2.2. Frist und Adressaten des Gesuchs Zweifelt ein medizinischer Leistungserbringer an, dass die Kosten für eine Behandlung beim
|
|
- Sophie Biermann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern Rechtsgrundlagen 16a SHG 19 SHV 20 SHV 21 SHV Erläuterungen 1. Zweck der Bestimmung ( 21 SHV) Die Bestimmung besagt, dass medizinische Leistungserbringer, wenn sie nicht sicher sind, dass die Kosten für die erbrachte oder zu erbringende Behandlung bezahlt werden, bei der Sozialhilfe um subsidiäre Kostengutsprache bitten können. Sie dient also primär der Sicherstellung, dass ein Dritter eine notwendige Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin selber sichergestellt ist. Um Kostengutsprache soll nur dann ersucht werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Leistungen weder vom Patienten bzw. der Patientin noch durch die Krankenversicherung oder durch andere Stellen bzw. Personen gedeckt werden können. Seit dem 1. Januar 2012 werden auch bei ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen keine Leistungssperren mehr durch die Krankenkassen verfügt. Für im Grundleistungskatalog nach KVG bzw. KVV aufgeführte und vollumfänglich durch die obligatorische Grundversicherung zu tragende Leistungen entfällt damit die Notwendigkeit zur Leistung einer Kostengutsprache gegenüber dem Leistungserbringer. Nicht vollständig aus der Grundversicherung gedeckt sind beispielsweise Sanitätstransporte. Bei Sanitätstransportdiensten, die nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen, kann sich ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache weiterhin als notwendig erweisen. 2. Vorgehen für medizinische Leistungserbringer 2.1. Mögliche medizinische Leistungserbringer Damit sind alle medizinisch tätigen Personen und Institutionen gemeint, also Haus- und Spezialärzte, Spitäler, Kliniken, Sanitätstransportunternehmen, im Einzelfall auch medizinisches Pflegepersonal oder Zahnärzte Frist und Adressaten des Gesuchs Zweifelt ein medizinischer Leistungserbringer an, dass die Kosten für eine Behandlung beim Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern 1
2 Patienten / bei der Patientin, bei der Krankenversicherung oder bei Dritten einbringlich sind, so richtet er ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache an die zuständige Sozialhilfestelle: Bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) innerhalb von 3 Monaten nach Behandlung bzw. Behandlungsbeginn an die Sozialhilfestelle der Wohngemeinde. Bei Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) innerhalb von 30 Tagen nach Behandlung an das Kantonale Sozialamt Inhalt des Gesuchs Das Gesuch muss folgende Angaben beinhalten: Personalien des Patienten / der Patientin (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Heimatort, Heimatstaat), Behandlungsursache (in Form eines Arztzeugnisses), Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen, zuweisende Institution, allfällige Garanten für entstehende Kosten (Krankenversicherungen etc.). Die Vorlage für die Gesuche finden sich auf der Homepage des Kantonalen Sozialamts: Vorlage Kostengutsprachegesuch für medizinische Leistungserbringer unter Vorlagen Sozialhilfepraxis Nachweis der Nichteinbringlichkeit der Kosten Behandlungskosten können nur dann von der Sozialhilfe übernommen werden, wenn a. innert oben erwähnter Frist ein Gesuch um Kostengutsprache eingegangen ist, b. es sich um notwendige und in ihrer Höhe angemessene bzw. möglichst wirtschaftliche Leistungen handelt, c. keine andere Deckung möglich bzw. kein sonstiger Träger oder Garant vorhanden ist. Zu b. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kosten muss auf der Rechnung detailliert ausgewiesen werden. Es können nur die für innerkantonale Allgemeinpatienten geltenden Taxen in Rechnung gestellt werden. Zu c. Es muss ausführlich dokumentiert werden, dass kein anderer Kostenträger die Kosten übernommen hat und man sich intensiv, aber erfolglos um die Kostenübernahme durch den Patienten bzw. die Patientin oder durch Dritte bemüht hat. In der Regel ist die Vorlage eines Verlustscheins erforderlich Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern 2
3 2.5. Spezialfall Touristen Bei notfallmässigen Spitalaufenthalten von mittellosen Touristen ohne Wohnsitz in der Schweiz muss das Kantonale Sozialamt umgehend orientiert und ständig auf dem laufenden gehalten werden Besondere Beachtung ist dabei der Personalienabklärung und der Pflicht zu Depotleistungen bzw. der umgehenden Bezahlung der Kosten zu schenken. Zudem ist dem Gutsprachegesuch eine Passkopie beizulegen. Überdies sollten allfällige Garantieträger festgestellt werden. Das Kantonale Sozialamt ist bei der Repatriierung ausländischer Patienten behilflich Unnötige Gesuche sollten vermieden werden (z.b. Bei Bürgern aus EU/EFTA Staaten - Abklärung des Versicherungsschutzes im Herkunftsstaat). Wenn weder ein Versicherungsschutz noch eine private Garantie vorliegt oder Ausweispapiere fehlen, werden für mittellose Touristen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur Notfallbehandlungen vergütet. Ein Notfall liegt höchstens solange vor, bis die Reisefähigkeit zur Verlegung in den Wohn- bzw. Heimatstaat gegeben ist. 3. Vorgehen der Sozialhilfeorgane bei Eintreffen eines Gesuchs Vor Erteilung einer Gutsprache sind folgende Punkte zu prüfen: Verfügt die betroffene Person über den obligatorischen Krankenversicherungsschutz gemäss KVG? Handelt es sich um Kosten, deren Deckung nicht gesichert ist? Wurden die Fristen nach 21 SHV eingehalten (3 Monate nach Behandlungsbeginn bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, 30 Tage nach Behandlungsbeginn bei Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich)? Handelt es sich um eine notwendige, zeitlich dringende und wirtschaftliche Behandlung? Treffen diese Anforderungen zu, so kann dem medizinischen Leistungserbringer subsidiäre Gutsprache für die entstehenden oder entstandenen Kosten erteilt werden. Wird zum Zeitpunkt des Eintreffens des Gesuchs nicht reagiert, so kann der Leistungserbringer nur dann von einer stillschweigenden subsidiären Kostengutsprache ausgehen, wenn er dies mit dem betroffenen Sozialhilfeorgan ausdrücklich so vereinbart hat (vgl. auch unten Ziffer Vorgehen der Sozialhilfeorgane bei Eintreffen einer Rechnung aufgrund eines Gesuchs Stellt ein medizinischer Leistungserbringer eine Rechnung, so muss überprüft werden, ob eine entsprechende Kostengutsprache erteilt bzw. ein Kostengutsprachegesuch eingegangen ist. Fehlt dieses, so kann die Kostenübernahme in der Regel abgelehnt werden. Im Rahmen der Rechnungsprüfung muss insbesondere die Dokumentation der Bemühun Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern 3
4 gen, die Kosten einzubringen, beachtet werden. So müssen Verlustscheine, Zustellversuche von Rechnung und Mahnungen, Nachforschungen über den Verbleib des Patienten bzw. der Patientin, begründete Ablehnungen von Kostenübernahmen durch Garanten etc. vorliegen. Fehlen diese Unterlagen, so ist der Leistungserbringer aufzufordern, sie nachzureichen. Übernommen werden müssen aufgrund einer subsidiären Kostengutsprache einzig die Behandlungskosten. Mahn- und Betreibungsgebühren sowie weitere angefallene Kosten werden nicht durch die Sozialhilfe finanziert. Für die Kostenübernahme ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung relevant, entsprechend ist der Unterstützungswohnsitz bei Gesuchstellung zuständig und die Kosten können weiterverrechnet werden, sofern die entsprechenden Weiterverrechnungsfristen zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind. Übernimmt die Gemeinde die Kosten, so geht die Forderung, beispielsweise in Form eines Verlustscheins, auf die Gemeinde über. Diese kann die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben lassen (Verlustscheinbewirtschaftung). 5. Vereinbarungen der Gemeinden mit medizinischen Leistungserbringern gemäss 19 Abs. 3 SHV Bei Leistungserbringern, welche häufig uneinbringliche Kosten haben, kann es aus Effizienzgründen sinnvoll sein, das Prozedere der Kostengutspracheerteilung abzukürzen. In diesem Fall ist eine Vereinbarung zwischen dem medizinischen Leistungserbringer und dem zuständigen Sozialhilfe-Organ notwendig, welche das Vorgehen im Einzelfall festlegt. So kann beispielsweise auf vorgängige Gesuchseinreichung verzichtet werden und die Rechnungen können direkt (mit Beleg über die Bemühungen zum Einbringen der Kosten) an das zuständige Sozialhilfe-Organ gerichtet werden. Gestützt auf die Richtlinien zur teilweisen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) der damaligen Fürsorgedirektorenkonferenz (heutige SODK) von 1992 besteht eine solche Vereinbarung derzeit mit Rettungsorganisationen wie der REGA. Es ist im Rahmen dieser Richtlinien kein Gesuch um Kostengutsprache notwendig, sondern die Rechnung kann, sofern die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich gegeben sind, innert innert 12 Monaten (inkl. Beleg über Bemühungen zum Einbringen der Kosten) bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Die Rettungsorganisationen tragen 50% der uneinbringlichen Forderung sowie Rechnungsbeiträge von Fr und weniger selbst. Einzelne Gemeinden haben zudem vergleichbare Vereinbarungen mit Sanitätstransportunternehmen (z.b. Schutz und Rettung Zürich). Rechtsprechung VB : Vergütungspflicht des Kantons Bern für Kosten eines Notfalltransports im Kanton Zürich. [Eine in Bern wohnende Frau musste während ihres Aufenthalts in Zürich notfallmässig hospitalisiert werden, was Sanitätstransportkosten in der Höhe von Fr verursachte. Nachdem der Sanitätsdienst vergeblich versucht hatte, die Transportkosten bei der Patientin erhältlich zu machen, ersuchte er das Sozialamt des Kantons Zürich um Kos Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern 4
5 tenübernahme. Dieses wiederum ersuchte den Kanton Bern um Kostenvergütung. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Kanton Bern gegen die Kostenübernahme mit der Begründung, die Patientin habe zum Zeitpunkt des Notfalltransports keine Sozialhilfe bezogen.] Eine Vergütungspflicht des Kantons Bern gegenüber dem Kanton Zürich setzt voraus, dass die in Bern wohnhafte Patientin die Kosten für den Notfalltransport in Zürich nicht selber - mit oder ohne Versicherungsdeckung - begleichen kann (Subsidiaritätsprinzip; E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit der Patientin zu bejahen: Die Inkassobemühungen des Sanitätsdienstes bei der Patientin führten zur Ausstellung eines Verlustscheins, und die Zürcher Behörden waren nicht dazu verpflichtet, im Kanton Bern weitergehende Abklärungen vorzunehmen bzw. sämtliche denkbaren Ansprüche der Patientin gegen Dritte zu prüfen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 30. März 2011 abgewiesen (BGE 137 V 143). VB : Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde X) ist dem Zweckverband Spital Limmattal angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfügt. Der Rettungsdienst der Beschwerdeführerin hat beim fraglichen Einsatz als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbands Spital Limmattal gehandelt. Die Beschwerdeführerin hätte daher ihren Anspruch auf Ersatz der mit dem Einsatz verbundenen Kosten beim Zweckverband geltend machen müssen. VB : Prinzipiell obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (E.3). Es widerspricht der Sozialhilfegesetzgebung, eine Kostentragungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Gemeinwesens gestützt auf diese Gesetzgebung selbst dann zu bejahen, wenn die betroffene (von der Rettungsorganisation betreute) Person in der Lage ist, die angefallenen Kosten selber zu begleichen (E.4). Vorliegend darf jedoch von einer Bedürftigkeit der medizinisch betreuten Person ausgehen, nachdem diese erfolglos gemahnt und betrieben worden war, woraus ein Verlustschein resultierte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich die Regressforderung der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde auf 42 SHG stützen (E.5). VB : Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich auch für Krankheitskosten Gesuche entsprechend der Grundregel von 20 SHV im Voraus zu stellen sind, verwirkt der oder die Gesuchstellende den Anspruch auf Fürsorgeleistungen nicht von vornherein, wenn er bzw. sie ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreicht. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu befinden, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage steht, auf deren Übernahme der oder die Gesuchstellende einen Anspruch hat. 19 Abs. 3 SHV will lediglich gewährleisten, dass die Fürsorgebehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird, sondern bei der Auswahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche durch Kostengutsprache sicherzustellen sind, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. VB : Der Grundsatz, wonach bei der zuständigen Fürsorgebehörde im Voraus um Kostengutsprache zu ersuchen ist, muss jedenfalls bei eigentlichen Krankheiten, aber auch bei Behandlungen von Drogensucht, Alkoholabhängigkeit und dergleichen mit den nötigen Differenzierungen gehandhabt werden. Selbst wenn die Umplatzierung in eine geeignete, aber kostengünstigere Einrichtung verweigert wird, kann es sein, dass das Gemeinwesen Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern 5
6 zumindest für die unvermeidbaren Kosten einer solchen Betreuung bzw. Behandlung Gutsprache zu leisten hat. Abzulehnen ist in jedem Fall die Auffassung, bei verspäteter Gesuchseinreichung verliere der bzw. die Behandlungsbedürftige von vornherein den Anspruch auf Fürsorgeleistungen. Wird die Verweigerung der Kostengutsprache angefochten, so ist ausschlaggebend, ob es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Therapiebeginn bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben (vgl. auch VB = RB 1999 Nr. 85). VB (nicht publiziert): Damit Gesuche um Kostengutsprache die erforderlichen Angaben enthalten können, haben Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe den jeweiligen Arzt bzw. die betreffende Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Praxishilfen Vorlage für Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen (unter Vorlagen Sozialhilfepraxis) Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern 6
Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab. Neu 1996-07. Überarbeitung IKS 2 Aktualisierung (Recht, Verfahrensabläufe) 1. Mai 2011
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport EL-Krankheitskosten Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab Neu 1996-07 Überarbeitung IKS 2 Aktualisierung (Recht, Verfahrensabläufe) 1.
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrDepartement für Finanzen und Soziales. was ist neu? Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Departement für Finanzen und Soziales was ist neu? eu Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was ändert mit der neuen Spitalfinanzierung? Die Abgeltung der Spitäler
Mehrzum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
MehrASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
MehrKrankenversicherungsschutz bei Prämienrückständen
Krankenversicherungsschutz bei Prämienrückständen Rechtsgrundlagen in Bund und ausgew. Kantonen Prof. FH Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalte I. Rechtliche Rahmenbedingungen
Mehr7.3.01. Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen
Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Kantonales Sozialamt 31.01.2013 1/2 7.3.01. Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
MehrDepartement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales. Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick
Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Neuordnung der Pflegefinanzierung Die Änderungen auf einen Blick Dezember 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Am 1. Januar 2011 tritt das Bundesgesetz
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrGesuch um finanzielle Leistungen
Kanton Zürich Kantonale Opferhilfestelle Direktion der Justiz und des Innern Gesuch um finanzielle Leistungen Sie möchten bei der Kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um finanzielle Leistungen einreichen.
MehrDie Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es?
Die Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es? FMH Tarifdelegierten-Tag vom 15.03.2012 Workshop 2 Rückforderungen durch Krankenkassen: Was kann man
MehrMerkblatt Bauhandwerkerpfandrecht
Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in
MehrGesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)
SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft
MehrPflegefinanzierung Chance oder Chaos?
Pflegefinanzierung Chance oder Chaos? EDI-Podium, Luzern 22. Juni 2012 Curaviva Kanton Zürich Organisation und Aufgaben Bei Curaviva Kanton Zürich sind 225 Alters- und Pflegeheime mit über 14 000 Plätzen
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrGESUCH UM SOZIALHILFE
BÜ durch die Gemeinde auszufüllen: Eingangsdatum: GEMEINDE BÜTTENHARDT Ersttermin: SachbearbeiterIn: Hogerarcker 3 8236 Büttenhardt TEL. 052 649 26 86 GESUCH UM SOZIALHILFE PERSONALIEN Gesuchsteller/in
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
Mehr7.2.04. Überhöhte Wohnkosten
7.2.04. Überhöhte Wohnkosten Rechtsgrundlagen SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 21 SHG 23 SHV Erläuterungen 1. Was sind überhöhte Wohnkosten? Für die Mietzinshöhe existieren (im Gegensatz zum Grundbedarf für
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
MehrErgänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten
Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten Stand am 1. Juli 2015 Allgemeines 1 Einleitung Dieses Merkblatt dient als Information für Ergänzungsleistungsbezügerinnen und bezüger sowie
MehrUnfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen
Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und
MehrVereinbarung. zwischen
SDK Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz CDS Conférence des directeurs cantonaux des affaires sanitaires CDS Conferenza dei direttori cantonali della sanità Interverband für Rettungswesen IVR Interassociation
MehrPRÄMIENVERBILLIGUNG 2015
PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015 Stand: 15.01.2015 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen
MehrZusatzleistungen zur AHV/IV
Zusatzleistungen zur AHV/IV Zusatzleistungen zur AHV/IV sind nach Bundesrecht. Ergänzungsleistungen (inkl. KKV) nach kantonalem Recht: Beihilfen Pflegefinanzierung Volketswil Donnerstag, 2. Dezember 2010
MehrLeistungsübersicht OSP ITA
Leistungsübersicht OSP ITA 9 Leistungsdauer Soweit in den einzelnen Bestimmungen dieser Zusatzversicherungsbedingungen nicht etwas anderes festgehalten ist, werden bei medizinisch notwendiger stationärer
MehrInterkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Es gilt das gesprochene Wort Sehr geehrte Damen und Herren Mit meinen Ausführungen möchte
MehrTARIFORDNUNG. gültig ab 1. Januar 2012. Kantonsspital Glarus AG Burgstrasse 99 CH-8750 Glarus www.ksgl.ch
TARIFORDNUNG gültig ab 1. Januar 2012 Kantonsspital Glarus AG Burgstrasse 99 CH-8750 Glarus www.ksgl.ch Erlassen am 16.12.2011 vom Verwaltungsrat der Kantonsspital Glarus AG Seite 2 / 7 INHALTSVERZEICHNIS
MehrInformationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
Informationsbroschüre Die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Sozialversicherungen Dank des Versicherungsobligatoriums
MehrEidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen MS. BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Schweiz An die kantonalen Sozialämter -
MehrRichtlinien. zur Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe SG-AR-AI gemäss Art. 13 und Art. 16 OHG. Januar 2010 06-13
Richtlinien zur Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe SG-AR-AI gemäss Art. 13 und Art. 16 OHG Januar 2010 06-13 1 Allgemeines 1. Anspruchsberechtigte Personen Jede Person, die durch eine Straftat
Mehr361.111 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1
6. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (vom 4. Dezember 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
MehrReglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt
341.100 Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt Stadtratsbeschluss vom 22. Oktober 2003 (1580) mit Änderung vom 13. Dezember 2006 (1559) Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Die Stadt Zürich leistet Hilfe
MehrReglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen
40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über
MehrStiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Richtlinien für die Unterstützungtätigkeit. 5. Dezember 2006
Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Richtlinien für die Unterstützungtätigkeit 5. Dezember 2006 Richtlinien für die Unterstützungstätigkeit, 5. Dezember 2006 2/5 1. Was sind unsere Ziele? 1. Hauptzweck
MehrKreisschreiben Opferhilfe. Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften
Amt für soziale Sicherheit Kreisschreiben Opferhilfe KRS-OH-2015 Stand: 21.09.2015 Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften Die wichtigsten Regelungen in Kürze
MehrAktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
Taxordnung des Kantonsspitals 1 vom 6. November 1990 2 Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 830.611 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes
Mehr8.1.08. Autobesitz und -kosten
8.1.08. Autobesitz und -kosten Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.8 Erläuterungen 1. Allgemeines Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Krankenversicherung Aufgaben Name / Vorname: Kandidatennummer:
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung
8.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 9. Dezember 995 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrIN NOT GERATEN? KURZINFORMATION ZUR SOZIALHILFE IM KANTON ZÜRICH
IN NOT GERATEN? KURZINFORMATION ZUR SOZIALHILFE IM KANTON ZÜRICH Ausgabe 2005 Die Zahl der Menschen, die in Not geraten und auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist gross. Notlagen haben viele Ursachen: Arbeitslosigkeit,
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2007 KR-Nr. 73/2007 444. Dringliche Anfrage (Übernahme von Krankenkassenprämien bei säumigen Versicherten, die einer
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Krankenversicherung Lösungsvorschläge Name / Vorname:
MehrOspita Spitalversicherung. Bestimmungen über die Zusatzversicherung Ospita Ausgabe: 0609
Ospita Spitalversicherung Bestimmungen über die Zusatzversicherung Ospita Ausgabe: 0609 Inhaltsübersicht 1. Umfang der Versicherung 1.1 Zweck 1.2 Versicherte Person 1.3 Versicherungsmöglichkeiten 1.4 Übertritt
MehrDie Krankenkasse: Grundversicherung. Bild: Barbara Graf Horka
Die Krankenkasse: Grundversicherung Bild: Barbara Graf Horka Karte 1 Ist die Grundversicherung in der Krankenkasse obligatorisch? Bild: tackgalichstudio/fotolia.com Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)
MehrVerordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV)
1 850.010 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) vom 1. Oktober 2001 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung von Art. 2 und 29 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrTaxordnung 2004 für das Spital Grenchen
Taxordnung 2004 für das Spital Grenchen 817.428.1 vom 4. Dezember 2003 A. Aufnahmebedingungen 1. In das Spital Grenchen werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn und Einwohner
Mehr8.1.14. Wegzug aus der Gemeinde - Kosten
8.1.14. Wegzug aus der Gemeinde - Kosten Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV 27 Abs. 3 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.7 Erläuterungen 1. Allgemeines Bei einem Wegzug hat das bisherige Sozialhilfeorgan nach
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung
8.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 9. Dezember 995 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrS G A - T i pp 4/08. Ärztliche Selbstbehandlung
S G A - T i pp 4/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 4, November
MehrDie Finanzierung des Gesundheitswesens mit Fokus Langzeitpflege
Die Finanzierung des Gesundheitswesens mit Fokus Langzeitpflege Jubiläumsanlass 10 Jahre Spitex Bern Referat von Peter Marbet Leiter der Abteilung Politik und Kommunikation Mitglied der Direktion santésuisse
MehrRAHMENVEREINBARUNG zwischen der SPITEX Michelsamt und
RAHMENVEREINBARUNG zwischen der SPITEX Michelsamt und Name und Vorname des Klienten/der Klientin (Blockschrift) Kundennummer Spitex Michelsamt und der Klient/die Klientin vereinbaren, dass die Spitex Michelsamt
MehrJa Nein Welche Medikamente? Welche Allergien?
Personalienblatt Gleis 1 Name Geburtsdatum Vorname Staatsangehörigkeit Eintritt Gleis 1 Heimatort Konfession Strafanzeigen Ja Nein Was? Personalien des Jugendlicher Ausweise und Versicherungen Angaben
MehrBesetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
605 2012 56 Urteil vom 3. September 2013 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf
MehrVernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Aarau, 24. April 2007 AvenirSocial Sektion Aargau Professionelle Soziale Arbeit Schweiz Postfach 3809 5001 Aarau AvenirSoicial ist durch Fusion entstanden und ersetzt den - SBS - Schweizerischer Berufsverband
MehrFreiwillige Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke
Freiwillige Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke 1. Rechtsgrundlage Von den Nettoeinkünften sind abziehbar die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
MehrSie werden Anfang Schuljahr vom Schulzahnarztdienst Ihrer Wohngemeinde aufgefordert, Ihr Kind/Ihre Kinder zum obligatorischen Untersuch anzumelden.
Der Schulzahnarztdienst im Kanton Zug sieht für alle Kinder des Kindergartens sowie für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen während der Dauer der Schulpflicht eine jährliche obligatorische Untersuchung
MehrSpitex Obermarch Klienten Information 2016
Spitex Obermarch Klienten Information 2016 Allgemein gültige Informationen zuhanden der Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden resp. des Kantons im Kanton
MehrFINANZDIREKTION DES KANTONS ZÜRICH. Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1
Walcheplatz 1, 8090 Zürich Telefon 043 259 11 11 Telefax 043 259 51 46 Zuständig R. Huber, 043 259 48 20 E-Mail rolf.huber@fdgs.zh.ch Versicherungskonzept des Kantons Zürich Zusammenfassung 1 1. Grundsätzliches
MehrRichtlinien zur Übernahme von Therapiekosten durch die Opferhilfe
Kanton Zürich Kantonale Opferhilfestelle Direktion der Justiz und des Innern Mai 2015 Richtlinien zur Übernahme von Therapiekosten durch die Opferhilfe 01 Voraussetzungen für die Kostenübernahme Straftat
MehrPRIVATE INTERNATIONAL
PRIVATE INTERNATIONAL Versicherung für ambulante und stationäre Behandlungen im Ausland Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Juli 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Versicherte
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
Vernehmlassungsvorlage 742.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Änderung vom... 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung,
MehrKostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
MehrBeitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter
Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 10. Dezember 2014 1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Dänemark Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Dänemark Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte,
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Dezember 2012 (710 12 217 / 337) Alters- und Hinterlassenenversicherung Persönliche AHV/IV/EO-Beiträge bei Taggeldern
MehrEmpfehlungen zum Verfahren betreffend die Beiträge der Kantone bei ausserkantonalen Spitalbehandlungen nach Artikel 41.3 KVG
Kommission Vollzug Krankenversicherung 47.3 / HS, FW, PH, GS 15. März 1996 7. Juni 1999 (1. Revision) 20. Februar 2003 (2. Revision) 21. August 2003 (3. Revision, gültig bis 31.12.2011) 2. September 2011
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrOspita Plus Zusatzversicherung. Bestimmungen über die Zusatzversicherung Ospita Plus Ausgabe: 0609
Ospita Plus Zusatzversicherung Bestimmungen über die Zusatzversicherung Ospita Plus Ausgabe: 0609 Inhaltsübersicht 1. Umfang der Versicherung 1.1 Zweck 1.2 Versicherte Person 1.3 Versicherungsmöglichkeiten
Mehr4.2.01. Schuldenberatung und Schuldensanierung
4.2.01. Schuldenberatung und Schuldensanierung Rechtsgrundlagen Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS 851.1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS 851.11 Erläuterungen
MehrAllgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang)
Allgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang) Die Kosten fär den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe fär Hotellerie (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe fär Betreuung (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe
MehrEintrittsvereinbarung IV
3. Personalien Eltern 2. Platzierende Fachstelle 1. Personalien Kind / Jugendliche/r Erlenhof Z e n t r u m f ü r N e u o r i e n t i e r u n g, E n t w i c k l u n g u n d A u s b i l d u n g E r l e
MehrInformation zum neuen Preisgestaltungssystem für Arzneimittel
Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung An die Firmen mit Arzneimitteln in der Spezialitätenliste (SL) und die Verbände, die sich mit Arzneimitteln befassen Information zum neuen Preisgestaltungssystem
MehrFamily Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004
Family Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2004 2 Zweck und Grundlagen Aus Family werden die Kosten von ambulanten Behandlungen gemäss den nachfolgenden
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung
8.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 9. Dezember 995 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrAusführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
85. Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 6. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 4
MehrEntscheid vom 8. August 2013 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2013.180 Entscheid
MehrKranken- und Unfallversicherung
1. Rechtsgrundlagen 6 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG, Reg.-R. 8) 12 Buchst. b Sozialhilfeverordnung (SHV, Reg.-Nr. 9) 6 und 11 EG KVG (SHG, Reg.-R. 13) Art. 3 Zuständigkeitsgesetz (ZUG, Reg.-Nr. 6) Bundesgesetz
MehrÜbersicht. Kantonale Leistungen im Sozialversicherungsrecht
für kantonale Leistungen in der Sozialversicherung Präsentation zum Vortrag von Prof. Dr. Fragestellung Kann ein Kanton für Leistungen im Sozialversicherungsrecht auf die haftpflichtige Person regressieren?
MehrSchriftliche Orientierung gemäss 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Andelfingerstrasse 3 Tel. 052 / 375 11 35 Fax 052 / 375 28 59 Herrn Ellikon an der Thur, Schriftliche Orientierung gemäss 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Die Fürsorgebehörde macht Sie auf
MehrGesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 1994 1
84.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 5. Dezember 994 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf den Bundesbeschluss über befristete Massnahmen
MehrVertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
MehrAnmeldung für einen stationären Aufenthalt
Anmeldung für einen stationären Aufenthalt : : : : _ Geburtsdatum: Telefon -Nr.: Mobiltelefon-Nr.: : Grund der Anmeldung vorsorgliche Anmeldung Art des Aufenthaltes Daueraufenthalt dringliche Anmeldung
MehrReglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung
Reglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung Gültig ab 1. Januar 2016 Gestützt auf 39 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom
MehrAnmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel
Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel 1. Hilfsmittel Welche Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl usw.) beantragen Sie? Gewünschte Lieferfirma (bitte Rechnungskopien, Kostenvoranschläge beilegen) 2. Personalien
MehrParkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund
Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Januar 1998 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Nächtliches Dauerparkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) Art. 1 Bewilligungspflicht... 4 Art.
Mehrzum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)
8.. Ausführungsgesetz vom. November 995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. März 99 über die Krankenversicherung
MehrTotalrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) 1) AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG
Totalrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) ) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung
MehrGesuch um Sozialhilfe
Sozialdienst Sense-Oberland Schwarzseestrasse 6 Postfach 82 1735 Giffers Gesuch um Sozialhilfe 1. Personalien Antragstellerin / Antragsteller Name: Adresse: Geburtsdatum: Tel. Privat: Natel: Vorname: PLZ/Ort:
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug
AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3
MehrDR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE
DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE Stellungnahme zur Ausschreibungspflicht bei Ersatz der Laborsoftware durch Kantonsspitäler 1. Ausgangslage Zwei Kantonsspitäler beabsichtigen, gemeinsam ihre Laborsoftware
MehrUmfassend und ganzheitlich versichert
Umfassend und ganzheitlich versichert anthrosana ist Partner der KPT Als Partner der KPT hat die Patientenorganisation anthrosana einen Kollektivvertrag mit der KPT abgeschlossen. Dieser bietet Ihnen eine
Mehrgestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
MehrDanke für Ihr Interesse am betreuten Wohnen im Ländli Züri. Wir gestalten die Aufnahme in drei Schritten:
Danke für Ihr Interesse am betreuten Wohnen im Ländli Züri. Wir gestalten die Aufnahme in drei Schritten: Hausbesichtigung Unverbindliche Hausbesichtigung mit Informationen und Einblicken in unsere betreuten
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110010-O/U I. Zivilkammer Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. G.
MehrS G A - T i p p 3/05
S G A - T i p p 3/05 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Präsident: Dr. med. Otto Frei, Im Dornacher 13, 8127 Forch, Tel. 01 980 25 89 Fax 01 980 55 45 Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz,
MehrAVB. Krankenpflegeversicherung
AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) Visana AG, vivacare AG Gültig ab 2016 Krankenpflegeversicherung Med Direct (KVG) Inhaltsverzeichnis Seite 3 4 5 6 6 7 7 8 1. Grundsätze 2. Leistungen 3. Prämien
Mehr