Länderbericht Marokko*

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1 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko 65 Länderbericht Marokko* Inhalt Seite 1. Staatsform und Rechtssystem Marokkos Notarrecht Zivilrecht Immobilienrecht Familienrecht Erbrecht Gesellschaften Internationales Privatrecht Steuerrecht 81 Der Länderbericht stellt den Rechtsstand zum 1. Juli 2005 dar. 1. Staatsform und Rechtssystem Marokkos Die Staatsform Marokkos ist ähnlich wie in mehreren westlichen Ländern eine konstitutionelle Monarchie. (Wenn der König minderjährig ist, regiert ein Regierungsrat.) Folgende Verfassungsorgane gibt es in Marokko: - das Parlament aus zwei Kammern, nämlich zum einen das Repräsentantenhaus (dessen Mitglieder in allgemeiner Wahl auf fünf Jahre gewählt werden) und zum anderen den Staatsrat (dessen Mitglieder zu 3/5 von den lokalen Gebietskörperschaften, zu 2/5 von den Berufskammern gewählt werden), wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichberechtigt vertreten sind, - die Regierung, die die politischen Mehrheitsströmungen umfasst und in der alle geographischen Regionen ausgewogen vertreten sind, - den Verfassungsrat, - den Obersten Gerichtshof, der über Regierungsmitglieder urteilt, die in Ausübung ihres Amtes Straftaten begangen haben, - den Wirtschafts- und Sozialrat, - den Rechnungshof, der über die Einhaltung der Finanzgesetze wacht und - eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsbarkeit, - sowie einen Hohen Rat der Verwaltung und einen Ministerialausschuss für die Ernennung und die Versetzung der Notare. In Marokko gibt es als Gebietskörperschaften sowohl Regionen (Präfekturen und Provinzen) wie Gemeinden (städtische und ländliche Gemeinden). 2. Notarrecht 2.1. Berufsrecht Notariatsformen In Marokko gibt es zwei Notariatsformen: das konfessionelle Notariat (für Rechtsgeschäfte über Personenstand und Erbrecht) und das zivilrechtliche Notariat (für Verträge nach allgemeinem Recht): 1 Das konfessionelle Notariat unterteilt sich in drei Unterformen: - Das muslimische Notariat, welches durch das muslimische Gesetz geregelt wird und für die zivilrechtlichen Angelegenheiten der Moslems zuständig ist: Urkunden des muslimischen Notariats werden durch zwei Adoulen (Schreiber) errichtet und durch den Kadi (Richter) geprüft, genehmigt und gesiegelt; 2 - Das jüdische Notariat richtet sich dem mosaischen Gesetz; es ist für die zivilrechtlichen Angelegenheiten der Juden zuständig. Urkunden des jüdischen Notariats wird durch die Sofrim errichtet und durch den jüdischen Richter geprüft, genehmigt und gesiegelt; - Das nicht muslimische und nicht jüdische Notariat (für die Katholiken etc.): Dieses Notariat entspricht dem lateinischen Notariat, d.h. dem europäischen Typ des Notariats. Die lateinischen Notare sind für die Errichtung von notarieller Urkunde zuständig; sie bedürfen keiner gerichtlichen Bestätigung oder Genehmigung. (Nachfolgend werden nur diese lateinischen Notare als Notare bezeichnet.) Das zivilrechtliche (weltliche) Notariat obliegt ebenfalls den drei genannten Unterformen von Notariaten: - Die Adoulen, die außer für den Personenstand und erbrechtliche Angelegenheiten der Moslems auch für Immobiliengeschäfte, für nicht eingetragene Immobilien, für Grundbucheintragungen und Hypotheken zuständig sind; - die (lateinischen) Notare im engeren Sinn, die für die rechtliche Existenz der Personen und Handelsgesellschaften zuständig sind, sowie für die faktischen Gesellschaften, die Immobiliengeschäfte (es sei denn, die Immobilien sind nicht im Grundbuch einzutragen) und hauswirtschaftliche Verträge (Vollmachten, Schenkungen); - die Sofrim, die für Urkunden nach jüdischem Gewohnheitsrechte zuständig sind (hazzaqqa). Derzeit gibt es in Adoulen, 600 (lateinische) Notare, 100 Sofrim und Notarassessoren (Notargehilfen erster und zweiter Klasse) Quellen des Notarrechts Das Notarrecht ist in folgenden Gesetzen geregelt: 3 - Das Recht der Adoulen im Dahir (königlichen Dekret = Gesetz) vom 7. Juli 1914 und im Dahir vom 7. Juli 1982, die derzeit gerade überarbeitet werden; - das Recht der (lateinischen) Notare im Dahir vom 4. Mai 1925, dessen Neufassung im Jahr 2006 in Kraft treten soll; 4 * HOUCINE SEFRIOUI, Notar in Casablanca, Marokko. 1 H. SEFRIOUI, El Notariado en Maruecos, Le Notariat au Maroc, The Notary in Marocco, Collection des études juridiques XVIII, XIX, XX, Casablanca: Druckerei Najah Jadida, H. SEFRIOUI, L'acte adoulaire au Maroc, Le Gnomon Nr. 115, Sept./Okt Eine Gesetzestextsammlung befindet sich auf der folgenden Internet- Seite: 4 Fußnote siehe Seite 65.

2 66 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/ das Recht der Sofrim im Dahir vom 22. Mai 1918, dessen Reform noch bevorsteht. Die derzeitigen oder anstehenden Reformen dienen der Aktualisierung und der Anpassung der Notargesetze an Änderungen des materiellen Rechts. Das gesamte Notarrecht (Recht der Adoulen, des jüdischen und des lateinischen Notariats) fällt in die Kompetenz des Parlaments Berufszugang Jährlich werden ca. 50 Notare ernannt sowie 130 Notargehilfen erster Klasse ( Assessoren ) ernannt. Die folgende Tabelle zeigt die zahlenmäßige Entwicklung der Notarbestellungen: Jahr Gesamtzahl der (lateinischen) Notare 7 Europäer 7 Europäer + 4 Marokkaner 24 marokkanische Notare (UINL-Kongress in Montreal) 45 marokkanische Notare (UINL-Kongress in Amsterdam) 350 marokkanische Notare (UINL-Kongress in Athen) 450 Notare ( Assessoren) 600 Notare ( Assessoren) Derzeit sind mehr als 64 % der Notare Frauen Zuständigkeiten der Notare Die (lateinischen) Notare sind zuständig in Beurkundungen in Personenstandssachen und erbrechtlichen Angelegenheiten nicht muslimischer Beteiligter, unabhängig von deren Nationalität, für Statusakte von Personenund Kapitalgesellschaften (Gründung, Kapitaleinlagen, Satzungsänderungen bis hin zur Auflösung), Rechtsgeschäfte des privaten Alltags (Vollmachten), des Handels (Kaufverträge, Verpachtung von Handelsunternehmen) und für Einzelkaufleute. Bis 1975 waren auch die Übernahme von Stammeinlagen und Kapitalrückzahlungen bei Aktiengesellschaften sowie die Aufhebung der Verpfändung von Gesellschaftsvermögen gesetzlich beurkundungsbedürftig (aufgrund von in den Jahren 1914 und 1922 erlassenen Gesetzen). Das neue Gesetz über Aktiengesellschaften von 1975 und, ein Jahr später, das neue Handelsgesetzbuch von 1975 hoben die beiden vorstehenden Zuständigkeiten der Notare auf; die Beurkundung ist hierfür nunmehr fakultativ. Ein Gesetz vom 8. November 2002 übertrug den Notaren (und den Rechtsanwälten) auch die Zuständigkeit zur Beurkundung von Verkäufen von Eigentumswohnungen und von Bauträgerverträgen Beurkundungsverfahren Urkundssprache ist französisch. Allerdings kann die Urkunde auch auf Arabisch errichtet werden, wenn die Beteiligten die arabische Sprache vorziehen. Die notarielle Urkunde ist für die Beteiligten vorteilhaft, da sie die vertraglichen Rechte beweiskräftig festhält und so hilft, spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 6 Die Unterzeichnung der Urkunde vor dem Notar erfordert keine Bestätigung durch eine andere Behörde oder ein Gericht. Hingegen muss bei der Beurkundung durch einen Rechtsanwalt nach dem neuen Gesetz über Wohnungseigentum und Bauträgerverträge die Unterschrift des Rechtsanwalts, der die Urkunde errichtet, noch durch den Gerichtsschreiber des erstinstanzlichen Gerichts beglaubigt werden. Für notarielle Urkunden wird ein besonderes Stempelpapier zu 20. DH (ca. 1,80 ) verwendet. Die in den Urkunden gebräuchlichen Formulierungen ähneln denen der Urkunden der lateinischen Notare in Europa und Lateinamerika Notargebühren Die Notargebühren sind nicht gesetzlich geregelt, sondern werden durch Vereinbarung zwischen Beteiligten und Notar frei vereinbart. Sie unterliegen der Einkommenssteuer. Die Gebühren liegen je nach Fall zwischen 0,5 und 2,5 % des Geschäftswertes Berufsorganisation Bis zum Inkrafttreten der Reform, die vorsieht, eine Notarkammer auf nationaler Ebene und regionale Notarkammern zu schaffen, besteht derzeit eine nationale Notarvereinigung mit 10 Regionalausschüssen, für deren Leitung örtliche Notare als Koordinatoren benannt sind. Das derzeit gültige Gesetz (Dahir) über das Notariat wurde am 4. Mai 1925 erlassen. Die nationale Notarvereinigung als Vertretung des modernen Notariats besteht hingegen erst seit dem 27. September 1986; sie wurde als Vereinigung auf der Rechtsgrundlage des Vereinsgesetzes vom 15. November 1958 gegründet. 3. Zivilrecht Das marokkanische Zivilrecht ist wahrhaft kosmopolitisch, da es auf Anregungen aus verschiedenen europäischen Rechtsordnungen beruht, ja sogar auf amerikanischen oder australischen Vorbildern (z.b. dem Torrens Act), sowie auf dem islamischen Recht und kodifiziertem lokalen Gewohnheitsrecht, insbesondere im Immobilienrecht. In seiner Gesamtheit stellt das marokkanische Recht eine vernünftige Anpassung an die besonderen hiesigen Erfordernisse dar. Es beweist gesunden Menschenverstand und führt zu passenden Ergebnissen, so dass es sich vielfach bewährt hat. In diesem Geiste der Harmonisierung und Anpassung ist Marokko auch den wichtigsten multilateralen Übereinkommen beigetreten, die so fester Bestandteil unseres Zivil- und Handelsrechts im weiteren Sinne sind. 4 Das Gesetz zur Reform des Dahir vom 4. Mai 1925 wurde im Januar 2005 vom Staatsrat beschlossen; das Repräsentantenhaus stimmt darüber voraussichtlich im April 2006 ab. 5 Gesetze Nr , und Vgl. die Referate zum Thema 1 des UINL-Kongresses in Athen, Oktober 2001.

3 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Obligationenrecht (D.O.C.) Eine der wichtigsten Quellen unseres Zivilrechts ist das Obligationenrecht vom (Dahir des Obligations et contrats DOC Gesetzbuch über das Schuldrecht und die Verträge ). Dieses Gesetzbuch bringt die verschiedenen zivilrechtlichen Gesetzgebungen Europas mit dem muslimischen Recht so perfekt in Einklang, dass weder Europäer noch Moslems auf Regeln stoßen, die ihren jeweiligen Sitten und Gebräuchen entgegenstehen. Dieses Gesetzbuch ist in zwei Bücher unterteilt: - Das Erste Buch entspricht dem dritten Titel des Dritten Buches des französischen Zivilgesetzbuches von 1804 (Code civil) und behandelt das Allgemeine Schuldrecht. - Das Zweite Buch behandelt Verträge und vertragsähnliche Rechtsverhältnisse Reformen Dieses Gesetzbuch, das von unbestrittener Wirkungskraft ist, benötigte kaum Reformen, da es der Wirklichkeit bereits angepasst ist. Eine der wenigen wichtigen Reformen war die vom November 2002, durch die Bestimmungen über Bauträgerverträge aufgenommen wurden. 4. Immobilienrecht In Marokko gibt es zwei Eigentumsarten: 7 - Eigentum von Gemeinschaften, - das melk genannte Privateigentum Einzelner. Außerdem ist nach der Registrierung zu unterscheiden: - Die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke unterliegen dem Gesetz (Dahir königliche Verordnung) vom 12. August 1913 mit späteren Änderungen. Dieses Gesetz folgt dem Vorbild des Systems Torrens (einem australischen Gesetz aus dem Jahr 1858, das nach seinem Urheber R. Torrens bezeichnet wird). Kurz gesagt, folgt hiernach das Eigentum der Eintragung und nicht umgekehrt; d.h. das Grundbuch verleiht einen grundbuchlichen Eigentumstitel für ein bestimmtes Grundstück. Das Grundbuch enthält auch sämtliche dinglichen Rechte, deren Begründung und die genaue und tatsächliche Rechtslage. - Die nicht eingetragenen Güter unterliegen dem islamischen Recht. Urkunden werden in traditioneller Form durch die Adoulen errichtet. Sie können dann Gegenstand eines Eintragungsantrages sein Immobilienkauf Beim Erwerb eines Grundstücks verlässt sich der Erwerber auf die Grundbucheintragung. Und der Erwerb ist erst mit der Eintragung vollständig abgeschlossen, da die notarielle Erwerbsurkunde erst mit der Eintragung ihre volle Rechtswirkung entfaltet. Die Eintragung hat nicht nur rechtsbegründende Wirkung für die Begründung oder Übertragung des dinglichen Rechts, sondern auch da sie durch notarielle Urkunde erfolgt Beweiskraft und Vollstreckungswirkung, da allein die im Grundbuch eingetragenen Rechte sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber den Vertragschließenden Parteien selbst unwiderlegbar Beweis erbringen. Dieses System bietet damit den Erwerbern eingetragener Rechte höchstmögliche Rechtssicherheit Sonstige Verträge Die in Marokko durch lateinische Notariate errichteten Urkunden unterscheiden sich inhaltlich nicht von denen der europäischen oder lateinamerikanischen Notarkollegen Beschränkte dingliche Grundstücksrechte Das Hypothekenrecht wird durch den Dahir (Gesetz) vom 2. Juni 1915 geregelt. Der eingetragene Hypothekengläubiger muss sich nur zwei Vorrechte vorgehen lassen: 1. Steueransprüche, sofern diese nicht aus beweglichem Vermögen des Steuerschuldners befriedigt werden können, 2. Gerichtskosten für die Zwangsversteigerung der Immobilie und für die Verteilung des Versteigerungserlöses. Ein Hypothekengläubiger, der als Sicherheit für seine Forderung eine Hypothek an einer Immobilie innehat, kann gemäß Artikel 204 des Gesetzes vom 2. Juni 1915, wenn er nicht zum vereinbarten oder festgelegten Zeitpunkt befriedigt wird, eine Aufforderung zur Pfändung der Immobilie ergehen lassen, ohne weitere Formvorschriften beachten zu müssen als nur eine besondere, durch das örtlich zuständige Grundbuchamt ausgestellte Bescheinigung Grundbucheinsicht Zur Vereinfachung und im Interesse der Rechtssicherheit eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, das Grundbuch und die Grundbuchpläne einzusehen sowie beglaubigte Abschriften von den beim Grundbuch hinterlegten Schriftstücken zu verlangen. Diese Einsichtsrechte steht jedermann auf Antrag zu, ohne weitere Voraussetzung als der Zahlung der erforderlichen Einsichts- oder Abschriftsgebühren. 5. Familienrecht 5.1. Eherecht Eheschließung der Moslems Eine Eheschließung zwischen Moslems erfolgt durch Konsens und ist formgebunden. Ihre materiellen Voraussetzungen bestimmen sich nach dem muslimischen Recht, die Formvorschriften nach der Mudawana (z.t. auch als Mudauwana transkribiert Personenstandsoder Familien- und Erbgesetzbuch von 1958) 8, das durch das Gesetz Nr reformiert wurde. 9 7 H. SEFRIOUI, Les droits réels, Collection des études juridiques XIV, Collection des études notariales V, Casablanca: Druckerei Najah Jadida, Fußnote siehe Seite Fußnote siehe Seite 68.

4 68 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/2005 Die Eheschließung beginnt mit der Verlobung (Al khotba), einer Art Antrag zur Eheschließung nach bestimmtem Ritual, gefolgt von einem Versprechen, der Verlobung und Geschenken von Gold, Silber und Stoffen sowie einer traditionellen Gabe von Milch und Datteln, die je nach Milieu unterschiedlich sein können. Für die Auflösung einer Verlobung regeln gesetzliche Vorschriften genauen, inwieweit, je nach den Umständen des jeweiligen Falles, nach Anordnung des Kadi (Richters) die Geschenke ganz oder teilweise zurückerstattet werden müssen. Die Vereinbarung einer Brautgabe (mahr oder sadaq) ist nach der malekitischen Rechtsschule Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe; in den Städten wird häufig aber nur mehr eine symbolische Brautgabe vereinbart. Das traditionelle islamische Recht erlaubt die Mehrehe mit bis zu vier Frauen (Art. 29 Abs. 2 Mudawana a. F.). Nach früherem Recht konnte sich die Ehefrau jedoch im Ehevertrag ausbedingen, dass ihr Mann keine andere Frau neben ihr heiratet und dass er ihr das Recht einräumt, die Scheidung zu verlangen, wenn er diese Verpflichtung nicht einhält (Art. 30, 31, 44 a.f.). Nach der Eherechtsreform der Mudawana im Jahr 2004 kann die Mehrehe im Ehevertrag untersagt werden (Art. 40 n.f.). Erfolgt eine Mehrehe gegen den Willen der Ehefrau, hat sie nach neuem Recht einen gesetzlichen Anspruch auf Ehescheidung (Art. 45 n.f.). Nach neuem Recht erfordert die Polygamie sowohl die Zustimmung der Ehefrau wie die gerichtliche Genehmigung, die nur schwierig zu erlangen ist Eheschließung marokkanischer Juden Die Eheschließung der marokkanischen Juden ist im Talmud geregelt und wird durch die Takanot (als Gesetz) ausgelegt. Die Verlobung ist eine reine Familienfeier, die je nach Wünschen der Familie, Umfeld und Bräuchen unterschiedlich gefeiert wird Eheschließung zwischen Christen (Nicht-Moslems und Nicht-Juden) Materielle Voraussetzungen und Formerfordernisse der Eheschließung zwischen Christen (d.h. zwischen zwei Personen, die beide weder Moslems noch Juden sind) sind im Dahir vom 4. September 1915 geregelt, der inhaltlich vollständig die Eheschließungsvorschriften des französischen Code Civil übernimmt Ehen von Ausländern und Mischehen Mischehen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionen sind im Dahir (Gesetz) vom 4. März 1960 geregelt. Dessen Artikel 4 verweist auf das Heimatrecht der Eheleute, sowohl für das erforderliche Heiratsalter, die Geschäftsfähigkeit, Zustimmungserfordernisse oder Ehehindernisse (absolute wie relative, ggf. auch die religiöse Verbote). Die Formen der Eheschließung sind folgende: - Vor einem Konsul (bei Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit), - vor einem Notar (bei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit), - vor einem Adoul (ausländische muslimische Ehegatten) oder - vor einem Rabbi (ausländische jüdische Ehegatte) Auflösung der Ehe (Scheidung, Verstoßung) Die Auflösung (schuldlose oder schuldige Scheidung oder Verstoßung talaq) kann nunmehr nur durch das Gericht erfolgen (Art. 48 Abs. 2), und nicht mehr allein nach dem Ermessen des Ehemannes. Sie kann zum Schadensersatz führen (Art. 61 ff.). Außerdem besteht eine Unterhaltspflicht, der geschiedenen Ehefrau Unterkunft, Nahrung und Unterhalt zu gewähren, falls sie schwanger ist, ansonsten für eine gesetzliche Wartezeit von drei Menstruationsperioden (bei der Witwe von vier Monaten und zehn Tagen) (Al Idda Art. 72 ff.); diese Wartezeit soll eine eindeutige Vaterschaftsfeststellung bei Schwangerschaft ermöglichen). Die Reform von 2004 erweiterte die Möglichkeiten der Ehefrau, eine Scheidung zu beantragen Verbot außerehelicher Lebenspartnerschaft Partnerschaftsverträge für eine außereheliche Lebensgemeinschaft oder eine Lebenspartnerschaft zwischen Homosexuellen widersprechen dem marokkanischen ordre public Güterstände Güterstand der Moslems und der Juden Für Moslems und Juden gilt Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Nach Art. 49 Abs. 4 der Mudawana i.d.f. von 2004 kann jedoch eine Auseinandersetzung entsprechend des von jedem Ehegatten geleisteten Beitrages zum Familienvermögen erfolgen. Nach früherem Recht konnte der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung nicht vertraglich geändert werden. 10 Nach Art. 49 Abs. 1 n.f. können die Ehegatten hingegen Vereinbarungen über die Nutzung und Teilung der während des Ehe erworbenen Vermögens treffen. 8 Für eine französisch-arabische Synopse, siehe: F.-P. BLANC/R. ZEID- GUY, Mudawana, Code de Statut Personnel et des Successions, Sochepress-Université, Eine deutsche Übersetzung der Artikel zum Familienrecht ist abgedruckt in: BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Marokko, Stand: November 1995, S. 23 ff. 9 Amtsblatt Nr vom ; Internet: mapfr/moudawana/la_moudawana.htm siehe auch: NELLE, Neue familienrechtliche Entwicklungen im Maghreb (Marokko, Algerien, Libyen, Mauretanien und Tunesien), StAZ 2004, 253 mit einer deutschen Übersetzung der neuen Artikel und der geänderten Artikel, StAZ 2004, Vgl. BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Marokko, Stand: November 1995, S. 17.

5 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Güterstand der Nicht-Moslems und Nicht-Juden Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: Je nachdem ob die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben oder nicht, unterliegen sie - entweder ihrem Heimatrecht als gesetzlichem Güterstand oder - dem ehevertraglich gewählten Recht als Vertragsgüterstatut Vertragsgestaltung Vertragsmuster für Eheverträge marokkanischer Notare ähneln französischen Eheverträgen; das jeweilige Vertragsmuster wird den speziellen Bedürfnissen der Vertragschließenden angepasst Zusammenhalt in der Familie Der Zusammenhalt in der Familie zeigt sich beim Unterhalt, der gegenüber bedürftigen Vorfahren und Verwandten in der Seitenlinie als moralische Pflicht geleistet wird. Bedürftige Angehörige werden in Marokko weder ausgeschlossen, noch allein gelassen, noch in Altersheime, Obdachlosenheime o.ä. Einrichtungen gebracht. Vielmehr werden sie von demjenigen Familienmitglied unterhalten, das am besten für ihre Bedürfnisse an Nahrungsmitteln, Kleidung und Unterkunft aufkommen kann Unterhalt des Ehegatten Der Unterhalt der Ehefrau wird durch den Familienrichter nach dessen Ermessen festgelegt (Art. 121) Keine Adoption Marokko kennt die Adoption (oder die Ehelichkeitserklärung) im europäischen Sinne nicht weder durch ein verheiratetes Paar, noch durch Unverheiratet, schon gar nicht durch einen Ledigen. Ein Kind kann nur in Pflegschaft genommen, aber nicht adoptiert werden. Es behält seinen ursprünglichen Familiennamen. Nach seiner Volljährigkeit hat das Kind selbstverständlich das Recht, nach seinen Eltern zu forschen und ggf. seine Abstammung anerkennen zu lassen Neues Familiengesetzbuch 12 Der Weltfrauentag fällt dieses Jahr mit dem ersten Jahrestag der Anwendung des neuen marokkanischen Familienrechts zusammen Dieses Familiengesetzbuch hat insbesondere - die Gleichheit der beiden Ehegatten in der Ehe festgeschrieben und - die vorrangige Rolle der Frau innerhalb der Familie bestätigt, wie im Detail nachfolgend darzustellen ist. Der Gesetzgeber der Familienrechtsreform hat im Sinne des Art. 24 das unverbrüchliche Prinzip der Billigkeit angenommen, das Pendant zur Gerechtigkeit, das mit dieser untrennbar verbunden ist. Diese Gleichheit zeigt sich in den folgenden gemeinsamen Befugnissen: Eheschließungsalter Das für die Eheschließung erforderliche Mindestalter beträgt nun für beide Ehegatten 18 Jahre, so dass junge Mädchen, die vielleicht zuvor im Alter von 16 Jahren gegen ihren Willen verheiratet wurden, sich nun nicht mehr auf Irrtum, Täuschung oder Zwang, körperliche oder seelische Gewaltanwendung oder beides zusammen berufen müssen. Die Personensorge des Kindes (al hadana) endet, sowohl für den Sorgenden wie für das Kind, spätestens im Alter von 15 Jahren Natur des Eheschließung Nach der gesetzlichen Definition des Art. 4 des Familiengesetzbuchs ist die Eheschließung ein zweiseitiger Vertrag. Stellt sich daher nachträglich heraus, dass der Ehevertrag an einem Willensmangel leidet (Irrtum, Täuschung oder Drohung), so kann der Betroffene die Aufhebung des Vertrages verlangen vor wie nach Vollzug der Ehe, ebenso kann er Schadensersatz verlangen. Die Polygamie ist durch drakonische Rechtsfolgen praktisch unmöglich geworden Gleichheit in der Ehe Der Grundsatz der Gleichheit geht aus den nachstehend dargestellten Gesetzesvorschriften deutlich hervor. So wird die Gleichheit durch die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander bestätigt: Beiden Ehegatten gemeinsam und nicht etwa einzeln sind insbesondere folgende Entscheidungen zugewiesen: - Bestimmung und Verwaltung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes, - Erziehung und schulische Ausbildung der aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder, - Fortpflanzung und Geburtenkontrolle. Gleichheit bei der Entscheidung über Haushaltsausgaben: Hier ist daran zu erinnern, dass auch nach Eheschließung Gütertrennung besteht. Daher behält jeder Ehegatte die vollständige Verfügungsfreiheit über sein Vermögen, auch über Vermögen, das er während der Ehe durch Schenkung oder als Erbschaft aus seiner Familie erworben hat. Der andere Ehegatte hat diesbezüglich keine Rechte Gleichheit bei Auflösung der Ehe Das der Ehefrau eingeräumte Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Scheidung zu verlangen, (at tatliq), wurde auf Unverträglichkeit ausgedehnt, insbesondere für die Fälle, in denen die Ehefrau dem Richter den tatsächlichen und überzeugenden Grund für die Scheidung nicht vortragen kann. Die Unverträglichkeit kann auch derjenige als Ausweg wählen, der sonst keinen Scheidungsgrund hat. 11 Formulierungsbeispiele bei HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Régimes Matrimoniaux, Successions et Libéralités dans les relations internationales et internes ( Blaues Buch ), S (jüdische Ehe), S (Ausländer). 12 Für den Text der Gesetzesreform siehe Fußnote 9.

6 70 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/2005 Die Entschädigung des geschiedenen Ehegatten ist völlig unabhängig von dem, was der geschiedenen Frau geschuldet wird als: a) Unterhalt für das Kind, das sie betreut, sowie als Gehalt für die Pflegemutter eines in Pflege genommenen Kindes; und unabhängig, ob das betreute Kind im elterlichen Haus wohnt oder es verlässt. b) als Anspruch der schwangeren Verlobten unter folgenden Voraussetzungen: - beiderseitige Zustimmung zum Verlöbnis, - ggf. Einwilligung des wali, - öffentliche Bekanntgabe der Verlobung, - Schwangerschaft der Verlobten während der Zeit der Verlobung, ohne dass die Ehe vollzogen wurde, - Anerkennung der Schwangerschaft durch beide Verlobte. Bestreitet der Verlobte die Vaterschaft, kann die Vaterschaft mit allen Beweismitteln nachgewiesen werden, auf gerichtliche Anordnung auch durch Blutproben, genetische Nachweise oder Nachweise durch Sperma Testamentarische Zuwendungen an Enkel Die Gleichheit der Ehegatten zeigt sich auch in der Behandlung testamentarischer Bestimmungen zugunsten ihrer Enkel, die nun ohne Unterschied sowohl für Abkömmlinge von Töchtern wie von Söhnen des Erblassers wirken, und auch zugunsten von weiblichen Enkeln des Erblassers und deren Abkömmlingen. Zuvor kam eine testamentarische Verfügung ausschließlich den Abkömmlingen im Mannesstamm zugute, damit das Vermögen in der Familie blieb und nicht an die Familie des Ehemannes der Tochter fiel Verfahrensrechtliche Absicherungen Die Schaffung der Familiengerichte: Für den Schutz der Familie und angesichts der zahlreichen Besonderheiten von Familiensachen schuf der Gesetzgeber eigene Familiengerichte. Die Fristen für gerichtliche Verhandlungen wurde herabgesetzt auf: - einen Monat höchstens für die Entscheidung über die nafaqa (Ernährung und Unterhalt des Kindes), - sechs Monate höchstens für die Scheidung, da der Richter zunächst eine vorläufige Regelung für zwei Monate für einen Versöhnungsversuch trifft, gefolgt von einer nochmaligen Überlegungsfrist von 2 Monaten. Anschließend muss das Gericht über den Scheidungsantrag bis zum Ablauf von sechs Monaten entscheiden. Die zwangsweise Wiedereinsetzung des ausgeschlossenen oder ausgestoßenen Ehegatten in die eheliche Wohnung: Wurde ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausgeschlossen, kann er auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zwangsweise wieder in die eheliche Wohnung eingesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft ist auch an Feiertagen präsent; solche Fälle erfordern ihren ganzen Einsatz für die Wiedereinsetzung des ausgestoßenen Ehegatten Familienfonds Zum Ausgleich bestehender Nachteile schlug seine Majestät, König Mohammed VI, die Schaffung eines Familienfonds vor. In den Fonds sollen folgende Gelder fließen: a) ein Anteil aus Gerichtsgebühren, Eintragungsgebühren und Stempelsteuer sowie verschiedenen Quellen, b) eine Subvention aus dem Budget des Justizministeriums u.a.. Dieser Fonds dient der finanziellen Unterstützung, um die Zahlungsunfähigkeit einer Partei aufzufangen, die ein Urteil in Familiensachen finanziell zu tragen hat. Dieser Fonds wurde noch nicht errichtet. 6. Erbrecht Allgemeines Definitionen: - Erbfolge ist der Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person auf eine oder mehrere andere Personen, die die verstorbene Person überleben. - Erblasser ist die Person, deren Vermögen im Wege der Erbfolge übergeht. - Die Empfänger des Vermögens sind die Begünstigten, Erben oder Erbberechtigte Maßgebliche Gesetze Die Erbfolge der Moslems richtet sich einerseits nach dem Dahir (Gesetz oder genauer königliches Dekret) vom , 14 das in das VI. Buch der Mudawana aufgenommen wurde (Erbgesetzbuch), und andererseits nach der herrschenden Meinung der malekitischen Schule der islamischen Jurisprudenz (z.t. wird statt malekitisch auch malikitisch transkribiert). Für die marokkanischen Juden gelten zwei unterschiedliche Erbrechte: - Das mosaische Gesetz findet Anwendung im Süden von Safi, in Marrakesch und im Süden Marokkos bis hin nach Mauretanien, - das kastilische Recht findet in der Stadt d'el Jadida- Azmmour Anwendung sowie im Norden des Königreichs Marokko bis zur Grenze nach Spanien; es ist durch die mediterranen Bräuche beeinflusst. Die Erbfolge der Franzosen richtet sich nach den Artikeln 718 bis 892 des französischen Code Civil. Die Erbfolge der sonstigen Ausländer richtet sich nach ihrem jeweiligen nationalen Erbrecht, da die Artikel 3 und 18 des Dahir (Gesetzes) vom 12. August 1913 (Gesetz über den Zivilstand der Franzosen und Ausländer in Marokko) sowie das Haager Übereinkommen vom 17. Juli 1905 im Regelfall auf das Heimatrecht der Erblasser verweisen. 13 H. SEFRIOUI, Les Successions en Droit Musulman au Maroc, Le Gnomon, 120, 1999, S ; SCHOLZ, Marokko, in: FERID/FIRSCHING/DÖR- NER/HAUSMANN, Internationales Erbrecht, Stand: Jan (mit französischen und deutschen Übersetzungen der einschlägigen Gesetze). 14 Der Gesetzestext ist im marokkanischen Amtsblatt veröffentlicht BO Nr.2371 vom ; für eine französisch-arabische Ausgabe siehe Fußnote 8; für eine deutsche Übersetzung siehe Fußnote 13.

7 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Eröffnung der Erbschaft Die Erbschaft wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet, der durch den örtlich zuständigen Gerichtsarzt festgestellt werden muss. Der geringste Zweifel am Tod verhindert die Eröffnung der Erbschaft. Bei vermissten oder verschollenen Personen wird eine gerichtliche Entscheidung gefällt. Gleiches gilt, wenn mehrere Erblasser gleichzeitig bei einem Unfall ums Leben kommen Erbfolge der Moslems Der Nachlass wird gemäß Art. 218 Mudawana in folgender Rangfolge aufgeteilt: - Zuerst kommen die dinglichen Rechte an einem oder mehreren Gegenständen der Erbmasse, wie z.b. die Schlachtung eines Lamms, Rindes oder Kamels als Opfer, einfache Almosen oder zakat (dritte Säule des Islam), die Zahlung der Miete für seine Wohnung oder die seiner Witwe während der Idda (d.h. der Wartezeit von 4 Monaten und 10 Tagen, während der die Witwe nicht heiraten darf, um Unklarheiten über die Vaterschaft eines nachgeborenen Kindes zu vermeiden), - dann die Beerdigungskosten (Reinigung des Körpers, Verlesen des Korans, Überführung, Beerdigung), - dann die Schulden des Erblassers wie Gehälter des Hauspersonals, Wasser und Strom für seine Wohnung, - dann die Vermächtnisse, die der Erblasser zu Lebzeiten zugunsten eines anderen verfügt hat (durch Schenkung oder Testament), vorausgesetzt sie sind der Form wie dem Inhalt nach wirksam und vollziehbar, - schließlich die Erbrechte: Nach Abzug der Schulden fällt der Rest an die rechtmäßigen Erben nach islamischem Recht, vorausgesetzt sie sind Muslime und nicht erbunwürdig. Die Haftung der Erben ist gesetzlich auf den Nachlass beschränkt. Sie haften im Verhältnis zum Anteil eines jeden (Art. 229 Obligationenrecht D.O.C.) Berufung zur Erbfolge Zum gesetzlichen Erben berufen ist der, den mit dem Erblasser entweder ein eheliches Band verbindet (vorausgesetzt die Ehe wurde rechtmäßig eingegangen und ist wirksam und es besteht weder ein Anfechtungs- noch ein Nichtigkeitsgrund) oder ein verwandtschaftliches Verhältnis, d.h. die Abstammung von einem gemeinsamen Vorfahren in einer der folgenden Linien (Art. 225 Mudawana): - in aufsteigender Linie (Vater, Mutter, Großeltern und andere Vorfahren), - in absteigender Linie (Sohn, Tochter, Enkel oder Enkelin) - oder in der Seitenlinie (Bruder, Schwester, Onkel, Tante) Voraussetzungen der Erbfolge In Marokko wird zwischen den allgemeinen Voraussetzungen und den besonderen Voraussetzungen der Erbfolge unterscheiden. Die allgemeinen Voraussetzungen sind der sicher feststehende Tod des Erblassers, das sichere Überleben des berechtigten Erben und das sichere Vorhandensein einer Erbschaft (des Nachlasses) (Art. 226). Besondere Voraussetzungen gibt es ebenfalls drei: - Ein nasciturus (zur Zeit des Erbfalles noch ungeborenes Kind) kann nur erben, wenn es lebend und lebensfähig zur Welt kommt (Schrei bei Geburt, Stillen) (Art. 227). - Verboten ist die gesetzliche Erbfolge zwischen einem Moslem und einem Nicht-Moslem; ebenso gegenüber unehelich geborenen Personen (Ehebruch oder Inzest) (Art. 228). Von der Anwendung dieser Bestimmung unberührt ist die Möglichkeit, dass ein Moslem eine testamentarische Verfügung zugunsten eines Nicht-Moslems trifft (und umgekehrt); ebensowenig ist das Erbrecht der minderjährigen Kinder hiervon betroffen. - Man darf nicht erbunwürdig sein (z.b. Mord) (Art. 229) Erben Man unterscheidet drei Arten von Erben (Art. 230 Mudawana): - Die koranischen Erben (fardh-erben oder Quotenerben), - die Erben kraft agnatischer Abstammung (asaba-erben oder Resterben) - und diejenigen, die sowohl koranische wie agnatische Erben sein können sei es gleichzeitig oder alternativ. Art. 231 Mudawana 15 Der koranische Erbteil (fardh) ist ein feststehender Anteil des Nachlasses für den Erben. In der Erbfolge genießen die koranischen Erben Vorrang. Art. 232 Gibt es keine koranischen Erben (fardh) oder schöpfen die koranischen Erbteile den Nachlass nicht aus, so steht der Nachlass bzw. der Rest des Nachlasses den agnatischen Erben (asaba) zu, nach Abzug der koranischen Erbteile. Die koranischen Erben erben also einen bestimmten, seiner Höhe nach festgelegten Erbteil (feste Quote). - Nach Art. 233 Mudawana gibt es vier rein koranische Erben: Die Mutter, die Großmutter, die Ehefrau und die Halbschwester des Erblassers. - Kumulativ sowohl koranische wie gleichzeitig agnatische Erben sind die folgenden fünf: Der Vater, der Großvater väterlicherseits, der Ehemann, der Sohn des Onkels väterlicherseits und der Halbbruder des Erblassers mütterlicherseits (Art. 235). 15 BLANC/ZEIDGUY, Mudawana, Code de statut personnel et des successions, französisch arabische Synopse, Sochepress-Université Auf Französisch mit einer deutschen Übersetzung: SCHOLZ, Marokko, Texte, S. 17 ff., in: FERID/FIRSCHING/DÖRNER/HAUSMANN, Internationales Erbrecht, Stand: Januar 2001.

8 72 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/ Alternativ entweder koranische oder agnatische Erben sind die folgenden vier: Die Tochter, die Tochter des Sohnes, die vollbürtige Schwester und die Halbschwester väterlicherseits des Erblassers (Art. 236). - Schließlich gibt es sechs agnatische Erben, die keine koranischen Erben sein können: der Sohn, der Sohn des Sohnes, der vollbürtige Bruder, der Halbbruder väterlicherseits, der Onkel väterlicherseits und der Sohn des Bruders (Art. 234). Je nach Fall erben die koranischen Erben entweder 1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/3 oder 1/6: - Der Ehemann erbt 1/4 (wenn er gleichzeitig mit Abkömmlingen zur Erbfolge berufen ist), oder 1/2 (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) (Art. 239 Nr. 1, 240 Nr. 1 Mudawana). - Tochter und Enkelin erben je 1/2 (wenn keine sonstigen Kinder vorhanden sind, Art. 239 Nr. 2). Hinterlässt der Erblasser zwei oder mehr Töchter, aber keinen Sohn, so erben die Töchter insgesamt 2/3 (Art. 242 Nr. 1). Ein Enkel wird der vollbürtigen Schwester gleichgestellt und erbt ½, die Schwester väterlicherseits erbt 1/2. - Die Witwe erhält 1/8 (wenn sie neben Abkömmlingen zur Erbfolge berufen ist, Art. 241) oder 1/4 (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, Art. 240 Nr. 2). Vater und Mutter des Erblassers erben jeweils 1/6 (bei gleichzeitiger Berufung mit Abkömmlingen, Art. 244 Nr. 1 und 2). Bei den agnatischen Erben sind drei Gruppen zu unterscheiden: - Die agnatischen Erben durch sich selbst (d.h. durch die Abkömmlinge, die Vorfahren, die Neffen und die Seitenverwandten; Art. 246), - die agnatischen Erben durch andere (Art. 248: Töchter, Onkel, Tanten) und - und die agnatischen Erben neben anderen (Art. 249: Tanten etc.). Die Erben sind daher in folgenden Schritten zu bestimmen: - Zunächst sind die koranischen oder Quotenerben (fardh-erben) zu bestimmen. Sie erben eine feste Quote am Nachlass. Allerdings kann ihre Quote davon abhängen, ob sie mit anderen Verwandten zusammentreffen. (Z.B. erbt der überlebende Ehegatte nur halb soviel, wenn er mit Abkömmlingen zusammentrifft). Töchter, Schwestern und andere weibliche Verwandte sind aber nur dann fardh-erben, wenn es keine männlichen Verwandten gleicher Stufe gibt (d.h. keine Söhne neben Töchtern, keine Brüder neben Schwestern etc.); andernfalls sind sie (nur) asaba-erben. - Der nach Abzug der festen Quoten der fardh-erben noch verbleibende Erbteil fällt an die Resterben oder agnatischen Erben (asaba-erben). Dabei erbt etwa ein Sohn doppelt soviel wie eine Tochter. (Bestimmte Quotenerben wie insbesondere Ehemann und Vater können auch zugleich Quoten- und Resterben sein = sowohl koranische wie agnatische Erben.) Anders als in den meisten anderen Rechtsordnungen gibt es keine Repräsentation vorverstorbener Erben durch deren Kinder. Art. 239 Mudawana Es gibt fünf koranische Erben, denen jeweils die Hälfte des Nachlasses zusteht: l. Den Ehemann, sofern er keinen ehelichen Abkömmling hat, egal ob männlich oder weiblich; 2. die Tochter, sofern es außer ihr kein anderes (eheliches) Kind des Erblassers gibt, sei es männlich oder weiblich; 3. die Tochter des Sohnes, sofern sie nicht mit einem Kind des Erblassers, sei es männlich oder weiblich, noch mit einem anderen Kind des Sohnes im selben Grad wie sie selbst zusammentrifft; 4. die vollbürtige Schwester, sofern sie weder mit einem vollbürtigen Bruder, noch dem Vater noch einem Kind des Erblassers oder einem Kindes eines Sohnes zusammentrifft, sei es männlich oder weiblich.; 5. die Halbschwester väterlicherseits, sofern sie weder mit einem Halbbruder noch einer anderen Halbschwester väterlicherseits noch sonst mit jemandem zusammentrifft, der die vollbürtige Schwester von der Erbfolge ausschließen würde. Art. 240 Es gibt zwei koranische Erben, denen jeweils ein Viertel des Nachlasses zusteht: 1. Den Ehemann, sofern er neben einem ehelichen Abkömmling erbt; 2. die Ehefrau, sofern sie nicht neben einem ehelichen Abkömmling ihres Ehemannes erbt. Art. 241 Einem koranischen Erben steht ein Achtel des Nachlasses zu: Der Ehefrau, sofern sie neben einem ehelichen Abkömmling ihres Ehemannes erbt. Art. 242 Vier koranischen Erben stehen jeweils zwei Drittel des Nachlasses zu: 1. zwei oder mehr Töchtern, sofern sie nicht mit einem Sohn der Erblasser zusammentreffen; 2. zwei oder mehr Töchtern des Sohnes, sofern sie nicht mit einem Kind der Erblassers zusammentreffen, sei es männlich oder weiblich, noch mit einem Sohnes eines Sohnes im selben Grad; 3. zwei oder mehr vollbürtigen Schwestern, sofern sie weder mit einem vollbürtigen Bruder noch mit dem Vater noch mit einem Kind des Erblassers zusammentreffen, sei es männlich oder weiblich; 4. zwei oder mehr Halbschwestern väterlicherseits, sofern sie weder mit einem Halbbruders väterlicherseits noch sonst mit jemand zusammentreffen, der vollbürtige Schwestern von der Erbfolge ausschließen würde. Art. 243 Drei koranischen Erben steht jeweils ein Drittel des Nachlasses zu: Koranische Erben Die Artikel über die koranischen Erben bestimmen: Die deutsche Übersetzung baut auf auf der Übersetzung von: SCHOLZ, Marokko, Texte, S. 17 ff., in: FERID/FIRSCHING/DÖRNER/HAUSMANN, Internationales Erbrecht, Stand: Januar Vom französischen Wortlaut und von der Übersetzung von SCHOLZ wurde teilweise abgewichen, um den Sinn besser verständlich zu machen.

9 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Der Mutter, außer sie trifft mit einem Abkömmling als Erben zusammen und außer der Erblasser hinterläßt zwei oder mehr Brüder, selbst wenn sie als Erben ausgeschlossen sind; 2. den Halbgeschwister mütterlicherseits, wenn es mehrere sind, sofern sie weder mit dem Vater zusammentreffen, noch mit dem Großvater väterlicherseits noch mit einem Kind des Erblassers und einem Kindes eines Sohnes, sei es männlich oder weiblich; 3. dem Großvater, wenn er mit Geschwistern zusammentrifft und das Drittel für ihn vorteilhafter ist. Art. 244 Ein Sechstel des Nachlasses steht folgenden koranischen Erben zu: 1. Dem Vater, sofern er mit einem Kind oder einem Kind eines Sohnes zusammentrifft, sei es männlich oder weiblich; 2. der Mutter, sofern sie mit einem Kind oder einem Kind eines Sohnes oder mit beiden zusammentrifft oder neben mehreren Geschwistern, unabhängig ob diese erben oder durch andere von der Erbfolge ausgeschlossenen sind; 3. einer oder mehreren Töchtern des Sohnes, sofern sie nur mit einer einzigen Tochter, nicht aber mit einem Sohn des Sohnes im selben Grad zusammentreffen; 4. einer oder mehreren Halbschwestern väterlicherseits, sofern sie nur mit einer einzigen vollbürtigen Schwester zusammentreffen, aber weder mit einem Halbbruder väterlicherseits noch mit dem Vater noch mit einem Kind, sei es männlich oder weiblich; 5. dem Halbbruder oder der Halbschwester mütterlicherseits, sofern es nur ein Halbgeschwister gibt und es weder mit dem Vater noch dem Großvater noch mit einem Kind oder einem Kind des Sohnes, sei es männlich oder weiblich, zusammentrifft; 6. der Großmutter (und anderen weiblichen Vorfahren), wenn sie allein erbt, gleich ob mütterlicherseits oder väterlicherseits. Treffen beide Großmütter zusammentreffen, wird der sechste Teil (des Nachlasses) unter ihnen verteilt, wenn sie beide im selben Grad sind oder wenn die Großmutter mütterlicherseits in einem entfernteren Grade ist. Wenn diese einen näheren Grad einnimmt, wird ihr der sechste Teil zugewendet; 7. dem Großvater väterlicherseits neben einem Kind oder neben einem Kindes des Sohnes, aber nicht neben dem Vater Agnatische Erben Die Quotenerben (asaba-erben) aus eigenem Recht ( durch sich selbst ) unterteilen sich in vier Ordnungen (Art. 246). - männliche Abkömmlinge im Mannesstamm (Söhne, deren Söhne etc.), - männliche Vorfahren im Mannesstamm in gerader Linie (d.h. Vater, väterlicher Großvater etc.) sowie Brüder, - Abkömmlinge der Brüder im Mannesstamm, - väterliche Onkel und deren Abkömmlinge im Mannesstamm. Die späteren Ordnungen sind nur dann zur Erbfolge berufen, wenn kein Erbe einer früheren Ordnung vorhanden ist. Innerhalb jeder Ordnung schließen die dem Grad nach näher Verwandten die übrigen Erben aus (Art. 247). Quotenerben durch andere (aus fremdem Recht) sind (Art. 248): - Töchter, wenn Söhne vorhanden sind, - Enkeltöchter neben Enkelsöhnen, - vollbürtige Schwestern neben vollbürtigen Brüdern. Dabei erhält jeweils jeder Sohn doppelt soviel wie eine Tochter, jeder Bruder doppelt soviel wie eine Schwester etc. (Art. 248 Nr. 2). Quotenerben neben anderen sind die Schwestern (vollbürtige wie Halbschwestern) neben Töchtern des Erblassers oder Töchtern von Abkömmlingen (Art. 249) Praktische Beispiele Nachstehend seien einige Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge dargestellt. 17 In den Beispielen ist immer vorausgesetzt, daß außer den genannten Personen keine weiteren Witwen, Abkömmlinge, Geschwister oder Eltern des Erblassers vorhanden bzw. dass diese vorverstorben sind (und dass vorverstorbene Kinder auch keine Abkömmlinge hinterlassen haben). 1 Witwe + 1 Sohn, 1 Tochter 3 1 Witwe = 3/24 = 1/ Sohn = 14/ Tochter = 7/24 24 gemeinsamer Nenner Die Witwe erhält 1/8, da weibliche und männliche Nachkommen vorhanden sind (Art. 241). Der Rest von 7/8 wird zwischen dem Sohn = 2 Punkte und der Tochter = 1 Punkt geteilt (Art. 246 Nr. 1; 248 Nr. 1 Abs. 3). 3 x 8 = 24. Also 24: 8 = 3 für die Witwe. Es bleiben 24 3 = : 3 = 7 für die Tochter und 7 x 2 = 14 für den Sohn. Für einen Moslem ist die Berechnung einfach: - Zuerst zieht man immer den Erbteil der Witwe oder des Witwers ab (1/4 oder 1/8). - Der Rest wird mit 7 multipliziert. Anders gesagt, wenn der Erblasser einen Sohn und eine Tochter hinterläßt, d.h. insgesamt drei Recheneinheiten (weil jeder Sohn doppelt zählt), so multipliziert man 3 x 7 = 21. Ebenso wird der Nenner des Erbteils der Witwe (hier 8) mit 3 multipliziert: 8 x 3 = Der Erbteil der Witwe von 1/8 entspricht 3/24. - Die Erbteile der übrigen Erben von insgesamt 7/8 entsprechen 21/24. - Davon entfallen auf die Tochter: 21 geteilt durch 3 = 7/ /24 verbleiben damit für den Sohn H. SEFRIOUI, Les Successions en Droit Musulman au Maroc, Le Gnomon, 120/1999, S Fußnote 18 siehe Seite 74.

10 74 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/ Witwer + 1 Sohn 1 1 Witwer = ¼ (Art. 240 Nr. 1) 3 1 Sohn (den Rest = 3/4) (Art. 246 Nr. 1) 4 gemeinsamer Nenner Berechnung: Die verstorbene Ehefrau hinterläßt ihren Ehemann und einen Sohn. Weitere Abkömmlinge oder Geschwister gibt es nicht. Die Eltern sind vorverstorben. Einziger fardh-erbe ist der Ehemann; neben Abkömmlingen beträgt sein Erbteil ein Viertel (Art. 240 Nr. 1). Einziger asaba-erbe ist der Sohn; er erhält den Rest, d.h. drei Viertel (Art. 246 Nr. 1). 1 Witwer, 2 Söhne, 2 Töchter 2 1 Witwer = 2/8 = ¼ 2 1 Sohn = 2/8 = ¼ 2 1 Sohn 1 1 Tochter = 1/8 1 1 Tochter 8 gemeinsamer Nenner Man nimmt ¼ für den Witwer = 2/8 (Art. 240 Nr.1) 1 Sohn: 2 Teile des Restes (Art. 246 Nr. 1, 248 Nr. 3) 1 Sohn: 2 Teile 1 Tochter: 1 Teil (Art. 248 Nr. 1) 1 Tochter: 1 Teil Berechnung: Der Ehemann ist fardh-erbe; neben Abkömmlingen beträgt sein Erbteil ein Viertel (Art. 240 Nr. 1). Die Töchter sind nur dann fardh-erben, wenn keine Söhne vorhanden sind (Art. 239 Nr. 2, 242 Nr. 1). Neben Söhnen sind die Töchter asaba-erben (Art. 248 Nr. 1). Die Söhne sind ebenfalls (und immer) asaba-erben (Art. 246 Nr. 1). Jeder Sohn erhält doppelt soviel wie eine Tochter (Art. 248 Nr. 3). Auf die asaba-erben entfällt insgesamt 3/4 der Erbschaft. Bei zwei Söhnen und zwei Töchtern erhält davon jeder Sohn ein Drittel (1/3 x 3/4 = 1/4), jede Tochter ein Sechstel (1/6 x 3/4 = 1/8 des Nachlasses). 1 Witwe + 1 Sohn 1 1 Witwe = 1/8 (Art. 241) 7 1 Sohn (der Rest = 7/8) 8 gemeinsamer Nenner Die Witwe erhält als fardh-erbin nur die Hälfte dessen, was der überlebende Ehemann erhalten würde: Neben Abkömmlingen wie hier erhält sie 1/8 des Nachlasses (Art. 241), ohne Abkömmlinge des Erblassers hingegen 1/4 (Art. 240 Nr. 2). Einziger asaba-erbe ist der Sohn; er erhält den gesamten Rest (Art. 246 Nr. 1), d.h. hier 7/8 der Erbschaft. 1 Witwe + 1 vollbürtiger Bruder 1 1 Witwe = ¼ 3 1 vollbürtiger Bruder (den Rest = 3/4) 4 gemeinsamer Nenner Hinterläßt der Erblasser keine Abkömmlinge, so ist die Witwe fardh-erbin zu 1/4 (Art. 240 Nr. 2). Einziger asaba-erbe ist der (vollbürtige) Bruder des Erblassers; er erhält den gesamten Rest (Art. 246 Nr. 2). 2 Witwen + 2 vollbürtige Brüder 1 1. Witwe, die Hälfte von ¼ = 1/ Witwe, zweite Hälfte von ¼ = 1/ vollbürtiger Bruder = 3/ vollbürtiger Bruder = 3/8 8 gemeinsamer Nenner Die beiden Witwen haben gemeinsam ¼, das sie untereinander aufteilen (Art. 40 Nr. 2), die beiden Brüder jeder 3/8 (Art. 246 Nr. 2). 1 Witwe + 3 Söhne + 1 Tochter 1 1 Witwe, 1/8 (Art. 241) 6 3 Söhne, jeder 2/8 (Art. 246 Nr. 1, 248 Abs. 3) 1 1 Tochter, 1/8 (Art. 248 Nr. 1) 8 gemeinsamer Nenner Hinterläßt der Erblasser eine Witwe, 3 Söhne und eine Tochter, so ist nur die Witwe fardh-erbin und zwar zu einem Achtel, da sie mit Abkömmlingen zusammentrifft (Art. 241). Die Tochter ist keine fardh-erbin, sondern nur asaba- Erbin, da sie mit Söhnen zusammentrifft (Art. 248 Nr. 1). Jeder Sohn erbt als asaba-erbe doppelt so viel wie eine Tochter (Art. 246 Nr. 1, 248 Nr. 3). 1 Witwe + 1 Tochter + 1 vollbürtige Schwester 3 1 Witwe, 1/8 (Art. 241) 16 1 Tochter, 6/24 = 2/3 (Art. 239 Nr. 2) 5 1 vollbürtige Schwester (den Rest = 5/24) (Art. 248 Nr. 3) 24 gemeinsamer Nenner Hinterläßt der Erblasser eine Witwe, eine Tochter und eine Schwester, so ist neben der Witwe (1/8 nach Art. 241) auch die Tochter fardh-erbin, da es keine Söhne gibt. Als einzige Tochter erbt sie zu zwei Dritteln (Art. 239 Nr. 2). Die (vollbürtige) Schwester ist keine fardh-erbin, wenn sie wie hier mit Abkömmlingen, einem (vollbürtigen) Bruder oder Vater des Erblassers (Art. 239 Nr. 4). Vielmehr da sie asaba-erbin (Art. 248 Nr. 3) und zwar hier einzige asaba-erbin; sie erhält den Rest (von 5/24). 18 Früher berechneten die moslemischen Frauen die Erbquoten mit ihren Fingern, weil sie Analphabeten waren. Ich bedauere bitterlich, dass ich diese Rechenmethode nicht von meiner Tante mütterlicherseits gelernt habe. Damals war ich noch sehr klein. Heute gibt es niemanden mehr, der so rechnen kann.

11 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko 75 2 Witwen + 1 Sohn + 1 Tochter 3 1. Witwe, Hälfte von 1/8 = 1/16 = 3/48 (Art. 241) 3 2. Witwe, 2. Hälfte von 1/8 = 1/16 = 3/ Sohn, 28/48 = 7/12 (Art. 246 Nr. 1, 248 Abs. 3) 14 1 Tochter, 14/48 = 7/24 (Art. 248 Nr. 1) 48 gemeinsamer Nenner 4 Witwen + 2 Söhne + 2 Töchter 3 1. Witwe, ¼ von 1/8 = 1/32 = 3/96 (Art. 241) 3 2. Witwe, ¼ von 1/8 = 3/ Witwe, ¼ von 1/8 = 3/ Witwe, ¼ von 1/8 = 3/ Sohn, 28/96 = 7/24 (Art. 246 Nr. 1) Sohn Tochter, 14/96 = 7/48 (Art. 248 Nr. 1) Tochter 96 gemeinsamer Nenner 4 Witwen + 3 Töchter + 2 vollbürtige Schwestern 9 1. Witwe, ¼ von 1/8 = 1/32 = 9/ Witwe, ¼ von 1/ Witwe, ¼ von 1/ Witwe, ¼ von 1/ Tochter, 1/3 von 2/3 = 2/9 = 64/ Tochter, 1/3 von 2/ Tochter, 1/3 von 2/ vollbürtige Schwester, 3/ vollbürtige Schwester 288 gemeinsamer Nenner 1 Tochter + 1 vollbürtige Schwester 2 1 Tochter = 2/3 (Art. 239 Nr. 2) 1 1 vollbürtige Schwester = 1/3 (Art. 248 Nr. 3) 3 gemeinsamer Nenner 4 Töchter (2/3) + 4 vollbürtige Schwestern (1/3) 2 1. Tochter, ¼ von 2/3 = 2/12 (Art. 242 Nr. 1) 2 2. Tochter, ¼ von 2/3 = 2/ Tochter, ¼ von 2/ Tochter, ¼ von 2/ vollbürtige Schwester ¼ von 1/3 = 1/12 (Art. 248 Nr. 3) 1 2. vollbürtige Schwester ¼ von 1/3 = 1/ vollbürtige Schwester ¼ von 1/ vollbürtige Schwester ¼ von 1/3 12 gemeinsamer Nenner Testament eines Moslem Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge nicht ändern. Eine testamentarische Erbeinsetzung ist nicht möglich; möglich ist nur ein (schuldrechtliches) Vermächtnis. 19 Das Vermächtnis muß angenommen werden; eine Ausschlagung ist nicht vor dem Erbfall möglich (Art. 185). Auch durch Vermächtnisse kann der Erblasser nur über ein Drittel seines Nachlasses (nach Abzug der Schulden) verfügen (Art. 173). Verfügt er über mehr als ein Drittel, so ist der überschießende Teil der Verfügung nur wirksam, wenn die volljährigen Erben zustimmen; die Zustimmung kann erst nach dem Erbfall erklärt werden (Art. 197). Auch ein Vermächtnis an einen Erben ist unabhängig von seiner Höhe nur mit Zustimmung der übrigen Erben möglich (Art. 176, 200). Eine vor den Adoulen errichtete Urkunde bedarf der Kontrolle und Genehmigung durch den für Personenund Erbsachen zuständigen Kadi (Richter). Der Kadi fungiert dann als Notar, er setzt sein Siegel auf die Urkunde. Die Adoulen wirken nur als Schreiber und als Urkundszeugen mit. Art. 173 Mudawana Das Vermächtnistestament (Anm.: ein anderes Testament gibt es nach marokkanischem Recht nicht) ist ein Rechtsgeschäft, durch das der Erblasser über ein Drittel seines Vermögens für den Fall seines Todes verfügt. Art. 176 In einem Vermächtnistestament kann nicht zugunsten eines Erben verfügt werden. (Grundsatz: Kein Vermächtnis zugunsten eines Erben.) Art. 195 Die Vollstreckung eines Vermächtnistestaments erfolgt durch denjenigen, den der Erblasser dazu bestimmt hat, ansonsten durch den vom Gericht Bestimmten. Art. 197 Ist als Vermächtnis ein umfangmäßig nicht näher bestimmter Erbteil ausgesetzt, so steht dem Vermächtnisnehmer ein nach der Kopfzahl der Erben zu berechnender Bruchteil zu, höchstens aber ein Drittel des Nachlasses, es sei denn die volljährigen Erben stimmen zu. Art. 198 Das frei verfügbare Drittel errechnet sich aus den Nachlassaktiva nach Abzug der darauf lastenden Rechte und Verbindlichkeiten, denen Vorrang vor dem Vermächtnis zusteht. Art. 199 Übersteigen die gleichrangigen Vermächtnisse das freie Drittel, so teilen sich die Vermächtnisnehmer das Drittel. Ist ein bestimmter Gegenstand vermacht, so erhält der Vermächtnisnehmer seinen Anteil an diesem Gegenstand. Be- 19 Formulierungsbeispiel vgl. HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Livre Bleu (Blaues Buch) (Fn. 11), S Die Beschränkung geht daher weiter als die quote disponible nach französischem Recht: Nach islamischem Erbrecht ist die gesetzliche Erbfolge zu 100% zwingend; eine Herabsetzungsklage ist nicht erforderlich. Lediglich schuldrechtlich sind Vermächtnisse möglich.

12 76 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/2005 zieht sich hingegen das Vermächtnis nicht auf einen bestimmten Gegenstand, so erhält der Vermächtnisnehmer seinen Anteil vom Rest des Drittels. Der Anteil des Vermächtnisnehmers, dessen Vermächtnis sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des vermachten Gegenstandes zum gesamten Nachlass. Art. 200 Haben die Erben ein Vermächtnis zugunsten eines Erben nach dem Tod des Erblassers oder während einer zum Tod des Erblassers führenden Krankheit genehmigt oder hat sie der Erblasser um Zustimmung gebeten und haben sie ihm ihre Zustimmung erteilt, so sind die Erben daran gebunden, die voll geschäftsfähig sind. Das islamische Recht kennt den Grundsatz der Repräsentation vorverstorbener Erben durch deren Abkömmlinge nicht. In gewissem Umfang wird dies ersetzt durch die Möglichkeit der Erbeinsetzung (tanzil). Jedoch wird auch diese Erbeinsetzung als Vermächtnis behandelt, das ein Drittel des Nachlasses grundsätzlich nicht überschreiten darf. Art. 212 Beim Institut der Erbeinsetzung sagt der Erblasser: Soundso ist Erbe neben meinem Kind oder meinen Kindern! oder Rechnet ihn zu meinen Erben hinzu! oder Lasst ihn Erbe hinsichtlich meines Vermögens sein! oder, wenn er einen Enkelsohn hat, dessen Vater bereits gestorben ist, Lasst ihn anstelle seines Vaters erben!. Diese Verfügung wird als Vermächtnis angesehen, so dass sie ein Drittel des Nachlasses nur mit Zustimmung der Erben überschreiten darf Erbfolge der marokkanischen Juden Für die marokkanischen Juden gelten zwei unterschiedliche Rechtssysteme: das mosaische und das kastilische Mosaisches Rechtssystem Das mosaische Rechtssystem (Gesetz Moses) ist von den Bräuchen und Gewohnheiten des tochabim geprägt, der von den jüdischen Berbern im Süden von Safi/Marrakesch und im weitläufigen Süden sowie der marokkanischen Sahara praktiziert wird. Dieses Rechtssystem schließt offenbar die Witwe von der Erbfolge aus, sofern ihr nicht ein Vermächtnis durch Testament vor einem Sofrim ausgesetzt wurde. Wurde ihr kein Vermächtnis ausgesetzt, kann die Ehefrau eine Witwenrente unter Berufung auf den Ehevertrag (koutouba) verlangen. Verzichtet sie auf die Witwenrente, müssen ihr die Erben eine Leibrente als Unterhalt zahlen; die Leibrente erlischt mit einer erneuter Eheschließung. Um das gesamte Vermögen des Vaters innerhalb der Familie zu erhalten, können die weiblichen Erben von der Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlossen werden, entsprechend des Bibelwortes: Stirbt ein Mann ohne Söhne zu hinterlassen, geht sein Erbe auf die Töchter über. Hat er keine Töchter, geht sein Erbe auf seine Brüder über, (anderenfalls) auf die Brüder seines Vaters (Onkel) oder auf den nächsten Angehörigen. Nach der Interpretation durch den Talmud erbt die mütterliche Linie nicht und wird die Ehefrau durch männliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen. Im übrigen erbt der überlebende Ehemann den gesamten Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau, auch wenn gemeinsame Abkömmlinge vorhanden sind. Die Abkömmlinge einer früheren Ehe haben nur ein Recht auf die Witwenrente, die in die Ketuba (Ehevertrag) vereinbart ist. Die Erbfolge nach dem Vater treten in erster Linie dessen eheliche wie nichteheliche Söhne an. Der älteste Sohn erbt doppelt so viel wie alle jüngeren Söhne zusammen, die die andere Hälfte unter sich zu gleichen Teilen aufteilen. Die Erbschaft fällt zunächst an die Söhne; gibt es keinen Sohn, erben die Enkel. Töchter erben nur, wenn keine Söhne und keine Abkömmlinge von Söhnen vorhanden sind. Im Rang nach den Töchtern erbt der Vater (oder der Großvater), der die Witwe von der Erbfolge ausschließt; diese kann nur einen Anspruch auf Unterhalt oder auf die in der Ketuba bestimmte Witwenrente geltend machen. Hinterläßt der Erblasser auch keinen Vater, so geht der Nachlass in der folgenden Rangfolge über auf: - die vollbürtigen Brüder, - deren Abkömmlinge, - ansonsten auf die vollbürtige Schwester des Erblassers. Die Erbfolge nach der Mutter wird in der Ketuba geregelt. Im Todesfall gehen über: - ½ auf den Ehemann, - ½ auf ihre Kinder. Die Töchter sind ausgeschlossen, damit das Erbe in der Familie bleibt Kastilisches Rechtssystem Dieses Rechtssystem, das in El Jadida/Azemour und im Norden bis nach Spanien Anwendung findet, wird durch die mediterranen Bräuche beeinflusst, die eine grundlegende Reform des Rechts des Talmud erforderlich gemacht haben. Zunächst führte eine Reform die Gütergemeinschaft von Mann und Frau während der Ehe ein. Beim Tod des Mannes erhält die Ehefrau eine Hälfte des Nachlasses zu vollem Eigentum; dabei muss sie in Anwesenheit des Dayanim (Rabbiners oder jüdischen Richters) einen Eid auf dem Tefilin (Gebetsriemen) ablegen, dass sie nichts vom Nachlass ihres Ehemannes unterschlagen hat. Die andere Hälfte des Nachlasses geht auf die sonstigen Erben über, die sie sich untereinander zu gleichen Teilen teilen, unter Einschluß der Erben aus einer allfälligen ersten Ehe. - Dieses Erbrecht schließt die zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Töchter von der Erbschaft aus. 20 H. SEFRIOUI, Le Statut Personnel Marocain Israélite, Collection des études juridiques XXIV, Casablanca: Druckerei Najah Jadida, 2000.

13 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko 77 - Ledige Töchter sind hingegen zur Erbfolge nach ihrem Vater gemeinsam mit den Söhnen und zu gleichen Teilen wie diese berufen. Hingegen sind ledige Töchter von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen, wenn die Mutter erst nach dem Vater stirbt (und damit die Hälfte von dessen Vermögen geerbt hat). Das Erbe geht dann nur auf die männlichen Erben über. Stirbt hingegen die Mutter vor dem Vater, so erbt eine alleinstehende Tochter den gleichen Anteil wie einer ihrer Brüder Testamentarische Erbfolge nach Ausländern Die testamentarische Erbfolge nach einem Ausländer unterliegt dem Heimatrecht des Testators, es sei denn, der Erblasser ist Muslim oder zum Islam übergetreten. Denn die Erbfolge nach einem Muslim unterliegt natürlich dem muslimischen Recht, d.h. der Mudawana (dem Personenstands- und Erbrechtsgesetz) Testierfähigkeit Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht des Testators (Art. 3 des Dahir vom 12. August 1913 über den Zivilstand) Zulässige Formen 22 Nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts in Rabat 23 wird ein Testament in Marokko als formwirksam anerkannt, - wenn es gemäß des Heimatrechts des Erblassers, - oder nach dem Ortsrecht durch die Adoulen für die Moslems bzw. durch den Sofrim (Rabbiner) für die Juden, - oder in notarieller Form; vor dem marokkanischen Notar lateinischer Prägung (als öffentlichem Amtsträger) (Dahir vom 4. Mai 1925), - oder durch den (marokkanischen) Konsul im Land des Testators errichtet wurde Testamentsvollstreckung Der Testator kann nach eigenem Ermessen einen Testamentsvollstrecker ernennen (z.b. den Notar). Dessen Aufgabe beschränkt sich auf den uneigennützigen Vollzug der testamentarischen Verfügungen. Im Streitfall kann der Zivilrichter einen Notar beauftragen, ein Rechtsgutachten zum IPR zu erstellen und einen Vorschlag zu machen, wie das vorliegende Testament zu vollstrecken sei. Der Richter bringt also das Heimatrecht des Testators in Einklang mit dem Recht der Begünstigen und der Antragsteller, sowie mit dem Recht der multilateralen internationalen Verträge und mit dem Vorschlag des beauftragten öffentlichen Amtsträgers Erbschein Alle marokkanischen Notare im weiteren Sinn (Adoulen, Rabbiner und lateinische Notare) können einen Erbschein ausstellen 24 der vergleichbar mit dem act de notorité (Offenkundigkeitsurkunde) nach französischem Recht ist. 7. Gesellschaften 7.1. Gesetze Das marokkanische Gesellschaftsrecht findet sich in folgenden Gesetzen: - Der Dahir (Gesetz) vom 12. August 1913 bestimmt in Artikel 6, dass die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und die Handelsgesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt sind. Nach Art. 7 bestimmt sich die Staatsangehörigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates richtet, in dem, ohne Betrug, der satzungsmäßige Gesellschaftssitz begründet wurde. - Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind in den Artikeln 982 bis 1064 des Obligationenrechtes (D.O.C. Gesetzbuch über die Schuldverhältnisse und Verträge) geregelt. Da es sich um Vertragsverhältnisse des Privatrechts handelt, gilt für sie Vertrags- und Gestaltungsfreiheit. - Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, stille Gesellschaft) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind im neuen Gesetz 5.96 Dahir vom geregelt. - Aktiengesellschaften sind im Gesetz Dahir vom geregelt. Sämtliche Handelsgesellschaften (außer der stillen Gesellschaft) sind juristische Personen des Privatrechts. Sie erwerben ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Handelsregister Offene Handelsgesellschaft Die Offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif) ist im Gesetz 5.96 Dahir vom geregelt. Gemäß dieses Gesetzes können nur Kaufleute Gesellschafter sein. Sie haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Der Gesellschaftsvertrag ist in doppelter Ausfertigung beim Handelsgericht zu hinterlegen. Die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Der Name der Gesellschaft muss die Namen von zwei oder mehr Gesellschaftern enthalten. Es gilt Gesamtgeschäftsführung, sofern nicht eine Vollmacht oder Prokura erteilt wurde. Entscheidungen erfordern einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter. Mit dem Tod eines Gesellschafters wird die Offene Handelsgesellschaft aufgelöst. Sie kann aber auch mit den Erben fortgeführt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsieht, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird. 21 Quellen siehe Fn Formulierungsbeispiele bei HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Livre Bleu, S f. (adoul Notariat), S f. (lateinisches Notariat). 23 Appelationsgericht von Rabbat (Cour d'appel de Rabat), Entscheidung vom (damals unter französischem Protektorat, gilt aber immer noch). 24 Formulierungsbeispiele bei HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Livre Bleu (Blaues Buch), S (Adoul), S f. (jüdisches Notariat Suffrim), S f. (lateinisches Notariat). 25 Amtsblatt Marokko 4422 vom 17. Oktober 1996, S. 661.

14 78 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/ Kommanditgesellschaft Einfache Kommanditgesellschaft In einer einfachen Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Kommanditisten und Komplementäre. Die Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt, die Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Geldeinlage (während eine Einlage in Form von Dienstleistungen oder Kenntnissen nicht möglich ist). Der Gesellschaftsvertrag ist beim Handelsgericht in doppelter Ausfertigung zu hinterlegen. Nach Art. 22 müssen ein oder zwei Personen Komplementäre sein. Die Geschäftsführung steht den Komplementären zu. Art. 26 sieht ein Auskunftsrecht für die Kommanditisten vor Kommanditgesellschaft auf Aktien In einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) kann es höchstens drei Aktionäre geben. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Die Kaufleute werden ins Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt denselben Bestimmungen wie der der Aktiengesellschaft, der Geschäftsführer kann, muss aber nicht Aktionär sein Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) Die GmbH (société à responsabilité limité SARL) ist in Artikeln 44 ff. des Gesetzes 5.96 Dahir vom geregelt. Die GmbH kann mehrere Gesellschafter haben oder auch Einpersonengesellschaft sein. Banken, Sparkassen, Kreditinstitute, Investitionsgesellschaften und Versicherungen können nicht in Form einer GmbH errichtet werden. Dem Namen der Gesellschaft ist stets der Zusatz SARL (GmbH) anzufügen. Die Gesellschaft wird meist durch notarielle Urkunde errichtet. Sie kann auch privatschriftlich oder durch Treuhandvereinbarung errichtet werden. Allerdings ist hiervon abzuraten aufgrund zahlreicher damit verbundener Schwierigkeiten. Der Gesellschaftsvertrag wird auch inhaltlich durch das Registergericht überprüft. Der Gesellschaftsvertrg ist in doppelter Ausfertigung in der Geschäftsstelle des Handelsgerichts zur Eintragung zu hinterlegen. Wie oben bereits gesagt, kann die GmbH einen oder mehrere Gesellschafter haben. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter (mindestens 3/4 des Stammkapitals). Unter den Gesellschaftern sind die GmbH-Anteile frei übertragbar. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist den Mitgesellschaftern (mit Ausnahme des Zedenten und des Zessionars selbst) mitzuteilen, damit sie ggf. von ihrem Vorkaufsrecht oder Vorzugsrecht Gebrauch machen können (Art. 195 D.O.C. vom ). Die GmbH wird von einem oder mehreren (satzungsmäßigen oder nicht stazungsmäßigen) Geschäftsführern geleitet. Die Geschäftsführer haften zivil- und strafrechtlich für Verschulden. Die Gesellschafter haben zwingend einen Rechnungsprüfer zu ernennen, wenn der Umsatz von DH überschreitet, d.h. ca Das Mindestkapital bei Gründung der Gesellschaft beträgt DH (= ) Aktiengesellschaft (SA) Die Aktiengesellschaft (société anonyme SA) ist im Gesetz Dahir vom geregelt. 26 Eine gewöhnliche Aktiengesellschaft muss mindestens fünf Aktionäre haben. Das Mindestkapital beträgt DH, d.h Das Kapital wird ohne öffentliche Zeichnungsaufforderung gebildet. Mindestens ein Viertel des Kapitals ist sofort aufzubringen, der Rest spätestens in drei Jahren. Es muss mindestens drei, höchstens zwölf Geschäftsführer geben. Sind die Aktien börsennotiert, muss die Gesellschaft fünfzehn Geschäftsführer haben. Weitere Gesellschaftsorgane sind der Vorstand und der Aufsichtsrat Die ordentliche Gesellschafterversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer, je nach Kapital und Anzahl an Aktionären. Ihre Aufgabe besteht in einer gründlichen Buchprüfung. Die vereinfachte Aktiengesellschaft (zwischen Gesellschaften) (société anonyme simplifiée) ist in den Artikeln 425 f. geregelt. Ihr Zweck ist der Zusammenschluss einer oder mehreren Gesellschaften, um eine gemeinsame Mutter (Holding) zu gründen, die eine Tochtergesellschaft einrichten oder verwalten soll, die für die Interessen der beteiligten Gesellschaften gegründet wird. Verfassung und internes Verfahren werden gesellschaftsvertraglich vereinbart. Das Gesellschaftskapital beträgt DH (= ); es ist vollständig zu erbringen (Art. 427/2). Diese Gesellschaftsform kann öffentlich zur Kapitalzeichnung auffordern (Art. 427/3). Die Aktionäre können während einer Frist von sechs Monaten das Kapital erhöhen oder Aktien übertragen. Die Umwandlung der Gesellschaftsform oder die Auflösung der Gesellschaft erfordern einen einstimmigen Beschluss (Art. 428). Der Gesellschaftsvertrag ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Meist wird er in öffentlicher (notarieller) Urkunde errichtet, da er spezielle gesellschaftsrechtliche Kenntnisse erfordert. Von der Gründung durch privatschriftliche Urkunde ist abzuraten. Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, dass die Aktien für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren nicht veräußert werden können. Die Übertragung der Aktien erfordert die vorherige Einwilligung der Gesellschaft, sonst ist die Übertragung unwirksam. Uneinigkeiten unter den Gesellschaftern werden durch einen Sachverständigen oder durch Anordnung des Vorsitzenden des Handelsgerichts im beschleunigten Verfahren beigelegt. Organe der Aktiengesellschaft sind der (im Gesellschaftsvertrag ernannte) Vorstand, wobei eine juristische Person als Vorstand fungieren kann, die dann zivil- und strafrechtlich haftet. Zwingend ist auch ein Rechnungsprüfer zu ernennen. 26 Amtsblatt 4422 vom S. 661 ff..

15 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Körperschaftssteuer Die Körperschaftssteuer auf Einkünfte aus marokkanischen Quellen beträgt: - 35 % für Unternehmen, - 39 % für Kreditinstitute, - 12 % für ausländische Immobilien- oder Baugesellschaften. Die Mindestsätze betragen: - 0,50 % für Bodenschätze, - 0,25 % für bestimmte Handelsgeschäfte. Der Verlustvortrag beträgt vier Jahre. Filialen ausländischer Gesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, auch wenn keine dauerhafte Niederlassung besteht, auch wenn die Gesellschaft keinen beauftragten Vertreter zu diesem Zwecke benannt hat. 8. Internationales Privatrecht 8.1. Allgemeines zum marokkanischen IPR Einführung Marokko ist ein Land des gemäßigten Islam seit dem 7. Jahrhundert sunnitisch und tolerant. Die aus Andalusien vertriebenen Ausländer, ob Christen oder Juden wurden trotz ihres nicht-muslimischen Glaubens und trotz ihrer Minderheitenstellung nie unterdrückt. Seit dem 12. Jahrhundert erlaubte Marokko den nichtmuslimischen Ausländern, in fast allen Städten des Reiches ihre Synagogen oder Kirchen zu errichten, um für sich friedlich ihren Glauben ausüben zu können selbstverständlich in völliger Freiheit und Sicherheit, unter Schutz und Schirm des marokkanischen Königs Internationale Verträge Sämtliche internationalen Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die Marokko seit 1731 mit europäischen und angelsächsischen Mächten schloß, gaben den Staatsangehörigen der Vertragschließenden Staaten die Freiheit, ein- und auszureisen und ihren Glauben auszuüben, und garantierten ihnen Sicherheit zu Land und zu See, sowohl den Schutz ihrer Personen wie ihrer Güter, die Einrichtung ihrer Konsulate einschließlich der Zusicherung, dass Gefangene nicht als Sklaven behandelt würden. Im 20. Jahrhundert war Marokko einer Vielzahl ausländischer Einflüsse ausgesetzt. Während der Zeit der ausländischen Herrschaft (mit einem französischen, einem spanischen und einem internationalen Protektorat) sah Marokko sein Gebiete im Osten und Süden geteilt. Es gab in Marokko drei importierte Gesetzgebungen, die durch die Dahirs der Souveräne dieser Zonen marokkanisiert wurden. Diese drei Gesetzgebungen waren inhaltlich nahezu identisch, trotz einiger unvermeidlicher lokaler Besonderheiten, die bei ihrem Erlaß überwiegend erhalten blieben. Als Marokko 1956 seine Unabhängigkeit wiedererlangte, verpflichtete es sich auf internationaler Ebene, die Rechte und Freiheiten und die völlige Gleichbehandlung der in Marokko ansässigen oder künftig einwandernden Ausländer zu garantieren. Heute spielt Marokko nicht zuletzt durch seine wirksame Bewahrung der Menschenrechte eine wichtige Rolle in der internationalen Gemeinschaft und genießt Ansehen unter den freiheitlich gesinnten Nationen Quellen des marokkanischen IPR Das internationale Privatrecht wird in Marokko unter der Bezeichnung Zivilstand der Franzosen und Ausländer in Marokko behandelt (abgekürzt: C.C.E. oder D.C.C. ). 27 Das marokkanische IPR beruht auf zwei Arten von Quellen, nationalen und internationalen. Nationale Quellen sind die nachstehenden marokkanischen Gesetze: - Dahir vom 12. August 1913 über den Zivilstand der Franzosen und Ausländer in Marokko ( CCE oder DCC ), 28 - Dahir vom 4. September 1915 über den Personenstand, - Dahir vom 4. März 1960 über die Mischehen, - Dahir von 1957, Mudawana (Familien- und Erbrechtsgesetzbuch), 29 - Dahir vom 29. September 1957 über den Obersten Gerichtshof, sowie die Rechtsprechung der Gerichtshöfe, die Rechtslehre und die Rechtsvergleichung. Internationale Rechtsquellen sind die bilateralen und multilateralen Verträge, insbesondere die Haager und Wiener Übereinkommen, denen Marokko durch Dahir vom 1. März 1954 und Dahir Nr vom beitrat. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gelten folgende Grundsätze im marokkanischen IPR: - Auf die persönliche Rechtsverhältnisse eines Ausländers ist sein Heimatrecht anzuwenden (neben dem materiellen Recht sogar das Prozessrecht, wenn dieses als wesentlich für die Lösung des aufgetretenen Problems erachtet wird, Art. 394 Prozessordnung). 27 H. SEFRIOUI, La condition des étrangers et le D.I.P au Maroc, Collection des études juridiques XXX, Casablanca: Druckerei Najah Jadida, 2002; H. SEFRIOUI, Le Droit Privé Notarial au Maroc, Casablanca: Druckerei Najah Jadida, Französicher Gesetzestext abgedruckt bei HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Livre Bleu, S f.; französischer Gesetztext und deutsche Übersetzung bei: KROPHOLLER/KRÜGER/RIERING/SAMTLEBEN/ SIEHR, Außereuropäische IPR-Gesetze, S Französich-arabische Textausgabe: F.-P. BLANC, R. ZEIDGUY, Mudawana, Code de Statut Personnel et des Successions, édition synoptique franco-arabe, Sochepress-Université, Amtsblatt 3011 vom

16 80 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko Notarius International 1-2/ Auf das Vermögensrecht wird, je nach vorliegendem Fall, entweder das Heimatrecht des Ausländers oder das marokkanische Recht als Belegenheitsrecht des betreffenden Gegenstandes angewandt Personenrecht Personenstand und Geschäftsfähigkeit Personenstand und Geschäftsfähigkeit bestimmen sich nach dem Heimatrecht (Artikel 3 CCE), hilfsweise nach dem Ortsrecht (Art. 5 CCE). Das Ortsrecht gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose. Bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten bestimmt der Richter das anwendbare Recht Personenstand Der Personenstand ist im Dahir vom 4. September 1915 geregelt, in dem sich allgemeine Bestimmungen finden, ferner Regelungen über Geburt, Ehe, Scheidung, Tod, Betreuung, Urkunden, Berichtigungen, Fristen und Formvorschriften, (feststellende oder berichtigende) Urteile, Vermerke und Einbürgerungen finden Wohnsitz In ganz Marokko gilt Niederlassungsfreiheit. Der Wohnsitz dient dazu, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bestimmen Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft ist im Dahir vom 6. November 1958 geregelt. Die Einbürgerung erfolgt durch Dekret, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Rede vom 30. Juli 2005 kündigte König Mohammed VI. an, dass das Kind einer marokkanischen Mutter auch dann marokkanischer Staatsbürger ist und in den Pass der Mutter eingetragen werden kann, wenn der Vater unbekannt ist Ehe Eheschließung Die Voraussetzungen der Eheschließung zwischen ausländischen Ehegatten, die beide dieselbe Staatsbürgerschaft haben, bestimmen sich nach deren gemeinsamem Heimatrecht. Gehören die Ehegatten unterschiedlichen Staaten an, so ist das Heimatrecht eines jeden Ehegatten (für die Ehevoraussetzungen auf seiner Seite) anzuwenden. Der Grundsatz des locus regit actum (Art. 11 CCE) findet auf die Form von Urkunden Anwendung. Nichtsdestotrotz haben die Parteien auch die Möglichkeit, ihr gemeinsames Heimatrecht zu wählen (wenn die Urkunde dort errichtet wird). Das marokkanisierte französische Recht findet am Ort der Errichtung der Urkunde Anwendung. Die lokalen Gesetze und Bräuche sind für die Moslems vorrangig (bei Zuständigkeit der Adoulen). - Die Ehe christlicher französischer Eheleute wird durch des Zivilgesetzbuch geregelt. Die Eheschließung erfolgt entweder vor dem (französischen) Konsul, vor dem (marokkanischen) Standesbeamten oder vor einem Notar lateinischer Prägung (als zivilrechtlicher Vertrag). - Die Eheschließung französischer Eheleute muslimischen Glaubens richtet sich nach koranischem Recht und erfolgt vor den Adoulen. - Die Eheschließung französischer Eheleute muslimischen Glaubens erfolgt vor dem Rabbiner (Sofrim). - Die Ehe anderer Ausländer als Franzosen wird vor dem Konsul geschlossen, wenn beide Eheleute die gleiche Staatsbürgerschaft haben. Gehören die Eheleute unterschiedlichen Staaten an, wird die Ehe vor dem (marokkanischen) Standesbeamten geschlossen. Es ist dann das Heimatrecht beider Ehegatten anzuwenden. Stehen diese beiden Gesetze im Widerspruch zueinander, so entscheidet das Gericht. - Für Mischehen (d.h. Ehen zwischen einem Marokkaner und einem Ausländer) wird grundsätzlich für jeden Ehepartner sein Heimatrecht angewendet, insbesondere im Hinblick auf absolute oder relative Verbote bzw. Hindernisse. Im übrigen finden der Dahir vom 4. März 1960 sowie Artikel 8 und 11 CCE Anwendung Güterstand Wurde kein Ehevertrag geschlossen, bestimmen sich die güterrechtlichen Ehewirkungen, sowohl für die beweglichen wie für die unbeweglichen Güter, nach dem Heimatrecht des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die Änderung der Staatsangehörigkeit der Eheleute oder eines Ehegatten hat keine Auswirkungen auf den Güterstand. (Artikel 15 CCE = Dahir vom 12. August 1913). Rück- oder Weiterverweisungen finden keine Beachtung Nichteheliche oder homosexuelle Lebensgemeinschaft In Marokko sind sowohl nicht-eheliche wie homosexuelle Lebensgemeinschaften verboten. Das Verbot ist Bestandteil des marokkanischen ordre public; Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden Scheidung und Trennung von Tisch und Bett Das gemeinsame Heimatrecht ist anwendbar auf die materiellen Voraussetzungen und auf die Form der Scheidung. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, ist für jeden sein Heimatrecht anzuwenden. Im Falle von Mischehen (d.h. eines marokkanischen mit einem ausländischen Ehegatten) werden die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett an die lokalen Gesetze angeknüpft (d.h. je nach Religionszugehörigkeit an das muslimische, das jüdische oder an das zivile Recht). 31 HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Livre Bleu, S

17 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, Länderbericht Marokko 81 Die Scheidung eines homosexuellen Ehepaares oder dessen Trennung von Tisch und Bett verstoßen gegen den marokkanischen ordre public, da schon die Vereinbarung der Lebenspartnerschaft gemäß des marokkanischen Rechts nichtig ist Erbfolge Die Erbfolge in die beweglichen und die unbeweglichen in Marokko belegenen Güter unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers, sowohl im Hinblick auf die Bestimmung der Erbberechtigten, die Rangfolge ihrer Berufung, die ihnen zufallenden Erbteile, den (vom Erblasser) frei verfügbaren Teil und den Pflichtteil. Nach der gleichen Regel bestimmt sich auch die inhaltliche Wirksamkeit und die Rechtswirkungen einer testamentarischen Verfügung. (Art. 18 CCE = Dahir vom 12. August 1913). Rück- oder Weiterverweisung werden nicht beachtet Legalisation Marokko ist dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden vom Erfordernis der Legalisation nicht beigetreten. Gemäß eines bilateralen Übereinkommens mit Frankreich bedürfen öffentliche Urkunden im Verhältnis zu Frankreich zur Anerkennung weder einer Legalisation noch sonstiger Formalitäten Steuerrecht Im Steuerrecht gilt der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, nach dem es keine Besteuerung ohne Rechtsgrundlage im Steuergesetz gibt (Art. 1 Steuergesetz). Das marokkanische Steuersystem beruht auf dem Grundsatz der Ausgewogenheit. Es gibt festgelegte Steuersätze ohne Diskriminierung. Zur Erhebung der Steuer gibt es die Zahlungsaufforderung und die Pfändung. Steuern auf gewerbliche oder Arbeitseinkünfte sind die Einkommens- und Körperschaftssteuer, die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Zölle Veräußerung von Immobilien Erfolgt die Grundbucheintragung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so wird eine Strafsteuer erhoben. Die Grunderwerbsteuer beträgt 5 % oder 2,5 %, die Schenkungsteuer 1 % und die Körperschaftsteuer à 5 %. Die Eintragungen in den Grundbüchern müssen binnen einer Frist von 18 Monaten zu erfolgen. Die Eintragungsgebühren betragen 1% des festen Wertes der Urkunde, für eine Bescheinigung sind das 75.- DH (ca. 6,8 ) Erbschaft und Schenkung Vermögenserwerb von Todes wegen unterliegt keiner Besteuerung, ausgenommen bei aus Europa stammendem Vermögen. Schenkungen unter Lebenden unterliegen einer besonderen Steuer: Die Eintragungsgebühren belaufen sich auf 1%, die Steuer für Immobilienschenkungen beträgt 1 %. Die Eintragung von Schenkungen für den länger Lebenden unterliegen einer Eintragungsgebühr von 50.- DH (ca. 4,50 ). Die Notargebühr beläuft sich auf DH (ca. 9.- ) Sonstige Gebühren Die Eintragung von bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften und von Handelsgesellschaften unterliegt einer Eintragungsgebühr von 0,5 %, die Notargebühr beläuft sich auf 0,25 %. Die Notargebühr für die Veräußerung von Immobilien beträgt 0,5 %, für Gesellschaften 0,25 %. Die Eintragung von Vollmachten kostet 50. DH (ca. 4,50 ), die Notargebühr beläuft sich auf 100. DH (ca. 9. ). Die Schuldbescheinigung und das Schuldanerkenntnis unterliegt einem Satz von 1 %, die Notargebühr einem Satz von 0,5 %. Die Hinterlegung der Urschriften verursacht Kosten zwischen 50.- und DH, die Hinterlegung von Anlagen 50.- DH. Steuerbegünstigungen und -befreiungen sind in verschiedenen Gesetzbüchern geregelt, so im Gesetzbuch über Investitionen, im Immobiliengesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, im Gewerbegesetzbuch, im Minengesetzbuch und im Gesetzbuch über den Tourismus. 10. Bibliographie Französischsprachige Fassungen vieler marokkanischer Gesetze finden sich im Internet auf folgender Seite: Eine Bibliographie von Werken zum marokkanischen Recht in westlichen Fremdsprachen findet sich auf Seite HAMOU/EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Livre Bleu, S Artikel 3 des Protocole additionel à la Convention bilatérale d'entraide judiciaire vom , Amtsblatt Marokko 1957, S

18 48 H. Sefrioui, Rapport National Maroc Notarius International 1-2/ Successions et donations Les successions ne sont pas assujetties à l'impôt, sauf s'il s'agit d'une contagion venue de l'europe. Les donations entre vifs sont soumis à un impôt spécial: Les droits d'enregistrement s'élèvent à 1 %, l'impôt sur les donations foncières à 1 %. L'enregistrement des donations au dernier survivant sont soumis à des droits d'enregistrement de 50 DH (environ 4.50 ). La taxe notariale s'élève à 100 DH (environ 9.- ) D'autres droits L'enregistrement des sociétés civiles et commerciales engendre des droits d'enregistrement de 0.5 %, la taxe notariale s'élève à 0.25 %. La taxe notariale pour les mutations foncières s'élève à 0.5 %, pour les sociétés à 0.25 %. Elle est totalement acquise au trésor. L'enregistrement des procurations coûte 100 DH (environ 4.50 ), la taxe notariale s'élève à 100 DH (environ 9.- ). Le taux de la quittance et de la reconnaissance de dettes s'élève à 1 %, celui de la taxe notariale à 0.5 %. Le dépôt au rang des minutes de documents engendre des coûts de 100, le dépôt d'annexe de 100 DH. Les exemptions et exonérations de l'impôt sont réglées dans les différents codes: le Code des investissements, le Code immobilier, le Code de commerce, le Code des industrie, le Code des mines, le Code touristique. 10.Bibliographie Un recueil de textes de lois marocaines se trouve sur le site suivant: Livres sur le Droit marocain A. BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Marokko, actualité: novembre J. DEPREZ, Maroc, Pluralisme des statuts personnels, Conflits interpersonnels, Législation comparée, fasc. 2-1, Juris-Classeur Droit Comparé, actualité: août M. HAMOU/N. EL KHAYAT, Maroc, in: UINL, Régimes Matrimoniaux, Successions et Libéralités dans les relations internationales et internes ( Livre Bleu ), p (texte français avec un résumé en anglais). P. SCHOLZ, Marokko, dans: Ferid/Firsching/Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, actualité: janvier F. SAREHANE, Maroc, Le statut personnel: droit commun, Capacité. Mariage. Filiation, fasc. 1, Juris-Classeur Droit Comparé, actualité: août F. SAREHANE, Maroc, Le statut personnel: droit commun Succession. testament. Donation, fasc. 2-2, Juris- Classeur Droit Comparé, actualité: août F. SAREHANE/Z. LAHLOU-RACHDI, Maroc, Conflits de lois. Conflits de juridictions, fasc. 4, Juris-Classeur Droit Comparé, actualité: août H. SEFRIOUI, El Notariado en Maruecos, Le Notariat au Maroc, The Notary in Marocco, Collection des études juridiques XVIII, XIX, XX, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, H. SEFRIOUI, La condition des étrangers et le D.I.P au Maroc, Collection des études juridiques XXX, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, H. SEFRIOUI, Le Droit Privé Notarial au Maroc, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, H. SEFRIOUI, Le Maroc Juridique, Collection des études juridiques XXIII, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, H. SEFRIOUI, Le Statut Personnel Marocain Israélite, Collection des études juridiques XXIV, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, Articles et Etudes sur le Droit marocain B. BÖRNER, Die Eheschließung im marokkanischen Recht Form und Beweis, StAZ 12 (1993), p. 377 ss. BOURELEY, Le droit international privé du Maroc indépendant, Rev. Crit. Dr. internat. Pr. 1962, p. 211 ss. et p. 445 ss. P. DECROUX, Chronique de jurisprudence marocaine, Clunet, 1961, p. 506; 1966, p. 383; 1971, p. 159; 1978, p P. DECROUX, De l'application des lois nationales au Maroc, Institut des hautes études marocaines, Collection des centres d'études juridiques, t. XLIII, P. DECROUX, Le régime des biens en droit international privé marocain, Rev. marocaine 1959, p. 337 ss. P. DECROUX, Le régime successoral et droit international privé marocain, Rev. jur. et politiue de l'outre-mer, 14 (1960), p. 285 ss. M. FORSTNER, Veränderungen im marokkanischen Eheund Familienrecht, StAZ 1994, p B. MENHOFER, Zur Kafala des marokkanischen Rechts vor deutschen Gerichten, IPRax 1997, p D. NELLE, Marokko: Neues Familiengesetzbuch, StAZ Nr , S D. NELLE, Neue familienrechtliche Entwicklungen im Maghreb (Marokko, Algerien, Libyen, Mauretanien und Tunesien), StAZ 2004, 253 (avec une traduction allemande des nouveaux articles et des articles modifiés), StAZ 2004, 276. H. SEFRIOUI, L'acte adoulaire au Maroc, Le Gnomon, (Revue Internationale d'histoire du Notariat), n 115, Sept./Oct. 1998, p H. SEFRIOUI, Les Successions en Droit Musulman au Maroc, Le Gnomon (Revue Internationale d'histoire du Notariat), no 120, 1999, p H. SEFRIOUI, Les droits réels, Collection des études juridiques XIV, Collection des Etudes Notariales V, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, S. TELLENBACH, Änderungen im marokkanischen Familienrecht Zur Stellung der Frau in Marokko, FamRZ 1994, p. 943.

19 Notarius International 1-2/2005 H. Sefrioui, National Report Morocco Ouvrages sur le Droit islamique en général E. ALAMI, The Marriage Contract in Islamic Law, Londres (Graham & Trotman) A. AN-NA'IM, Islamic Law in a Changing World: A Global Resource Book, Londres F.-P. BLANC, Le droit musulman, Paris (Dalloz) F.-P. BLANC/R. ZEIDGUY, Moudawana, Code de Statut Personnel et des Successions, édition synoptique francoarabe, Sochepress-Université, J.-Y. CARLIER/M. VERWILGHEN, Le statut personnel des musulmans, Bruxelles (Bruylant) N. J. COULSON, Succession in the Muslim Family, I. EDGE (éd.), Islamic Law and Legal Theory, Dartmouth (Angleterre) A. FYZEE, Outlines of Muhammadan Law, Dehli (Oxford University Press), 4e éd. 1974, reproduction M. GAST (éd.), Hériter en pays musulman, Habus, Lait vivant, Manyahuli, Paris (Editions du Centre National de la Recherche Scientifique) C. MALLAT/J. CONNORS, Islamic Family Law, Londres (Graham & Trotmann) Z. MIR-HOSSEINI, Marriage on Trial, Study of Islamic Family Law, Iran and Morocco Compared, Londres/New York (I. P. Tauris) T. NAGEL, Das Islamische Recht Eine Einführung, J. NASIR, The Islamic Law of Personal Status, 2e éd., Londres (Graham and Trotman) 1990 (fondamental et très util pour la pratique). D. PEARL/W. MENSKI, Muslim Family Law, 3e éd., Londres (Sweet & Maxwell) S. RAUSCHER, Islamisches Familienrecht der sunna und shia, J. RIECK, Islamische Eheverträge, édité par le Service Fédéral Administratif Allemand Bundesverwaltungsamt ( actualité: 2003 (renseignements fondamentales pour la pratique notariale concernant les contrats de marringe musulmans en Allemagne avec quelques propositions de formulations). J. SCHACHT, Introduction au droit musulman, Paris (Editions Maissonneuve et Larose) H. SEFRIOUI, Le notariat dans l'andalousie et au Maghreb, Collection des études juridiques XXVI, Collection des Etudes Notariales XIX, Maroc, Casablanca: Imprimerie Najah Jadida, H. SEFRIOUI, Le notariat dans le Coran, Le Gnomon (Revue Internationale d'histoire du Notariat), n 100, juillet/oct. 1995, p. 69. National Report Morocco* Contents page 1. Introduction: general information about the country Notarial law Civil Law Property Law Family Law Inheritance Laws Companies International Private Law Tax laws 64 Current Legal Situation: 1 st July General information about the country Morocco like Western countries has a constitutional monarchy (or a regency council in the event that the king has not reached his majority): - A parliament with two chambers, one of representatives (elected for 5 years by universal suffrage, one of counsellors (3/5 of members elected by local councils, 2/5 by professional organisations), where employers and employees are sitting side by side (principle of equality), - a government grouping together political views by majority and by balanced geographic representation, - a constitutional council, - a high court of justice to try members of government criminally responsible for crimes and offences committed during the exercise of their duties, - a Social and Economic Council, - a court of auditors which controls the execution of finance laws and - an independent legal system with executive power, - a Higher Council of the judiciary and a ministerial committee for the nomination and appointment of notaries. In Morocco, there are decentralised local councils: the regions (the prefectures, the Provinces) and the districts (urban and rural). 2. Notarial law 2.1. Professional law Forms of notariat In Morocco, there are two forms of notariat: the denominational notariat (personal and inheritance status) and the civil law notariat (other contracts): 1 * by HOUCINE SEFRIOUI, notary in Casablanca, Marocco, permanent executive councillor of the UINL, Chargé d'affaires of the UNO, Vicepresident of the International institute of the history of the notariat. 1 H. SEFRIOUI, El Notariado en Maruecos, Le Notariat au Maroc, The Notary in Morocco, Collection des études juridiques (Collection of legal studies) XVIII, XIX, XX, Casablanca: Printed by Naja Jadida, 1998.

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