Soziales. Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Soziales. Kollegiumstrasse 28 Postfach 2161 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 65 Telefax 041 819 20 49"

Transkript

1 Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax Schwyz, im Mai 2015 Merkblatt Betreffend medizinische Notfallhilfe / Finanzierungsfragen bei Touristen 1 und Durchreisenden 1. Rechtliche Grundlagen - Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 (GesG, SRSZ ) - Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ ) - Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) Gemäss 31 Abs. 1 GesG sind Ärzte des Kantons Schwyz verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Der ärztliche Notfalldienst stellt eine öffentliche Aufgabe dar. Somit besteht für Ärzte der Anspruch, dass sie für ihre Notfallleistungen auch dann abgegolten werden, wenn diese nicht durch die Leistungsbezüger oder deren Versicherer finanziert werden. Genauso stellt der operative Rettungseinsatz eine öffentliche Aufgabe des Aufenthaltskantons dar (vgl. dazu 13 GesG). Die fürsorgerischen/finanziellen Aspekte der Notfallhilfe sind unter dem Titel Notfälle im ZUG sowie im ShG geregelt. 2. Definition Notfall Es ist zu unterscheiden zwischen - dem vitalen Notfall, bei dem der Arzt alles stehen und liegen lassen und seine übrigen Patienten warten lassen muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist, - und dem Fall, bei dem der Patient mit dem diensthabenden Arzt einen Termin ausmacht, weil der Arztkontakt noch vor der nächsten normalen Sprechstundenzeit stattfinden soll. Lediglich der erste Fall gilt als tatsächlicher Notfall im Sinne des ZUG und ShG. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend ein Arzt. In einzelnen kritischen Fällen kann der zuständige Kantonsarzt um ein Gutachten ersucht werden. Gemäss 21 Abs. 1 ShG obliegt bei unaufschiebbarer Hilfe die Pflicht zur Hilfe derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist, wobei der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen vorbehalten bleibt (Abs. 2). 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

2 Die zuständigen Fürsorgebehörden sind jedoch für die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Notfallhilfe lediglich zur Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache verpflichtet. 3. Subsidiäre Kostengutsprache Zur Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache sowie zur Übernahme der nicht einbringlichen Behandlungskosten sind nachstehende formelle und sachliche Voraussetzungen zu befolgen. Gemäss 17 Abs. 3 ShG gilt: In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann. Ziel dieser Regelung ist es, leistungserbringende Dritte vor Verlusten abzusichern. Subsidiäre Kostengutsprache wird also gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon erbringt, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt ist oder nicht. Da bei einer subsidiären Kostengutsprache von einer anderen als der ordentlichen Kostendeckung ausgegangen wird, muss der Leistungserbringer die Uneinbringlichkeit seiner Forderung nachweisen. Das Vorliegen von Bedürftigkeit bei der betroffenen Person ist auch bei subsidiären Kostengutsprachen die Voraussetzung für die Kostentragung aus Mitteln der wirtschaftlichen Hilfe. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn der Leistungserbringer die betroffene Person erfolglos gemahnt und betrieben hat bzw. ein Verlustschein vorliegt. Weiter kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, wenn sich die betroffene Person als unauffindbar erweist und deshalb die Geltendmachung der Forderung bei ihr selber nicht möglich ist. Stehen Leistungen Dritter im Raum (z.b. Reiseversicherung, Krankenversicherung, Garantieerklärung von Verwandten), muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass diese für die Kosten nicht aufkommen. Es ist Sache der Leistungserbringer, sämtliche in der Abwicklung der Notfallbehandlungen nötigen Unterlagen und Daten einzuholen. Aus den Unterlagen müssen die Zuständigkeit und der Grund der Bedürftigkeit hervorgehen. Insbesondere sind nachstehende Vorkehrungen zu treffen: Es ist eine Depotzahlung (möglichst im Rahmen des erwarteten Aufwandes) zu verlangen. Die Personalien sind zwingend aufzunehmen. Die Pass-Nummer ist zu notieren. Es ist die Adresse im Heimatland aufzunehmen. Welches ist die Telefonnummer (Handy) am Wohnort? Bei einem Ferienaufenthalt in der Schweiz ist unbedingt die Adresse zu erfragen. Die Versicherungsdeckung im Inland und Ausland ist abzuklären. - Bei EU/EFTA Bürgerinnen und Bürgern muss der Leistungserbringer seine Abrechnungen in erster Linie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG; in Solothurn einreichen. Existiert eine Garantieerklärung? Hat die Person ein Bankkonto und wenn ja wo/bei welcher Bank? Ist die Person im Besitz einer Kreditkarte? Die Rechnungsstellung hat sofort zu erfolgen. Bezahlung der Rechnung durch Kreditkarte oder Check! Merkblatt Medizinische Notfallhilfe.docx - 2 -

3 4. Umfang der Notfallhilfe Die Notfallhilfe umfasst: die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe), die Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat. Unter die notwendigen Rückreisekosten fallen auch, soweit dies nötig ist, medizinische Transportkosten oder die Kosten für die Begleitung der betroffenen Person auf der Rückreise durch medizinisches Fachpersonal. Hier ist zu beachten, dass die Sozialhilfe nur für die Organisation und Finanzierung der freiwilligen Rückkehr zuständig sind. Für die zwangsweise Ausschaffung sind abschliessend die Migrationsbehörden zuständig. Weitere wichtige Informationen siehe Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, 24. April 2014 unter Eine vorsorgliche Anzeige an die Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde erfolgt grundsätzlich erst, wenn feststeht, dass die Kosten wahrscheinlich nicht eingebracht werden können (siehe Dokument Ablauf für die Behandlung von Notfällen gemäss Zuständigkeitsgesetz, S. 4). Dieses Merkblatt ersetzt das Dokument Sozialhilfe: Kostenübernahme für Notfallbehandlungen im Spital und Notfalltransporte vom 19. Februar Beilagen: - Ablauf für die Behandlung von Notfällen gemäss Zuständigkeitsgesetz - Vorsorgliche Anzeige um Kostenübernahme - Merkblatt SKOS Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden Merkblatt Medizinische Notfallhilfe.docx - 3 -

4 Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax Ablauf für die Behandlung von Notfällen gemäss Zuständigkeitsgesetz 1. Einführung Wenn Touristen 1 in der Schweiz in eine medizinische Notlage gelangen, haben sie Anspruch auf Hilfeleistungen. Notfallhilfe kann gegenüber verschiedenen Anspruchsgruppen in Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Notfalls, der sachlich und zeitlich dringend ist. Das bedeutet, dass ein medizinischer Notfall dann vorliegt, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Die Notfallhilfe umfasst: - die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe), - die Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat. Unter die notwendigen Rückreisekosten fallen auch, soweit dies nötig ist, medizinische Transportkosten oder die Kosten für die Begleitung der betroffenen Person auf der Rückreise durch medizinisches Fachpersonal. Hier ist zu beachten, dass die Fürsorgebehörden nur für die Organisation und Finanzierung der freiwilligen Rückkehr zuständig zeichnen können. Für die zwangsweise Ausschaffung sind abschliessend die Migrationsbehörden zuständig. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) regelt die Begriffe, den Aufenthalt, die Zuständigkeiten usw. Der folgende Katalog soll für auftretende Fragen eine Unterstützung bieten. Alle Fälle können jedoch nicht immer nach diesem Schema abgehandelt werden, dann wird der Fall individuell mit den Parteien besprochen. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015

5 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) Begriffe Bedürftigkeit (Art. 2 ZUG) 1) Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Aufenthalt (Art. 11 ZUG) 1) Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet. 2) Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen anderen Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte Zuständigkeit Notfälle (Art. 13 ZUG) Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 21 ZUG) Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton (bzw. gemeinde) unterstützungspflichtig Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung (Art. 29 ZUG) Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen Unterstützungsanzeigen Notfälle (Art. 30 ZUG) Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen Abrechnung (Art. 32 ZUG) Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai

6 2.2 Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ ) Arten der Sozialhilfe Ausmass ( 16 ShG) Sicherstellung der notwendigen ambulanten oder stationären ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und Pflege. Arten ( 17 ShG) 1) Die wirtschaftliche Hilfe kann u. a. durch Erteilen von Gutsprachen gewährt werden. 2) Für Leistungen, die ein Hilfsempfänger von Dritten erwirkt (Ärzte, Spitäler) hat die Fürsorgebehörde nur einzustehen, soweit sie hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. 3) In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann. Unterstützungswohnsitz ( 18 ShG) 1) Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammen. 2) Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar Zahlungs- und Kostenersatzpflicht Wohngemeinde ( 19 ShG) 1) Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton. 2) Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder Staatsverträgen. Heimatgemeinde ( 20 ShG) Die Heimatgemeinde ist zahlungspflichtig für: a) Kantonsbürger mit Wohnsitz in einem andern Kanton nach Bundesrecht; b) Kantonsbürger im Ausland; c) Kantonsbürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist. Notfallgemeinde ( 21 ShG) 1) Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist. 2) Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehalten. Verfahren ( 23 ShG) 1) Den amtlichen Verkehr zwischen den Gemeinden und mit den ausserkantonalen und ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das zuständige Departement. 2) Für das Verfahren (Unterstützungsanzeige, Abrechnung usw.) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) sinngemäss anwendbar. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai

7 Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde AGS Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde Spital Rettungsdienst 3. Fallbearbeitung Notfall-Aufnahme und Behandlung im Spital oder durch den Rettungsdienst Aufnahme der Personalien und Abklärung der Finanzierung gemäss Merkblatt siehe insb. Vorkehrungen Einwohner Kanton Schwyz Einwohner ausserkantonal Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz Rechnungstellung an Krankenversicherung oder Patient Rechnungstellung an Krankenversicherung oder Patient Sofortige Rechnungstellung an Patient oder (falls nicht anders möglich) nach Austritt Mahnverfahren Mahnverfahren Mahnverfahren Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens Betrag bis Fr abschreiben, Betreibungen nur Deutschland, Österreich ev. Niederlande, je nach Möglichkeiten Nach Eingang des Verlustscheins Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde Nach Eingang des Verlustscheins Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde Nach Eingang Verlustschein oder Mitteilung über Bedürftigkeit Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde Formular Art. 30 ZUG an Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) (Kostenersatz Wohnkanton) Weiterleiten durch AGS an die zuständige kantonale Stelle des Wohnsitzkantons Verlustschein mit Quartalsabrechnung an Abteilung Soziales AGS Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai

8 Uneinbringliche Kosten und Verlustscheine In Zusammenhang mit einer Notfallbehandlung bzw. eines Notfalltransports ist die Kostenersatzpflicht gemäss ZUG klar ersichtlich. Wurde die Fürsorgebehörde mit einer vorsorglichen Anzeige über eine allfällige Kostenersatzpflicht informiert, und wird ein Verlustschein vorgelegt, können die Kosten des Notfalls nicht mehr abgewiesen werden, auch wenn der Patient bzw. die Patientin nicht von der Sozialhilfe unterstützt wird (siehe Art. 2 ZUG Bedürftigkeit). Im ausserkantonalen Bereich unterbreitet die Fürsorgebehörde der Aufenthaltsgemeinde eine Notfallmeldung gemäss Art. 30 ZUG. In diesem Fall werden nach Abschluss des Betreibungsverfahrens sämtliche ausstehenden Kosten exkl. Betreibungsspesen von der jeweiligen Wohnsitz- oder von der Heimatgemeinde übernommen. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai

9 Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax Vorsorgliche Anzeige um Kostenübernahme für ambulante oder stationäre Notfallbehandlungen Personalien Patientin / Patient: Name Geburtsdatum Wohnort Ausland (genaue Adresse) Vorname Heimatort/Nationalität Adresse in der Schweiz Tel.-Nr./Natel-Nr. Bei Minderjährigen Name der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters: Name Vorname Art der Krankheit (Diagnose) oder des Unfalles (genaue Beschreibung des Unfallhergangs): Datum des Unfalles Datum des Spitaleintrittes Pflegetaxe pro Tag Leistungen von Kranken- oder Unfallversicherung Unfallort Voraussichtliche Dauer Kosten der ambulanten Behandlung bzw. des Transportes Allfällige Bemerkungen und Vorschläge:... Ort und Datum: Spitalverwaltung / Rettungsdienst / Arztpraxis bzw. Ärztezentrum Mai 2015 / ags

10 Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden 1

11 Inhalt 1. Ausgangslage Grundlagen Rechtsgrundlagen Definition des medizinischen Notfalls Empfehlung zum Umgang mit Kostengutsprachegesuchen medizinischer Leistungserbringer Zeitpunkt der Fallanmeldung Notwendige Angaben im Kostengutsprachegesuch: Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache Geltendmachung der Forderung Nachweis der Uneinbringlichkeit Umfang der Kostenübernahme Rettungseinsätze und Sanitätstransporte Rettungseinsätze Sanitätstransporte Fallpauschalen bei Patientenverlegungen innerhalb der Schweiz

12 1. Ausgangslage Wenn Touristinnen und Touristen in der Schweiz in eine medizinische Notlage gelangen, haben sie Anspruch auf Hilfeleistung. Da in diesen Fällen häufig unklar ist, ob eine genügende Versicherung besteht oder die Betroffenen die Kosten aus eigenen Mitteln berappen können, reichen die medizinischen Leistungserbringer in solchen Fällen - sofern keine anderen kantonalen Gesetzesgrundlagen bestehen - bei den Sozialhilfeorganen zwecks Sicherung der Finanzierung ein Gesuch um (subsidiäre) Kostengutsprache ein. Dies teilweise verbunden mit einem Unterstützungsantrag der betroffenen Person. 2. Grundlagen 2.1. Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 21 ZUG ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig, wenn eine ausländische Person, die sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe bedarf. Der Aufenthaltskanton sorgt sodann für die Rückkehr in ihren Wohn- oder Heimatstaat, sofern ein Arzt nicht von der Reise abrät. Der zuständige Aufenthaltskanton bestimmt sich nach Art. 11 ZUG. Der Anspruch der betroffenen Person beschränkt sich auf Hilfe im Notfall (siehe dazu auch Ziffer 3 des Papiers betreffend «Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten» sowie Ziffer 9 des Papiers betreffend «Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA)») Definition des medizinischen Notfalls Ein medizinischer Notfall liegt dann vor, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend ein Arzt oder eine Ärztin. 3. Empfehlung zum Umgang mit Kostengutsprachegesuchen medizinischer Leistungserbringer 3.1. Zeitpunkt der Fallanmeldung Es ist wichtig, dass die medizinischen Leistungserbringer insbesondere bei stationären Notfallbehandlungen sehr rasch mit dem zuständigen Sozialhilfeorgan Kontakt aufnehmen. Dies weil nur so lange, als ein Notfall fortbesteht bzw. eine Rückreise aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können und eine Rückführung der betroffenen Person immer so schnell wie möglich an die Hand genommen werden sollte. Die aus der Rückführung entstehenden Kosten können soweit keine anderweitige Kostensicherung besteht wie die notwendigen Behandlungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden Notwendige Angaben im Kostengutsprachegesuch: - Vollständige Personalien der betroffenen Person - Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter (z.b. Krankenkasse, Unfallversicherung, Reiseversicherung, Garantieerklärung) - Angaben zur Behandlungsursache - Bestätigung des Vorliegens eines Notfalls - Effektiver Aufenthaltsort vor dem Unfall / der Erkrankung - Zeitpunkt und Ort des Unfalls und der Erkrankung - die einweisende Stelle - voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts 3

13 - Zeitpunkt der Transportfähigkeit (falls bereits absehbar) der betroffenen Person sowie die empfohlene Transportart. Diese Angaben dienen der Zuständigkeitsprüfung und dienen als Entscheidungsgrundlage für den Umfang der Notfallhilfe Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden. In diesen Fällen verpflichtet sich das Gemeinwesen gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die betroffene Person oder der Dritte nicht leistet. Bei medizinischen Leistungserbringern ist das Erteilen einer subsidiären Kostengutsprache gestützt auf das Sozialhilferecht angezeigt, wenn ein Notfall vorliegt und die Kostensicherung noch unklar ist. Wenn kein Notfall vorliegt, ist es zumutbar, dass sich der medizinische Leistungserbringer vorab um Kostensicherung bemüht. Hat eine Drittstelle die Kostenübernahme bereits zugesichert, besteht kein Raum mehr für die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache Geltendmachung der Forderung Da bei einer subsidiären Kostengutsprache von einer anderen Kostendeckung ausgegangen wird, muss der Leistungserbringer die Uneinbringlichkeit seiner Forderung nachweisen. Er muss also darlegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um seine Forderung anderweitig zu decken. a) Deckung durch Kranken- Unfallversicherungen bei EU-/EFTA-Staatsangehörigen EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürgern verfügen in der Regel über einen Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Deshalb muss der Leistungserbringer seine Abrechnungen in erster Linie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG; in Solothurn einreichen. Diese wickelt Leistungsfälle von EU-EFTA-Staatsangehörigen, die Zugang zum schweizerischen Gesundheitssystem benötigen (z.b. Touristen), ab. Die durch Spitäler, Ärzte etc. in Rechnung gestellten Behandlungskosten werden von der GE KVG vorfinanziert und bei den entsprechenden Staaten eingefordert. Liegt keine Europäische Versicherungskarte (EHIC/EVKV) vor, muss vom Spital ein Ablehnungsnachweis der GE KVG erbracht werden. In diesen Fällen müssen die Spitäler sich mit den entsprechenden Verbindungsstellen für Krankheit in den jeweiligen EU/EFTA-Ländern in Verbindung setzen, um allenfalls dort einen Nachweis darüber beizubringen, dass entweder kein Versicherungsschutz oder allenfalls ein Versicherungsschutz auf privater Basis besteht. Im letzten Fall muss der Leistungserbringer seine Forderung beim privaten Versicherer geltend machen, wobei er gegebenenfalls von der Patientin bzw. dem Patienten eine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen muss. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb der Versicherer die Leistungen abgelehnt hat bzw. dass die durchgeführte Behandlung tatsächlich nicht durch den privaten Versicherer gedeckt werden kann (zum Nachweis der Uneinbringlichkeit siehe unten Ziffer 3.5). b) Reiseversicherung Insbesondere Drittstaatenangehörige verfügen häufig über eine Reiseversicherung. Ist dies der Fall, muss der medizinische Leistungserbringer seine Forderung dort einreichen, wobei der medizinische Leistungserbringer gegebenenfalls von der Patientin bzw. dem Patienten eine Abtretungserklärung unterzeichnen lassen muss. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb der Versicherer die Leistungen abgelehnt hat bzw. dass die durchgeführte Behandlung tatsächlich nicht durch die Reiseversicherung gedeckt werden kann (zum Nachweis der Uneinbringlichkeit siehe unten Ziffer 3.5). 4

14 c) Depotzahlungen Es ist zumutbar, dass die medizinischen Leistungserbringer bei unklaren Kostendeckungssituationen Depotzahlungen verlangen. Sollte eine Depotzahlung fehlen, sollte eine ausführliche Begründung verlangt werden, ist doch davon auszugehen, dass Personen, welche als Touristen in die Schweiz kommen, auch über finanzielle Mittel verfügen (Bargeld, Kreditkarte, Travellerchecks). Depots (oder Sofortzahlungen) sind auch bei Vorliegen einer Reiseversicherung - insbesondere bei Personen aus Drittstaaten - zu verlangen (sowohl bei ambulanten als auch bei stationären Behandlungen). Dies weil erfahrungsgemäss in vielen Fällen die Reiseversicherung eine Kostenübernahme (z.b. wegen vorbestehender Krankheit) ablehnt. d) Garantieerklärung Existiert eine Garantieerklärung (bei Verwandtenbesuchen etc.) ist zu erwarten, dass zunächst der Garant zur Kasse gebeten wird. Dies bis zur Höhe der erteilten Garantie. e) Ableben der betroffenen Person Im Falle des Ablebens der betroffenen Person geht die Forderung auf die Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. In solchen Fällen muss der Leistungserbringer nachweisen, dass die Forderung nicht aus dem Nachlass gedeckt bzw. von den Erben nicht bezahlt werden konnte Nachweis der Uneinbringlichkeit Das Vorliegen von Bedürftigkeit bei der betroffenen Person ist auch bei subsidiären Kostengutsprachen die Voraussetzung für die Kostentragung aus Mitteln der Sozialhilfe. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn - der Leistungserbringer die betroffene Person erfolglos gemahnt und betrieben hat bzw. ein Verlustschein vorliegt - sich die betroffene Person als unauffindbar erweist und deshalb die Geltendmachung der Forderung bei ihr selber nicht möglich ist - der Nachweis erbracht ist, dass kein Dritter die Kosten übernimmt Stehen Leistungen Dritter, insbesondere von Kranken- oder Unfallversicherungen, im Raum, muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass diese für die Kosten nicht aufkommen. Sollte keine oder lediglich eine sehr tiefe Depot- oder Sofortzahlung verlangt worden sein, muss der medizinische Leistungserbringer ebenfalls dafür eine Begründung abgeben (vgl. oben Ziffer 3.4) Umfang der Kostenübernahme Da es Sache des Leistungserbringers ist, die Uneinbringlichkeit der Forderung nachzuweisen, gehen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Eintreibung derselben stehen, zu seinen Lasten. Es können also nur die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung angefallenen Kosten, für welche Kostengutsprache erteilt wurde, aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden. Betreibungs-, Mahn-, Inkassokosten etc. müssen abschliessend vom Leistungserbringer getragen werden. 4. Rettungseinsätze und Sanitätstransporte 4.1. Rettungseinsätze Gestützt auf die «Richtlinien zur teilweisen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe)» der Fürsorgedirektorenkonferenz (heutige SODK) von 1992 (nachfolgend Richtlinien) können Rettungsorganisationen ohne vorgängige Kos- 5

15 tengutsprache einen Teil ihrer uneinbringlichen Forderungen beim zuständigen Sozialhilfeorgan geltend machen. Die Richtlinien finden Anwendung auf alle Personen, die sich auf Grund des Wissensstandes im Zeitpunkt der Alarmierung der Rettungsorganisation in einer Gefahr für Leib und Leben befunden haben. Es können sich alle Rettungsorganisationen (und nicht nur die REGA) auf die Richtlinien berufen. Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Forderung gegenüber den Sozialhilfeorganen sind: - die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung und das Vorliegen eines Notfalls - die Verhältnismässigkeit der Rettungs- und Transportmittel - die Uneinbringlichkeit der Rettungskosten - das (stillschweigende) Einverständnis der betroffenen Person mit dem Einbezug der Sozialhilfe - Gemeinnützigkeit der Rettungsorganisation Die Rettungsorganisationen tragen 50% der uneinbringlichen Forderung sowie Rechnungsbeiträge von Fr und weniger selbst Sanitätstransporte Sanitätstransporte gehören genauso zu den medizinischen Leistungen wie die Behandlungskosten. Die dafür anfallenden Kosten können oben wie unter Ziffer 3 beschrieben als Hilfe im Notfall beim zuständigen Sozialhilfeorgan geltend gemacht werden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen. Zu beachten ist, dass für Sanitätstransporte auch bei versicherten Patientinnen und Patienten im Rahmen der Hilfe im Notfall Kosten anfallen können, da Leistungen der Santitätstransporteure häufig nicht vollumfänglich durch die Versicherer gedeckt werden. 5. Fallpauschalen bei Patientenverlegungen innerhalb der Schweiz Gemäss Ziffer 3.4 der Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG (abrufbar unter rechnet bei einer Verlegung jedes involvierte Spital diejenige Fallpauschale ab, welche sich aus seiner Behandlung ergibt. Sowohl das verlegende wie auch das aufnehmende Spital müssen aber einen Abschlag gewärtigen. Damit soll erreicht werden, dass die Vergütungen für einen Patienten, der in mehreren Institutionen behandelt wird, die unter den Anwendungsbereich der SwissDRG-Abrechnungsregeln fallen, gesamthaft nicht höher ausfallen als die Vergütung für die Behandlung in einer einzigen Institution. Kommission Rechtsfragen, 24. April

Ablauf für die Behandlung von Notfällen

Ablauf für die Behandlung von Notfällen Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Soziales Kollegiumstrasse 8 Postfach 6 643 Schwyz Telefon 04 89 6 65 Telefax 04 89 0 49 Schwyz, Mai 05 (rev. September 06 Kap. 3) Ablauf für die Behandlung

Mehr

Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache

Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Öffentliche Sozialhilfe Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache für Kosten für Behandlungen von Personen ohne oder ohne feststehende Adresse im Kanton Zürich

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich

Mehr

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Allgemeines Die IVSE hat zum Ziel: Die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug LU, NW, OW, SZ, UR, ZG zwischen CURAVIVA Zentralschweiz für die kantonalen Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug und KPT Krankenkasse AG TeIlstrasse 18 3001 Bern (Postadresse: Postfach

Mehr

2.2. Frist und Adressaten des Gesuchs Zweifelt ein medizinischer Leistungserbringer an, dass die Kosten für eine Behandlung beim

2.2. Frist und Adressaten des Gesuchs Zweifelt ein medizinischer Leistungserbringer an, dass die Kosten für eine Behandlung beim 10.2.02. Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern Rechtsgrundlagen 16a SHG 19 SHV 20 SHV 21 SHV Erläuterungen 1. Zweck der Bestimmung ( 21 SHV) Die Bestimmung besagt, dass medizinische

Mehr

Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache

Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Öffentliche Sozialhilfe Leitfaden für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache für Kosten für Behandlungen von Personen ohne oder ohne feststehende Adresse im Kanton Zürich

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

2.1. Notfallhilfe an Personen mit gewöhnlichem Wohn- oder Aufenthaltsorts in der Schweiz

2.1. Notfallhilfe an Personen mit gewöhnlichem Wohn- oder Aufenthaltsorts in der Schweiz 5.3.02. Notfallhilfe Rechtsgrundlagen Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit

Mehr

Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)

Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 3.1.03. Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

Mehr

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich

Mehr

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.1.02. Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen 5 VRG 26 SHV 6 und 7 AfV Erläuterungen 1. Allgemeines Beim persönlichen

Mehr

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen 2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014

Mehr

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.1.02. Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen 5 VRG 26 SHV 6 und 7 AfV Erläuterungen 1. Allgemeines Beim persönlichen

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel 1. Hilfsmittel Welche Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl usw.) beantragen Sie? Gewünschte Lieferfirma (bitte Rechnungskopien, Kostenvoranschläge beilegen) 2. Personalien

Mehr

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen 2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014

Mehr

362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1

362.200 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 6.00 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

Mehr

Informationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG

Informationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG VB-ERV / TUI 2012 (Allgemeine Bestimmungen, Glossar und Besondere Teile A und B), die dem jeweiligen Produkt zugrunde liegen. Reiserücktritts-Versicherung (inkl. ) : Abgesichert sind Ihre vertraglich geschuldeten

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen für die Zusatz- Krankenversicherung gemäss VVG (mit subsidiärer Unfalldeckung) Ausgabe

Besondere Versicherungsbedingungen für die Zusatz- Krankenversicherung gemäss VVG (mit subsidiärer Unfalldeckung) Ausgabe Kategorie "Optima Varia" Zusatzversicherung für den Aufenthalt im Zweibettzimmer eines Spitals oder einer Klinik, mit Wahlbeschränkung der Einrichtung und einer dem effektiven Alter der versicherten Person

Mehr

«Spital Allgemein» der AXA/

«Spital Allgemein» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Allgemein» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15800DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung A1 Für welche Leistungen besteht eine

Mehr

Die Unterstützungsanzeige (SHG)

Die Unterstützungsanzeige (SHG) 18.3.03. Die Unterstützungsanzeige (SHG) Rechtsgrundlagen 34 SHV Erläuterungen 1. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton ( 44 SHG) 1.1. Geltendmachung des Kostenersatzanspruches Mit der Unterstützungsanzeige

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 20. März 1996 (Stand 1. April 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 15 Abs. 3 und 21

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) 833.4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) vom 5. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf

Mehr

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt. 1. Grund des Gesuches / der Mutation

Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt. 1. Grund des Gesuches / der Mutation Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt Kantonsärztlicher Dienst Stampfenbachstrasse 30 Postfach 8090 Zürich Telefon +41 43 259 24 09

Mehr

15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen 15.2.01. Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen Rechtsgrundlagen 27 SHG 29 SHG 30 SHG 31 SHG Art. 26 ZUG Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht

Mehr

TAXORDNUNG. gültig ab 1. Januar 2019 Version 1.0. Allgemeine Hinweise:

TAXORDNUNG. gültig ab 1. Januar 2019 Version 1.0. Allgemeine Hinweise: TAXORDNUNG gültig ab 1. Januar 2019 Version 1.0 Allgemeine Hinweise: Zugunsten der besseren Lesbarkeit verwenden wir in der Taxordnung ausschliesslich die männliche Form. Damit sind sämtliche Personen,

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel

Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel 1. Hilfsmittel Welche Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl usw.) beantragen Sie? Perücke Gewünschte Lieferfirma (bitte Rechnungskopien, Kostenvoranschläge beilegen) Jasmin

Mehr

Anhängigmachen eines Falls

Anhängigmachen eines Falls Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 6.1.01. Anhängigmachen eines Falls Rechtsgrundlagen 7 VRG 18 Abs. 1 SHG 18 Abs. 2 SHG 23 SHG 25 Abs. 1 SHV 25 Abs. 2 SHV Erläuterungen 1. Gesuchstellung

Mehr

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ALLGEMEINES 2 WAS SIND ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN? Die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV (EL) helfen dort, wo die Renten zusammen

Mehr

Ergänzungsleistungen. www.el-info.ch

Ergänzungsleistungen. www.el-info.ch Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anspruchsvoraussetzungen 1. Kapitel Grundlagen 2 Geschichte 1948: AHV tritt in Kraft 1960: IV tritt in Kraft 1966: EL tritt in Kraft 3 Drei

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst: 76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht

Mehr

Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige

Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich Geburtsdatum

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV

Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich

Mehr

Notfallhilfe. Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Notfallhilfe. Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 5.3.02. Notfallhilfe Rechtsgrundlagen Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 8.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom. November 995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Mehr

Amt für Gesundheit Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden

Amt für Gesundheit Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden VTG-Tagung Stadt- und Gemeindepräsidenten/innen vom 13. September 2018 Übersicht der gesetzlichen Grundlagen (1/3) Art. 64a KVG (in Kraft

Mehr

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Der Schweizerische

Mehr

Anmeldung für Minderjährige

Anmeldung für Minderjährige Anmeldung für Minderjährige 1. Beantragte Leistung Welche Versicherungsleistungen werden beantragt? Medizinische Massnahmen, z. B. Geburtsgebrechen Massnahmen für die berufliche Eingliederung Hilfsmittel

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVBAR 1997) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes...2 2 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes...2

Mehr

Medizinische Behandlung in Europa. Worauf muss ich achten?

Medizinische Behandlung in Europa. Worauf muss ich achten? Medizinische Behandlung in Europa Worauf muss ich achten? Allgemeines Seitdem es keine spürbaren Grenzen mehr gibt und erst recht durch die Einführung des EURO sind uns unsere europäischen Nachbarländer

Mehr

Information über die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte und über die Aufnahme von Beratungs- oder Therapiegesprächen auf Bild- und Tonträgern

Information über die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte und über die Aufnahme von Beratungs- oder Therapiegesprächen auf Bild- und Tonträgern SBAP. Schweizerischer Berufsverband für Angewandte Psychologie Association Professionnelle Suisse de Psychologie Appliquée Associazione Professionale Svizzera della Psicologia Applicata Konradstrasse 15

Mehr

«Spital Privat» der AXA/

«Spital Privat» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Privat» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15803DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung Teil C Kostenbeteiligungs- und Versicherungsvarianten

Mehr

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung im Kanton aus. 2

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung im Kanton aus. 2 .00 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über

Mehr

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung In der Gesetzessammlung veröffentlicht im September 2012 331.11 V. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 26. Juni 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

Mehr

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, Gesetz über die Sozialhilfe 80.00 (Vom 8. Mai 98) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,

Mehr

Änderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 28. August 2015/11. September 2015

Änderungsanträge der vorberatenden Kommission vom 28. August 2015/11. September 2015 Gesundheitsgesetz 22.15.03 Vorlage des Regierungsrats vom 16. Juni Gesundheitsgesetz Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 34 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1), beschliesst:

Mehr

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie

Mehr

S G A - T i p p 3/08

S G A - T i p p 3/08 S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,

Mehr

Zuständigkeitsordnung allgemein

Zuständigkeitsordnung allgemein 3.1.01. Zuständigkeitsordnung allgemein Rechtsgrundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.

Mehr

Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige

Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich Geburtsdatum

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

113.01 SAS. Motion Catherine Keller-Studer

113.01 SAS. Motion Catherine Keller-Studer Motion Catherine Keller-Studer zur Wiedereinführung der Möglichkeit für die Gemeinden, den Arbeitgeber anzuhalten, die geschuldeten laufenden Krankenversicherungsprämien vom Lohn abzuziehen 113.01 SAS

Mehr

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 8.0 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 7. November 007 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom. Juni 007 ),

Mehr

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.5.2017 Pflegekind Pflegefamilie

Mehr

MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG

MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG Vorsorgeplanung Vorsorgeauftrag Hinweis / Einleitung Hinweis Ich, Diese Vorlage dient als Hilfestellung zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages.

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 250.100 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Vom 5. November 1992 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung

Mehr

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung),

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), 5.3.03. Nothilfe Rechtsgrundlagen Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), LS 851.14 Erläuterungen 1. Definition Nothilfe Gemäss

Mehr

http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/.

http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/. Freiburg: Quellen / Unterlagen Freiburg Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 16. November 1999, sur la santé, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. PLV Verordnung, vom 9. März 2010,

Mehr

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT INHALT 1. Begriffe 2 1.1 Erwerbsunfähigkeit 2 1.2 Unfallausschluss 2 1.3 Massgebliches Erwerbseinkommen

Mehr

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008

IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Invalidenversicherung IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung

Mehr

4.12 Leistungen der IV Früherfassung und Frühintervention

4.12 Leistungen der IV Früherfassung und Frühintervention 4.12 Leistungen der IV Früherfassung und Frühintervention Stand am 1. Januar 2015 Auf einen Blick Die Früherfassung und Frühintervention sind präventive Mittel der Invalidenversicherung (IV), um Personen

Mehr

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten.

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick So ist Ihr Spitalaufenthalt gedeckt Sie müssen stationär ins Spital? Durch die neue Spitalfinanzierung hat

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung

Neuordnung der Pflegefinanzierung CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG Neuordnung der Pflegefinanzierung Anne-Claude Demierre, Staatsrätin Maryse Aebischer, Vorsteherin Sozialvorsorgeamt Patrice Zurich, Vorsteher Amt für Gesundheit Sandra

Mehr

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019

Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019 Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011

Mehr

«Spital Halbprivat» der AXA/

«Spital Halbprivat» der AXA/ Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZB) «Spital Halbprivat» der AXA/ Ausgabe 07.2017 15802DE 2017-07 D Inhaltsübersicht Teil A Voraussetzungen der Versicherungsdeckung Teil C Kostenbeteiligungs- und Versicherungsvarianten

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.

Mehr

Bitte wählen Sie oben den Kanton aus

Bitte wählen Sie oben den Kanton aus Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel der IV Bitte wählen Sie oben den Kanton aus Ihre Anmeldung: Danke für sorgsames Ausfüllen Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung

Mehr

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Rechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 17.2.02. Elterliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe Rechtsgrundlagen Art. 289 Abs. 2 ZGB Art. 290 ZGB Art. 291 ZGB Art. 292 ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel

Mehr

Entschädigung / Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen

Entschädigung / Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen Gesuchsformular Entschädigung / Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen Sie möchten ein Gesuch um finanzielle Leistungen bei Schäden aus Impffolgen einreichen. Damit wir Ihr Gesuch bearbeiten können, sind

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 350.035 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 5. November 1992 Vom Eidgenössischen

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV

Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich

Mehr

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher

Mehr

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst 05. Mai 2003 Einwohnergemeinde Oberägeri 413.1 Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst 413.1 REGLEMENT ÜBER DEN SCHULZAHNARZT-DIENST INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Gegenstand

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH

Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH 1. Die Netze Duisburg GmbH (Netzbetreiber) nimmt eine Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung

Mehr

AVB. Krankenpflegeversicherung

AVB. Krankenpflegeversicherung AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) Visana AG, sana24 AG, vivacare AG Gültig ab 2016 Krankenpflegeversicherung Managed Care (KVG) Inhaltsverzeichnis Seite 3 4 5 6 6 7 7 8 8 1. Grundsätze 2. Leistungen

Mehr

Rettungsforum Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger?

Rettungsforum Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger? Rettungsforum 2012 Wer muss die Rettungsdienst-Rechnung bezahlen? Was sagt das KVG? Wer ist Leistungsempfänger? lic. iur. Kaspar Gehring Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht Themenüberblick

Mehr

Versicherungen zur Erfüllung der gesetzlichen Fürsorgepflicht

Versicherungen zur Erfüllung der gesetzlichen Fürsorgepflicht 2. Symposium 2006 des Travel Industry Club Risken und Reisen Versicherungen zur Erfüllung der gesetzlichen Fürsorgepflicht Peter C. Schmid Europäische Reiseversicherung AG, München Intercontinental Hotel,

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2010 Soziale Krankenversicherung (KV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung

Mehr

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung. Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2016 KR-Nr. 144/2016 644. Anfrage (Fehl- und Überversorgung in den Zürcher Spitälern) Kantonsrat Kaspar Bütikofer und

Mehr

zwischen und Präambel

zwischen und Präambel (Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,

Mehr

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen

Mehr

Bitte wählen Sie oben den Kanton aus

Bitte wählen Sie oben den Kanton aus Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Anmeldung für Minderjährige und für medizinische Massnahmen vor dem 20. Altershr Bitte wählen Sie oben den Kanton aus Ihre Anmeldung: Danke für sorgsames Ausfüllen

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung [Signature] [QR Code] Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie

Mehr

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern,

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern, Kanton Bern Canton de Berne Auszug BUS dem Protokoll ^,^5 Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 1 0 2 7 14. August 2013 GEF C Verfügung IWWI ^1 Genehmigung der Verträge betreffend

Mehr

Verordnung über die Spitex-Dienste

Verordnung über die Spitex-Dienste Verordnung über die Spitex-Dienste vom. Januar 008 (Stand. Januar 0) Der Grosse Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziff. 6 der Gemeindeordnung ) und das Pflegegesetz ) folgende Verordnung erlassen.

Mehr