Reglement Herkunftszeichen Schweizer Holz Version 14. Juni 2011; 2. Überarbeitung

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1 Reglement Herkunftszeichen Schweizer Holz Version 14. Juni 2011; 2. Überarbeitung Inhalt: 1. Gegenstand 2. Gemeinsame Merkmale 3. Waldwirtschaft 4. Holzbe- und-verarbeitende Betriebe 5. Zimmereien, Schreinereien, Möbelfabrikanten 1. GEGENSTAND Der Verein LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz (Lignum) ist Inhaber folgender im Schweizer Markenregister als Garantiemarken eingetragener Zeichen (nachfolgend gemeinsam als Herkunftszeichen Schweizer Holz bezeichnet) : Dieses Reglement legt fest, unter welchen Bedingungen diese Garantiemarken gebraucht werden dürfen. Anwendungszweck Das Herkunftszeichen Schweizer Holz dient dem Nachweis der Holzherkunft zu Handen der Verbraucher. Das Herkunftszeichen Schweizer Holz wird auf Produkte aus Holz ausgestellt, die die Anforderungen gemäss diesem Reglement erfüllen. Der Nutzer hat diese Marke möglichst auf dem Produkt selbst anzubringen.auf Begleitdokumenten wie Rechnung oder Lieferschein muss die Marke deklariert werden (Grafik, Text). Der berechtigte Nutzer darf die auf ihn lautende Bewilligung und die Marke in seine Werbung einbeziehen. Reglement HSH, Lignum, Version

2 2 Gemeinsame Merkmale/Verwendung 2.1 Holzherkunft, Mindestanteile Herkunft des Holzes Die Produkte bestehen überwiegend aus Holz schweizerischer Herkunft. Als Holz schweizerischer Herkunft gilt Holz von Bäumen, welche in der Schweiz gewachsen sind Rückverfolgbarkeit des Holzflusses Das Herkunftszeichen Schweizer Holz wird als rückverfolgbarer Nachweis jeweils von einem verarbeitenden Unternehmen auf das nächste übertragen. Die Nutzer sind verantwortlich, dass die Herkunft des Holzes dokumentiert und damit die Rückverfolgbarkeit garantiert ist. Es gilt die Regel, dass ein Verarbeiter mindestens nachweisen muss, wer Lieferanten und Abnehmer des mit dem HSH gekennzeichneten Holzes sind Mindestanteile des Holzes: Es gelten die nachfolgenden Mindestanteile: Rundholz 100% Sägereiprodukte 80% Energieholz und Industrieholz 80% Holzwerkstoffe (Leimholz, BSH, Sperrholz etc.) 80% Holzwerkstoffe (Faser- und Spanplatten) 60% Hobelwaren 80% Zimmerei-Konstruktionen 80% Schreinerarbeiten, Möbel 80% Holzverpackung und Paletten 80% Übrige Holzwaren 80% Die angegebenen Mindestanteile beziehen sich auf Gewichts- oder Volumenanteile Einhalten gesetzlicher Bestimmungen Die Produkte werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der branchenüblichen Usanzen und Standards hergestellt. 2.2 Bewilligungen Voraussetzungen Der Gebrauch des Herkunftszeichens Schweizer Holz setzt eine Bewilligung der Lignum voraus, resp. eine Rahmenvereinbarung der Lignum mit einer Organisation voraus, welcher der Nutzer angeschlossen ist. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Antragsteller verpflichtet sich schriftlich zur Einhaltung des vorliegenden Reglements. Er garantiert, dass mit dem HSH kein Missbrauch betrieben wird. Reglement HSH, Lignum, Version

3 b) Die Produktions- oder Betriebsstätten des Antragsstellers liegen in der Schweiz und/oder im Fürstentum Liechtenstein (Ausnahme siehe Ziffer und 5.2.4) Erstmalige Erteilung der Bewilligung Verfügt der Betrieb noch über kein Warenflusskontrollsystem, wird die Installation eines Warenflusskontrollsystems, der Abläufe und der Dokumentationen durch einen Expertenbesuch vor Ort unterstützt. Hat der Betrieb bereits ein anerkanntes Warenflusskontrollsystem (z.b. aus einer Nachhaltigkeitszertifizierung nach PEFC oder FSC), erfolgt die Prüfung der erforderlichen Abläufe und Dokumente auf administrativem Weg (Antragsformular). Die Nutzungsbewilligung tritt mit der Abgabe der dazugehörigen Dokumente (Urkunde, elektronische Logovorlagen) in Kraft Dauer und Erneuerung der Bewilligung Die Bewilligung wird für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Die Bewilligung wird für dieselbe Dauer automatisch verlängert, sofern der Inhaber die Voraussetzungen gemäss Ziff nach wie vor erfüllt Verzicht auf die Bewilligung Der Inhaber einer Bewilligung kann unter Beachtung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich den Verzicht auf die Bewilligung erklären. 2.3 Kontrollen Grundsätze Die Inhaber einer Bewilligung müssen auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass die von ihnen mit den Garantiemarken gekennzeichneten Produkte die Merkmale gemäss Ziff. 2.1 erfüllen. Lignum überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements mittels Stichproben. Bei Verdacht auf eine reglementswidrige Verwendung der Garantiemarken können besondere Kontrollen angeordnet werden. Lignum kann Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen Kosten der Kontrolle Die Kosten der Kontrollen werden grundsätzlich durch Lignum getragen. Fördert eine Kontrolle jedoch ein reglementswidriges Verhalten des kontrollierten Bewilligungsinhabers zu Tage, ist Lignum berechtigt, bei diesem eine Unkostenentschädigung zu erheben. 2.4 Sanktionen Anordnung von Korrekturmassnahmen Fördert eine Kontrolle ein reglementswidriges Verhalten des kontrollierten Bewilligungsinhabers zu Tage, werden durch den fehlbaren Betrieb Korrekturmassnahmen innert einer angemessenen Frist umgesetzt. Reglement HSH, Lignum, Version

4 2.4.2 Suspendierung oder Entzug der Bewilligung Lignum kann die Bewilligung bis zur Umsetzung der gemäss Ziff angeordneten Korrekturmassnahmen suspendieren. Während der Dauer einer solchen Suspendierung dürfen die Garantiemarken nicht verwendet werden. Setzt ein Bewilligungsinhaber die Korrekturmassnahmen innert der angesetzten Frist nicht um, wird ihm die Bewilligung entzogen. In diesem Fall sind Urkunde und Logo- Vorlagen unverzüglich an Lignum zurückzugeben, und jegliche Verwendung der Garantiemarken ist sofort einzustellen Wird das Logo ohne Genehmigung verwendet, behält sich die Geschäftsstelle rechtliche Schritte vor. 2.5 Entgelt Allgemeines Das Recht zur Verwendung der Garantiemarken setzt die Leistung eines angemessenen Entgelts voraus. Es setzt sich aus einer anlässlich der erstmaligen Erteilung sowie der Erneuerung der Bewilligung zu bezahlenden Eintrittsgebühr sowie einer Jahresgebühr zusammen Gebührenordnung Die Zertifizierungskommission erlässt eine Gebührenordnung. 2.6 Organisation Zertifizierungskommission HSH Die Zertifizierungskommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Holzwirtschaft und zugewandten Instanzen Ihre Aufgaben beinhalten Den Erlass des Reglements und der Logonutzungsbestimmungen Die Festlegung der Nutzungsgebühren Sanktionen bei Nichteinhaltung des Reglements Die Kontrolle von eingetragenen Betrieben über die Einhaltung des Reglements Die Mittelbeschaffung für den Normalbetrieb der Geschäfsstelle und ausserordentliche Aufwendungen Genehmigung des Jahresprogramms und -budgets Geschäftsstelle HSH Der Vollzug dieses Reglements obliegt der Lignum. Über die Sanktionen entscheidet die Zertifizierungskommission auf Antrag der Geschäftstelle Logonutzer Nach erfolgter Zuteilung einer persönlichen Registrierungsnummer erhält der Logonutzer die Möglichkeit, seine aus Schweizer Holz stammenden Produkte als HSH- Produkte zu vermarkten und mit der Herkunft Schweiz zu werben. Reglement HSH, Lignum, Version

5 2.7 Übergangsbestimmungen Während der Einführung des Herkunftszeichens, längstens aber bis Ende 2016, ist es den Trägern einer Bewilligung erlaubt, alle Produkte mit Holz aus Schweizer Herkunft, welche von ihnen verarbeitet und verkauft werden, mit dem Herkunftszeichen auszuzeichnen, auch wenn diese von einem Lieferanten ohne Herkunftszeichen eingekauft werden. Voraussetzung dazu ist der lückenlose schriftliche Nachweis der Holzherkunft. Reglement HSH, Lignum, Version

6 3. Waldwirtschaft Für die Waldwirtschaft werden Pauschalvereinbarungen mit den kantonalen Waldwirtschaftverbänden betreffend der Zertifikatsnutzung Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) getroffen. Prinzipien Der jeweilige kantonale Waldwirtschaftsverband informiert und unterstützt die Waldbesitzer bei der Nutzung des HSH. Die Waldbesitzer geben das von ihnen produzierte Holz mit der obligatorischen Herkunftsdeklaration auf ihren Dokumenten an die nachfolgenden Abnehmer weiter, so dass die Rückverfolgbarkeit des Holzes bis zum Ursprung jederzeit gewährleistet ist. Die Waldbesitzer nutzen das HSH für eigenes Marketing. Für Rundholz sowieenergie- und Industrieholz aus dem Wald, das mit dem HSH ausgezeichnet wird, gilt ein Gewichtsanteil von 100% Schweizer Holz. Leistungen Die Lignum gewährt dem jeweiligen Waldwirtschaftsverband das Recht, im Rahmen seiner Tätigkeit das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) zu benutzen und dieses Recht auch den Waldbesitzern seines Kantons zu gewähren, die bereit sind, die Vorgaben für die Nutzung des HSH zu erfüllen. Lignum stellt die elektronischen Vorlagen zum HSH über das Internet zur Verfügung. Der Waldbesitzer bezeichnet das von ihm gelieferte Holz auf allen Belegen und Dokumenten eindeutig als Schweizer Holz (Holzlisten, Lieferscheine, Rechnungen etc.; wenn immer möglich in Verbindung mit der oben genannten Zertifikatsnummer, gemäss Leitfaden zur Logonutzung). Der Waldbesitzer stellt so sicher, dass für die nachgelagerten Abnehmer die Rückverfolgbarkeit des Holzes bis zum Ursprung jederzeit gewährleistet ist. Reglement HSH, Lignum, Version

7 4. Holzbe- und -verarbeitende Betriebe 4.1 Pauschalzertifizierung Sägewerkssektor HIS repräsentiert gegenüber der Geschäftsstelle HSH die Logonutzer aus dem Sektor Säge-/Holzindustrie. HIS ist alleine verantwortlich und zuständig für die Aufnahme von HSH-Nutzern aus dem Sägewerkssektor und dem eigenen Mitgliederkreis. 4.2 Holzherkunft, Mindestanteile Rückverfolgbarkeit des Holzflusses Das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) wird als rückverfolgbarer Nachweis jeweils von einem verarbeitenden Unternehmen auf das nächste übertragen. Die Nutzer sind verantwortlich, dass die Herkunft des Holzes dokumentiert und damit die Rückverfolgbarkeit garantiert ist. Es gilt die Regel, dass ein Verarbeiter mindestens nachweisen muss, wer Lieferanten und Abnehmer des mit dem HSH gekennzeichneten Holzes sind Mindestanteile an Holz schweizerischer Herkunft Es gelten die nachfolgenden Mindestanteile: Sägereiprodukte 80% Energieholz/Industrieholz 80% Holzwerkstoffe (Leimholz, BSH, Sperrholz etc.) 80% Holzwerkstoffe (Faser- und Spanplatten) 60% Hobelwaren 80% Übrige Holzwaren 80% Die angegebenen Mindestanteile beziehen sich auf Gewichts-oder Volumenanteile. 4.3 Auszeichenbare Produkte, Holz ausländischer Herkunft Auszeichenbare Produkte Holzverarbeitende Betriebe können zwischen verschiedenen Arten der Auszeichnung ihrer Produkte wählen: a) Gesamtproduktion: die gesamte Produktion eines Betriebes wird dem HSH unterstellt. b) Auszeichnung einzelner Produktlinien oder -typen: nur einzelne Produkte der gesamten Produktepalette werden dem HSH unterstellt. c) Einzelprojekt- oder objektweise: es wird nur in Einzelfällen, für einen Auftrag oder ein spezielles Objekt Holz mit dem HSH verwendet Verwendung von Holz ausländischer Herkunft Unter Einhaltung der Mindestmengen gemäss können mit dem HSH ausgezeichnete Produkte Holz ausländischer und legaler Herkunft enthalten. Zugelassen sind Holzarten, die im Schweizer Wald vorkommen und aus Regionen mit vergleichbaren Produktionsbedingungen stammen. Reglement HSH, Lignum, Version

8 4.3.3 Mengenbilanzen für Waren mit ausländischem Holzanteil Holzverarbeitende Betriebe haben für Produkte, in denen auch ausländisches Holz verarbeitet wurde, Mengenbilanzen zu führen. Aus ihnen muss nachvollziehbar hervorgehen, welcher Anteil aus Schweizer Holz gefertigt ist. Bei grösseren Anteilen an ausländischem Holz bietet sich eine Zertifizierung einzelner Produktelinien oder Objekte an (4.3.1) Labelvergabe bei Zwischenproduktion im Ausland Wenn ein Produkt eine Zwischenverarbeitung im europäischen Ausland erfährt, bedarf es der folgenden Bedingungen, um das Herkunftszeichen Schweizer Holz zu tragen: a) Das eingesetzte Holz stammt aus der Schweiz. b) In dem ausländischen Betrieb darf keine Mischrechnung über Holz aus verschiedenen Ländern erfolgen, das verwendete Holz muss physisch Schweizer Holz sein. c) Es wird in jedem Fall eine durch die Lignum angeordnete Kontrolle über den Warenfluss vor Ort vorgenommen. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. d) Es bedarf einer aktiven Dokumentation von Mengenbilanzen, die jederzeit nachprüfbar sein muss. e) Bei der Nutzung des HSH für Holzprodukte darf kein Konflikt entstehen mit dem Markenschutzgesetz (Swissnessvorlage). Mindestens 60% der Wertschöpfung müssen in der Schweiz erfolgen. Es ist in jedem Fall Rücksprache mit der Geschäftsstelle HSH zu halten. 4.4 Nachweisdokumente Jeder Bewilligungsinhaber hat Nachweisdokumente zu erstellen und bei Bedarf vorzuweisen. Diese Nachweisdokumente umfassen die folgenden Unterlagen: a) Beschrieb des Warenflusskontrollsystems und der nötigen betrieblichen Massnahmen und Dokumente. b) Aktuelle Muster der korrekten Verwendung der Garantiemarken auf Waren und Dokumenten. Die Nachweisdokumente sind vom Tag ihrer Ausstellung an während 5 Jahren aufzubewahren. Reglement HSH, Lignum, Version

9 5. Zimmereien, Schreinereien, Möbelfabrikanten 5.1 Holzherkunft, Mindestanteile Rückverfolgbarkeit des Holzflusses Das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) wird als rückverfolgbarer Nachweis jeweils von einem verarbeitenden Unternehmen auf das nächste übertragen. Die Nutzer sind verantwortlich, dass die Herkunft des Holzes dokumentiert und damit die Rückverfolgbarkeit garantiert ist. Es gilt die Regel, dass ein Verarbeiter mindestens nachweisen muss, wer Lieferanten und Abnehmer des mit dem HSH gekennzeichneten Holzes sind Mindestanteile an Holz schweizerischer Herkunft Es gilt ein Mindestanteil von 80% Holz mit dem HSH-Label bei der verwendeten Holzmenge des betreffenden Produktes. Die angegebenen Mindestanteile beziehen sich auf Gewichts oder Volumenanteile. 5.2 Auszeichenbare Produkte, Holz ausländischer Herkunft Auszeichenbare Produkte Holzverarbeitende Betriebe können zwischen verschiedenen Arten der Auszeichnung ihrer Produkte wählen: a) Gesamtproduktion: die gesamte Produktion eines Betriebes wird dem HSH unterstellt. b) Einzelprojekt- oder objektweise: es wird nur in Einzelfällen, für einen Auftrag oder ein spezielles Objekt Holz mit dem HSH verwendet. a. Ein Holzbaubetrieb kann einzelne Objekte, deren Gesamtkonstruktion zu mindestens 80% aus Holz mit dem HSH-Label besteht, mit dem HSH auszeichnen. b. Eine Schreinerei- oder ein Möbelbaubetrieb kann einzelne Möbel, Einbaumöbel, Treppen und weitere Innenausbauten mit dem HSH auszeichnen, wenn sie zu mindestens 80% aus Holz mit dem HSH-Label bestehen. c) Auszeichnung einzelner Produkttypen oder Produktteile: nur einzelne Produkte der gesamten Produktepalette oder Teile eines gesamten Produktes werden dem HSH unterstellt. Ein Holzbaubetrieb kann einzelne Gebäudeteile mit dem HSH auszeichnen: z.b. Fassaden, sichtbare Konstruktionsteile (Balken, Decken, Wände) wenn sie zu mindestens 80% aus Holz mit dem HSH Label bestehen. Eine Schreinerei- oder ein Möbelbaubetrieb kann z.b. wichtige Teile eines Einbaumöbels wie Türen oder Küchenfronten mit dem HSH auszeichnen HSH für Betriebe, die nicht als Nutzer angemeldet sind In Einzelfällen dürfen Zimmereien und Schreinereien, welche nicht angemeldete Nutzer des HSH sind, mit dem HSH ausgezeichnete Hölzer an ihre Kunden weitergeben und die entsprechenden Anteile Schweizer Holz kommunizieren. Diese Vorgehensweise muss zwingend dokumentiert und ein Nachweis darüber muss geführt werden. Diese Betriebe sind aber nicht berechtigt, weiterverarbeitete Produkte als Ganzes mit dem HSH auszuzeichnen oder selbst als Anbieter des HSH zu werben. Reglement HSH, Lignum, Version

10 5.2.3 Unter Einhaltung der Mindestmengen gemäss können mit dem HSH ausgezeichnete Produkte Holz ausländischer und legaler Herkunft enthalten. Zugelassen sind Holzarten, die im Schweizer Wald vorkommen und aus Regionen mit vergleichbaren Produktionsbedingungen stammen Labelvergabe bei Zwischenproduktion im Ausland Wenn ein Produkt eine Zwischenverarbeitung im europäischen Ausland erfährt, bedarf es der folgenden Bedingungen, um das Herkunftszeichen Schweizer Holz zu tragen: a) Das eingesetzte Holz stammt aus der Schweiz. b) In dem ausländischen Betrieb darf keine Mischrechnung über Holz aus verschiedenen Ländern erfolgen, das verwendete Holz muss physisch Schweizer Holz sein. c) Es wird in jedem Fall eine durch die Lignum angeordnete Kontrolle über den Warenfluss vor Ort vorgenommen. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. d) Es bedarf einer aktiven Dokumentation von Mengenbilanzen, die jederzeit nachprüfbar sein müssen. e) Bei der Nutzung des HSH darf kein Konflikt entstehen mit dem Markenschutzgesetz (Swissnessvorlage). Mindestens 60% der Wertschöpfung müssen in der Schweiz erfolgen. Es ist in jedem Fall Rücksprache mit der Geschäftsstelle HSH zu halten. 5.3 Nachweisdokumente Jeder Bewilligungsinhaber hat Nachweisdokumente zu erstellen und bei Bedarf vorzuweisen. Diese Nachweisdokumente umfassen die folgenden Unterlagen: c) Beschrieb des Warenflusskontrollsystems und der nötigen betrieblichen Massnahmen und Dokumente. d) Aktuelle Muster der korrekten Verwendung der Garantiemarken auf Waren und Dokumenten. Die Nachweisdokumente sind vom Tag ihrer Ausstellung an während 5 Jahren aufzubewahren. Beilagen, ergänzende Dokumente - Gebührenordnung - Leitfaden für die Anwendung des Logos Reglement HSH, Lignum, Version

11 Gebührenordnung Herkunftszeichen Schweizer Holz Verabschiedet am durch die Arbeitsgruppe Zertifizierung der Lignum Reduzierte Gebühr Normale Gebühr Bedingung: Betrieb verfügt über ein extern überprüftes, Gebührenklasse Waldwirtschaft Bemessung in CHF/ha Wald Verarbeiter (Chain Custody) Version of gültiges Waren- fluss- Kontrollsystem (zum Beispiel FSC oder PEFC) CHF 0.10/ha (Minimalbetrag: CHF 50.-) Betriebe, die über kein extern überprüftes, gültiges Warenfluss- Kontrollsystem verfügen (zum Beispiel FSC oder PEFC) Beinhaltet Startkontrolle des Warenflusssystems und spätere Stichproben dito dito Umsatzkategorie Jährlich Startjahr Folgejahre (Betriebsumsatz) < 5 Mio CHF CHF 50.- CHF CHF Mio CHF CHF CHF CHF Mio CHF CHF CHF CHF Mio CHF CHF CHF CHF > 50 Mio CHF CHF CHF CHF Lignum Holzwirtschaft Schweiz Economie suisse du bois Economia svizzera del legno Mühlebachstrasse 8 CH-8008 Zürich Telefon Fax info@lignum.ch

12 Herkunftszeichen Schweizer Holz: Leitfaden zur Anwendung des Logos ( ) Allgemeine Erläuterungen Das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) ist ein eingetragenes und geschütztes Warenzeichen. Es misst der lokalen Herkunft des Holzes besonderes Gewicht bei. Es gilt als Zusatzinformation für den Beschaffer und Verbraucher und ist ein Beleg für den Schweizer Ursprung des Holzes. Rundholz mit dem Herkunftszeichen Schweizer Holz muss aus Schweizer oder Liechtensteiner Wäldern stammen. Die verarbeiteten Produkte, welche das Herkunftszeichen tragen, müssen in einem Betrieb mit Standort Schweiz oder Liechtenstein produziert worden sein und mindestens 80 % Holz mit Herkunftszeichen Schweizer Holz enthalten. Das HSH garantiert die Rückverfolgung und die Dokumentation eines Holzproduktes von dessen Ursprung bis zum Endverbraucher. Es dient dem Nachweis der Holzherkunft für die Verbraucher. Es soll den Holzabsatz aus dem Schweizer Wald fördern und erhöhen. Das HSH ist ein Label der Lignum, die Standards in Form von Kriterien vorgibt und kontrolliert. 1. HSH Logogestaltung Mit der Zustellung des Logonutzungsvertrages zum HSH haben Sie auch eine Registrierungsnummer (ID) und ein Passwort für den Logogenerator HSH erhalten. Wir bitten Sie, davon Gebrauch zu machen und die korrekten Logoanwendungen unter /Holz a- z/labels zu gestalten. Farbe: Das Logo ist in der Farbe Rot zu verwenden. Falls dies nicht möglich sein sollte, kann auch die Anwendung in schwarz/weiss erfolgen. Grösse: Die Mindestgrösse des Logos mit der Registrierungsnummer sollte so gewählt werden, dass das Zeichen mit der Nummer noch klar erkennbar sind. Claim: Es sollten nur die vorgegebenen Sätze verwendet werden. Sonderwünsche der Verwendung bedürfen einer Sonderbewilligung durch die Geschäftsstelle HSH. Versionen: Im Logogenerator sind drei Versionen des Labels HSH zu generieren: 1) Logo 2) Logo + Registrierungsnummer (Lignum-xx-xxxx) 3) Logo + Begleitsatz (z.b. Schweizer Holz ) Veränderungen: Bild und Text gehören integral zusammen und dürfen nicht beliebig ausgetauscht werden (das Zeichen ist so im Markenregister hinterlegt).

13 2. Logoverwendung für Kommunikation und Promotion (off product) Beispiele: Rechnungen und andere Verkaufsbroschüren, Lieferscheine, Offerten, Inserate, Webseiten und Briefvorlagen. 2.1 Allgemeine Werbezwecke Möchten Sie das Logo zu allgemeinen Werbezwecken, z.b. auf der Homepage oder Prospekten abbilden, so kann das Logo zusammen mit einem Satz: Fragen Sie nach Schweizer Holz, Holz aus dem Schweizer Wald, Holz aus Schweizer Produktion oder Schweizer Holz verwendet werden. Es ist hier aber auch möglich, das Logo alleine zu setzen. Es wird empfohlen, bei der allgemeinen Verwendung für Werbezwecke die betriebseigene Registriernummer nicht zu verwenden. Wenn die Registriernummer für Werbezwecke verwendet wird, dann muss eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmen gewährleistet sein. Auf Rechnungen und Lieferscheinen, die keine Produkte mit dem HSH enthalten, ist die Verwendung nur erlaubt, wenn ein ergänzender Satz angebracht wird. Beispiele Nutzung des Labels HSH für allgemeine Werbezwecke mit einem Ergänzungssatz oder alleinstehend. 2.2 Logonutzung bei zertifizierten Waren Wenn die Offerte, Rechnung oder der Lieferschein nur für zertifizierte Waren benutzt wird, muss das Logo mit der betriebseigenen Registrierungsnummer (Lignum-xx-xxx) versehen werden. Es kann der folgende Zusatz verwendet werden: Alle auf dieser Rechnung oder diesem Lieferschein aufgeführten Produkte sind HSH zertifiziert Beispiel der Verwendung des Labels HSH auf Rechnungen, Offerten etc. für zertifizierte Ware. Wenn Sie die Briefschaft für zertifizierte und für nicht zertifizierte Waren verwenden, muss zu jedem einzelnen zertifizierten Produkt (Position) der Vermerk geschrieben werden: HSH, Registrierungsnummer Lignum-xx-xxxx Zudem ist eine allgemeine Bemerkung anzubringen: Nur mit HSH gekennzeichnete Produkte sind nach dem Reglement HSH zertifiziert 3. Labelling: Verwendung auf dem Produkt (on product) Beispiele: Stammholz, Schnittholz, Spanplatten, Möbel, Holzwaren, Verpackung

14 Das mit dem HSH versehene Produkt muss zu mindestens aus 80% Schweizer Holz bestehen. Das Logo wird hier immer mit der betriebseigene Registrierungsnummer (Lignum-xx-xxxx) versehen. Beispiel der Verwendung des Labels HSH auf dem Produkt. 4. Labelling: Verwendung für Objekte Beispiele: Fassaden Das mit dem HSH versehene Objekt muss zu mindestens aus 80% Schweizer Holz bestehen. Falls das Logo verwendet wird, muss dass zertifizierte Objekt speziell angegeben werden: Beispiel: Fassaden sind nach dem Reglement HSH zertifiziert Zudem ist beim Logo immer die betriebseigene Registrierungsnummer (Lignum-xx-xxxx) anzugeben. Beispiel der Verwendung des Labels HSH auf Objekten, wie z.b. Fassaden Konstruktionen.

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