SOZIALVERSICHERUNGEN LOHN VS. DIVIDENDE

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1 Thomas Bösch, Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Rafael Lötscher, Leiter Sozialversicherungen BDO Schweiz, Stv Niederlassungsleiter BDO AG Zug Lohn vs. Dividende im Rahmen der Unternehmensnachfolge Theorie und Praxis - Grundlagen - Gerichtspraxis - Praxis-Anwendung Branchenüblicher Lohn? - BGE 134 V 297 Seite 2 1

2 Grundsatz Steuerbehörde akzeptiert die vom Unternehmen vorgenommene Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn; Sozialversicherungen prüft u.a. gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML ff.) das Verhältnis von Lohn zu Dividende, basierend auf dem Steuerwert der Beteiligungsrechte; Problematik Lohn vs. Dividende aus Sicht der AHV es besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung/Entgelt sowie eingesetztem Vermögen/Dividende; kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende (d.h. 10% oder mehr); Seite 3 Ansatz der Ausgleichskasse Ausgleichskasse differenziert nicht zwischen verschiedenen Dividendenzahlungen Superdividende, Substanzdividende, Dividende etc. werden alle gleich beurteilt; gewichtete Dividenden sind einzeln zu berücksichtigen; «Fokussierung auf Missbrauchs- oder Umgehungsfälle» Seite 4 2

3 AHV-rechtliche Aspekte zu hoher Lohn: - kein Einschreiten der Ausgleichskassen - Steuern evtl. verdeckte Gewinnausschüttung! zu tiefer Lohn: - Aufrechnung Dividende als beitragspflichtiger Lohn bis branchenüblicher Lohn erreicht wird (WML Rz ). - Nachforderung von AHV-Beiträgen (zuzüglich Zins) Seite 5 Branchenüblicher Lohn: Missverständnis betreffend Lohn von CHF Messgrössen: Lohnentwicklung über die letzten 5 Jahre (Kontinuität) Missverhältnis in der Lohnzahlung durch bewusste Reduktion der Lohnsumme und «auffälliger» Erhöhung der Dividende Arbeitspensum Dividendenausschüttung im Verhältnis zu Unternehmenssteuerwert Dividende >10% des Unternehmenssteuerwertes Lohnrechner BFS Seite 6 3

4 Beispiel: Treuhänder, 55 Jahre, 20 Mitarbeitende, Kanton Zug Lohnrechner BFS Seite 7 Beispiel: Treuhänder, 55 Jahre, 20 Mitarbeitende, Kanton Zug Branchenüblicher Lohn: Franken Seite 8 4

5 Beispiel: Lohn/Dividende des Treuhänders Aktueller Steuerwert der Unternehmung: CHF Brutto-Dividende gem. WML Rz (10%): CHF Ausgeschüttete Dividende (23%): CHF = theoretisch mögliche Aufrechnung max. CHF Branchenüblicher Lohn: CHF /. ausbezahlter Lohn: CHF = Umqualifikation Dividende in Lohn (max ) CHF = Seite 9 Unsicherheit in der Praxis: Inaktive AG mit Gewinnvortrag von CHF letzte 5 Jahre keine Lohnzahlung da keine Geschäftserträge mehr geplant: jährliche Dividende von CHF über 20 Jahre oder Ausschüttung einer einmaligen Substanzdividende von 2 Mio. Was meint die AHV dazu? Seite 10 5

6 BGE 134 V 297 Sachverhalt Y ist Aktionär, VRP und Geschäftsführer der X AG (Holding), welche ihrerseits 100 % an zwei AG hält Y bezog 2002 bis 2005 jährlich rund CHF Lohn und 2002 bis 2004 je bzw CHF als Dividende Die Ausgleichskasse fordert für die Jahre 2002 bis 2005 eine Nachzahlung von total CHF Seite 11 BGE 134 V 297 Erwägungen Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, sind nicht massgebender Lohn (ml) Die rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend, sondern kann höchstens ein Indiz darstellen Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer AG ml sein (Tantiemen, AHVV 7 h) Handelt es sich um eine Zuwendung, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt ist: Gewinnausschüttung Handelt es sich um eine Zuwendung, die durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt ist: ml Seite 12 6

7 BGE 134 V 297 Erwägungen Ob es sich um (AHV-freien) Kapitalertrag oder verdeckten Lohn handelt, muss die Ausgleichskasse entscheiden Dabei kann sich die Ausgleichskasse in der Regel an die steuerliche Beurteilung halten Abweichung bei der Aufteilung zwischen massgebenden Lohn und Kapitalertrag nur, wenn zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende bzw. zwischen Arbeitsleistung und Lohn ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Seite 13 BGE 134 V 297 Erwägungen (A) Missverhältnis zwischen Dividende zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligung (Steuerwert): Grundlage: Steuerwert Dividenden, die mehr als 10 % Eigenkapitalertrag entsprechen, sind vermutungsweise überhöht Seite 14 7

8 BGE 134 V 297 Erwägungen (B) Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn: Kein Lohn oder ausgerichteter Lohn ist unangemessen tief Kriterien für Angemessenheit: - Zeitlicher Umfang des Arbeitspensums - Tragen von Verantwortung - Einbringen von Know-How - Besondere Erfahrungen und Branchenkenntnisse - Art der Tätigkeit (operativ oder «blosses» Verwalten von Beteiligungen bei einer Holdinggesellschaft) Seite 15 BGE 134 V 297 Entscheid (Kriterium A) Steuerwert 19 Mio. CHF. Bei einem Aktienanteil von 30 bzw. 50 % entsprechen die ausgerichteten Dividenden zwischen 2,3 und 3,6 % Vermögensertrag. Keine offensichtlich überhöhten Dividenden! BGE 134 V 297 Entscheid (Kriterium B) Holdinggesellschaft: Keine eigentliche Geschäftstätigkeit, lediglich halten von Beteiligungen: Tätigkeit des VR beschränkt sich auf die Verwaltung der Beteiligung an den zwei Tochtergesellschaften. Für diese Tätigkeit ist eine jährliche Entschädigung von CHF nicht unangemessen tief. Seite 16 8

9 FAZIT Dividenden-Aufrechnung wird im Einzelfall geprüft Keine betragliche Grenze für markt- und branchenübliches Salär Unternehmenssteuerwert ist massgebend Massgebende Urteile - BGE 134 V BGer-Urteil 9C_669/2011 Seite 17 Fragen? Haben Sie noch Fragen? Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Thomas Bösch Rafael Lötscher thomas.boesch@akzug.ch rafael.loetscher@bdo.ch Seite 18 9

Seite 1 von 5 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_669/2011 Urteil vom 25. Oktober 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

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