RAHMENVEREINBARUNG zwischen der SPITEX Michelsamt und
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- Maria Brodbeck
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1 RAHMENVEREINBARUNG zwischen der SPITEX Michelsamt und Name und Vorname des Klienten/der Klientin (Blockschrift) Kundennummer Spitex Michelsamt und der Klient/die Klientin vereinbaren, dass die Spitex Michelsamt Dienstleistungen gemäss der jeweiligen aktuellen Leistungsplanung basierend auf der Bedarfsabklärung erbringen. In der Leistungsplanung sind die Leistungen detailliert geregelt (u.a. Art und Dauer). Änderungen in der Leistungsplanung sind zwischen der Spitex Michelsamt und dem Klienten/der Klientin jeweils zu vereinbaren. Die Betreuung des Klienten/der Klientin wird einem Fachteam der Spitex Michelsamt zugeteilt. Der Klient/die Klientin hat keinen Anspruch auf die Betreuung durch bestimmte Mitarbeitende der Spitex Michelsamt. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden liegt allein bei der Spitex Michelsamt. Der Klient/die Klientin richtet sämtliche Anliegen in Bezug auf diese Vereinbarung direkt an die Spitex Michelsamt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nicht in jedem Fall sämtliche Leistungen der Spitex Michelsamt. Der Klient/die Klientin erklärt ausdrücklich, dass er/sie alle durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen Leistungen gemäss Leistungsplanung wünscht und deren Kosten selber trägt. Die Tarife richten sich nach dem jeweils aktuellen Tarifblatt. Der Klient bzw. die Klientin bevollmächtigt die Spitex Michelsamt seinen/ihren Beitrag an die Pflegevollkosten (Restfinanzierungsbeitrag) gemäss 4 und 15 des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) des Kantons Luzern vom 14. September 010 (SRL Nr. 867) in Verbindung mit 1 Abs. der Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) des Kantons Luzern vom 0. November 010 (SRL Nr. 867a) direkt der Wohnsitzgemeinde in Rechnung zu stellen. Der Klient/die Klientin kennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Spitex Michelsamt und ist mit diesen einverstanden. Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird im Doppel ausgestellt und unterschrieben. Ein Exemplar ist für den Klienten/die Klientin bestimmt, das andere wird von der Spitex Michelsamt aufbewahrt.
2 Klient / Klientin oder die mit seiner / ihrer Vertretung betraute Person:(*) Ort und Datum Name und Vorname Unterschrift MitarbeiterIn der Spitex Michelsamt: Ort und Datum Name und Vorname Unterschrift (*) Bei mehreren Personen gilt die Solidarität.
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spitex Michelsamt (AGB) Abschluss und Inhalt des Vertrages Das Vertragsverhältnis zwischen der SPITEX Michelsamt und ihren KlientInnen wird bestimmt durch a. die individuelle Rahmenvereinbarung, b. die aktuelle Leistungsplanung basierend auf der Bedarfsabklärung, c. die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie d. das jeweils aktuelle Tarifblatt. Leistungen 1 Die Art, der Umfang und die Dauer der Leistungen richten sich nach der jeweils aktuellen Leistungsplanung, welche einen Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien darstellt. Bei einem vorübergehenden, zeitlichen Mehrbedarf von bis zu 0% kann ohne vorgängige Information der KlientInnen abgewichen werden (z.b. bei medizinischen Problemen wie einer Grippe oder einem Sturz oder ähnlich). Bei einem Mehrbedarf von mehr als 0% oder einem dauernden Mehrbedarf muss eine neue Bedarfsabklärung mit Leistungsplanung vorgenommen werden. Die Mitarbeitenden erbringen Leistungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der SPITEX Michelsamt und ihren Klienten. Weitergehende Leistungserbringung ist den Mitarbeitenden der SPITEX Michelsamt nicht gestattet. SPITEX Michelsamt erbringt Leistungen in Zusammenarbeit mit Angehörigen, Ärzten, Spitäler, Heim und, Sozialbehörden. Die Qualitätssicherung erfolgt gem. gesetzlichen Bestimmungen (KVG Art 58, KVV Art. 77), sowie Qualitätsmanual des Spitex Verbandes Schweiz und den EKAS-Richtlinien. Darin sind Hygiene- und Sicherheitsrichtlinien enthalten. 4 Hauswirtschaftliche Leistungen verstehen sich als ergänzend oder entlastend in Krisensituationen und in enger Zusammenarbeit mit dem Klienten/der Klientin, den Angehörigen und weiteren Bezugspersonen. Während der Einsätze ist die Anwesenheit des Klienten erforderlich. Im Rahmen der Einsätze werden ausserdem keine umfassenden Putzarbeiten, Umzugs- und Umgebungsarbeiten geleistet. Wöchnerinnen, welche keine gesundheitlichen Probleme haben und ihr Kind ebenfalls gesund ist, wird im Normalfall für 6 Wochen unterstützt. Einsatz von Dritten 1 Kosten der Pflegeleistungen, die von den obligatorischen Krankenpflegeversicherungen nicht übernommen und vom Klienten/von der Klientin ausdrücklich gewünscht werden, gelten als Extraleistungen und gehen vollständig zulasten des Klienten/der Klientin. Kosten für Hauswirtschaftsleistungen gehen vollständig zulasten des Klienten/der Klientin. Vorbehalten bleibt die Leistungspflicht Dritter (z.b. Privatversicherung). Die Tarife für Hauswirtschafts- und Extraleistungen richten sich nach dem aktuellen Tarifblatt. 4 Werden die Leistungen der Spitex Michelsamt vorübergehend zugunsten von ausserkantonalen Klienten/Klientinnen erbracht (z.b. während eines Ferienaufenthalts ausserhalb des Wohnkantons), so gehen die Vollkosten vollständig zulasten des Klienten/der Klientin. Die Rückforderung von der Versicherung und vom Wohnkanton obliegt dem Klienten/der Klientin. Rechnungsstellung und Fälligkeit 1 Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, werden in den gesetzlichen Bestimmungen und allfälligen Verträgen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherungen geregelt. Mit der Krankenversicherung wird im System des Tiers Payant abgerechnet: SPITEX Michelsamt schickt diese Rechnung direkt dem Versicherer.
4 Die Kosten für die Patientenbeteiligung von max. CHF 15.95/Tag werden den KlientInnen direkt in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist jeweils innert 0 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Wird die Vereinbarung mit der SPITEX Michelsamt klientenseitig von mehreren Personen unterschrieben, so gelten diese als Solidarschuldner. Abbestellung von Leistungen 1 Für Einsätze an Werktagen, die der Klient/die Klientin nicht mindestens 4 Stunden im Voraus abbestellt und Einsätze an Wochenenden und Feiertagen, die nicht mindestens 48 Stunden im Voraus abbestellt werden, stellt SPITEX Michelsamt dem Klienten/der Klientin Rechnung. Im Falle eines Spitaleintritts oder bei Todesfällen erfolgt keine Verrechnung. Einsatzzeiten Einsatzzeiten Pflege: ab und von Uhr täglich Einsatzzeiten Hauswirtschaft: ab Uhr Uhr und von Uhr, MO-FR. Es werden max.,5 Std. hauswirtschaftliche Leistungen pro Einsatz geleistet. Die Einsatzzeiten werden wenn möglich eingehalten, es ist jedoch eine ein Spielraum von +/-0 Min. möglich. Ausserdem wird die Anwesenheit der Kundin erwartet. Vertragskündigung 1 Die Kündigung des Vertrags bedarf der schriftlichen Form. Vereinbarungen können unter Einhaltung einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden. In besonderen Fällen behält sich die SPITEX Michelsamt vor, den Vertrag fristlos zu kündigen (z.b. bei Nichtbezahlung von Rechnungen oder bei Auftreten von unzumutbaren Verhältnissen oder Verhaltens seitens des Klienten/der Klientin). Wohnungszugang Der Klient/die Klientin sind verpflichtet, den Zugang zu ihrer Wohnung für die Mitarbeitenden der SPITEX Michelsamt zu gewährleisten. Schweigepflicht Die SPITEX Michelsamt verpflichtet ihre Mitarbeitenden zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen. Alle Angaben werden vertraulich behandelt. Entbindung von der Schweigepflicht Soweit es zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist, darf die SPITEX Michelsamt personenbezogene Daten des Kunden an Dritte, insbesondere den zuständigen Ärzten, Krankenkassen, Alters- und Pflegeinstitutionen übermitteln. Haftung 1 Die SPITEX Michelsamt haftet für Schäden am Wohnungsmobiliar, die ihre Mitarbeitenden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen und nicht auf altersbedingte Materialermüdung zurückzuführen sind. Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Zeitwert des beschädigten Gegenstandes. Jegliche weitere Haftung (z.b. für unfallbedingte körperliche Schäden), die nicht durch die Mitarbeitenden verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der SPITEX Michelsamt und dem Klienten/der Klientin ist der Sitz der SPITEX Michelsamt. Gunzwil, 1. März 014 4
5 Michelsamt Tarife (gültig ab Juli 015) Massnahmen der Grundpflege (KLV c) Fr pro Stunde * Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (KLV b) Fr pro Stunde * Bedarfsabklärung und Beratung Pflege (KLV a) Fr pro Stunde * Hauswirtschaftliche und Fr pro Stunde betreuerische Leistungen (nur mit Arztzeugnis) Bedarfsabklärung und Beratung hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen (nur mit Arztzeugnis) Fr pro Stunde Hausw. Zusatzleistungen (ohne Zeugnis möglich) Fr pro Stunde Dem Kunden wird für pflegerische Leistungen ein Sockelbeitrag von Maximum Fr /Tag in Rechnung gestellt. Die Verrechnungseinheit beträgt 5 Minuten. Die angebrochene Einheit wird als ganze Einheit von 5 Minuten in Rechnung gestellt. Im übrigen gilt die individuelle Rahmenvereinbarung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, wie weit sie hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen vergütet. 5
10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
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