Mühlbaurstr. 16, München.
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- Paula Ritter
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1 Bayerische Landesärztekammer Anschrift: Mühlbaurstr. 16, München Telefon: 089/ Fax: 089/ Internet: Information zur Gutachterstelle bei der Bayerischen Landesärztekammer Bei der Bayerischen Landesärztekammer wurde 1975 die - kammerweit erste - "Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtstreitigkeiten" errichtet. Der 53. Bayerische Ärztetag 2000 hat eine Neufassung der Verfahrensordnung beschlossen, die u.a. die Umbenennung in "Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen" enthielt. Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer vom 23.Oktober 2000 Häufig gestellte Fragen (FAQ's) zum Gutachterverfahren Neufassung der Verfahrensordnung der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer Vom 23. Oktober Einrichtung und Aufgaben (1) Bei der Bayerischen Landesärztekammer besteht eine unabhängige Gutachterstelle für ärztliche Behandlungsfehler. Sie kann bei Streitigkeiten wegen der Vermutung oder des Vorwurfs fehlerhafter ärztlicher Behandlung angerufen werden. (2) Aufgabe dieser Gutachterstelle ist es, durch objektive Prüfung oder Begutachtung ärztlichen Handelns Patienten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Bei Streitigkeiten zwischen Patient und Arzt ist durch fachliche Begutachtung festzustellen, ob eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vorliegt, die einen gesundheitlichen Schaden des Patienten verursacht hat. Dazu gibt die Gutachterstelle auf schriftlichen Antrag eine Stellungnahme ab; sie trifft keine die gerichtliche Nachprüfung ausschließende Entscheidung. Das Verfahren ist kein Schiedsverfahren im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Aufgaben des Vermittlers auf der Ebene eines ärztlichen Kreisverbandes (Art. 37 Heilberufe- 1
2 Kammergesetz HKaG) bei Streitigkeiten zwischen Arzt und Nichtarzt bleiben unberührt. 2 Zusammensetzung (1) Die Gutachterstelle ist besetzt mit Ärzten und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt (entscheidungsbefugte Mitglieder). Die Gutachterstelle wird von einem Arzt als Vorsitzenden und einem Juristen geleitet; für beide sind Stellvertreter zu benennen. Weiterhin besteht ein Beirat, dem Ärzte der einschlägigen Fachrichtungen angehören. (2) Die Gutachterstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Arzt und einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt. (3) Der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer bestellt für die Dauer seiner Wahlperiode die Leitung und die entscheidungsbefugten Mitglieder der Gutachterstelle und ihre Stellvertreter. Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer auf unbestimmte Zeit berufen. (4) Vorstandsmitglieder der Bayerischen Landesärztekammer können nicht Mitglieder der Gutachterstelle sein. (5) Ein Mitglied kann seine Tätigkeit in der Gutachterstelle jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer beenden. 3 Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen und ihrer ärztlichen oder rechtlichen Überzeugung verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Ein Mitglied der Gutachterstelle oder ein Mitglied des Beirates, das bereits vor Einleitung des Verfahrens mit dem Fall befasst war, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen. 4 Anträge, Verfahren und Beschlussfassung (1) Anträge, die auf Untersuchungen oder Behandlungen beruhen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, kann die Gutachterstelle ohne sachliche Prüfung abweisen. Ist oder war der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in irgendeiner Weise (z. B. Strafanzeige, Prozesskostenhilfeersuchen, Klage usw.) Gegenstand eines zivil- oder strafgerichtlichen oder eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens, wird die Gutachterstelle nicht mehr tätig. Sind nach Art, Dauer und Auswirkung nur geringfügige Beeinträchtigungen vorhanden oder zu erwarten, kann die Leitung den Antrag ohne weitere Begründung zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen des damit verbundenen Aufwandes zur Sachaufklärung nicht vertretbar ist. Nicht tätig wird die Gutachterstelle ebenfalls im Zusammenhang mit der Erstattung von ärztlichen Gutachten (z.b. Medizinischer Dienst der Krankenkassen, Versorgungsamt). (2) Das Verfahren wird mit einem formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der eine Darstellung des Sachverhaltes aus der Sicht des Antragstellers enthalten muss. Die behaupteten haftungsbegründenden Tatsachen für eine Verletzung der 2
3 Regeln ärztlicher Kunst sind möglichst schlüssig darzulegen; dabei sollen antragstellende Patienten das Formblatt der Gutachterstelle verwenden. (3) Antragsberechtigt und damit Beteiligte sind der Patient, der behandelnde Arzt und/oder das Krankenhaus oder die ärztlich geleitete Einrichtung sowie deren jeweilige Haftpflichtversicherung. (4) Ein Gutachterverfahren setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus. (5) Die Gutachterstelle hat, soweit möglich, den medizinischen Sachverhalt aufzuklären. (6) Zur Feststellung, ob eine schuldhafte fehlerhafte ärztliche Behandlung bei dem Patienten einen Gesundheitsschaden verursacht hat, ist in der Regel ein Gutachten von einem Sachverständigen des betroffenen Fachgebietes einzuholen, der auch Mitglied des Beirats sein kann. (7) Über wesentliche Verfahrensschritte, insbesondere den Gutachtensauftrag und das Ergebnis des eingeholten Gutachtens, sind die Verfahrensbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren. (8) Aufgrund der Ermittlungsergebnisse gibt die Gutachterstelle abschließend eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob eine fehlerhafte ärztliche Behandlung festgestellt wird oder nicht. (9) Das Verfahren vor der Gutachterstelle wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. 5 Kosten (1) Für die Beteiligten ist das Verfahren bei der Gutachterstelle kostenlos; sie tragen jedoch ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst. (2) Von den Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser werden Pauschalgebühren nach näherer Vereinbarung erhoben. Mit Zustimmung zum Verfahren erklärt die Haftpflichtversicherung ihre Bereitschaft, die externen Kosten der Gutachterstelle zu tragen. Sind mehrere Ärzte bzw. Krankenhäuser am Verfahren beteiligt, werden die Kosten anteilig auf ihre Haftpflichtversicherer umgelegt. Die Entschädigung von Sachverständigen richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Bayerische Landesärztekammer stellt für die Tätigkeit der Gutachterstelle die notwendigen personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung. Gutachterstelle Wie ist der Ablauf bei einem vermutetem ärztlichen Behandlungsfehler (Gutachterverfahren)? Vermuten Sie als Patient, dass ein Sie behandelnder Arzt oder das Krankenhaus bei der Behandlung einen Fehler gemacht hat, so besteht für diesen Patienten die Möglichkeit durch die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen an der BLÄK diese Behandlung überprüfen zu lassen. Die Gutachterstelle benennt einen auf dem medizinischen Fachgebiet bzw. in dem Spezialgebiet kompetenten und erfahrenen Arzt. Diese Überprüfung erfolgt dadurch, dass auf Grundlage der Behandlungsunterlagen ( Röntgenbilder, Operationsberichte etc. ) sowie weiterer ärztlicher Unterlagen, die in Zusammenhang zu dem beanstandeten Vorgang / Krankheit stehen, von der 3
4 Gutachterstelle ein Gutachten in Auftrag gegeben wird. Auf Grundlage dieses Gutachtens in manchen Fällen auch mehrerer Gutachten wird von der Gutachterstelle eine Stellungnahme abgegeben, die das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers entweder bejaht oder verneint. Damit ist die Tätigkeit der Gutachterstelle beendet / sind die Möglichkeiten der Gutachterstelle erschöpft. Wie wird ein Gutachterverfahren eingeleitet? Ein Gutachterverfahren kann von Ihnen als betroffener Patient durch einen formlosen Antrag direkt an die Gutachterstelle eingeleitet werden. In diesem formlosen Antrag müssen enthalten sein: Personalien und Postadresse des Antragstellers, also des Patienten Name des beschuldigten Arztes / Krankenhauses und Adresse Art und Datum / Zeitpunkt der vermuteten Fehlbehandlung ( z.b. Operation Knie vom... wegen... ) Wenn dieser Antrag vorliegt wird Ihnen ein Fragebogen der Gutachterstelle zugesandt der vollständig und vor allem leserlich (auch mittels PC möglich ) ausgefüllt werden muss und es muss der Gutachterstelle die persönlich unterschriebene Entbindung von der Schweigepflicht im Orginal zur Verfügung gestellt werden, die als Vordruck mit dem Fragebogen übersandt wird. Ohne diese Entbindung von der Schweigepflicht kann die Gutachterstelle nicht tätig werden. Ein Antrag auf Begutachtung einer Behandlung kann auch von einem beschuldigten Arzt oder einem Krankenhaus erfolgen. Es gelten die gleichen Kriterien der Antragsannahme oder ablehnung wie für Sie als Patient. Wann kann ein Verfahren eingeleitet werden? der beschuldigte Arzt / Krankenhaus muss in Bayern tätig sein der vermutete Behandlungsfehler sollte nicht länger als 5 Jahre zurückliegen es muss sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler handeln. Behandlung durch z.b. einen selbständigen Krankengymnasten, einen Heilpraktiker oder ähnliche nichtärztliche Behandlungen können nicht begutachtet werden Was ist nötig um das Verfahren durchzuführen? Die Ärzte oder Krankenhäuser müssen sich im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer befinden es muss die Zustimmung des beschuldigten Arztes vorliegen, diese wird durch die Gutachtenstelle eingeholt es muss die Zustimmung der Haftpflichtversicherung des beschuldigten Arztes vorliegen, diese wird durch die Gutachtenstelle eingeholt. Die Haftpflichtversicherung übernimmt bei Zustimmung regelmäßig die Kosten des Gutachtens Werden diese Zustimmungen nicht erteilt, kann ein Gutachterverfahren nicht durchgeführt werden. Wie läuft das Gutachterverfahren dann weiter? durch die Gutachterstelle werden die benötigten Behandlungsunterlagen des beschuldigten Arztes / Krankenhauses beigezogen und bei Erfordernis weitere 4
5 Unterlagen von vor- und nachbehandelnden Ärzten, um das in Frage stehende Krankheitsbild darzustellen und abzurunden. sind alle Unterlagen komplett, wird von der Gutachtenstelle ein sogenannter Gutachtenauftrag formuliert, der allen Beteiligten zur Kenntnisnahme zugesandt wird und dessen Fragen vom Gutachter beantwortet werden. Die Gutachterstelle benennt einen auf dem medizinischen Fachgebiet bzw. in dem Spezialgebiet kompetenten und erfahrenen Arzt. die gesammelten Behandlungsunterlagen werden an den Gutachter übersandt. Sobald dann das Gutachten vorliegt wird es wiederum den Beteiligten zur Kenntnis übersandt mit der Möglichkeit der Stellungnahme. auf Grundlage des Gutachtens wird dann von der Gutachtenstelle ein sogenanntes Votum abgegeben das den behaupteten Behandlungsfehler bejaht oder verneint. Wann kann ein Gutachterverfahren n i c h t durchgeführt werden? wenn der beschuldigte Arzt / Krankenhaus nicht in Bayern ist sondern in einem anderen Bundesland tätig ist. Zuständig ist in diesem Fall die Ärztekammer des betroffenen Bundeslandes wenn der vermutete Behandlungsfehler länger als 5 Jahre zurückliegt. Eine ausreichende Sachaufklärung ist mit den Mitteln der Gutachterstelle dann kaum noch möglich wenn wegen des vermuteten Behandlungsfehlers bereits Strafanzeige erstattet wurde oder ein Gerichtsverfahren läuft bzw. gelaufen ist. wenn nach Art, Dauer und Auswirkungen nur geringfügige Beeinträchtigungen vorhanden oder zu erwarten sind ( 4 I 4 VO) Was gibt es noch zum Gutachterverfahen zu sagen? das Gutachterverfahren dauert in der Regel ca. 12 Monate es entstehen für den Patienten keine Kosten außer seinen Post- und ggf. Telefongebühren es ist für den Patienten nicht erforderlich aber möglich einen Rechtsanwalt mit der Beantragung oder Durchführung des Verfahrens zu beauftragen das Gutachten kann dazu dienen zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen Was kann die Gutachterstelle n i c h t? es können keine bereits anderweitig erstellten Gutachten überprüft werden es können keine DM / EURO Beträge genannt werden über die Höhe eines zu zahlenden / fordernden Schmerzensgeldes es können keine Arztrechnungen / Liquidationen auf ihre Richtigkeit geprüft werden eine nicht dokumentierte Aufklärung beurteilen 5
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