Gebr. Bodegraven BV: seit 1881 im Bauwesen ein Begriff

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1 Gebr. Bodegraven BV: seit 1881 im Bauwesen ein Begriff Gebr. Bodegraven BV (GB) ist auf dem Gebiet des Verkaufs und des Marketings sowie der Produktion, Entwicklung und Distribution von Verbindungselementen für die Bauindustrie aktiv. GB ist ein führender Zulieferer der Baubranche, der dank umfassender Erfahrungen für jede denkbare Anwendung eine starke Verbindung bieten kann. Persönliche Geschäftskontakte sind die Basis unseres Erfolgs. Die Effektivität durchdachter Lösungen für praktische Probleme steht und fällt schließlich mit der Qualität des Informationsaustausches mit unseren Partnern in der Baubranche. Dabei sind Wissen, Vertrauen und Verantwortungsbewusstsein die verbindenden Faktoren. Wir bieten ein komplettes Sortiment, aus Vorrat lieferbar. Intelligente Lösungen... starkes Material und schneller Service. Allgemeine Geschäftsbedingungen Alle Lieferungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Lieferbedingungen der Vereniging Fabrikanten IJzerwaren en Gereedschappen (IJG, niederländische Vereinigung der Fabrikanten von Eisenwaren und Werkzeugen), hinterlegt in der Geschäftsstelle des Gerichts zu Den Haag am 22. März 2001 unter der Nr. 38/2001. Artikel I Allgemeines Sind diese Allgemeinen Lieferbedingungen Bestandteil von Angeboten und Verträgen über die Ausführung von Lieferungen durch den Auftragnehmer, so sind alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen Parteien in Kraft, insofern Auftragnehmer nicht schriftlich in Änderungen oder Ergänzungen eingewilligt hat. Ein Verweis von Auftraggeber auf eigene Einkaufs-, Ausschreibungs- oder sonstige Bedingungen wird von Auftragnehmer nicht akzeptiert. Artikel II Angebot Jedes Angebot von Auftragnehmer ist freibleibend. In Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Normungsseiten, Maß- und Gewichtsangaben u. dgl. gemachte Angaben sind nicht bindend, außer insofern diese von Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich angegeben wurden. Artikel III Vertrag Wird ein schriftlicher Vertrag eingegangen, so kommt dieser erst am Tage der Unterzeichnung des Vertrags durch Auftragnehmer bzw. am Tage des Versands der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Auftragnehmer zu Stande. Artikel IV Preis

2 Die in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserteilung bzw. Auftragsbestätigung geltenden Selbstkostenpreisen. Erhöhen sich nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrags einer oder mehrere Faktoren der Selbstkostenpreise, auch wenn dies infolge vorhersehbarer Umstände geschieht, so ist Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen. Die Preise beruhen auf Lieferung frei Haus in den Niederlanden, mit der Maßgabe, dass Auftragnehmer für Bestellungen unter NL: 350,- B: 550,- netto (zzgl. MwSt.) einen Aufschlag für Bearbeitungskosten in Rechnung stellen wird, während die Frachtkosten gesondert berechnet werden. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und eventuell gesondert in Rechnung zu stellender Kosten für Verpackung und Verwaltung. Nur wenn dies vereinbart wurde, werden gesondert berechnete Verpackungen zurückgenommen und dem Auftraggeber gutgeschrieben, sofern Auftragnehmer diese Verpackungen frei Haus und in gutem Zustand binnen dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zurückbekommen hat. Andere Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Artikel V Lieferung Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß den am Angebotstag geltenden Incoterms. Parteien können Teillieferungen von Aufträgen vereinbaren. Auftragnehmer behält sich in diesem Falle das Recht vor, diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen. Zugleich behält sich Auftragnehmer das Recht vor, ± 5 % des Auftragsvolumens zu liefern und in Rechnung zu stellen. Im Falle höherer Gewalt ist Auftragnehmer berechtigt, entweder die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne dass Auftraggeber daraus einen Anspruch auf Schadenersatz herleiten kann. Genügt Auftraggeber seinen sich aus dem mit Auftragnehmer geschlossenen Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag ergebenden Pflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß oder bestehen schwerwiegende Zweifel, ob Auftraggeber in der Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber Auftragnehmer zu genügen, so ist Auftragnehmer ohne Inverzugsetzung und außergerichtlich berechtigt, entweder die Ausführung des mit Auftraggeber geschlossenen Vertrags auszusetzen oder diesen vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne dass er zu Schadenersatz verpflichtet wäre und unbeschadet der ihm ansonsten zustehenden Rechte. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen von Auftragnehmer unabhängige Umstand - auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags vorherzusehen war -, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, insofern dies nicht bereits hierin begriffen ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsniederlegung, Aussperrung von Arbeitnehmern, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere Störungen im Betrieb von Auftragnehmer oder dessen Lieferanten verstanden. Artikel VI Lieferfrist Die Lieferfrist beginnt am Datum der schriftlichen Annahme des Auftrags; hat Auftraggeber dann nicht alle für die Ausführung des Auftrags benötigten Angaben verschafft, so beginnt die Lieferfrist erst dann, wenn dies der Fall ist. Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit auf Seiten von Auftragnehmer bewirkt eine Überschreitung der

3 Lieferfrist für Auftraggeber kein Recht auf vollständige oder partielle Auflösung des Vertrags oder auf Schadenersatz oder Nichteinhaltung einer Pflicht, welche sich für ihn aus dem mit Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben mag. Eine Überschreitung der Lieferfrist, gleichgültig aus welcher Ursache, bewirkt kein Recht für Auftraggeber, Arbeiten zur Ausführung des Vertrags ohne gerichtliche Vollmacht auszuführen oder ausführen zu lassen. Sachen gelten bezüglich der Lieferfrist als geliefert, wenn sie versandbereit sind und Auftraggeber schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Artikel VII Bezahlung Die Bezahlung hat binnen eines Monats nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Bezahlt Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so gilt er als von Rechts wegen in Verzug und hat Auftragnehmer ohne jegliche Inverzugsetzung das Recht, ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz sowie alle durch die Beitreibung seiner Forderung entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Unbeschadet der Bestimmungen in Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 3 geht das Eigentum an den von Auftragnehmer an Auftraggeber gelieferten Sachen erst dann auf Auftraggeber über, wenn Auftraggeber alle seine kraft Lieferungen oder Arbeiten fälligen Beträge einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen hat. Auftraggeber ist dessen ungeachtet berechtigt, die Sachen im Rahmen der normalen Betriebsführung an Dritte zu verkaufen und zu liefern. In Ermangelung dessen wird ungeachtet der Zahlungsbedingungen der Kaufpreis einschließlich Zinsen und Kosten unverzüglich und vollumfänglich fällig. Auftragnehmer hat in diesem Fall Recht auf den ungehinderten Zugang zu den Sachen. Auftraggeber gewährt Auftragnehmer jegliche Mitwirkung, um es Auftragnehmer zu ermöglichen, den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 3 durch Zurücknahme der Sachen auszuüben. Artikel VIII Reklamationen Reklamationen über Mankos, irrtümliche Lieferungen und äußerlich sichtbare Mängel haben binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Sachen durch Auftraggeber zu erfolgen; danach verfallen jegliche diesbezügliche Ansprüche gegenüber Auftragnehmer. Artikel IX Garantie Auftragnehmer wird Sachen mit äußerlich nicht sichtbaren Mängeln, von denen Auftraggeber nachweist, dass sie die unmittelbare Folge der Verwendung ungeeigneten Materials oder einer mangelhaften Verarbeitung sind, nach eigener Wahl und unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen vorgenommenen Beschränkungen entweder kostenlos ersetzen oder in Stand setzen. Die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Garantie ist auf die dort genannten Mängel beschränkt, die binnen eines Jahres nach der Lieferung im Sinne von Art. VI Abs. 3 entstanden sind. Reklamationen auf Grund der Garantie sind unverzüglich, in jedem Fall jedoch binnen vierzehn Tagen nach Entstehen eines Mangels im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis zu bringen; nach Ablauf dieser Frist verfällt jegliche Garantiepflicht von Auftragnehmer. Unter die Garantie fallende

4 Sachen sind nach Absprache mit Auftragnehmer frei Haus an diesen zu senden. Liefert Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Garantiepflicht neue Sachen, so bleiben bzw. werden die ursprünglich gelieferten Sachen sein Eigentum. Mängel infolge inkorrekten Transports, falscher Lagerung, Anbringung, Nutzung, mangelnder Wartung oder ohne schriftliche Einwilligung von Auftragnehmer vorgenommener Änderungen, alles im Auftrage von Auftraggeber oder Dritten, fallen nicht unter die Garantie. Bei der Nutzung anderer als von Auftragnehmer gelieferter Teile verfällt jeglicher Garantieanspruch. Artikel X Haftung Die Haftung von Auftragnehmer kraft Vertrages ist auf die Einhaltung der in Artikel IX dieser Bedingungen beschriebenen Garantiepflichten beschränkt. Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit auf Seiten von Auftragnehmer und der Bestimmungen in Absatz 1 ist jegliche Haftung von Auftragnehmer, z. B. für Betriebsschäden, andere mittelbare Schäden wie Montagekosten, Schäden an Personen oder Sachen, Verlust von Geldern oder anderen beweglichen Gütern inbegriffen, und Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten, ausgeschlossen. Auftragnehmer haftet daher auch nicht für die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter infolge der Nutzung von durch oder im Auftrag von Auftraggeber verschafften Angaben. Auftraggeber ist verpflichtet, Auftragnehmer in Bezug auf alle Forderungen von Dritten auf Vergütung von Schäden, für welche die Haftung von Auftragnehmer in diesen Bedingungen im Verhältnis mit Auftraggeber ausgeschlossen ist, zu schützen bzw. zu entschädigen. Artikel XI Modelle, Werkzeuge, Stempel und Matrizen Modelle, Werkzeuge, Stempel und Matrizen, die eigens für einen Auftrag hergestellt wurden, verbleiben im Eigentum von Auftragnehmer, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Hat Auftragnehmer im Laufe von zwei Jahren keine Aufträge für einen bestimmten Artikel empfangen oder angenommen, so hat er das Recht, die betreffenden Modelle, Werkzeuge, Stempel und Matrizen zu vernichten, ohne den betreffenden Auftraggeber diesbezüglich zu informieren. Artikel XII Gerichtsstand und anwendbares Recht Auf alle Verträge, für die diese Bedingungen teilweise oder vollständig gelten, findet das Recht der Niederlande Anwendung. Insofern Streitigkeiten, die anlässlich eines Vertrags, für den diese Bedingungen teilweise oder vollständig gelten, entstehen mögen, wegen ihrer Art oder aufgrund des geforderten Betrags vor ein Landgericht (Arrondissementsrechtbank) gebracht werden müssen, ist ausschließlich das Gericht des Landgerichtsbezirks (arrondissement), in dem Auftragnehmer seinen Sitz hat, zuständig. Atoomweg LZ Nieuwkoop P.O. Box AA Nieuwkoop

5 Tel: +31 (0) Fax: +31 (0) Homepage:

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