K will von T und dessen Eltern E Schadensersatz. Zu Recht?

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1 1. Fall Der misslungene Versuch Fahrrad zu fahren Der 9 Jährige T ist mal wieder mit seinem Fahrrad auf der Straße vor dem Haus seiner Eltern unterwegs. Erst vor ein paar Wochen hat er gelernt, dass ein Fahrrad hinten eigentlich nur einen Reifen hat. Aufgrund dieser Tatsache sind die Eltern des T auch nicht gerade darüber amüsiert, dass ihr Kind mal wieder auf der Strasse zu Gange ist. Leider haben etliche Ermahnungen hinsichtlich des Fahrens ohne Stützräder auf der Strasse nichts bewirkt. Es kommt, wie es kommen muss! Nach einem gewagten Bremsmanöver kippt der T zur Seite weg und beschädigt das geparkte Auto des K. Dieser präsentiert wenige Tage später die Rechnung in Höhe von K will von T und dessen Eltern E Schadensersatz. Zu Recht?

2 Lösung Fall 1 I. Anspruch des K gegen T gem. 823 I BGB K könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR gem. 823 I BGB haben. 1. Rechtsverletzung Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Eigentums des K. Eine Eigentumsverletzung liegt in einer Einwirkung auf fremdes Eigentum, durch die der Eigentümer in einem, seiner nach 903 BGB eingeräumten Befugnisse, beeinträchtigt wird. T kippt hier mit seinem Fahrrad gegen das Auto des K. Dadurch wurde das Auto beschädigt. Die Beschädigung stellt eine Substanzverletzung und somit eine Eigentumsverletzung dar. Eine Rechtsgutsverletzung des K liegt mithin vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Zwischen der Handlung des T und der Beschädigung des PKW müsste ein Kausalzusammenhang bestehen. a) Äquivalenztheorie Zunächst müsste die Handlung des T nach der Äquivalenztheorie kausal für die Rechtsgutverletzung des K gewesen sein. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-formel). Ohne das Umkippen mit dem Fahrrad wäre die Eigentumsverletzung bei K nicht eingetreten. Mithin war die Handlung des T kausal für die eingetretene Rechtsgutverletzung des K i.s.d Äquivalenztheorie. b) Adäquanztheorie Ferner müsste die Handlung des T auch nach der Adäquanztheorie kausal gewesen ein. Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Erfolg in der

3 eingetretenen Art allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen herbeizuführen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein sicheres Fahrradfahren kurz nach erlerntem Fahren ohne Stützräder noch nicht möglich ist. Ferner ist es kein ungewöhnlicher Verlauf der Dinge, dass in einer solchen Situation Stürze geschehen und dabei Sachen beschädigt werden können. Der Sturz des T ist daher auch adäquat kausal. c) Schutzzweck der Norm Des Weiteren müsste die Beschädigung des PKW gerade vom Schutzzweck des 823 I BGB erfasst sein. Entscheidend ist dabei, dass die Norm ein privates Rechtsgut oder Interesse wahrnimmt. 823 I BGB schützt gerade vor Beeinträchtigungen des Eigentums. Die Beschädigung des PKW ist daher vom Schutzzweck umfasst. 3. Rechtswidrigkeit Mangels Rechtfertigungsgründe war die Handlung des T zudem rechtswidrig. 4. Verschulden Fraglich ist, ob der T sein Verhalten auch zu verschulden hat. a) Deliktsfähigkeit nach 828 I BGB Zunächst müsste T überhaupt deliktsfähig sein. Gem. 828 I BGB ist derjenige nicht deliktsfähig, der nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. T ist neun Jahre alt und somit grundsätzlich gem. 828 I BGB deliktsfähig. b) Haftungsprivileg gem. 828 II BGB Fraglich ist, ob hier das Haftungsprivileg nach 828 II BGB in Betracht kommt. Danach ist, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem KFZ zufügt, nicht verantwortlich. T ist neun Jahre alt, so dass 828 II BGB grundsätzlich Anwendung findet. Bei dem Sturz mit dem Fahrrad und der daraus resultierenden Beschädigung des PKW müsste es sich folglich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug i.s.d. 828 II BGB handeln.

4 T kippte mit seinem Fahrrad um, was zur Folge hatte, dass das geparkte Fahrzeug des K beschädigt wurde. Mithin liegt ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug vor. Fraglich ist jedoch, ob diese Konstellation von 828 II BGB erfasst werden soll. Nach dem Normzweck des 828 II BGB, wonach Kinder im Alter zwischen dem siebenten und dem zehnten Lebensjahr grundsätzlich noch nicht in der Lage sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßen- und Bahnverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, bedarf der Tatbestand des 828 II BGB einer Einschränkung im Wege der teleologischen Reduktion dahingehen, dass Unfälle ohne Beteiligung des fließenden Verkehrs nicht erfasst werden. Denn für die Einbeziehung von Kollisionen mit geparkten PKW in den Schutzbereich der Vorschrift besteht, ohne Beteiligung sich bewegenden Verkehrs, kein erkennbares Bedürfnis. Die Fehlleistung eines Kindes mag bei einem fahrlässigen Zusammenstoß mit einem stehenden Hindernis auf einer Fehleinschätzung eigener Fähigkeiten und altersbedingten Defiziten beruhen. Nichts anderes würde aber auch in den Fällen gelten, in denen eine solche Kollision außerhalb des Verkehrsbereichs stattfindet und sich das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb befindet. Eine solche Konstellation unterfiele unzweifelhaft nicht der Regelung des 828 II BGB. Die Vorschrift bezweckt nicht den umfassenden Schutz Minderjähriger im Hinblick auf altersbedingte entwicklungspsychologische Defizite. Sie bezweckt den Schutz den Minderjährigen im Hinblick auf die daraus resultierenden besonderen Gefahren des fließenden Verkehrs. Aufgrund dessen wird die Kollision des T mit dem Auto des K nicht von 828 II BGB erfasst. Mithin wird die Verantwortlichkeit des T gem. 828 II BGB nicht c) Deliktsfähigkeit nach 828 III BGB Weiterhin könnte die Deliktsfähigkeit nach 828 III BGB ausgeschlossen sein. Hiernach ist ein Kind oder Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, sofern seine Verantwortlichkeit nicht schon nach 828 I oder 828 II BGB ausgeschlossen ist, wenn ihm bei Begehung der Handlung die für die Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt. Dem T müsste folglich die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlen. T ist 9 Jahre alt. In diesem Alter ist ein Kind bei normalem Entwicklungsstand durchaus in der Lage, das Risiko eines Fahren mit dem Fahrrad in der Nähe geparkter Fahrzeuge auf öffentlicher Straße zu erkennen und abzuschätzen. Auch wurde T schon im Vorfeld von den Eltern ermahnt, nicht auf der Straße mit dem Fahrrad ohne Stützräder

5 zu fahren. Für ein Fehlen der individuellen Einsichtsfähigkeit liegen daher keine Anhaltspunkte vor. K ist damit verschuldensfähig. d) Verschulden i. S. d. 276 BGB Neben der Verschuldensfähigkeit müsste weiterhin ein Verschulden des T vorliegen. T hat den Schaden am PKW des K nicht vorsätzlich verursacht. In Betracht kommt hier daher ein fahrlässiges Handeln. Nach 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Schädiger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, welche von einem Angehörigen seiner Personengruppe in der jeweiligen konkreten Situation erwartet wird. Dabei ist auch dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen. Die Fahrlässigkeit bemisst sich danach, wie sich ein Minderjähriger derselben Altersgruppe nach Erfahrungswerten verhalten hätte. Es kommt daher darauf an, ob Kinder oder Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Schadenseintritt hätten voraussehen können und müssen und ob es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. T wusste, dass er sich so zu verhalten hat, dass kein anderer zu Schaden kommt, zumal ihn die E des Öfteren ermahnt und ihm damit die Gefährlichkeit des Fahrens ohne Stützräder auf der Straße dargelegt haben. Das Verschulden des T i. S. d. 276 BGB ist somit vorliegend zu bejahen. 5. Schaden i.s.d. 249 ff. BGB Ferner müsste bei K ein Schaden i.s.d. 249 ff BGB vorliegen. Als Schaden bezeichnet man die unfreiwilligen Vermögensopfer. Bemisst wird der Schaden anhand der sog. Differenzhypothese. Danach ist die Höhe des Schadens die Differenz zwischen dem jetzigen Vermögenswert und dem, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis jetzt hätte. Hätte der T das Auto des K nicht angefahren, so wäre die Reparatur in Höhe von nicht nötig gewesen. Mithin liegt ein Schaden in Höhe von vor. 6. Haftungsausfüllende Kausalität Dadurch, dass das Eigentum des K beschädigt wurde, entstanden ihm Reparaturkosten i. H. v EUR. Dies liegt weder außerhalb der Lebenserfahrung, noch ist es vom

6 Schutzzweck des 823 I BGB nicht umfasst. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist daher gegeben. 7. Ergebnis K hat gegen T gem. 823 I BGB daher einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v EUR. II. Anspruch des K gegen E auf Schadensersatz gem. 832 I BGB K könnte gegen die Eltern des T gem. 832 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v haben. 1. Widerrechtliche Schadenszufügung Zunächst müsste T dem K widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Voraussetzung ist somit, dass T den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht haben muss. Wie oben festgestellt, ist dies ist hier der Fall. 2. Aufsichtspflichtige Person Die E müssten aufgrund der Minderjährigkeit des K aufsichtspflichtig i. S. d. 832 I BGB sein. Gem I BGB sind Eltern eines Minderjährigen zu dessen Personenund Vermögenssorge verpflichtet. Die E waren somit aufsichtspflichtig hinsichtlich des minderjährigen K. 3. Aufsichtspflichtverletzung Weiterhin müssten die E ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Gem. 832 I S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich dabei nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein Fahrrad darf einem Kind zur Benutzung im Straßenverkehr nur überlassen werden, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist und sich die Eltern vergewissert haben, dass das Kind mit dem Fahrzeug umgehen kann, die Verkehrsregeln kennt und sich verkehrsgerecht verhalten kann.

7 Die E wissen, dass K im Umgang mit dem Fahrrad nicht geübt ist und es nicht kontrollieren kann. Des Weiteren haben sie ihn schon öfter ermahnt, die Straße nicht mit dem Fahrrad ohne Stützräder zu befahren. Sie wissen auch, dass K nur selten auf ihre Anweisungen und Ermahnungen hört und diesen kaum Folge leistet. Die E hätten dafür Sorge tragen müssen, dass T nicht mit dem Fahrrad ohne Stützräder auf der Straße fahren kann. Folglich haben sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Entlastungsbeweis des 832 I S. 2 BGB gelingt nicht. 4. Ergebnis K hat Anspruch auf Schadensersatz gegen E nach 832 I BGB. K hat einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v EUR aus 823 I BGB gegen T. Ferner besteht ein Schadensersatz i. H. v EUR gegen E nach 832 I BGB. E und T haften dem K nach 840 I BGB als Gesamtschuldner. Gem. 421 S. 1 BGB kann K somit von jedem Schuldner den gesamten Betrag, jedoch insgesamt nur einmal, fordern.

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