Folgende Label können verwendet werden, wenn 95% oder mehr des Rohmaterials biologisch zertifiziert sind nach dem OCS Standard.
|
|
- Günter Kraus
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG GEMÄSS DEM GUIDE DE VALIDATION ORGANIC DES ETIQUETAGES CONTENT ET STANDARD DOCUMENTS DE OMMUNICATION DES PRODUITS LABELLISES OCS Dieses Dokument wurde vollständig überarbeitet, Modifikationen werden nicht angezeigt. Diese Leitfaden definiert die einzuhaltenden Richtlinien für den Gebrauch des eingetragenen Markenzeichens und Logos Textile Exchange (OSC 100 und OCS Blended) und/oder den Verweis auf Ecocert Greenlife in Übereinstimmung mit dem Standard, um eine korrekte und einheitliche Kennzeichnung von Produkten, in Anzeigen, Katalogen oder anderen Publikationen sicherzustellen. BEMERKUNG: Nationale Verordnungen und Textbezüge auf die Zertifizierungsprogramme und den zertifizierten Produkten sind verbindlich für den Kunden, der für seine Maßnahmen gegenüber diesen Gesetzen verantwortlich ist. Diese rechtlichen Einschränkungen sind in den geltenden Regeln nicht enthalten oder werden dort ausgelegt. 1. Vorherige Genehmigung Jeder Entwurf, gleichgültig welcher Werbeträger, bei dem das OCS Logo oder der Hinweis auf Ecocert Greenlife dargestellt wird, muß, vor Benutzung, durch eine Freigabe durch Ecocert Greenlife anhand Formular F408(OCS) genehmigt sein. 2. Kennzeichnungsvorschrift für OCS zertifizierte Produkte (1) A. «OCS 100» # Regel zur Kennzeichnung # Im Falle von zertifizierten biologischen Fasern - in Umstellung (bzw. englische Originalbezeichnung organic-in-conversion) wird angegeben enthält 100% biologisch gewachsenes Material-in Umstellung oder enthält X% biologisch gewachsenes Material-in Umstellung (englisch: Organically Grow In-Conversion Material or contains X% Organically Grown In-Conversion Material ) Folgende Label können verwendet werden, wenn 95% oder mehr des Rohmaterials biologisch zertifiziert sind nach dem OCS Standard. Für Produkte, welche 100% biologisches Rohmaterial enthalten Für Produkte, welche mehr als 95% biologisches Rohmaterial enthalten Enthält 100% biologisch gewachsenes Material* Zertifiziert durch Ecocert Greenlife gemäß dem OCS Standard einsehbar auf Name des Zertifizierers &/oder Lizenznummer Enthält X% biologisch gewachsenes Material *. Zertifiziert durch Ecocert Greenlife gemäß dem OCS standard einsehbar auf Name des Zertifizierers &/oder Lizenznummer *: Material bezeichnet den Gebrauch von biologischem Rohmaterial (z.b. Baumwolle) Page 1 on 5
2 X: Gibt den genauen Gehalt in % von biologischen Rohmaterial an (zwischen 95 & 99%). Der Prozentsatz gibt die endgültige Mischung an. Zusätzliche Auszeichnungen: «X% des Rohmaterials stammt aus biologischem Anbau» *: Material bezeichnet den Gebrauch von biologischem Rohmaterial (z.b. Fasern) X: Gibt den genauen Gehalt in % von biologischen Rohmaterial an (zwischen 95 & 99%). B. «OCS blended» # Regel zur Kennzeichnung # Im Falle von zertifizierten biologischen Fasern-in Umstellung (bzw. englische Originalbezeichnung organic-in-conversion) wird angegeben Gemacht aus X% biologisch gewachsenen Material-in Umstellung oder "Made with X% Organically Grown In-Conversion Material" Folgendes Label kann verwendet werden, wenn mehr als 5% aber weniger als 95% des Rohmaterials zertifiziert ist nach dem OCS Standard. Für Mischungen Gemacht aus X% biologisch gewachsenen Material*. Zertifiziert durch Ecocert Greenlife gemäß dem OCS standard einsehbar auf *: Material bezeichnet den Gebrauch von biologischem Rohmaterial (z.b. Baumwolle) X: Gibt den genauen Gehalt in % von biologischen Rohmaterial an (zwischen 5 & 95%). Der Prozentsatz gibt die endgültige Mischung an 3. Vorgaben für die Nutzung des OCS Logos Das OCS Logo kann farbig oder in der Grauskala gehalten werden, aber die Schrift, das Blatt und die Farbe müssen den Gestaltungsvorgaben wie in Kapitel The OCS Logo Use & Claims Guide beschrieben, entsprechen. Das Logo und alle Worte darin müssen klar und lesbar sein. Das Logo sollte nicht kleiner als mit einem Durchmesser von 10 mm oder 0,39 inches abgebildet sein. Zertifizierte Betriebe können Ihre Logos von der für Ihre Produkte zuständigen Zertifizierungsinstitution anfordern. Markeninhaber und Vertreiber können Ihre Logos von dem Zertifizierer, welcher für die Zertifizierung des letzten Produktionsschrittes Ihres Produktes zuständig war, beziehen. Die Logos können nur für Marketing und Werbezwecke benutzt werden und können nicht auf Waren oder Verpackung abgebildet werden, wenn der Markeninhaber & Vertriebler nicht nach dem OCS Standard zertifiziert sind. Page 2 on 5
3 4. Allgemeine Nutzungsregeln Die Benutzung des Ecocert Markenzeichens ist nicht erlaubt. Verweise auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm können ausschließlich von Kunden, die einen gültigen Vertrag mit Ecocert (im Rahmen von Art. 8) haben und in Verbindung mit von ECOCERT Greenlife zertifizierten Produkten oder Verfahren, verwendet werden. Diese Verbindung sollte durch ein gültiges Zertifizierungsdokument, ausgestellt durch ECOCERT, unter dem folgenden Zertifizierungsprogramm abgedeckt werden: Organic Content Standard. In jedem Fall, darf der Verweis auf ECOCERT oder die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm nicht in Verbindung mit Produkten, Organisationen oder Geschäftstätigkeiten gebracht werden, die nicht durch ECOCERT zertifiziert sind oder in irreführender Weise dargestellt werden. A. Textlicher Bezug Der Inhalt und die Präsentation der Kommunikation von ECOCERT oder der Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm darf nicht irreführend sein und muß klare Informationen über den Empfänger und den Geltungsbereich der Zertifizierung oder der betreffenden Einheit geben. Ebenso müssen sich die verwendeten Medien immer eindeutig auf den Empfänger der Zertifizierung und die zertifizierten Produkte beziehen. B. Nutzungsbeendigung Am Ende der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung, bei Aussetzung, Entzug oder Beendigung der Zertifizierung, muß der Kunde unverzüglich: die Verwendung aller Werbematerialien, die einen Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung (einschließlich Webseiten) geben, einstellen und jede erforderliche Maßnahme ergreifen, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß seine Kunden keinen Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung nach dem Ende der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung geben. 5. Spezifische Regeln für die Verwendung auf Verpackungen und Etiketten Die Verwendung des Markenzeichens von Textile Exchange oder der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung auf Verpackungen oder Etiketten muß gemäß den festgelegten Bedingungen des Zertifizierungsprogrammes erfolgen Der Kunde ist verantwortlich für das Design und die Verwendung der Etiketten, für die Konformitätsprüfung und für die Kontrolle der Verwendung durch externe Unternehmen (Grafikdesigner, Webseiten usw.). 6. Spezifische Regeln für die Verwendung zu Kommunikationszwecken Der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Zertifizierungsprogramm für den Zweck der Kommunikation muß unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: Page 3 on 5
4 Wenn der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung in allgemeiner Art und Weise erfolgt, oder in Bezug auf eine Produktgruppe, von denen nur einige Produkte zertifiziert sind, muß ein Hinweis auf den entsprechenden zertifizierten Produkten erfolgen, um Dritte, wie z.b. Verbraucher, eindeutig zu informieren. Der Verweis auf ECOCERT und/oder auf die Zertifizierung dürfen in keiner Weise verwendet werden, die ECOCERT in Verruf bringen könnte und es darf keine Aussage bezüglich der Produktzertifizierung gegeben werden, die ECOCERT als irreführend, unbefugt oder wahrscheinlich fehlerhaft betrachtet. 7. Verwendung von Zertifizierungsdokumenten zu Kommunikationszwecken Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Verwendung der Zertifizierungsdokumente (Zertifikate). Das Zertifizierungsdokument kann auf jeder Seite, die durch die Zertifizierung abgedeckt ist, dargestellt werden. Wenn der Kunde Kopien des Zertifizierungsdokuments an Andere zur Verfügung stellt (für die Integration in eine Webseite oder Werbematerialien wie Broschüren, Prospekte, Messestände) müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit wiedergegeben werden, unter der Voraussetzung, daß die Wiedergabe in einer homothetischen Weise zum Original erfolgt. Jede Reproduktion des Zertifizierungsdokuments muß mit der ECOCERT Webseite verlinkt werden, um auf einfache Weise Informationen über den Geltungsbereich und Gültigkeit der Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kunde nicht mehr zertifiziert ist (Gültigkeitsende der Zertifikate: Beendigung, Minderung, Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung), muß jegliche Verwendung der Zertifizierungsdokumente, deren Kopien oder Wiedergaben in Dokumente mit sofortiger Wirkung gestoppt werden. 8. Verwendungsbeschränkung für Dritte Mit Ausnahme vorheriger formaler und schriftlicher Einwilligung von ECOCERT Greenlife, ist die Zertifizierung der auf dem Zertifikat gelisteten Produkte, persönlich an den auf dem Zertifikat genannten Empfänger gerichtet. Kein Dritter, der nicht Kunde ist (z.b. Hersteller oder Verarbeiter, der ECOCERT zertifizierte Bio-Inhaltsstoffe verwendet ohne bei ECOCERT vertraglich verpflichtet zu sein, Käufer von zertifizierten Produkten ) darf einen Verweis auf ECOCERT oder die Zertifizierung geben, weder: in Kommunikationsdokumenten, auf Verpackungen oder Etiketten von Fertigprodukten noch auf Verpackungen oder Produktetiketten, dessen Zusammensetzung zertifizierte Produkte und/oder Inhaltsstoffe enthält Die einzige Ausnahme ist, wenn das zertifizierte Produkt im ursprünglichen Zustand, ohne Änderung der Verpackung oder Inhalt verkauft wird. Der Verweis auf die Zertifizierung und/oder auf Ecocert Greenlife darf den Verbraucher nicht irreführen und kann nur in Verbindung mit dem zertifizierten Produkt gegeben werden. Der Verweis auf ECOCERT oder auf die Zertifizierung bleibt unter der Kontrolle und Gesamtverantwortung des Kunden. Page 4 on 5
5 9. Modifikationen der Regeln Diese Regeln können jederzeit von ECOCERT geändert werden, insbesondere bei Änderungen der Gesetzgebung bezüglich der Etikettierung von Produkten oder Verweisen auf die Zertifizierung oder deren Auslegung durch Verwaltungs- und Justizbehörden. 10. Verstoß gegen die Regeln Beim Verstoß gegen diese Regeln oder Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum wird ECOCERT alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, die in seinen Verfahren vorgesehen sind. Dies können Korrekturmaßnahmen, Entzug des Zertifikates, Veröffentlichung des Verstoßes und, wenn notwendig, rechtliche Schritte sein (z.b. fehlerhafter Verweis auf das Zertifizierungsprogramm oder irreführende Verwendung der Zertifizierungsdokumente, Kennzeichnungen oder jeder andere Mechanismus der ein Produkt als zertifiziert auszeichnet, in Dokumenten oder anderen Veröffentlichungen, ). Zum Beispiel: wenn ein Kunde mehrere Produktpaletten hat und nur einige durch Ecocert zertifiziert sind, ist jeglicher Verweis auf Ecocert oder auf die Zertifizierung verboten und kann eine Abweichung bis hin zur Aussetzung der Zertifizierung der bereits validierten Produktpalette zur Folge haben. Page 5 on 5
KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG GEMÄSS DEM ECOCERT «NATUR- UND BIOKOSMETIK» ZERTIFIERUNGSPROGRAMM «COSMOS» ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM
TS006(GC-COS)v04de v. 27/01/2015 KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG GEMÄSS DEM ECOCERT «NATUR- UND BIOKOSMETIK» ZERTIFIERUNGSPROGRAMM «COSMOS» ZERTIFIZIERUNGSPROGRAMM ECOCERT, als Zertifizierungsstelle
MehrCOSMOS-standard. Kennzeichnungs-Leitfaden. Version November 2016
Kennzeichnungs-Leitfaden Version 2.3 27. November 2016 AISBL Rue du Commerce 124 1000 Brüssel Belgien E: info@cosmos-standard.org W: www.cosmos-standard.org Dieses Dokument stellt eine informative Übersetzung
MehrLizensierungs- und Labelling Leitfaden Version vom 02. Juni 2009
International Working Group on Global Organic Textile Standard Lizensierungs- und Labelling Leitfaden Version vom 02. Juni 2009 Copyright: 2009 by 'International Working Group on Global Organic Textile
MehrLM001-DE Logos und Siegel
1. Einführung Dieses Dokument beinhaltet die von BREEAM DE und erläutert die Regeln zur richtigen Verwendung. Für Fragen zur Verwendung oder Anleitungen kontaktieren Sie bitte TÜV SÜD Industrie Service
MehrRichtlinie für die Verwendung des PEFC-Regional-Labels
Normatives Dokument Deutscher PEFC-Standard PEFC D 1004:2014 Richtlinie für die Verwendung des PEFC-Regional-Labels PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str. 15, D-70178 Stuttgart Tel: +49 (0)711 24 840 06,
MehrPRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS
VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend
MehrVerwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie Landwirtschaft GmbH (ABG LW)
Königsbrunner Straße 8, 2202 Enzersfeld bei Wien FN 497685s, www.abg.at Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie Landwirtschaft GmbH (ABG LW) Der Auftraggeber ist nach erfolgter
MehrVerwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG)
Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG) FN 78753p, DVR-Nr.: 0921157 www.abg.at Der Auftraggeber ist nach erfolgter Kontrolle und/oder Zertifizierung berechtigt, die
MehrZeichensatzung des IBS-zertifiziert -Zeichens
Zeichensatzung des IBS-zertifiziert -Zeichens Seite 2 von 5 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Zeichensatzung regelt die Form und Verwendung des IBS-zertifiziert - Zeichens, im Folgenden Zert-Zeichen genannt.
MehrRegeln für die Verwendung der pcc-zertifikate und des pcc-zertifikatssymbols für Managementsysteme. pcc-zertifikate. pcc-zertifikatsymbol
550_b Regeln für die Verwendung der pcc-zertifikate und des pcc-zertifikatssymbols Ausgabe 07/2016 1/6 Regeln für die Verwendung der pcc-zertifikate und des pcc-zertifikatssymbols für Managementsysteme
MehrRegeln der SAS für die Bezugnahme auf die Akkreditierung. Dokument Nr. 739.dw. Ohne Klassifizierung. 739dw, , Rev d.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS Regeln der SAS für die Bezugnahme auf die Akkreditierung
MehrVerwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG)
Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG) FN 78753p, DVR-Nr.: 0921157 www.abg.at Der Auftraggeber ist nach erfolgter Kontrolle und/oder Zertifizierung berechtigt, die
MehrVerwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG)
Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der Austria Bio Garantie GmbH (ABG) FN 78753p, DVR-Nr.: 0921157 www.abg.at Der Auftraggeber ist nach erfolgter Kontrolle und/oder Zertifizierung berechtigt, die
MehrLogo Reglement. Verwendung der Bild- und Wortmarke sowie Kennzeichnungsvorschriften
Verwendung der Bild- und Wortmarke sowie Kennzeichnungsvorschriften Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Definitionen... 2 2 Logo... 2 2.1 Nutzung des Logos... 2 2.2 Spezifikation des Logos... 2 3
MehrSTELLUX Austrian Crystal. Kommunikationsrichtlinien für Markeninhaber
Kommunikationsrichtlinien für Markeninhaber September 2016 Einleitung Zielgruppe Definitionen Anforderungen Ziel dieses Dokuments ist es, dem Kunden einen praktischen Leitfaden zur ordnungsgemäßen Verwendung,
MehrLizenzierungs- und Labelling Leitfaden
Global Organic Textile Standard Lizenzierungs- und Labelling Leitfaden Version vom 08. Mai 2017 Kontakt: www.global-standard.org Anmerkung: Diese sinngemäße Übersetzung des Leitfadens dient lediglich als
MehrRichtlinie Zeichennutzung
Diese Richtlinie regelt die Verwendung des Zertifizierungszeichens, der Zertifikate und Urkunden der durch von uns zertifizierte/zugelassene Unternehmen, Träger, Personen, Produkte und Schulungsunternehmen.
MehrZeichensatzung & Nutzungsrichtlinie des WIFI-Zert-Siegels für Zertifikate von natürlichen Personen
Zeichensatzung & Nutzungsrichtlinie des WIFI-Zert-Siegels für Zertifikate von natürlichen Personen Auflage 1.0 / Dezember 2017 Seite 1 von 8 Impressum Medieninhaber und Hersteller: Zertifizierungsstelle
MehrSchnelleinstieg in die Warenzeichennutzung
Schnelleinstieg in die Warenzeichennutzung Für Zertifikatsinhaber März 2018 1 2 Über die FSC - Warenzeichen und diesen Schnelleinstieg Die Kennzeichnung und Bewerbung mit den FSC- Warenzeichen hebt Ihre
MehrVerwendung des Zertifizierungslogos/ Zertifikats und Urkunden der CertEuropA GmbH und des Akkreditierungssymbols der DAkkS
Verwendung des Zertifizierungslogos/ Zertifikats und Urkunden der CertEuropA GmbH und des Akkreditierungssymbols der DAkkS Diese Zeichensatzung und die damit verbundene Verwendung des Zertifizierungslogos,
MehrZERTIFIZIERUNGS- VERFAHREN
TS004(COS)v03de v. 26/02/2016 ZERTIFIZIERUNGS- VERFAHREN COSMOS Ziel des vorliegenden Dokuments ist es, die wichtigsten Schritte des Zertifizierungsverfahrens zu beschreiben. Dieses Dokument ist Teil Ihres
MehrRichtlinie zur Verwendung von Zertifikaten, Logos und Zeichen im Bereich der Personenzertifizierung
Richtlinie zur Verwendung von Zertifikaten, Logos und Zeichen im Bereich der Personenzertifizierung Rev. 06 / Stand: August 2015 Anmerkung zum Dokument: Dieses Dokument wurde entsprechend den Vorgaben
MehrALLGEMEINE NUTZUNGSRECHTE - NUTZUNGSVEREINBARUNG
D36/3153 ALLGEMEINE NUTZUNGSRECHTE - NUTZUNGSVEREINBARUNG Vertragsgegenstand Nutzungsrechte zur Nutzung von Lichtbildwerken der Marke Dielmann GmbH & Co. KG. Mit dem Download erklären Sie sich mit unseren
MehrLizensierungs- und Labelling Leitfaden Version vom 01. März 2015
Global Organic Textile Standard International Working Group Lizensierungs- und Labelling Leitfaden Version vom 01. März 2015 Copyright: 2015 by Global Organic Textile Standard International Working Group
MehrRichtlinie zur Verwendung von Zertifikaten, Logos und Zeichen im Bereich der Personenzertifizierung
Richtlinie zur Verwendung von Zertifikaten, Logos und Zeichen im Bereich der Personenzertifizierung Rev. 07 / Stand: Juni 2018 Anmerkung zum Dokument: Dieses Dokument wurde entsprechend den Vorgaben zur
MehrBeOn - Bemusterung Online
BeOn - Bemusterung Online Releasebrief Version 3.1.00 Bemusterungsplanung Neuerungen und Änderung für Lieferanten (Alle Neuerungen und Änderungen sind auch in den Selbstlernprogrammen visualisiert und
MehrAnforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald
Normatives Dokument Deutscher PEFC-Standard PEFC D 1003-3:2014 Version 2 17.11.2015 Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str.
MehrRechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:
MehrRichtlinien zur Darstellung des MSC-Logos (Produkte im Endverbrauchergeschäft)
MSC - Marine Stewardship Council Richtlinien zur Darstellung des MSC-Logos (Produkte im Endverbrauchergeschäft) Stand: 15. Juli 2009 ALLGEMEINES Wie bei jeder Marke ist es wichtig, die Nutzung des MSC-Logos
MehrEnergiespar-Einstellungen
Energiespar-Einstellungen Version 5,1 Benutzerhandbuch Juli 2016 www.lexmark.com Inhalt 2 Inhalt Änderungsverlauf... 3 Übersicht...4 Verwenden der Anwendung... 5 Verwenden des Sparmodus... 5 Verwalten
MehrVertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH
Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH zwischen LaserTeck GmbH Notzinger Str. 34 73230 Kirchheim/Teck nachfolgend LaserTeck GmbH und dem Kunden, der bei LaserTeck GmbH anfragt,
MehrQM-System. Verfahrensanweisung QMV 23. Zertifizierungsvereinbarung
V.: T:\\#QM- SYS\\CONTROL\\qm_control.doc Z.: Z81_ Titel: Zertifizierungsvereinbarung Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 1 2 Zweck 1 3 Verantwortlichkeit 1 4 Durchführung 1 4.1 Zertifizierungsanforderungen
MehrUnivention Logoprogramm Certified for Univention Corporate Server
1 / 5 Univention Logoprogramm Certified for Univention Corporate Server 1 Ziel des Programms Das Programm Certified for Univention Corporate Server dient unabhängigen Softwareherstellern dazu, im Marketing
MehrKommunikations- und Gestaltungsregeln naturemade
Zürich, 15.05.2017 Kommunikations- und Gestaltungsregeln naturemade Liebe Anwenderinnen und Anwender Die nachfolgend aufgeführten Kommunikations- und Gestaltungsregeln für naturemade dienen allen, die
MehrDas Daimler-Unternehmenszeichen
Daimler Brand & Design Navigator 11. Januar 2018 Das Daimler-Unternehmenszeichen Das Unternehmenszeichen ist eine Grafik, die nicht nachgebildet werden darf. Jede Art von Nachkonstruktion der Wortmarke
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG LIEFERANTEN (SUPPLIER RELATIONSHIP MANAGEMENT; SRM) vom 25. April 2018 PERSTORP GROUP
1(4) DATENSCHUTZERKLÄRUNG LIEFERANTEN (SUPPLIER RELATIONSHIP MANAGEMENT; SRM) vom 25. April 2018 PERSTORP GROUP 2(4) 1. EINLEITUNG 1.1 In dieser Datenschutzerklärung wird dargelegt, wie Perstorp (nachfolgend
MehrRICHTLINIE Personenzertifizierung
RICHTLINIE Personenzertifizierung Gültig für das Zertifizierungsprogramm Zertifizierter Wärmepumpeninstallateur /-planer Seite 1 von 5 1. Einleitung Die Zertifizierung einer Person soll das Vertrauen der
MehrLOGO HANDBUCH Definition der grundlegenden Verwendung des Logos BIKE COMPANY
LOGO HANDBUCH Definition der grundlegenden Verwendung des Logos EINLEITUNG Das KELLYS CORPORATE DESIGN Handbuch legt die grundlegenden Bestimmungen für die Verwendung der grafischen Einheinten des Logos
MehrRichtlinien bezüglich des Verfahrens bei Einstellung der Geschäftstätigkeit einer anerkannten CSP
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Telecomdienste und Post Richtlinien bezüglich des Verfahrens bei Einstellung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Chat von Black Web-Hosting Fischer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Chat von Black Web-Hosting Fischer Gegenstand und Geltungsbereich Die folgenden Nutzungsbedingungen, nachfolgend "AGB" genannt, stellen einen Vertrag dar, welcher
MehrDrohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen
31.01.2017 Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es
MehrRICHTLINIE Personenzertifizierung
RICHTLINIE Personenzertifizierung Gültig für die Zertifizierungsprogramme Zertifizierter Photovoltaiktechniker /-planer Zertifizierter Solarwärmeinstallateur /-planer Zertifizierter Wärmepumpeninstallateur
MehrAGB Newsletter. (Stand: )
AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich
Mehrd. Besucher Besucher ist jede natürliche Person, welche an einer von der Betreiberin organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung teilnimmt.
AGB I. GRUNDSATZ ART. 1 BEGRIFFE a. Online-Portal www.terrazzza.com (nachfolgend «Online-Portal») ist ein Informations- und Dienstleistungsangebot im Internet. b. Betreiberin Betreiberin des Online-Portals
MehrCorporate Design-Manual 11/2008 Leitfaden zur Verwendung der Dachmarke für die Region Itzehoe
Corporate Design-Manual 11/2008 Leitfaden zur Verwendung der Dachmarke für die Region Itzehoe Die Region Itzehoe präsentiert sich mit einer neuen Dachmarke und dem Slogan Hightech & Lebenslust im Norden".
MehrANMERKUNG DES SEKRETARIATES DER OTIF ZUR REVISION DER ATMF
TECH-17017-CTE10-6.3b 13.04.2017 Original: EN ANMERKUNG DES SEKRETARIATES DER OTIF ZUR REVISION DER ATMF Fragen bezüglich der neuen Rolle der ERA im Kontext der ATMF Erwägungen zu Artikel 3a ATMF 2 Diese
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen präq GmbH (nachfolgend Zertifizierungsstelle) und ihren Auftraggebern geschlossene
MehrAntrag auf Aufnahme. Teil 1: Angaben zum Unternehmen. BAU-ZERT e. V. Paradiesstraße Berlin
L:\Mustermappe BAU-ZERT\Aufnahmeunterlagen\A Mitglied\Formularbearbeitung\2017-10-16_Aufnahmeantrag_Firma_Werk 1.doc BAU-ZERT e. V. Paradiesstraße 208 12526 Berlin Antrag auf Aufnahme Teil 1: Angaben zum
MehrZertifizierungsprogramm
Zertifizierungsprogramm IBS Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GmbH Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle Petzoldstraße 45, 4021 Linz Österreich Persönliche
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
MehrVollzugshilfe für die Umsetzung der Vorschriften über Anlagen und Geräte nach der Energieeffizienzverordnung (EnEV)
1. Januar 2018 Vollzugshilfe für die Umsetzung der Vorschriften über Anlagen und Geräte nach der Energieeffizienzverordnung (EnEV) Energieverbrauchskennzeichnung und Effizienzvorschriften BFE 2016 1/8
MehrAnhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern
Anhang 6 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Bestimmungen bezüglich Status und Transfer von Futsal-Spielern 37 INHALTSVERZEICHNIS Kapitel Definitionen Seite 39 ANHANG 6 38 1 Grundsatz
MehrAntrag auf Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) Konformitätsnachweis System 2+
Antrag auf Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) Konformitätsnachweis System 2+ Hersteller / Inverkehrbringer: Herstellungsort: Straße, Nr.: Werk/Grube: Land: Telefon: Ansprechpartner:
MehrWas ist ecodms? Ein DMS ist ein elektronischer Katalog oder eine Bibliothek für Dokumente. Jedes einzelne Dokument im DMS-System sagt uns:
Was ist ecodms? Ein DMS ist ein elektronischer Katalog oder eine Bibliothek für Dokumente. Jedes einzelne Dokument im DMS-System sagt uns: Worum geht es? Wer hat es archiviert? Wer darf es sehen? Wer KANN
MehrVersion 4.0; Stand: 02/2016 Seite 1 von 10
Richtlinie der Zertifizierungsstelle für Produkte des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen (MPA NRW) für die Zertifizierung von Produkten und der werkseigenen Produktionskontrolle Inhaltsverzeichnis
MehrZertifizierungsverfahren
TS004(GC)v05de Zertifizierungsverfahren Natur- und Biokosmetik ECOCERT Greenlife Der geltende Standard ist auf http://cosmetiques.ecocert.com ersichtlich und wird auf einfaches Anfordern zugestellt. 1
MehrP02LE004 Richtlinie Logistik für Lieferanten der Richard Wolf GmbH
Inhalt 1. Präambel... 2 2. Geltungsbereich... 2 3. Einhaltung, Umsetzung, Abweichungen... 2 4. Lieferschein/ RW- Warenbegleitschein... 3 4.1 Lieferschein... 3 4.2 RW- Warenbegleitschein... 4 5. Etikettieren...
MehrVersion 2.0; Stand: 08/2013 Seite 1 von 11
Richtlinie der Zertifizierungsstelle für Produkte des Materialprüfungsamtes Nordrhein- Westfalen (MPA NRW) für die Zertifizierung und Überwachung von Produkten und der werkseigenen Produktionskontrolle
MehrBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2016 COM(2016) 138 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der
MehrW7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region.
Weisung W7.4.60: Nationales Dachreglement für das Migros Label Aus der Region. Für die Region. 1. Ziel/Zweck...2 2. Geltungsbereich...2 3. Begriffe, Definitionen, Abkürzungen, Messgrössen...2 3.1. Vertragspartner...2
MehrInformation über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches
Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches Kap. A8 Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht für Produkte
MehrMehrwert durch das MPA NRW-Quality Label. Prüfen Überwachen Zertifizieren
Mehrwert durch das MPA NRW-Quality Label Prüfen Überwachen Zertifizieren MPA NRW-Quality Label n n n Viermal geprüfte Qualität Der Prüfbericht bestätigt, dass eine Probe des Produktes den festgelegten
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28/29 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28/29 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anlage zum DWFormmailer Lizenzvertrag vom 07.06.2018 zwischen dem Domaininhaber (wessel-ute.de) oder vertreten
MehrÄnderungen Richtlinien neue Version gültig ab Richtlinien Kennzeichnung Österreich 2018
Seite 1 Änderungen Richtlinien neue Version gültig ab 01.07.2018 Richtlinien Kennzeichnung Österreich 2018 Achtung: diese Änderungen stellen keine Zusammenfassung der Richtlinien dar! Es stehen bloß Ergänzungen
MehrAllgemeine Lizenzbedingung für die Nutzung gewerblicher Schutz- und Namensrechte der Hochschule Niederrhein
Allgemeine Lizenzbedingung für die Nutzung gewerblicher Schutz- und Namensrechte der Hochschule Niederrhein I. Vertragsgegenstand Die HN erteilt dem LN das unentgeltliche, nicht ausschließliche und nicht
MehrCES Auto-Anmeldung. Administratorhandbuch
CES Auto-Anmeldung Administratorhandbuch August 2017 www.lexmark.com Inhalt 2 Inhalt Änderungsverlauf... 3 Übersicht...4 Informationen zur Anwendung...4 Checkliste Einsatzbereitschaft...5 Konfigurieren
MehrKLASSIFIZIERUNG DES BRANDVERHALTENS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT EN :2007+A1:2009
Postfach 1090-2280 CB Rijswijk Lange Kleiweg 5-2288 GH Rijswijk Die 088 3473 723 nederland@efectis.com KLASSIFIZIERUNG DES BRANDVERHALTENS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT EN 13501-1:2007+A1:2009 Klassifikationsbericht
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrZertifizierungsverfahren
TS004(GD)v02de v21/11/2014 Zertifizierungsverfahren ÖKOLOGISCHE WASCH- UND REINIGUNGSMITTEL UND ÖKOLOGISCHE WASCH- UND REINIGUNGSMITTEL HERGESTELLT MIT BIOROHSTOFFEN Ziel des vorliegenden Dokuments ist
MehrDGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung
300-004 DGUV Grundsatz 300-004 DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 2: Zertifizierung von Personen Juli 2018 Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV)
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
MehrEUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
EUR 3.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ZWEITER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz,
Mehr1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0368 (COD) 8025/1/17 REV 1 TRANS 139 MAR 70 CODEC 561 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat
MehrRemote Support Datenschutz-
Lenze Service & Support Remote Support Datenschutz- erklärung (DSE) 22.08.2016 Seite 1/5 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Nutzung von TeamViewer und Registrierung... 3 3 Erbringung der Remote-Leistungen... 4
MehrPartnerschaftsvereinbarung zwischen (nachfolgend als Partner bezeichnet)
Naturpark Beverin Wergenstein, 27.02.2014 1 Partnerschaftsvereinbarung zwischen (nachfolgend als Partner bezeichnet) und dem Verein Naturpark Beverin 1. Einführung a) Kategorie: A. Lebensmittel Nationale
MehrProduktzertifizierungsprogramm für den Produktbereich "Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke"
Produktzertifizierungsprogramm für den Produktbereich "Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke" INHALTSVERZEICHNIS 1. Anwendungsbereich 2. Anforderungen - Normative Grundlagen 3. Antrag 4. Antragsprüfung
MehrSCM610 Lieferprozesse in SAP ERP
SCM610 Lieferprozesse in SAP ERP. GLIEDERUNG DES KURSES Version der Schulung: 15 Dauer der Schulung: 3 Tage SAP-Copyright und Markenzeichen 2016 SAP SE oder ein SAP-Konzernunternehmen. Alle Rechte vorbehalten.
MehrSchweizer Koordinaten
W H I T E P A P E R Schweizer Koordinaten Vorlagedateien Inhalt 1 Einleitung... 1 2 Vorlagedateien... 1 3 Anwendung... 2 i 1 Einleitung Diese Vorlagedateien können für den Neuaufbau von Geoworkspaces,
MehrBesondere Bedingungen für den Wechsel von einer Dauerlizenz mit Wartungsplan zum Abonnement
Besondere Bedingungen für den Wechsel von einer Dauerlizenz mit Wartungsplan zum Abonnement Diese Besonderen Bedingungen, die ausschließlich für Wechsel von bestimmten Dauerlizenzen zu Abonnements gelten
MehrPostfach CB Rijswijk Lange Kleiweg GH Rijswijk Die Niederlande
Postfach 1090-2280 CB Rijswijk Lange Kleiweg 5-2288 GH Rijswijk Die 088 3473 723 nederland@efectis.com KLASSIFIZIERUNG DES BRANDVERHALTENS IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT EN 13501-1:2007+A1:2009 Klassifikationsbericht
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
12.8.2017 L 209/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 R KOMMISSION vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Text von Bedeutung für
MehrS4F40. Geschäftsprozesse im Cash Management in SAP S/4HANA GLIEDERUNG DES KURSES. Version der Schulung: 06 Dauer der Schulung: 2 Tage
S4F40 Geschäftsprozesse im Cash Management in SAP S/4HANA. GLIEDERUNG DES KURSES Version der Schulung: 06 Dauer der Schulung: 2 Tage SAP-Copyright und Markenzeichen 2017 SAP SE oder ein SAP-Konzernunternehmen.
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für die den Durchführungsstellen der ersten Säule bereitgestellte Software und Anwendungen der ZAS
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Allgemeine Nutzungsbedingungen für die den Durchführungsstellen der ersten Säule bereitgestellte Software und Gültig ab 1. September
MehrAnforderungen für die Akkreditierung von Konformitäts- bewertungsstellen im Bereich des Zahlungskontengesetzes und der Vergleichswebsiteverordnung
Anforderungen für die Akkreditierung von Konformitäts- bewertungsstellen im Bereich des Zahlungskontengesetzes und der Vergleichswebsiteverordnung 71 SD 2 018 Revision: 1.0 26. Februar 2018 Geltungsbereich:
MehrRAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate
RAIFFEISENLANDESBANK OBERÖSTERREICH AKTIENGESELLSCHAFT Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate NACHTRAG NR 2 vom 1.9.2014 zum Prospekt vom 28.4.2014 Dieser Nachtrag (der "Nachtrag Nr
MehrBRENNBARKEITSKENNZEICHNUNG VON KOSMETISCHEN MITTELN. Empfehlung von Cosmetics Europe
BRENNBARKEITSKENNZEICHNUNG VON KOSMETISCHEN MITTELN Empfehlung von Cosmetics Europe Deutsche Übersetzung: IKW / 7. Juni 2017 Empfehlung von Cosmetics Europe zur Brennbarkeitskennzeichnung von kosmetischen
MehrErweiterte Schriftlizenz: ebook und epaper
Erweiterte Schriftlizenz: ebook und epaper URW++ DESIGN & DEVELOPMENT GMBH Poppenbütteler Bogen 36 22399 Hamburg Germany TEL +49 (0) 40 60605 0 FAX +49 (0) 40 60605 111 info@urwpp.de www.urwpp.com 1.1
MehrS4601. Geschäftsprozesse in SAP S/4HANA Supply Chain Execution GLIEDERUNG DES KURSES. Version der Schulung: 09 Dauer der Schulung:
S4601 Geschäftsprozesse in SAP S/4HANA Supply Chain Execution. GLIEDERUNG DES KURSES Version der Schulung: 09 Dauer der Schulung: SAP-Copyright und Markenzeichen 2019 SAP SE oder ein SAP-Konzernunternehmen.
MehrArchiviert am 01/01/ Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v5
Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse :...... 2040 Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v5 C : vorschriftsmäßig
Mehr