In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit dem Thema Versorgungsausgleich im Riester-Prozess. - Leistungsverbot: Beginn und Ende, Sinn und Zweck
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- Ida Bettina Albert
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1 & Solutions Wir beraten Unternehmen, Institutionen und Behörden, die Vorsorgeprodukte entwickeln, verwalten, vertreiben oder an deren Prozessketten beteiligt sind. Dabei bieten wir nachhaltige Lösungen zu komplexen strategischen, fachlichen, technischen und organisatorischen Aufgaben und Fragestellungen. Als besonderen Service erhalten unsere Kunden und Interessenten zu speziellen Anlässen und Themenschwerpunkten aktuelle Informationen in Form eines Newsletters. Inhaltliche Schwerpunkte sind: In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit dem Thema Versorgungsausgleich im Riester-Prozess - Leistungsverbot: Beginn und Ende, Sinn und Zweck - Leistungsgebot bei laufenden Rentenzahlungen und in einer Auszahlungsplanphase - Abfindung Kleinbetragsrente sowie Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase Über Fragen und Anregungen zu den Inhalten dieses Newsletters oder weiteren aktuellen Themen aus dem Bereich der Altersvorsorge freuen wir uns. Ihre Aeiforia Geschäftsleitung
2 Riester-Praxis: Vom Leistungsverbot zum Leistungsgebot Ohne Zweifel zählt die Bearbeitung eines Versorgungsausgleichs zu den komplexitätserhöhenden Geschäftsvorfällen im Riester-Umfeld und birgt enorme Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere die Kapitaltrennungsberechnung, die steuerliche Betrachtung und Datensatzübermittlung an die ZfA. In diesem Beitrag gehen wir auf das Leistungsverbot im Versorgungsausgleich ein. Das Leistungsverbot ist in 29 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Dort heißt es: Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können. Verstößt der Versorgungsträger schuldhaft gegen das Leistungsverbot, besteht das Risiko von Schadensersatzansprüchen. Allerdings kommt eine Haftung des Versorgungsträgers nach Verstoß gegen das Leistungsverbot nur bei entsprechender Kenntnis in Betracht. Schauen wir uns genauer an, was es mit dem Leistungsverbot auf sich hat: Wie lange gilt es und welchem Zweck dient es? Beginn und Ende des Leistungsverbots Das Leistungsverbot beginnt mit der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. Entscheidend hierfür ist der Eingang des Scheidungsantrags beim Gericht. Das Verbot dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach 224 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und Rechtskraft der Ehescheidung. Erst dann wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam ( 148 FamFG). Sinn und Zweck des Leistungsverbots Das Leistungsverbot soll verhindern, dass ein Ehegatte (in diesem Fall die ausgleichspflichtige Person) den Versorgungsausgleich dadurch beeinflusst, dass er sich seine Versorgung auszahlen lässt und dadurch dem Ausgleich entzieht. Denn eine Auszahlung kann zur Folge haben, dass die entsprechenden Anrechte erlöschen und nicht mehr ausgeglichen werden können. Für die Praxis ist vor allem von Bedeutung, dass der Schutz des 29 VersAusglG erst greifen kann, wenn der Versorgungsträger Kenntnis von der Anhängigkeit des Seite 2 von 8
3 Scheidungsverfahrens hat. Diese Kenntnis erhält er regelmäßig durch das Auskunftsersuchen des Familiengerichts. Trotz Leistungsverbot gibt es Fälle, in denen es geboten ist, Leistungen an die ausgleichspflichtige Person auszuzahlen. Leistungsgebot bei laufenden Rentenzahlungen Entgegen dem Leistungsverbot ist der Versorgungsträger allerdings verpflichtet, eine vorgesehene (laufende) Rente in ungekürzter Höhe an die ausgleichspflichtige Person auszuzahlen. Ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des 29 VersAusglG besteht in diesen Fällen nicht. Wir sprechen hier vom Leistungsgebot. Die ausgleichsberechtigte Person wird an der aufgrund der ausgezahlten Renten eintretenden Minderung der Anrechte beteiligt. Mit der planmäßigen Auszahlung der Rente durch den Versorgungsträger an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bliebe das Anrecht ungeteilt. Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verpflichtet (siehe BGH-Beschluss vom , Az.: XII ZB 447/13). Leistungsgebot in einer Auszahlungsplanphase Nicht alle Anbieter sehen zu Beginn der Auszahlungsphase einen sofortigen Rentenbeginn vor, sondern Zahlungen im Rahmen eines Auszahlplans. Der BGH-Beschluss bezieht sich auf Leibrentenzahlungen. Steuerlich werden die Leistungen aus einem Auszahlungsplan zwar wie Teilkapitalauszahlungen behandelt, es ist aber davon auszugehen, dass sich die Grundsätze des o. g. BGH-Beschlusses vom entsprechend auf den Auszahlungsplan übertragen lassen. Es handelt sich hier ebenso um eine vertraglich vereinbarte regelmäßige Zahlung, die als Auszahlung mit Altersversorgungscharakter angesehen werden kann. Aufgrund der Vertragsgestaltung sind die Leistungen aus dem Auszahlungsplan und der Leibrentenversicherung als einheitliches Versprechen auf eine regelmäßige Versorgungsleistung in gleichbleibender oder steigender Höhe zu sehen, das gegenüber dem Ausgleichspflichtigen erfüllt werden muss. Seite 3 von 8
4 Wie sieht es aber mit einer Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase oder im Falle einer Abfindung Kleinbetragsrente aus? Abfindung Kleinbetragsrente Nach Ansicht der Verfasser fällt die Auszahlung einer Kleinbetragsabfindung unter das Leistungsverbot ( 29 VersAusglG). Letztendlich würde der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person durch Auszahlung des Abfindungsbetrags die Halbteilung der Anrechte verhindern, da die Abfindungszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem vollständigen Kapitalverzehr führen würde. Des Weiteren handelt es sich bei der Kleinbetragsabfindung nicht, wie bei der laufenden Rentenzahlung, um ein vertraglich vereinbartes Recht des Kunden, sondern um ein Vereinfachungsrecht des Anbieters (soweit vereinbart), um wiederkehrende Kleinbetragsauszahlungen zu vermeiden. Abfindungszahlungen sind demnach unseres Erachtens erst nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens möglich. Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase Anders als bei der Abfindung Kleinbetragsrente könnte es sich bei einer (max.) 30- prozentigen Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase darstellen. Nicht verboten sind laufende Zahlungen im Rahmen der Leistungsphase (siehe o. g. BGH- Beschluss). Befindet sich das Anrecht nicht mehr in der Ansparphase, sondern im Leistungsstadium, sodass die vereinbarten Versorgungsleistungen erbracht werden, fallen diese Zahlungen nicht unter das Leistungsverbot des 29 VersAusglG, denn der Bezug laufender Versorgungsleistungen stellt keine Manipulation des Versorgungsausgleichs dar. Die (max.) 30-prozentige Teilkapitalauszahlung wird daher unseres Erachtens nicht vom Leistungsverbot erfasst, da sie regelmäßig nicht zu einem Kapitalverzehr führt, der einen Ausgleich erworbener Anrechte verhindert, und es sich wie bei der laufenden Rentenzahlung um eine vertragsgemäße Leistung (Anspruch des Kunden) handelt. Seite 4 von 8
5 Überlegungen zur Umsetzung in der Riester-Praxis Was bedeuten die dargestellten gesetzlichen Bedingungen für die Riester- Vertragsverwaltung? Kommt es zum Versorgungsausgleich in der Auszahlungsphase, so geht es in der Sachbearbeitung im Wesentlichen um die Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert. Für die korrekte Bearbeitung sind die Berechnung des Ehezeitanteils und die Informationspflichten ebenso wichtig wie Hinweise an das Familiengericht und das Ausnutzen von rechtlich möglichen Verfahrensvereinfachungen. Welche vorbereitenden Überlegungen und Arbeitsschritte sind bei einem Versorgungsausgleich in der Auszahlungsphase zu bedenken? 1. Berechnen des Ausgleichswertes 2. Betrachten des Leistungsverbots im Zusammenhang mit weiteren Geschäftsvorfällen wie Abfindung Kleinbetragsrente und bis zu 30-prozentige Teilkapitalauszahlung 3. Prüfschritte bei Eingang des Auskunftsersuchens: - Welche Konstellation liegt in Abhängigkeit des Alters des Ausgleichspflichtigen und des Ausgleichsberechtigten vor? - Beginnt oder endet die Ehezeit in der Spar- oder in der Auszahlungsphase? - Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Teilungsbeschluss) in der Spar- oder Auszahlungsphase getroffen? Ist eine Neuberechnung erforderlich? Welche Berechnungsformel muss zugrunde gelegt werden? - Ist eine Partei zwischenzeitlich verstorben? 4. Vorbereiten auf die Kommunikation mit dem Familiengericht - Wurden alle Hinweise in Bezug auf die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person beachtet? - Liegen Kreuzübertragungen oder Bagatellgrenzen vor? 5. Klären der steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Vertragsanlage und der Vertragsfortführung Seite 5 von 8
6 Unsere Beratungsleistung In unserem Workshop Versorgungsausgleich in der Auszahlungsphase gehen wir ausführlich auf die Regelungen zum Versorgungsausgleich in der Auszahlungsphase ein. - Die Teilnehmer/innen erhalten einen kompletten Überblick über die Prozesse und Vorgehensweisen im Kontext eines Versorgungsausgleichs in der Auszahlungsphase. - Sie lernen unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen kennen und profitieren von rechtskonformen Prozessvereinfachungen. - Sie lernen, 'Störfälle' zu identifizieren, erkennen die jeweiligen Auswirkungen und führen angemessene Lösungen herbei. Zum Beispiel im Falle von Übernahmen oder Übertragungen in ein anderes Versorgungssystem. Gerne erläutern wir Ihnen Details unseres Workshops im persönlichen Gespräch und stimmen Inhalte - auf die Bedürfnisse Ihres Hauses zugeschnitten - mit Ihnen ab. Autoren Torsten Schwendrat Volljurist Leiter Geschäftsfeld Recht & Steuern Aeiforia GmbH Maike Specht Wirtschaftsmathematikerin Principal Consultant Aeiforia GmbH Für weitere Informationen zum Versorgungsausgleich erreichen Sie Herrn Torsten Schwendrat unter Telefon: torsten.schwendrat@aeiforia.de Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen. Seite 6 von 8
7 Sie möchten unseren Newsletter regelmäßig beziehen? Dann freuen wir uns auf Ihren Anruf, eine oder ein kurzes Fax. Teilen Sie uns einfach mit, wie wir Sie erreichen können. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Newsletter bestellen Per Fax: Per Bitte senden Sie mir Informationen Ihres Hauses und den Newsletter zukünftig direkt zu: per per Briefpost (Zutreffendes bitte ankreuzen) Bitte geben Sie uns Ihre vollständigen Adressdaten an, damit wir Kontakt mit Ihnen aufnehmen können. Unsere Erklärung zum Datenschutz finden Sie unter Unternehmen Telefon/Durchwahl Fax Ansprechpartner Vorname Ansprechpartner Nachname Bitte rufen Sie uns an. Wir interessieren uns für folgendes Thema: Seite 7 von 8
8 Beratung, Produkte und Lösungen für Anbieter von Altersvorsorge-Produkten Der Inhalt dieses Newsletters darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nachweis Titelfoto: Pixabay.com, Gerd Altmann 2020 Aeiforia GmbH, Fürstenweg 19, Montabaur - Änderung und Irrtum vorbehalten - Seite 8 von 8
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