebenfalls unter den Behinderungsbegriff der UN-BRK. Sie stehen mit ihrer langfristigen Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Ein Höchstmaß an Gesundheit als Teil der Inklusion aller Menschen, die selbstverständlich auch Menschen jeden Alters umfasst, ist sogar in Art. 25 UN-BRK ausdrücklich geregelt. Gesundheitsleistungen sind danach so zu erbringen, dass weitere Behinderungen, auch älterer Menschen gering gehalten oder vermieden werden sollen (Art. 25 S. 3 lit. b UN-BRK). Eine Folge daraus ist, dass Pflegebedürftigkeit kein reines medizinisches, sondern auch ein soziales Phänomen ist. Hier ist ein gesetzgeberisches Umdenken erforderlich. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff ist endlich der UN- Behindertenrechtskonvention anzupassen. Pflegebedürftigkeit ist also eine intensive Form von Behinderung. Auch diese Überlegung dürfte die Zuordnung in eines der Systeme erschweren. Das spiegelt sich an den gesetzlichen Aufgaben:
4 Menschen mit Behinderung können Eingliederungshilfe beanspruchen. Diese hat zur Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen in die Gesellschaft wieder einzugliedern. Die Eingliederungshilfe ist dabei umfassend ausgestaltet, Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind davon ebenso erfasst, wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen am Leben in der Gemeinschaft. Leistungen der Pflege sollen den Leistungsberechtigten eine solidarische Unterstützung bieten, die darauf ausgerichtet ist, die körperlichen, geistigen oder seelischen Kräfte wiederzugewinnen oder zu erhalten. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Stärkung der Mobilität oder der aktivierenden Pflege gehen auch diese Leistungen über eine reine medizinische Fürsorge hinaus. Will man aber die unbedingte Teilhabe aller Menschen, auch jenseits des Eintritts in die Pflegeversicherung verwirklichen, sind die gesetzliche Barrieren aufzudecken und zu beseitigen. Ziel einer jeden Veränderung der Schnittstelle muss es sein, eine möglichst unkomplizierte und transparente Anwendung in der Praxis zu gewährleisten. Die Reformbemühungen weder in der Eingliederungshilfe noch die Diskussionen um einen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden zumindest nach derzeitigem Diskussionsstand nicht zur
5 Verbindung der getrennten Systeme führen. Umso wichtiger ist es die Kooperation und Koordination zu stärken. Denn für Menschen mit Behinderungen jeden Alters ist eine einheitliche, nahtlose und zügige Leistungserbringung für eine Teilhabemöglichkeit entscheidend. Verankert man die Pflegeversicherung im SGB IX könnte so ein Zusammenwirken mehrerer Leistungsträger erreicht werden. Bereits jetzt ist in den Fällen von Beratung eine Zusammenarbeit gesetzlich vorgesehen. Pflegestützpunkte oder gemeinsame Servicestellen sind eine Reaktion auf ein Bedürfnis nach Zusammenfassung. Eine systemübergreifende Bedarfsermittlung und Hilfeplanung könnte nicht nur Mehrfachbegutachtungen vermeiden, sie würde auch die Leistungserbringung beschleunigen. Wenn einheitliche Standards für die Leistungserbringung für alle Menschen mit Behinderungen z.b. im SGB IX gelten würden, könnte die Schärfe der Schnittstelle zumindest deutlich gemildert werden. Werden die Systeme auch zukünftige weiterhin getrennt und nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, wird sich die Frage der Abgrenzung mit zunehmender Dringlichkeit stellen. Dagegen könnte mit einer einheitlicheren Angebotsstruktur, zum einen auch das trägerübergreifende Persönliche Budget und damit eine Form der Selbstbestimmung gestärkt werden. Zum anderen könnten mit weiteren gesetzlichen Angleichungen, etwa eines
6 erweiterten Häuslichkeitsbegriffs Unsicherheiten bei der Leistungsgewährung und erbringung vermieden werden. Somit könnte auch Druck aus dem Kessel genommen werden, etwa Einrichtungen der Behindertenhilfe in Pflegeheime umzuwandeln. Von der Fürsorge zur Teilhabe. Kurzgefasst bringt dieser plakative Satz den Reformbedarf beider Systeme, der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung auf den Punkt. Soll der Wandel von der Fürsorge zur Teilhabe gelingen, wird das zu erheblichen auch gesetzlichen Umbrüchen führen müssen. Von der Fürsorge zur Teilhabe. Es ist die Chance, Chancengleichheit zu schaffen für alle Menschen mit und ohne Behinderungen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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