Правила по охране территории Российской Федерации от карантинных вредителей, болезней растений и сорняков

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1 RUSSISCHE FÖDERATION Правила по охране территории Российской Федерации от карантинных вредителей, болезней растений и сорняков (Bestimmungen zum Schutz des Gebietes der Russischen Föderation vor Quarantäneschädlingen, - pflanzenkrankheiten und -unkräutern von 1998.) (Auszugsweise Übersetzung aus dem Russischen. Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Abteilung für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit) Hiermit beschließe ich: Stellvertretender Vorsitzender der Regierung der Russischen Föderation Minister für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation V. N. Chlystin 25. Februar 1998 Bestimmungen zum Schutz des Gebietes der Russischen Föderation vor Quarantäneschädlingen, -pflanzenkrankheiten und -unkräutern I. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Schutz des Hoheitsgebietes der Russischen Föderation vor der Einschleppung von Quarantäne- und anderen Schädlingen, Pflanzenkrankheiten und Unkräutern (nachfolgend "Quarantäneschadorganismen" genannt), die der Volkswirtschaft großen wirtschaftlichen Schaden zufügen können, obliegt dem Staat. 2. Maßnahmen der Pflanzenquarantäne (im weiteren "Quarantänemaßnahmen") in der Russischen Föderation erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes der Russischen Föderation Nr "Über die Staatsgrenze der Russischen Föderation" vom 1. April 1993, des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation Nr. 268 "Über den Staatlichen Pflanzenquarantänedienst in der Russischen Föderation" vom 23. April 1992 gemäß den Standards, Richtlinien, sonstigen normativen Dokumenten und den vorstehenden Bestimmungen. 3. Die Quarantänemaßnahmen gelten für: a) folgende Erzeugnisse, Sendungen und Gegenstände (im weiteren "Quarantänegegenstände"): Saat- und Pflanzgut von landwirtschaftlichen, Wald-, Heil-, Zier- und Wildkulturen, Pflanzen und Teile davon (Stecklinge, Pfropfreiser, Knollen und Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Wurzelknollen, Topfpflanzen, Schnittblumen usw.); frisches Obst, Gemüse, Beeren, Pilze; Brot-, Futter- und Industriegetreide und deren Verarbeitungserzeugnisse, Kopra, Malz, Schrote, Ölkuchen, Baumwollfasern, Flachs und andere Faserkulturen, pflanzliche medizinische Rohstoffe sowie nichtbearbeitete Felle und Wolle; BBA AG/

2 2 Reis (geschält und ungeschält), Nüsse, Erdnüsse, Mehle, Graupen, Kaffeebohnen, Kakaobohnen, getrocknete Früchte und Gemüse, Rohtabak, Gewürze, Tee; lebende Kulturen von Pilzen, Bakterien, Viren, Nematoden, Milben, Insekten, die Erreger und Vektor von Pflanzenkrankheiten sind sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigen; Sammlungen von Insekten und Erregern von Pflanzenkrankheiten sowie Herbarien und Saatgutsammlungen; Postsendungen und Hand- und Reisegepäck mit Inhalt pflanzlichen Ursprungs; Verpackungsmaterial, Holz, Holzwerkstoffe und Erzeugnisse davon, Verpackungsmittel (außer synthetisches), Erzeugnisse aus Pflanzenmaterial, Bohrkerne und Bodenproben; Futter, Mischfutter, Streu bei der Einfuhr von Tieren aus Quarantänegebieten; b) Beförderungsmittel, die aus dem Ausland oder aus Quarantänegebieten kommen; c) betriebliche Einrichtungen, in denen Quarantänegegenstände gelagert, verarbeitet, beschafft und in den Verkehr gebracht werden; d) Flächen, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und anderweitig genutzt werden, einschließlich solche, die an die Staatgrenze der Russischen Föderation, an Einlassstellen an der Staatsgrenze der Russischen Föderation und Orte, an denen Quarantänegegenstände gelagert, verarbeitet, beschafft und in den Verkehr gebracht werden, angrenzen. 4. Quarantäneschadorganismen sind die Pflanzenschädlinge und -krankheiten und Unkräuter gemäß der Liste der Pflanzenschädlinge und krankheiten und Unkräuter. 5. Die Leiter von Einrichtungen und physische Personen als Grundbesitzer sind verpflichtet, Kulturen und Pflanzungen sowie gelagerte landwirtschaftliche Erzeugnisse systematisch auf Quarantäneschadorganismen zu prüfen und Ausrottungsmaßnahmen durchzuführen. 6. Zur ständigen Überwachung der rechtzeitigen Umsetzung von Pflanzenquarantänemaßnahmen in den Betrieben ernennen die Leiter aller Einrichtungen, die Pflanzenerzeugnissen erzeugen, kaufen, in den Verkehr bringen und verbringen, Pflanzenquarantänebeauftragte und schaffen die notwendigen Voraussetzungen für deren Arbeit. 7. Wird ein Befall (eine Verunkrautung) mit Quarantäneschadorganismen auf Anbau- und anderen Flächen, in Lagern, an Beförderungsmitteln, Erzeugnissen und Gegenständen festgestellt, ordnen die zuständigen Organe entsprechend einem Vorschlag der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion die Durchführung von Quarantänemaßnahmen an. 8. Die Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion benachrichtigt die Leiter der Betriebe, Grundbesitzer und die Öffentlichkeit über die Anordnung von Quarantänemaßnahmen, erarbeitet Maßnahmen zur Eindämmung (Tilgung) von Quarantäneschadorganismen und überwacht deren strenge Einhaltung. 9. Die Leiter der Einrichtungen und natürliche Personen als Grundbesitzer sind verpflichtet, dringende Maßnahmen zur Tilgung festgestellter Befallsherde von Quarantäneschadorganismen entsprechend den Anordnungen und Empfehlungen durchzuführen. 10. Gemäß Punkt 5 der "Verordnung über den Staatlichen Pflanzenquarantänedienst in der Russischen Föderation", die durch den Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 23. April 1992 Nr. 268 in Kraft gesetzt wurde, haben staatliche Inspektoren des Staatlichen

3 3 Pflanzenquarantänedienstes bei der Durchführung der pflanzengesundheitlichen Kontrolle folgende Rechte: a) ungehinderter Zutritt zu Seehäfen, Binnenhäfen und Landungsplätzen, Flughäfen, Bahnhöfen, Postämtern, Silos, Lagern, Schiffen der Handelsflotte, Passagierschiffen, Güter- und Personenwagons, Passagierflugzeugen, Feldern landwirtschaftlicher, Versuchs- und Forschungseinrichtungen, Bauernhöfen, Pflanzenanzuchtbetrieben, Plantagen und Weinbergen, Gewächshäusern und sonstigen Anlagen weiterer Einrichtungen und einzelner Personen sowie zu Betrieben, die in die Beschaffung, Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Pflanzenerzeugnissen einbezogen sind; b) von den Verwaltungen von Zollstationen, See- und Binnenhäfen und Landungsplätzen, Flughäfen, Bahnhöfen und sonstigen Betrieben und Einrichtungen, Mitteilungen über eingegangene, gelagerte, verarbeitete und ausgegebene Quarantänegegenstände zu erhalten und entsprechende Dokumente zu diesen Erzeugnissen zu fordern; c) gemäß dem Standard für Probenahmen von Quarantänegegenständen Proben für die Inspektion und anschließende Laboruntersuchung und Erstellung entsprechender Dokumente zu nehmen; d) das Ausladen von mit Quarantäneschadorganismen befallenen Sendungen zu verbieten, Quarantänemaßnahmen an Orten der Befallsfeststellung festzulegen sowie die Ausfuhr und Verwendung von Quarantänegegenständen bis zum Abschluss der Quarantänemaßnahmen zu beschränken. 11. Die Anordnungen der Organe und Bediensteten des Staatlichen Pflanzenquarantänedienstes, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilt wurden, sind verbindlich für alle juristischen und natürlichen Personen bei der Erzeugung, Beschaffung, Lagerung, Verarbeitung und Verbringung von Pflanzenerzeugnissen. II. Anforderungen für die Einfuhr von Quarantäneerzeugnissen in die Russische Föderation 12. Gestattet ist die Einfuhr folgender Gegenstände aus dem Ausland in die Russische Föderation: a) Proben von Saat- und Pflanzgut für wissenschaftliche und Züchtungszwecke, unter der Voraussetzung, dass sie in Pflanzenanzuchtbetrieben oder Gewächshäusern unabhängig vom Quarantänestatus des Ursprungslandes unter Einfuhrquarantäne geprüft werden; b) Saatgut landwirtschaftlicher Kulturen, das frei von Quarantäne- und anderen gefährlichen Schädlingen, Pflanzenkrankheiten und Unkräutern ist, für die Sortenprüfung und gewerbsmäßige Aussaat, in Absprache mit der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation. Die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut aus Befallsländern für Quarantäneschaderreger von Bakterien-, Virus-, mykoplasmaähnlichen und bestimmter Pilzkrankheiten dieser Pflanzen ist nur für Forschungszwecke in Pflanzenanzuchtbetriebe unter Einfuhrquarantäne und besonders ausgewählte staatliche Sortenzuchtbetriebe mit Genehmigung der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation zulässig. c) verkehrsfähige Sendungen mit Getreide und Getreideerzeugnissen, frischem Obst und Gemüse, das frei von Quarantäneschadorganismen ist, für Ernährungs- und Futterzwecke und für die Verarbeitung; d) verkehrsfähige Sendungen mit Getreide und Samen von ölhaltigen, technischen Kulturen für Ernährungs-, Futter-, technische und andere Zwecke, auch mit einzelnen Samen von Quarantäneunkräutern, an Betriebe gemäß Absprache mit der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion des Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation in geschlossenen Schiffsladeräumen und in Eisenbahnwagons (Beförderung in Kraftfahrzeugen nicht zulässig) für die Verarbeitung mit besonderen Verfahren, bei denen die Keimfähigkeit der Kultur- und Unkrautsamen verloren geht.

4 4 13. Nicht gestattet ist die Einfuhr folgender Gegenstände in die Russische Föderation: a) Quarantänegegenstände, die mit Quarantäneschadorganismen befallen sind; b) Boden, lebende bewurzelte Pflanzen und unterirdische Teile davon mit Boden; c) Erreger von Pflanzenkrankheiten - Kulturen lebender Pilze, Bakterien, Viren sowie Insekten, Milben und Nematoden, die Pflanzen schädigen, mit Ausnahme von Proben, die für wissenschaftliche Zwecke mit Genehmigung der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation eingeführt werden; 14. Die Einfuhr von Quarantänegegenständen in die Russische Föderation ist nach Vorlage einer Quarantäneeinfuhrgenehmigung der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation gestattet, in der die Einlassstelle an der Staatsgrenze der Russischen Föderation, die Anforderungen für die Einfuhr und die Verwendung der Quarantänegegenstände angegeben sind. Jede Sendung mit Quarantänegegenständen ist von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das von der staatlichen Einrichtung für Pflanzenquarantäne und Pflanzenschutz des Ausfuhrlandes (mit Ausnahme der Länder, in denen eine solche nicht vorhanden ist) ausgestellt wurde und bescheinigt, dass der Gesundheitszustand der Quarantänegegenstände den Anforderungen der Quarantäneeinfuhrgenehmigung entspricht. 15. Quarantäneeinfuhrgenehmigungen werden auf schriftlichen Antrag des Empfängers der Sendung an die Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation ausgestellt. Quarantäneeinfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von verkehrsfähigen Sendungen mit Quarantänegegenständen werden an Einrichtungen und Unternehmer ohne Einsetzung einer juristischen Person ausgegeben, wenn deren Tätigkeit in der Russischen Föderation ordnungsgemäß registriert wurde und sie über die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung von pflanzengesundheitlichen Quarantänemaßnahmen verfügen. 16. Die folgenden Gegenstände können nach Russland ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Pflanzenquarantäne- und Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes begleitet sind: a) Proben von Saat- und Pflanzgut aller Pflanzen, die im Austausch an das VIR (Staatliches Institut für Pflanzenforschung), botanische Gärten und andere Forschungseinrichtungen gesendet werden; b) Pflanzenerzeugnisse, die für den Verzehr in Botschaften, Konsulaten und Handelsvertretungen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und für Personen, die besondere Vorrechte und Immunität genießen, bestimmt sind; 17. Die folgenden Gegenstände können nach Russland aus dem Ausland ohne Quarantäneeinfuhrgenehmigung und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes eingeführt werden: a) Nahrungsmittel: Stärke, Hopfen, gemahlener Kaffee, Tee, Gewürze, Lebkuchen; b) behandeltes Reisstroh für die Herstellung verschiedener Gegenstände, Karde, Zierholz, Korkholz, Wolle, nichtbearbeitete Felle, Hanf und Basma; c) medizinische Grundstoffe; d) Pflanzenerzeugnisse, die frei von Quarantäneschadorganismen sind, sich auf Beförderungsmitteln befinden und für den Verzehr durch die Besatzung in diesen Beförderungsmitteln bestimmt; e) Tiefengestein und boden, Fluss- und Meeressand, Meeres-, Fluss- und Seeboden; f) Nahrungsmittel mit Ausnahme solcher, die als Saat- oder Pflanzgut verwendet werden können, die frei von Quarantäneschadorganismen sind, im Handgepäck von Passagieren und Schiffsund Flugzeugbesatzungen und in Postsendungen. 18. Quarantänegegenstände für internationale Messen werden am Ausstellungsort pflanzengesundheitlich kontrolliert und untersucht. Nach Beendigung der Ausstellungen sind die Ausstellungsexponate in das Ausfuhrland zurückzuführen, an Pflanzenanzuchtbetrieben und

5 5 Gewächshäuser unter Einfuhrquarantäne abzugeben oder zu vernichten. Werden unter den Ausstellungsexponaten Quarantänegegenstände festgestellt, deren Einfuhr nach Russland verboten ist oder die mit Quarantäneschadorganismen befallen sind, sind diese Gegenstände zu entfernen und zu vernichten. 19. Quarantänegegenstände, die nach Russland eingeführt oder durch Russland durchgeführt werden, und deren Verpackung sowie Beförderungsmittel unterliegen der pflanzengesundheitlichen Kontrolle durch staatliche Pflanzenquarantäneinspektoren. An den Bestimmungsorten werden die Quarantänegegenstände und deren Verpackung und Beförderungsmittel einer zweiten pflanzengesundheitlichen Kontrolle durch staatliche Pflanzenquarantäneinspektoren unterzogen und nur vorschriftsmäßig verwendet. 20. Quarantänegegenstände, die eingeführt oder durchgeführt werden, sind im Hoheitsgebiet Russlands nur in geschlossenen oder isothermischen, unbeschädigten und versiegelten Wagons, LKWs, Kühlfahrzeugen oder Containern zu verbringen. 21. Einfuhr, Durchfuhr und Verwendung eingeführter Quarantänegegenstände erfolgen entsprechend den in der Quarantäneeinfuhrgenehmigung festgelegten Anforderungen. Ohne Zustimmung der örtlichen Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion ist die Weitergabe, Weiterversendung eingeführter Quarantänegegenstände an andere Einrichtungen und an andere Gebiete untersagt. III. Verfahren der Pflanzengesundheitliche Kontrolle von Quarantänegegenständen und Beförderungsmitteln, die in Russland ankommen 22. Die pflanzengesundheitliche Kontrolle von Quarantänesendungen und Beförderungsmitteln an Einlassstellen an der russischen Staatsgrenze erfolgt zusammen mit der Zollkontrolle vor dem Entladen sowie während des Be- und Entladens. Die staatlichen Pflanzenquarantäneinspektoren an den Grenzstellen gehören zu den Empfangsstellen für Schiffe, Züge, Flugzeuge, LKWs, Container, Gepäck und Postsendungen, die aus anderen Ländern kommen. Durch die pflanzengesundheitliche Kontrolle wird das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Quarantäne- oder gefährlichen Pflanzenschädlingen, -krankheiten und -unkräutern an Ladung und Beförderungsmittel sowie das Einhalten der Anforderungen der Quarantäneeinfuhrgenehmigung festgestellt. Mitarbeiter der staatlichen Zollkontrolle, die die unterschiedlichen Sendungen und Hand- und Reisegepäck von Passagieren prüfen, sind zur Unterstützung verpflichtet, d. h. die Beförderung von Quarantäneerzeugnissen aus dem Ausland anzuzeigen, diese den staatlichen Pflanzenquarantäneinspektoren zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle und Prüfung der Zulässigkeit der Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Russland zuzuführen. 23. Werden auf der Oberfläche von Quarantänegegenständen, an Beförderungsmitteln, Containern, Verpackungen lebende Quarantäneschadorganismen festgestellt, wird das befallene Beförderungsmittel allein oder mit der Ladung entseucht oder entwest. Proben für Untersuchungen werden in diesem Fall nach der Entseuchung entnommen. Werden auf der Oberfläche des Beförderungsmittels und der Ladung keine Quarantäneschadorganismen festgestellt, nimmt der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor zur Feststellung des pflanzengesundheitlichen Zustands der Quarantänegegenstände ein Probe von einer Partie der Sendung und untersucht sie. Die Proben werden gemäß den geltende Standards für Quarantänetests genommen. Proben und Warenmuster, die sich unter Zollaufsicht befinden, können gemäß Artikel 135 des Zollcodes der Russischen Föderation mit Genehmigung des Zolls und in Anwesenheit eines Bediensteten des Zolls beprobt werden. Gegebenenfalls können zusätzlich Proben von einzelnen Partien der Quarantänegegenstände entnommen werden. Tests werden entsprechend den gültigen Leitlinien und Methoden durchgeführt. Bei Feststellung eines Befalls mit Quarantäneschadorganismen werden Sendung und Fracht entseucht

6 6 oder zurückgewiesen. Die gefundenen Quarantäneschadorganismen werden zur Bestätigung an das Quarantänelabor gesendet. 24. Container mit Quarantänesendungen, die nach Russland gelangen, sind gegebenenfalls an der Grenzeinlassstelle und am Bestimmungsort einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle zu unterziehen. Container mit Industriegütern und Quarantänegegenständen, die ohne Öffnen durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation durchgeführt werden, sind an den Grenzeinlassstellen einer äußerlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle zu unterziehen. 25. Passagiere und Mitglieder von Schiffs-, Flugzeug- und Zugbesatzungen sind verpflichtet, bei der Zollabfertigung ihres Hand- und Reisegepäcks an den Grenzeinlassstellen Russlands, Pflanzensamen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Quarantänegegenstände in ihrem Hand- oder Reisegepäck anzugeben und diese zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle vorzuzeigen. 26. Das Öffnen von Wagons, Schiffsladeräumen, Fahrzeugen, Containern, einzelnen Teilen einer Sendung (von Gepäck) erfolgt nach Aufforderung durch einen staatlichen Pflanzenquarantäneinspektor durch Vertreter der Speditionen, Fahrzeugführer oder Transportbegleiter, Besitzer des Gepäcks. Das Öffnen von Verpackungen, Räumlichkeiten, Behältnissen und anderen Örtlichkeiten, in bzw. an denen sich Waren und Beförderungsmittel befinden können, die unter Zollkontrolle stehen, erfolgt mit Genehmigung des Zolls. 27. Der Umgang mit Sendungen mit Quarantänegegenständen an der Einlassstellen erfolgt nur mit Genehmigung des staatlichen Pflanzenquarantäneinspektors der Grenzeinlassstelle und nach der pflanzengesundheitlichen Kontrolle. 28. Russische Beförderungsmittel, die aus dem Ausland zurückkommen, sind nach dem Entladen der Sendung und des Gepäcks einer sorgfältigen Reinigung zu unterziehen - an der Grenzstelle von der Spedition und am Bestimmungsort vom Empfänger der Sendung. Gegebenenfalls ordnet der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor die Begasung von Schiffen oder über die Reinigung und Entseuchung oder Entwesung von Wagons und Kraftfahrzeugen an. 29. Nahrungsmittel in russischen und ausländischen Beförderungsmitteln, die mit Quarantäne- und sonstigen gefährlichen Schadorganismen befallen sind, sind auf Anordnung des staatlichen Pflanzenquarantäneinspektors zu entseuchen oder zu entwesen, zu vernichten oder für die Dauer des Verbleibens der Beförderungsmitteln im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in versiegelten Lagern aufzubewahren. 30. Die pflanzengesundheitliche Kontrolle an den Einlassstellen und Bestimmungsorten erfolgt vor den wesentlichen Schritten der Zollabfertigung von Waren und Beförderungsmitteln. Nach der zweiten pflanzengesundheitlichen Kontrolle und im Fall eines Labortests am Ankunftsort des Quarantänegegenstandes entscheidet die örtliche Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion über die Verwendungsbedingungen für die Erzeugnisse und legt die notwendigen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen fest. 31. Quarantänegegenstände aus dem Ausland, die an den Grenzeinlassstellen der Russischen Föderation pflanzengesundheitlich kontrolliert wurden, werden am Bestimmungsort der Sendung einer zweiten pflanzengesundheitlichen Kontrolle und einem Labortest unterzogen. 32. Quarantänegegenstände, die mit Quarantäne- oder sonstigen gefährlichen Pflanzenschädlingen oder -krankheiten oder -unkräutern befallen sind und die keinen wirksamen Entseuchungs- oder

7 7 Entwesungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind an den Exporteur zurückzusenden oder ordnungsgemäß zu vernichten. 33. Päckchen mit Saat- und Pflanzgut sind nach der pflanzengesundheitlichen Kontrolle und einem Labortest, und wenn sie frei von Quarantäneschadorganismen sind, an den Adressaten zu schicken zusammen mit einer Quarantänemeldung an die für den Bestimmungsort der Postsendung zuständige Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion. Auf geprüften Sendungen und Banderolen bringt der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor der Grenzeinlassstelle einen ordnungsgemäßen Stempel an. 34. Werden in Postsendungen, Gepäck, Handgepäck von Passagieren und Mitgliedern von Schiffs-, Flugzeug- und Zugbesatzungen Quarantänegegenstände, deren Einfuhr nach Russland verboten ist, festgestellt, beschlagnahmt der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor das Erzeugnis. Obst, Gemüse, Saatgut, Pflanzgut, Schnittblumen, das (die) bei Passagieren, Schiffsbesatzungen oder Besatzungen sonstiger Beförderungsmittel beschlagnahmt wurde(n), ist (sind) in deren Beisein zu vernichten. Saat- und Pflanzgut von wissenschaftlichem Wert können mit Zustimmung des Besitzers an einen Pflanzenanzuchtbetrieb unter Einfuhrquarantäne gegeben werden. Über die Beschlagnahme von Quarantänegegenständen (Handgepäck oder Gepäck) bei Passagieren fertigt der staatlichen Pflanzenquarantäneinspektor ein Verwahrbescheinigung in russischer und englischer Sprache in zwei Exemplaren aus und händigt das jeweils erste Exemplar dem Besitzer aus. IV. Einfuhr von Quarantänegegenständen durch diplomatische, Konsular- und Handelsvertretungen und internationale Organisationen 35. Die Einfuhr von Quarantänegegenständen für diplomatische, Konsular- und Handelsvertretungen und internationale zwischenstaatliche Organisationen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, erfolgt nach den vorliegenden Bestimmungen. 36. Bei der Überquerung der Staatsgrenze der Russischen Föderation durch Vertreter von diplomatischen, Konsular- und Handelsvertretungen und durch Vertreter internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, erläutert ihnen der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor an der Einlassstelle die in Russland geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Pflanzenquarantäne und bittet sie, Quarantänegegenstände zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle vorzuzeigen. 37. Quarantänesendungen für diplomatische, Konsular- und Handelsvertretungen und internationale zwischenstaatliche Organisationen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, sind einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle einschließlich Probenahme für Labortests im Beisein des Besitzers der Sendung oder eines Vertreters desselben und eines Mitarbeiters des Zolls am Ankunftsort der Sendung zu unterziehen. Die genannten Sendungen sind von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Quarantänedienstes des Ausfuhrlandes begleitet. Werden Quarantäne- oder sonstige gefährliche Pflanzenschädlinge oder -krankheiten oder -unkräuter festgestellt und ist eine Entseuchung oder Entwesung nicht möglich, ist die Sendung zurückzuweisen oder zu vernichten. Bei Befall mit Quarantäneschadorganismen können Stein- und Kernobst sowie Zitrusfrüchte für Botschaften, Missionen und einzelne diplomatische und Handelsvertretungen anderer Staaten nach der pflanzengesundheitlichen Kontrolle und Aussortierung an der Grenzstelle oder am Ankunftsort zur Einfuhr und Verwendung im laufenden Jahr ohne Entseuchung oder Entwesung zugelassen werden.

8 8 38. Sendungen, die von den in Paragraph 36 dieser Verordnung genannten Personen der pflanzengesundheitlichen Kontrolle nicht zugeführt werden, sind zurückzuweisen oder zu vernichten; der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor setzt die Kontrolleinlassstelle und den Zoll darüber in Kenntnis. V. Durchfuhr von Quarantänegegenständen 39. Die Durchfuhr von Quarantänegegenständen durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation einschließlich Gepäck und Handgepäck von Passagieren ist entsprechend der vom Staatlichen Pflanzenquarantänedienst des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation in der Quarantäneeinfuhrgenehmigung festgelegten Anforderungen gestattet. Durchfuhrsendungen sind von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes begleitet und werden an den Grenzeinlassstellen der Russischen Föderation einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen. 40. Ein Durchfuhrverbot besteht für Quarantänegegenstände, die mit Quarantäneschadorganismen befallen sind. VI. Entseuchung und Entwesung von Quarantänegegenständen und Beförderungsmitteln 41. Eine Entseuchung oder Entwesung an der Grenzeinlassstelle der Russischen Föderation ist bei allen Einfuhrsendungen durchzuführen, die mit Quarantäne- und sonstigen gefährlichen Pflanzenschädlingen befallen sind. 42. Alle Arten von Beförderungsmitteln sind nach der Einfuhr oder Durchfuhr von Quarantänegegenständen oder vor der Ausfuhr von Quarantänegegenständen zu entseuchen oder zu entwesen, und alle Abfälle sind zu vernichten, gegebenenfalls sind sie ordnungsgemäß zu entseuchen oder zu entwesen. 43. Die Notwendigkeit der Entseuchung oder Entwesung von Quarantänegegenständen und Beförderungsmitteln an der Grenzeinlassstelle oder am Umschlagort wird vom staatlichen Pflanzenquarantäneinspektor festgestellt. Auf Grundlage der Anordnung des staatlichen Pflanzenquarantäneinspektors stellt der Empfänger der Sendung oder die Spedition einen Antrag auf Entseuchung oder Entwesung bei den Begasungsgruppen der zuständigen staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion. 44. Die Entwesung von Gegenständen, die mit Quarantäne- und sonstigen gefährlichen Schädlingen befallen sind, in Begasungskammern, Stapeln, Schiffsladeräumen, Wagons, Containern und sonstigen Beförderungsmitteln wird an den Grenzeinlassstellen der Russischen Föderation von den Begasungsgruppen der staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion gemäß den Anordnungen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation durchgeführt. 45. Speditionen und Empfänger von Sendungen wählen für die Entseuchung und Entwesung von Schiffen, Lastkähnen, Wagons, Containern, Kraftfahrzeugen und der Ladung eigens ausgestattete Liegeplätze, Flächen und Räumlichkeiten, die die technischen und Sicherheitsanforderungen für die Entseuchung erfüllen. 46. Erfolgt die Entwesung von Quarantänesendungen vor dem Auslaufen in die Russische Föderation in ausländischen Häfen, werden diese Schiffe bei Ankunft in russischen Häfen von

9 9 Fachleuten der Begasungsgruppen auf den Gehalt an Begasungsmitteln in den Laderäumen und deren ordnungsgemäße Entgasung kontrolliert. 47. Die Kühlung von Zitrusfrüchten erfolgt von den Empfängern der Sendung unter Kontrolle der staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion in Kühlkammern entsprechend den Anforderungen gemäß der Anordnung für die Entseuchung und Entwesung von Zitrusfrüchten. 48. Die Begasung, Entgasung, Kühlung und sonstige Entseuchungs- und Entwesungsmethoden, die Zurückweisung oder Umadressierung von Quarantänegegenständen, die Öffnung und Verpackung von Sendungen, Gepäck, Paketen, deren Anlieferung zur Entseuchung oder Entwesung und Abtransport von dort erfolgen auf Kosten des Empfängers der Sendung. VII. Ausstellung von Dokumenten für die Einfuhr und Durchfuhr von Quarantänegegenständen 49. Zur Erlangung einer Quarantäneeinfuhrgenehmigung sind die einführenden Einrichtungen verpflichtet, mindestens 30 Tage vor Beginn der Einfuhr oder Durchfuhr an die Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation einen Antrag mit folgenden Angaben zu stellen: a) Name der Quarantänegegenstände und deren Mengen (einzeln je Art), die nach Russland eingeführt oder durch sein Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollen; b) Zweck und Ort der Nutzung der Gegenstände (Anschrift) und bei Durchfuhrsendungen Reiseroute und Bestimmungsland; c) Name des Landes, aus dem die Einfuhr oder Durchfuhr der Quarantänegegenstände erfolgt sowie Name des Ursprungslandes; d) vorgesehenes Datum der Ankunft der Quarantänegegenstände oder Datum der Durchfuhr; e) Name der Grenzeinlassstelle in die Russische Föderation (Hafen, Landungsplatz, Bahnstation, Flughafen, Straße und sonstige), über die die Sendung nach Russland eingeführt wird, Name der Einfuhr- und Ausfuhrstellen bei Durchfuhrsendungen. 50. Im Antrag auf Erteilung einer Quarantäneinfuhrerlaubnis für den Import oder die Durchfuhr von Quarantänegegenständen verpflichtet sich der Importeur zur Durchführung der von der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion vorgeschriebenen erforderlichen Quarantänemaßnahmen. 51. Bei der Beförderung von Quarantänegegenständen von der Einlassstelle über die Staatsgrenze der Russischen Föderation an den Empfänger oder mehrere Empfänger der Sendung stellt der Staatliche Pflanzenquarantäneinspektor in jedem Fall ein Quarantänezeugnis gemäß Muster in 4 Exemplaren aus. Das erste und das zweite Exemplar des Quarantänezeugnisses erhält der Empfänger, das dritte Exemplar wird anstelle der Quarantänemeldung an die Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion, an die die Einfuhrsendung geht, geschickt, das vierte bleibt bei der Einlassstelle. 52. Das Quarantänezeugnis wird für jede Transporteinheit ausgestellt. 53. Wird eine Sendung mit Quarantänegegenständen, die an der Grenzeinlassstelle der Russischen Föderation ankommt, aufgeteilt und an andere Orte geschickt, stellt der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor für jede neue Teilsendung ein Quarantänezeugnis aus und sendet ein Duplikat des Zeugnisses oder eine Meldung an den für den Bestimmungsort der Sendung zuständigen Staatlichen Pflanzenquarantänedienst.

10 Auf dem Quarantänezeugnis für Quarantänegegenstände, die einer Entseuchung oder Entwesung unterzogen wurden, sind der Behandlungsort, der Name der Chemikalie, die für die Entseuchung verwendet wurde, die Dosierung, die Behandlungsdauer, die Temperatur und das Behandlungsdatum anzugeben. 55. Für Quarantänesendungen, deren Einfuhr nach Russland ohne Quarantäneeinfuhrgenehmigung und Pflanzengesundheitszeugnis gestattet ist und die sich in einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle als frei von Quarantäne- und sonstige gefährlichen Pflanzenschädlingen, -krankheiten und unkräutern erwiesen haben, wird kein Quarantänezeugnis ausgestellt. Die Begleitpapiere des Ausfuhrlandes für solche Sendungen werden bei Verlassen der Einlassstelle ordnungsgemäß abgestempelt. An den für den Bestimmungsort der Sendung zuständigen Staatlichen Pflanzenquarantänedienst wird eine Quarantänemeldung geschickt. 56. Quarantänegegenstände dürfen das Gelände von See- und Binnenhäfen, Flughäfen, Bahnstationen, Straßenkontrollstellen, Postämtern und sonstigen Grenzeinlassstellen nur nach Vorlage eines Quarantänezeugnisses oder von der Einlassstelle für Pflanzenquarantäne ordnungsgemäß abgestempelter Begleitpapieren verlassen. 57. Auf den Begleitpapieren von Einfuhrpäckchen, Streifbandsendungen oder sonstigen Postsendungen mit Quarantänegegenständen bringt der staatliche Pflanzenquarantäneinspektor der Einlassstelle nach der pflanzengesundheitlichen Kontrolle einen ordnungsgemäßen Stempel als Einfuhrgenehmigung an, und an den für den Bestimmungsort des Päckchens oder der Streifbandsendung zuständigen Staatlichen Pflanzenquarantänedienst ist eine Quarantänemeldung zu schicken. 58. Muss eine Quarantänesendung oder ein Quarantänegegenstand aus dem Ausland gemäß den Quarantäneanforderungen an andere Einrichtungen, Organisationen oder Regionen geschickt werden, wird die Neuadressierung dieses Gegenstands vom Leiter der Einrichtung gemäß Anordnung des staatlichen Pflanzenquarantäneinspektors mit Genehmigung der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung der Russischen Föderation vorgenommen. VIII. Bestimmungen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Quarantänegegenständen IX. Pflichten der Leiter von Einrichtungen und der Bürger bei der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Quarantänegegenständen 67. Die Betriebsleitung von See- und Binnenhäfen, Landungsplätzen, Bahnhöfen und Straßenkontrollstellen, Flughäfen, Postämtern sowie die Empfänger der Sendung und die Absender einer Sendung haben folgende Pflichten: a) der örtliche Staatliche Pflanzenquarantäneinspektor der Grenzeinlassstelle ist unverzüglich über die Ankunft von Quarantänegegenständen, Beförderungsmitteln, Gepäck oder Postsendungen zu benachrichtigen; b) in Lagern und auf Gelände von Häfen, Landungsplätzen, Flugplätzen, Bahnhöfen, Straßenkontrollstellen und Postämtern dürfen keine eingeführten Quarantänegegenstände aufbewahrt werden, die Befall mit Quarantäneschadorganismen aufweisen;

11 11 c) Wagons, Schiffe, Autos und andere Beförderungsmittel mit Quarantänegegenständen, die aus dem Ausland kommen, dürfen nur mit Genehmigung der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion geöffnet werden; d) die Dokumente zur Quarantänesendung sind dem staatlichen Pflanzenquarantäneinspektor vorzulegen; e) es sind die notwendigen Voraussetzungen für die rechtzeitige Durchführung der pflanzengesundheitlichen Kontrolle von Quarantänegegenständen, der Öffnung von Wagons, Schiffsladeräumen und Einzelpackstücken (Gepäck, Handgepäck, Postsendungen), die aus anderen Ländern kommen, zu schaffen; f) für die Lagerung eingeführter Quarantänegegenstände sind Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Quarantäneanforderungen entsprechen; g) es ist sicherzustellen, dass Beförderungsmitteln, in denen Quarantänegegenstände verbracht wurden, Umschlagplätze und Zwischenlager nach dem Abtransport der Quarantänegegenstände gereinigt werden; h) die Reinigung von Beförderungsmitteln an nicht dafür vorgesehenen Orten auf dem Transportweg, auf Gleisanlagen, Landstraßen oder in Binnen- und Hoheitsgewässern der Russischen Föderation, ist nicht zuzulassen; i) es ist sicherzustellen, dass Quarantänegegenstände gemäß Anordnung der örtlichen Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion vernichtet werden; j) es ist sicherzustellen, dass eingehende Quarantänegegenstände, Gepäck und Postsendungen im Rahmen der geltenden Beförderungsvorschriften unter Bedingungen gelagert werden, die ihre Haltbarkeit bis zur Durchführung der Quarantänekontrolle und der Erteilung der entsprechenden Anordnung seitens des staatlichen Pflanzenquarantäneinspektors der Freigabe der Sendung oder der Durchführung von Quarantänemaßnahmen garantiert ist; k) gegebenenfalls sind Arbeits und Beförderungsmitteln, Lagereinrichtungen für die Entseuchung oder Entwesung von Quarantänegegenständen, die mit Quarantäne- oder anderen gefährlichen Schadorganismen befallen sind, bereitzustellen. 68. Die Leiter von Einrichtungen und physische Personen, die Quarantänegegenstände einführen, ausführen und durchführen, sind verpflichtet, alle Quarantänemaßnahmen durchzuführen, die in den vorliegenden Bestimmungen vorgesehen sind: a) bei Erhalt oder Versendung von Quarantänegegenständen sind die Mitarbeiter des örtlichen Staatlichen Pflanzenquarantänedienstes unverzüglich zu benachrichtigen; b) werden Schäden und Befallssymptome festgestellt, sind die örtlichen Einrichtungen des Staatlichen Pflanzenquarantänedienstes unverzüglich zu benachrichtigen; c) eingeführte Quarantänegegenstände sind unter Bedingungen zu verbringen und zu lagern, die deren Verlust und ein Entweichen in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation mit Quarantäneschadorganismen ausschließen; d) gemäß den Vorschriften der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion sind Begasungskammern oder Kühleinrichtungen und sonstige notwendige Ausrüstungen und Mittel zur Durchführung der Entwesung oder Entseuchung von Quarantänegegenständen und zu deren Instandhaltung bereitzustellen;

12 12 e) es ist sicherzustellen, dass die Quarantänemaßnahmen entsprechend Anordnung des Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektors sowie die in den Quarantänezeugnissen festgelegten Bedingungen genau eingehalten werden; f) es sind ordnungsgemäß Verantwortliche für Pflanzenquarantäne zu ernennen, die die Organisation und die innerbetriebliche Kontrolle der Einhaltung von Quarantänemaßnahmen sicherstellen. X. Bestimmungen für die Feststellung und die Verhütung der Ausbreitung von Quarantäneschadorganismen, die im Hoheitsgebiet der Russische Föderation begrenzt verbreitet sind XI. Anforderungen für die Verbringung und das Inverkehrbringen von Quarantäneerzeugnissen innerhalb des Landes XII. Quarantänemaßnahmen in Industriebetrieben und im Handel 81. Alle eingeführten Quarantäneerzeugnisse, Verpackungen und Packmitteln sowie Erzeugnisse aus Quarantänegebieten in Russland, die in Industrie- und Handelsbetriebe verbracht wurden und mit Quarantäneschädlingen, -pflanzenkrankheiten und -unkräutern befallen sein können, sind von der für den Bestimmungsort zuständigen staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion ein zweites Mal zu kontrollieren. 82. Folgendes ist untersagt: a) die Lagerung eingeführter und heimischer Erzeugnisse am selben Ort; b) das Inverkehrbringen von Quarantäneerzeugnissen ohne entsprechende Genehmigung der Staatlichen Pflanzenquarantäneinspektion; c) das Abladen eingeführter Erzeugnisse und von Quarantäneerzeugnissen, die aus Befallsgebieten stammen, auf Gelände und in Lagern, die nicht über die notwendigen Einrichtungen verfügen; d) das Verbringen in Fahrzeugen, die nicht entsprechend ausgestattet sind; e) die Verwendung von Verpackungsmaterial, das mit Quarantäneschadorganismen befallen ist. 83. Die Leiter aller Betriebe und physische Personen sind zu folgenden Maßnahmen verpflichtet: a) innerhalb von 3 Tagen ist die Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion über den Erhalt eingeführter oder einheimischer Quarantäneerzeugnisse zu benachrichtigen; b) Gelände und Lager von Betrieben sind regelmäßig auf Quarantäneschadorganismen zu kontrollieren, und im Fall eines Nachweises ist die örtliche Staatliche Pflanzenquarantäneinspektion darüber zu informieren; 84. Einrichtungen und physische Personen, die eingeführte Erzeugnisse und Erzeugnisse aus Quarantänegebieten in Russland erhalten, sind verpflichtet, jährlich eine vorbeugende Entseuchung und Entwesung der Lager durchzuführen.

13 13 XIII. Haftung 85. Werden die Bestimmungen über die Erzeugung, Beschaffung, Lagerung, Verarbeitung, Verbringung und das Inverkehrbringen von Quarantäneerzeugnissen verletzt und Maßnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneschadorganismen nicht durchgeführt, werden die Bürger und Bediensteten gemäß des Codex der UdSSR über Verwaltungsrechtsverletzungen (mit Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen durch das Bundesgesetz "Über Änderungen und Ergänzungen des Kodex der RSFSR über Verwaltungsrechtsverletzungen" Nr. 99-FZ vom 14. Juli 1997) haftbar gemacht.

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