Einspeisevertrag. Zwischen. dem Betreiber der Erzeugungsanlage. - im Folgenden Anlagenbetreiber genannt - und dem Netzbetreiber
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- Helga Sophie Bauer
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1 Einspeisevertrag Zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage - im Folgenden Anlagenbetreiber genannt - und dem Netzbetreiber Walter-Flex-Straße 74, Rüsselsheim - im Folgenden EVR genannt - wird folgender Vertrag über die Anschlussnutzung einer Erzeugungsanlage sowie über die Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das Versorgungsnetz der EVR geschlossen: EEG-Einspeisevertrag Seite 1 von 8
2 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Verteilernetzes der EVR durch den Anlagenbetreiber zum Zwecke der Einspeisung und der Vergütung der in seiner Erzeugungsanlage erzeugten elektrischen Energie. 1.2 Der Anlagenbetreiber hat an der Anschlussstelle zur Erzeugung elektrischer Energie gemäß vorliegendem Datenblatt und Inbetriebsetzungsprotokoll installiert, die er im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz der EVR betreibt. - im Folgenden Erzeugungsanlage genannt 2. Erzeugungsanlage 2.1 Leistung, Einspeisespannung und Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage: Leistung der Erzeugungsanlage Einspeisespannung Inbetriebnahmedatum Eigentumsgrenze Vergütung Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann. Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, maximal bis zur Höhe der Leistung der Erzeugungsanlage einzuspeisen. 3 Technik und Betrieb Der Anlagenbetreiber hat die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Errichtung, der Betrieb, die Instandhaltung und die Änderung der Erzeugungsanlage entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Nähere Bestimmungen sind in der diesem Vertrag beigefügten Anlage Zusätzliche Technische Bedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen am Netz der EVR enthalten. EEG-Einspeisevertrag Seite 2 von 8
3 4 Messstellenbetrieb und Messung 4.1 Der Anlagenbetreiber hat das Recht, die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von der EVR oder von einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Änderungen bezüglich der Messeinrichtungen und ihres Betriebes wird der Anlagenbetreiber der EVR unverzüglich mitteilen. 4.2 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, in der Nähe der Eigentumsgrenze einen geeigneten Platz zur Installation der Messeinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe Ziffer 2.1). 4.3 Messstellenbetreiber und Eigentümer der Messeinrichtung ist die EVR. 4.4 Die an der Anschlussstelle (siehe Ziffer 1.2) in das Stromverteilernetz der EVR eingespeiste elektrische Energie und bei Direktverbrauch die erzeugte elektrische Energie wird durch geeignete Messeinrichtungen erfasst: An Messstellen, an denen der erzeugte Strom vollständig in das Stromverteilernetz der EVR eingespeist wird, wird die eingespeiste und zu vergütende Strommenge mittels einer Messeinrichtung gemessen, welche in der Nähe der Eigentumsgrenze einzubauen ist. An Messstellen, an denen der erzeugte Strom gemäß 33 Abs. 2 EEG bzw. 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 4 Abs. 3a S. 1 KWKG selbst verbraucht wird, werden die Strommengen durch je eine in der Nähe der Erzeugungsanlage einzubauende Messeinrichtung sowie eine in der Nähe der Eigentumsgrenze einzubauende Messeinrichtung gemessen. Den Direktverbrauch wird die EVR wie folgt ermitteln: Erzeugte Strommenge physikalisch eingespeiste Strommenge = Direktverbrauch 4.5 Die Auslegung der Messeinrichtung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen (insbesondere den eichrechtlichen Vorschriften und dem Metering Code in der jeweils gültigen Fassung) und den für die vertragsgemäße Abrechnung bereitzustellenden Messdaten. 4.6 Zur Erfassung der elektrischen Energie wird ein Wirkarbeitszähler verwendet. Die Messung erfolgt in der Niederspannungsebene - Zählpunktbezeichnung: - Zählernr. bei Inbetriebn. (Einspeisung): 4.7 Bei Verwendung eines Wirkarbeitszählers (Messeinrichtung ohne fortlaufende Registrierung der ¼-Stunden-Leistungsmittelwerte) erfolgt die Ablesung und die Übermittlung der Zählerstände an die EVR durch den Anlagenbetreiber. Bei Verwendung eines Lastgangzählers (Messeinrichtung mit fortlaufender Registrierung der ¼-Stunden-Leistungsmittelwerte) werden die Mess- und Zählwerte, welche die Grundlage für die Abrechnung bilden, von der EVR mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage übertragen. EEG-Einspeisevertrag Seite 3 von 8
4 4.8 Liegen der EVR 1. bei Anlagen nach EEG bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres oder 2. bei allen anderen Anlagen bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres keine Zählerstände vor, hat die EVR das Recht, die Zählerstände zu schätzen. Sollte eine fundierte Schätzung nicht möglich sein (z.b. auf Grund fehlender Datenbasis), ist die EVR berechtigt, die Abrechnung auszusetzen bis Zählerstände vorliegen. 4.9 Die Vertragspartner sind berechtigt, Kontrollablesungen der Messeinrichtung durchzuführen und Vergleichsmesseinrichtungen auf eigene Kosten zu unterhalten sowie jederzeit eine Überprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes vom Eigentümer der Messeinrichtung zu verlangen Die Kosten für die Überprüfung und den Ersatz der Messeinrichtung trägt der Eigentümer der Messeinrichtung falls eine, die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitende Abweichung festgestellt wird, sonst derjenige, der die Überprüfung verlangt hat Sofern die Messeinrichtung von der EVR gestellt wird, haftet der Anlagenbetreiber für deren Abhandenkommen und Beschädigung, soweit ihn ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der EVR unverzüglich mitzuteilen. 5 Vergütung und Abrechnung 5.1 Die Höhe der Jahresvergütung für die in das Netz der EVR eingespeiste Energie ergibt sich aus der als Anlage 1 Vergütung Energie beigefügten Preisblattes. Die EVR stellt für den Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen) ein Entgelt gemäß der Anlage 2 Preisblatt Messstellenbetrieb in Rechnung. 5.2 Sofern der Anlagenbetreiber als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, wird er der EVR seine Steuer-Nummer schriftlich mitteilen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, jede hiermit im Zusammenhang stehende Änderung der EVR unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.3 Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 5.4 Von der EVR werden bei der Nutzung eines Wirkarbeitszählers in der Regel monatliche Abschlagzahlungen auf die zu erwartende Jahresvergütung geleistet. Die Höhe der Abschlagszahlungen für die voraussichtlich im ersten Jahr zu vergütende Energiemenge wird durch die EVR geschätzt. Die monatlichen Abschlagszahlungen der nachfolgenden Jahre orientieren sich an der Menge der erfassten Energie des jeweiligen Vorjahres. Bei der Nutzung eines Lastgangzählers werden von der EVR monatliche Gutschriften erstellt. Die Höhe des zu vergütenden Betrages ergibt sich aus der im jeweiligen Mo- EEG-Einspeisevertrag Seite 4 von 8
5 nat eingespeisten und erfassten Energiemenge, welche per Datenfernübertragung an die EVR übermittelt wird. 5.5 Der Anlagenbetreiber hat zu Unrecht erlangte Vergütungen an die EVR zurück zu erstatten. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die tatsächlich eingespeiste Strommenge den erhaltenen Abschlagszahlungen nicht entspricht, als auch für den Fall, dass die Erzeugungsanlage nicht gemäß den Vorgaben des EEG oder des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 19. März 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2008, betrieben wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Vergütung nach dem EEG oder dem KWKG aus sonstigen Gründen rückwirkend wegfallen (etwa im Falle einer Änderung des erforderlichen Brennstoffs zum Betrieb einer Biomasseanlage). 5.6 Die EVR behält sich das Recht vor, die dem Anlagenbetreiber zu erstattende Vergütung zurück zu behalten, sofern der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Pflichten gemäß EEG oder KWKG nicht einhält. 5.7 Werden bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages Fehler festgestellt, so sind beide Vertragsparteien verpflichtet, den jeweils zu viel oder zu wenig gezahlten Betrag zu erstatten oder zu entrichten. 5.8 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der EVR wirksam. Die Zustimmung wird die EVR dem die Anlage finanzierenden Kreditinstitut nur erteilen, sofern das Kreditinstitut sich in Schriftform gegenüber der EVR einverstanden erklärt hat, dass die EVR unbeschadet der des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt ist, dem Anspruch auf Einspeisevergütung alle bestehenden und in Zukunft entstehenden rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwendungen, die sich für sie aus dem Einspeiseverhältnis über die Erzeugungsanlage ergeben, entgegenzusetzen. 6 Störung und Unterbrechung 6.1 Bei Gefahr und im Störungsfall sowie zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten kann die EVR GmbH die Einspeisung elektrischer Energie unterbrechen. Für die Benachrichtigungspflicht der EVR gegenüber dem Anlagenbetreiber gilt 17 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) vom 01. November 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober Sollte einer der beiden Vertragspartner an der Erzeugung, der Übertragung oder der Aufnahme elektrischer Energie gehindert sein durch a) höhere Gewalt oder b) sonstige, mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht abzuwendende Umstände, oder c) sonstige, außerhalb seines Einflussbereiches liegende Umstände, EEG-Einspeisevertrag Seite 5 von 8
6 ruhen insoweit seine Verpflichtungen zur Lieferung, Übertragung und Aufnahme von elektrischer Energie, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann keiner der beiden Vertragspartner vom jeweils anderen eine Entschädigung beanspruchen. Für Anlagen nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) (EEG) vom 25. Oktober 2008 bleiben die Regelungen der 11 und 12 EEG unberührt. 7 Zutrittsrecht Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der EVR den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Messeinrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. 8 Eigenbedarf der Erzeugungsanlage 8.1 Sollte kein gültiger Stromliefervertrag für den Eigenbedarf der Anlage vorliegen, ordnet die EVR die vom Anlagenbetreiber bezogene Energie dem Bilanzkreis des Grundversorgers zu, der die Ersatzversorgung übernimmt. Die EVR wird den Anlagenbetreiber hierüber unterrichten. 8.2 Bei Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 70 kw (gemäß Ziffer 2.1) wird der Eigenbedarf dieser Anlage durch die Verwendung einer Messeinrichtung ohne Rücklaufhemmung gewährleistet. 9 Laufzeit und Beendigung des Vertrags 9.1 Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung durch beide Vertragspartner mit Wirkung ab Inbetriebnahmedatum der Anlage entsprechend den Angaben in Ziffer 2.1 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 9.2 Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. 9.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dieser Vertrag von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anlagenbetreiber bei dem Betrieb seiner Anlage die gesetzlichen Bestimmungen oder die Regelungen der Anlage Zusätzliche Technische Bedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen am Netz der EVR GmbH nicht einhält. 9.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 9.5 Mit Beginn der Laufzeit dieses Vertrages enden alle früheren, diese Anlage betreffenden Einspeiseverträge zwischen dem Anlagenbetreiber und der EVR. EEG-Einspeisevertrag Seite 6 von 8
7 9.6 Dieser Vertrag endet bei dauerhafter Stilllegung der Erzeugungsanlage. Im Falle der dauerhaften Stilllegung ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, der EVR den exakten Stilllegungstermin spätestens 10 Werktage vorher in Textform mitzuteilen. 9.7 Bei einer lediglich vorübergehenden Stilllegung endet dieser Vertrag nicht. Eine vorübergehende Stilllegung liegt vor, sofern die Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von mehr als 1 Kalendermonat außer Betrieb genommen wird. Der Anlagenbetreiber ist in diesem Fall dennoch verpflichtet, der EVR den exakten Stilllegungstermin spätestens 10 Werktage vorher schriftlich mitzuteilen. 9.8 Dieser Vertrag endet ohne vorherige Kündigung zu dem Zeitpunkt, zu dem das die Anlage finanzierende Kreditinstitut den mit dem Anlagenbetreiber geschlossenen Finanzierungsvertrag vorzeitig kündigt. 9.9 Bei Beendigung dieses Vertrages wird der Anlagenbetreiber der EVR den Zählerstand des an seiner Erzeugungsanlage eingebauten Zählers mitteilen. 10 Datenaustausch und Datenverarbeitung Die EVR wird die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung von 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die EVR ist berechtigt, insbesondere für Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an den Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur, in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich ist. Die gesetzlichen Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten bleiben von den Regelungen dieses Vertrags unberührt. 11 Haftung Die EVR haftet nur für schuldhaft verursachte Unterbrechungen der Anschlussnutzung gemäß 18 NAV. Bei nicht schuldhaft verursachten Unterbrechungen der Anschlussnutzung, wozu insbesondere betriebsnotwendige Arbeiten oder Störungen infolge höherer Gewalt zählen, haftet die EVR nicht. 12 Schlussbestimmungen 12.1 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der verbleibende andere Vertragspartner zustimmt. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität begründete Bedenken erhoben werden können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen handelt. EEG-Einspeisevertrag Seite 7 von 8
8 12.2 Sofern der Anlagenbetreiber seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist er der EVR zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Mehraufwandes und Schadens verpflichtet Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere nach EEG und KWKG, werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Jede Änderung, Anpassung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Gerichtsstand ist Rüsselsheim. Rüsselsheim, den..., den... (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Netzbetreiber) (Anlagenbetreiber) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1 : Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Preisblatt Vergütung von Strom aus Erzeugungsanlagen nach EEG Preisblatt Messstellenbetrieb Zusätzliche Technische Bedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen am Netz der EVR GmbH Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)) vom 01. November 2006 (BGBl. I. S. 2477), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) EEG-Einspeisevertrag Seite 8 von 8
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