Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak. 8. Übungseinheit am Unfallversicherung
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- Ingrid Walter
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1 Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak 8. Übungseinheit am Unfallversicherung
2 Übersicht! Fall 54 Wintereinbruch! Unfallversicherung (UV) versicherte Risiken Leistungen aus der UV! Arbeitsunfall Unfall Geschützter Lebensbereich Zurechnung! Modifikation des Schadenersatzrechts Legalzession ( 332 ASVG) DG-Haftungsprivileg ( 333 ASVG)!2
3 Fall 54 Wintereinbruch Sachverhalt! Kate (ANin) Arbeitsweg 50 km, keine brauchbare Busverbindung Wintereinbruch, andere Pkw hängengeblieben Rückfahrt, Umstecken der Reifen Zurückschieben des Pkw Schnalzer! Simone (Vorgesetzte) Rosa (Fahrerin) Zu schnell, unübersichtliche Kurve, Ausweichmanöver Nasenbeinbruch, Rissquetschwunde! Rechtsfragen Kate: eigenwirtschaftliche Tätigkeit? Anlageschaden? Simone: Ansprüche gg AUVA und Rosa? Ansprüche AUVA gg Rosa?!3
4 Unfallversicherung! Versicherte Pflichtversicherte, insb DN_innen (Beitrag von 1,4% trägt der/die DG_in) Schüler_innen und Studierende Hilfeleistung (Lebensretter_innen/institutionalisierte Helfer_innen)! Versichertes Risiko Arbeitsunfall Berufskrankheit Abstrakte Berufskrankheit: Anlage 1 zum ASVG Konkrete Berufskrankheit: SVTr stellt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse fest, dass die Krankheit ausschließlich/ überwiegend durch Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlungen bei einer vom Vers. ausgeübten Tätigkeit zurückzuführen ist (+ Zustimmung BM)!4
5 Arbeitsunfall! Bedeutung Leistungen aus der UV Haftungsrechtliche Modifikationen (DG-Haftungsprivileg)! 3-gliedrige Prüfung - Alles oder nichts-prinzip Unfall Geschützter Lebensbereich Zurechnung!5
6 Unfall! Zeitlich begrenztes Ereignis Einwirkung von außen, abweichendes Verhalten (zb Fehltritt), außergewöhnliche Belastung Plötzlich? Einmalig? Maximale Grenze: ein Arbeitseinsatz (Bsp: Gendarm bei Schmugglerverfolgung in den Alpen)! Resultiert in Körperschädigung!6
7 Geschützter Lebensbereich! Kernbereich: die Versicherung begründende Erwerbstätigkeit! Ausweitung insb auf Wegunfälle Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen Direkter Weg: Umweg/Abweg Unterbrechung (bis 2 Std)!7
8 Falllösung Wegunfall?! Geschützter Lebensbereich: Außenfront des Wohnhauses, nicht Garage! Aber: Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels ist Teil des Wegrisikos (zb Ausschaufeln des Kfz, Reifenwechsel) Unvorhergesehen nach Zurücklegung des Weges notwendig Weg kann nicht fortgesetzt werden Keine zumutbaren Alternativen (zb öffentliche Verkehrsmittel) Kein Missverhältnis zwischen Aufwand zur Wiederherstellung und versicherter Tätigkeit (Weg zur Arbeit)! Ergebnis?!8
9 Zurechnung! Kausalität! Irrelevant Rechtwidrigkeit: 175 Abs 6 ASVG verbotswidriges Verhalten Verschulden: 88 Abs 1 Z 1 ASVG Selbstbeschädigung! Innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit Zeitlich, örtlich und ursächlicher Zusammenhang Beispiele zb Terroranschlag während Freizeit auf Dienstreise zb Schießübungen in China bei wissenschaftlichem Austausch! Theorie der wesentlichen Bedingung - Wertungsentscheidung Mehrfache Verursachung Gefahrenerhöhung Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen!9
10 Fall Wintereinbruch Zurechnung! Autoreparatur Private/betriebliche Sphäre Wesentliche Bedingung! Anlageschaden Anlässlich oder gelegentlich der versicherten Tätigkeit? Überholende Kausalität: Verfrühung/Verschlimmerung Riss hätte auch durch jedes alltägliche Ereignis ausgelöst werden können?!10
11 Leistungen aus der UV! Sachleistung Unfallheilbehandlung, Rehabilitation! Geldleistung Familien-, Taggeld, Übergangsgeld, Renten Versehrtenrente Mind 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Bemessungsgrundlage: BGL im letzten Jahr vor Unfall Höhe: " 100% MdE 2/3 der Bemessungsgrundlage, darunter der entsprechende Prozentsatz " Schwerversehrtenzuschlag bei mind 50% MdE: + 20% der Rente + Kinderzuschuss von 10% Integritätsabgeltung: grob fahrlässige Außerachtlassung von AN_innen-Schutzvorschriften, max doppelte jährliche Höchstbemessungsgrundlage Hinterbliebenenrenten!11
12 Dienstgeberhaftungsprivileg ( 333 ASVG)! Jede nicht vorsätzlich herbeigeführte Körperschädigung auf Grund eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit! Erfasste Personen Dienstgeber_in/geschäftsführendes Organ bei iur. Personen Aufseher_in im Betrieb! Rechtsfolge Schädiger_in ist haftungsfrei (auch immaterielle Schäden) Ausnahme: Verursachung bei Betrieb eines Verkehrsmittel mit gesetzlich erhöhter Haftpflicht SVTr hat Anspruch auf Ersatz gegenüber DG_in für erbrachte Leistungen!12
13 Legalzession ( 332 ASVG)! Leistungspflicht des SVTr Schadenersatzanspruch geht auf SVTr insoweit über als dieser Leistungen zu erbringen hat (kongruente Leistungen) Keine Einschränkung auf Arbeitsunfall/Berufskrankheit Gilt insb nicht für immaterielle Schäden! Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs durch SVTr! Arbeitskollegenhaftungsprivileg Geltendmachung nur wenn diese grob fahrlässig waren oder Verursachung bei Betrieb eines Verkehrsmittel mit gesetzlich erhöhter Haftpflicht!13
14 Fall Wintereinbruch Modifikation des SE-Rechts! Arbeitsunfall?! Aufseherin im Betrieb? Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte Im Zeitpunkt des Unfalls Vorgesetztenfunktion, die mit gewissem Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbunden Fahrzeuglenkerin?! Verursachung bei Betrieb eines Verkehrsmittel mit gesetzlich erhöhter Haftpflicht?! Bei Legalzession: Arbeitskolleg_innenhaftungsprivileg?!14
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