Gemeinde Eppan an der Weinstraße Gemeindepolizei. ausgearbeitet vom Kommandanten der Gemeindepolizei Major Christian Carli

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1 Gemeinde Eppan an der Weinstraße Gemeindepolizei ausgearbeitet vom Kommandanten der Gemeindepolizei Major Christian Carli

2 Übersicht

3 Übersicht über die Bestimmungen der neuen Straßenverkehrsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 285 vom ) zum Konsum von A L K O H O L im Straßenverkehr Der Art. 186 der Straßenverkehrsordnung behandelt das Lenken von Fahrzeugen im betrunkenen Zustand. Achtung: beim Lenken von Fahrrädern werden die selben Kriterien angewandt, außer der Führerscheinentzug bzw. der Punkteabzug!

4 In Italien liegt die Grenze für das Lenken von Kraftfahrzeugen bei

5

6 Art. 186 St.V.O.: Lenken eines Fahrzeuges im betrunkenen Zustand (über 0,5 Promille): Es werden, je nach festgestelltem Blutalkoholgehalt (Promille-Wert), verschiedene Stufen unterschieden: 1) 0,5 0,8 g/l (Gramm pro Liter): - Verwaltungsstrafe von 527 bis (sofort zahlbarer Betrag = ); - Führerscheinentzug von 3 bis 6 Monaten; - 10 Punkte Abzug; 2) 0,8 1,5 g/l: - Geldbuße von 800 bis ; - Haftstrafe von bis zu 6 Monaten; - Führerscheinentzug von 6 Monaten bis zu 1 Jahr; - 10 Punkte Abzug;

7 3) über 1,5 g/l: - Geldbuße von bis zu ; - Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr; - Führerscheinentzug von 1 bis zu 2 Jahren; - 10 Punkte Abzug; - bei einer zweiten solchen Übertretung innerhalb von 2 Jahren wird der Führerschein eingezogen; - wenn das Fahrzeug dem Übertreter gehört, wird es beschlagnahmt und eingezogen - wenn das Fahrzeug nicht dem Übertreter gehört, wird die festgelegte Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt

8 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne verletzte Personen), die von einem alkoholisierten Lenker VERURSACHT werden: werden die vorgesehenen Strafen verdoppelt; wird das Fahrzeug für 180 Tage amtlich stillgelegt, wenn der Lenker gleichzeitig auch der Besitzer des Fahrzeuges ist; bei einem Blutalkoholgehalt über 1,5 g/l wird zusätzlich der Führerschein entzogen. Bei einer Übertretung des Art. 186 Fahren im betrunkenen Zustand nach 22 Uhr und vor 7 Uhr wird die Verwaltungsstrafe bzw. die Geldbuße um ein Drittel erhöht!

9 laut Art. 186-bis St.V.O. gilt die 0,0 Promille-Grenze für: => Lenker unter 21 Jahre und Führerscheinneulinge in den ersten drei Jahre nach Erlangen des Führerscheins der Kategorie B; => Lenker, welche Personentransport durchführen (Taxi, Liniendienste, Mietwagen mit Fahrer u.ä.); => Lenker, welche Warentransport durchführen (Frächter u.ä.); => Lenker von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht und von Fahrzeugen mit Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t; => Lenker von Autobussen, von anderen für den Personentransport geeigneten Fahrzeugen mit über 8 Sitzplätzen (ausgenommen Lenker) und von Sattelzügen und Sattelschleppern.

10 Art. 186-bis St.V.O. - Übertretung der 0,0 Promille-Grenze für die genannten Ausnahmefälle: Es werden verschiedene Stufen je nach festgestelltem Blutalkoholgehalt unterschieden: 1) unter 0,5 g/l (Gramm pro Liter): - Verwaltungsstrafe von 163 bis 658 (sofort zahlbarer Betrag = 329 ; im Falle eines Verkehrsunfalles verdoppelt); - minderjähriger Fahrzeuglenker mit bis zu 0,5 Promille: die Prüfung für den Führerschein der Kat. B darf erst mit 19 Jahren gemacht werden (bei über 0,5 Promille darf die Prüfung erst mit 21 Jahren gemacht werden)

11 2) Bei einem Alkoholwert zwischen 0,5 g/l und 0,8 g/l (Gramm pro Liter) werden die vorgesehenen Strafen um ein Drittel erhöht; 3) Bei einem Alkoholwert über 0,8 g/l (Gramm pro Liter) werden die vorgesehen Strafen zwischen einem Drittel und der Hälfte erhöht; Der Führerschein wird immer dann eingezogen, wenn diese Übertretung innerhalb von drei Jahren zwei Mal festgestellt wird.

12 Zusammenhang von Unfallriskio und Alkoholkonsum: Promille Relatives Unfallrisiko ,2 0,4 0,5 0,6 0,8 1

13 Unmittelbare Wirkung des Alkoholkonsums:

14 Quelle: ADAC-Broschüre Alkohol im Straßenverkehr Tabelle zur Alkoholwirkung und korrelierenden BAK (Blutalkoholkonzentration) - die tatsächliche Wirkung fällt individuell unterschiedlich aus, da sie von der Alkoholgewöhnung abhängig ist: ab 0,2 ab 0,3 ab 0,5 Nachlassen der Konzentration und des Sehvermögens subjektiv bemerkbare Alkoholisierung; erste nachweisbare Beeinträchtigung komplexer Tätigkeiten, z.b. Autofahren experimentell nachweisbare Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit 0,5 bis 1,0 Enthemmung, Redseligkeit, zunehmende Störung der Sinnesfunktionen 1,0 bis 1,5 1,5 bis 2,0 ab 2,0 2,5 bis 3,0 3,0 bis 3,5 deutliche Enthemmung, undeutliche Aussprache, Schwindelgefühl und Erbrechen möglich; generell Beeinträchtigung der Motorik sowie Störungen der Sinnesorgane Gangunsicherheit bei Alkoholungewohnten, Distanzlosigkeit, Uneinsichtigkeit tödliche Alkoholvergiftung v.a. bei Alkoholungewohnten allgemeiner Persönlichkeitsabbau, Bewusstseinstrübung und Erbrechen mit Aspirationsgefahr möglich Torkeln, Lallen, zunehmende Desorientiertheit und Verwirrtheit; häufig Erinnerungslücken 3,5 bis 5,0 tödliche Alkoholvergiftung auch bei Alkoholtoleranten

15 Übersicht über die Bestimmungen der neuen Straßenverkehrsordnung (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 285 vom ) zum Konsum von D R O G E N im Straßenverkehr Der Art. 187 der Straßenverkehrsordnung behandelt das Lenken von Fahrzeugen unter Einfluss von Drogen. Achtung: beim Lenken von Fahrrädern werden die selben Kriterien angewandt, außer der Führerscheinentzug bzw. der Punkteabzug!

16 Art. 187 Fahren im Zustand von psycho-physischer Beeinträchtigung (bzw. unter Einfluss von Drogen oder Psychopharmaka): => Geldbuße von bis => Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr => Führerscheinentzug von 1 bis zu 2 Jahren das Fahrzeug wird immer beschlagnahmt und eingezogen, wenn es dem Lenker gehört; ist der Besitzer des Fahrzeuges eine andere Person, so wird die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt => bei Führerscheinneulingen und Berufsfahrern wird die vorgesehene Strafe um ein Drittel bis zur Hälfte erhöht und der Führerschein wird eingezogen, wenn die Übertretung innerhalb von drei Jahren zwei Mal festgestellt wird => sollte ein Lenker unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall (auch ohne Verletzte) verursachen, so werden die vorgesehenen Strafen verdoppelt und der Führerschein eingezogen => die vorgesehenen Strafen werden um ein Drittel erhöht, wenn die Übertretung zwischen Uhr und 7.00 Uhr festgestellt wird

17 Einige überlebenswichtige Tipps: Denk daran: Du hast keine sieben Leben - und unbeteiligte Dritte auch nicht! Wer sich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hinter das Steuer setzt, gefährdet nicht nur sich selbst - sondern auch die Anderen! Fahre nie mit einem Fahrer mit, der nicht mehr fahrtüchtig ist! Versuche, berauschte Fahrer am Fahren zu hindern! Quelle: ADAC-Broschüre Drogen im Straßenverkehr

18 Art. 688 Strafgesetzbuch T R U N K E N H E I T in der Öffentlichkeit Personen, die in der Öffentlichkeit oder an einem öffentlich zugänglichen Ort in sichtlich betrunkenem Zustand angetroffen werden, werden bestraft mit: einer Verwaltungsstrafe von 51 bis 309 (sofort zahlbarer Betrag 102 ) wenn jemand bereits wegen eines anderen nicht fahrlässigen Deliktes gegen die persönliche Unversehrtheit oder das Leben verurteilt wurde, ist eine Haftstrafe von drei bis sechs Monaten vorgesehen.

19 Art. 689 Strafgesetzbuch VERKAUF und AUFSCHANK von alkoholischen Getränken an Minderjährige Wenn jemand Personen unter 16 Jahren (auch mittels Getränkeautomat) alkoholische Getränke verabreicht oder verkauft, sind die Konsequenzen: Haftstrafe von bis zu 1 Jahr (mit den neuen Bestimmungen eine Geldbuße von 516 bis oder ein Hausaufenthalt von 15 bis 45 Tagen oder eine gemeinnützige Tätigkeit von 20 Tagen bis 6 Monaten); im Wiederholungsfall ist zusätzliche eine Geldstrafe von bis und die Schließung des Betriebes für 3 Monate vorgesehen.

20 Gesetzesdekret Nr. 158 vom (Gesetz Nr. 189 vom ) VERKAUF und AUFSCHANK von alkoholischen Getränken an Minderjährige Wenn jemand Personen zwischen 16 und 18 Jahren (auch mittels Getränkeautomat) alkoholische Getränke verabreicht oder verkauft, sind die Konsequenzen: Verwaltungsstrafe von 250 bis ; im Wiederholungsfall ist eine Verwaltungsstrafe von 500 bis und die Schließung des Betriebes für 3 Monate vorgesehen.

21 Königliches Dekret K.D. Nr. 635 vom (E.T.G.Ö.S.) und K.D. Nr. 773 vom VERKAUF und AUFSCHANK von alkoholischen Getränken an Minderjährige Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke verkauft oder verabreicht werden: Haftstrafe von bis zu 2 Monaten oder Geldbuße von bis zu 103.

22 Ausgabe von T A B A K an Minderjährige Zahlreiche Menschen rauchen täglich, und noch viel mehr Menschen rauchen passiv mit. Tabakbedingte Krankheiten und frühzeitige Todesfälle fordern einen hohen Tribut an gesellschaftlichen Kosten und menschlichem Leid.

23 Gesetzesdekret Nr. 158 vom (Gesetz Nr. 189 vom ) VERKAUF und VERABREICHUNG von Tabak an Minderjährige Wer Personen unter 18 Jahren (auch mittels Automat) Tabak verkauft oder verabreicht, wird bestraft mit: Verwaltungsstrafe von 250 bis (sofort zahlbarer Betrag = 333,33 ); im Wiederholungsfall ist eine Verwaltungsstrafe von 500 bis (sofort zahlbarer Betrag = 333,33 ) und die Schließung des Betriebes für 3 Monate vorgesehen.

24 Art. 51, Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3/2003 VERKAUF und VERABREICHUNG von Tabak an Minderjährige Eltern oder Vormund, die zulassen, dass Jugendliche unter 18 Jahren in öffentlich zugänglichen Orten trotz dort bestehendem Rauchverbot rauchen: Verwaltungsstrafe von 27,50 bis 275 (sofort zahlbarer Betrag = 55 );

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