1. Grundsätze zu den Anlagestrategien Organisation und Verfahren Anlagevorschriften Aktionärsrechte 6

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1 Anlagereglement

2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze zu den Anlagestrategien 2 2. Organisation und Verfahren 2 3. Anlagevorschriften 4 4. Aktionärsrechte 6 5. Loyalität in der Vermögensverwaltung 6 6. Anlagestrategiewahl durch den einzelnen Versicherten 6 7. Stiftungsanlagen 7 8. Anlagestrategiewahl durch den Kassenvorstand 7 9. Versicherungstechnisches Alterskonto bei 1e Anlagen Investitionszeitpunkt, Strategieänderung bei Investmentlösungen und Reinvestition von Ausschüttungen Individuelle Schwankungsreserven bei 1e Anlagen Kollektive Schwankungsreserven bei Einheitsstrategien Technische Rückstellungen nach FZG Art Bilanzierungsgrundsätze Verhältnis zum Vorsorgereglement und Inkrafttreten 10 1

3 Der Stiftungsrat erlässt gestützt auf Art. 49a BVV 2 das folgende Anlagereglement. Es legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge, der Stiftungsurkunde, des Vorsorgereglements sowie des Organisationsreglements die Ausführungsbestimmungen fest, die bei der Bewirtschaftung der Vorsorgekapitalien der Versicherten zu beachten sind. 1. Grundsätze zu den Anlagestrategien 1.1. Die Stiftung verfolgt für den einzelnen Versicherten oder die angeschlossene Vorsorgekasse verschiedene, der unterschiedlichen Risikofähigkeit und Risikobereitschaft angepasste Anlagestrategien. Jeder einzelne Versicherte oder der Kassenvorstand wählt aus den von der Stiftung angebotenen Strategien eine der entsprechenden Risikofähigkeit und Risikobereitschaft angepasste Anlagestrategie Bei den Anlagelösungen gemäss BVV 2 Art. 1e (1e Anlagen) sind die zur Auswahl stehenden Anlagestrategien pro Bankpartner auf dem jeweiligen PensFlex Strategieblatt ersichtlich. Dabei ist die Anzahl der Anlagestrategien für die Versicherten mit 1e Anlagen beschränkt Weitere Ausführungsbestimmungen bezüglich der Strategiewahl auf Stufe Versicherter und Vorsorgekasse vgl. auch Art. 2 und Art. 6 bis Bei der Bewirtschaftung des individuellen Vorsorgekapitals sind folgende Aspekte einzuhalten: Aspekt Liquidität Die versprochenen Leistungen müssen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können. Aspekt Sicherheit Die Anlagestrategie wird nach der entsprechenden Risikofähigkeit und Risikobereitschaft festgelegt. Aspekt Rentabilität Mit den durch die Stiftung angebotenen Strategien ist eine der Risikofähigkeit und Risikobereitschaft des einzelnen Versicherten oder des angeschlossenen Vorsorgewerks angemessene Wertentwicklung des Vorsorgekapitals zu erzielen Soweit die Vorsorgekapitalien nicht in kollektive, dem BVV 2 unterstellte Anlagen investiert sind, sind - vorbehältlich Art Anlagen in alle Anlagekategorien zulässig, wobei die Schuldner bonitätsmässig einwandfrei sein müssen und eine genügende Diversifikation einzuhalten ist. Der Einsatz von Derivaten im Rahmen der jeweiligen Risikofähigkeit und Risikobereitschaft ist zulässig. 2. Organisation und Verfahren 2.1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Vermögensanlagen fest. legt die angebotenen Anlagestrategien für die Versicherten bei 1e Anlagen fest. legt die den versicherten Personen bzw. dem Kassenvorstand zur Auswahl stehenden Bankpartner fest. erteilt den gewählten Bankpartnern einen Vermögensverwaltungs-Rahmenvertrag. 2

4 kontrolliert jährlich die Einhaltung der Grundsätze der Vermögensanlagen. ist verantwortlich für die schlüssige Darlegung allfälliger Anlageerweiterungen nach Art. 50 Abs. 4 BVV 2 im Jahresbericht. entscheidet über die Ausübung der Aktionärsstimmrechte (vgl. Art. 4 des Anlagereglements). legt jährlich den vom Versicherten zu bezahlenden Zins für Eigenhypotheken fest. Dabei orientiert sich der Stiftungsrat an den marktüblichen Zinssätzen der Kantonalbanken und Grossbanken im Bereich variable Hypotheken. hat in besonderen Fällen (z.b. schwerwiegende Krise am Kapitalmarkt) das Recht, dem einzelnen Versicherten oder dem Kassenvorstand die Wahlmöglichkeit bei der Anlage der Vorsorgekapitalien zu entziehen (sofortiger Entzug) und bei Bedarf direkt Einfluss auf deren Anlagestrategie zu nehmen Versicherte Person Die versicherte Person wählt unter Berücksichtigung ihrer Risikofähigkeit und ihrer Risikobereitschaft die persönliche Anlagestrategie im Rahmen der von der Stiftung bzw. Vorsorgekasse angebotenen Anlagestrategien. hält die gewählte Anlagestrategie auf dem Strategieblatt schriftlich fest und unterzeichnet dieses Strategieblatt. Damit bestätigt die versicherte Person, dass sie über die Chancen und Gefahren der Anlagestrategien und Kapitalmärkte informiert wurde Kassenvorstand Der Kassenvorstand - entscheidet bei 1e Anlagen gemäss Art. 6, welche der von der Stiftung angebotenen Anlagestrategien den einzelnen Versicherten zur Verfügung gestellt werden. - entscheidet bei einer Einheitsstrategie gemäss Art. 8, wie die Vorsorgekapitalien sämtlicher Versicherten angelegt werden und meldet der Stiftung schriftlich die gewünschte Anlagestrategie Bankpartner Der Bankpartner investiert nur, wenn das von der versicherten Person bzw. vom Kassenvorstand und von der Stiftung unterzeichnete Strategieblatt vorliegt. ist verantwortlich für die Umsetzung der festgelegten Anlagestrategie. ist verantwortlich für die Einhaltung der Anlagevorschriften. rapportiert die Einhaltung der Anlagevorschriften halbjährlich an die Stiftung. stellt den versicherten Personen bzw. dem Kassenvorstand periodisch, mindestens jährlich, eine Gesamtauswertung zu, welche die Wertentwicklung und die Anlagedetails enthält. stellt dem Stiftungsrat periodisch, mindestens jährlich, sowie auf Verlangen eine Gesamtauswertung zu, welche die Wertentwicklung, die Anlagedetails sowie die Einhaltung der Anlagevorschriften pro Vorsorgedepot/-konto enthält Kundenverantwortliche Der Kundenverantwortliche der PensExpert AG oder des Bankpartners informiert die versicherte Person bzw. den Kassenvorstand über die Chancen und Gefahren der Anlagestrategien. informiert die versicherte Person bzw. den Kassenvorstand über die Anlagevorschriften der Stiftung. unterzeichnet das Strategieblatt und bestätigt damit, dass die Informationspflichten gegenüber der versicherten Person bzw. dem Kassenvorstand erfüllt wurden. 3

5 2.6. Geschäftsführung Die Geschäftsführung genehmigt die durch die versicherte Person bzw. den Kassenvorstand gewählte Anlagestrategie oder macht einen Gegenvorschlag. prüft halbjährlich die Einhaltung der Anlagevorschriften. überprüft periodisch, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, die Anlagestrategien Verfahren bei 1e Anlagen Bei einem Anschluss mit individueller Wahl der Anlagestrategie kann jeder Versicherte im Rahmen der von der Stiftung bzw. Vorsorgekasse angebotenen Anlagestrategien seine eigene Anlagestrategie wählen. Im Maximum kann die Stiftung pro angeschlossenes Vorsorgewerk den Versicherten zehn unterschiedliche Anlagestrategien zur Auswahl anbieten. 3. Anlagevorschriften 3.1. Zulässige Anlagen Das Vorsorgevermögen kann angelegt werden in: a) Liquide Mittel b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten 1. Postcheck und Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, 5. Besicherte Anleihen, 6. Schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, 9. Im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen; Forderungen, die nicht in Buchstabe b) aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen gemäss Buchstabe e). c) Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke und Liegenschaften ist (Immobiliengesellschaften); d) Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; e) Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten; wie Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffen und Infrastrukturen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. Für die Umsetzung der Anlagestrategie gemäss Buchstabe a) d) sind sowohl Direktanlagen wie kollektive Anlagen zulässig. 4

6 Ansprüche / Anteile an kollektiven Anlagen (gemeinschaftliche Anlagen) sind im Rahmen von Art. 56 BVV 2 zulässig. Securities Lending lässt die Stiftung nicht zu. Die Gewährung von Darlehen an Stifter, angeschlossene Firmen als Arbeitgeber im Sinne von Art. 57 BVV 2 - ob gesichert oder ungesichert - ist nicht zulässig Begrenzung einzelner Schuldner auf Ebene Stiftung Unter Bezug auf Art. 50 Abs. 4 BVV 2 (Erweiterung der Anlagemöglichkeiten), dürfen maximal 25% des Vorsorgevermögens als liquide Mittel bei einer Kantonalbank mit Staatsgarantie platziert werden. Beträgt die Liquidität bei einer Partnerbank per 31. Dezember mehr als 10% des Vorsorgevermögens der Stiftung, so ist diese Liquidität innerhalb von 6 Monaten auf das zulässige Mass zu reduzieren (Ausnahme: Kantonalbank mit Staatsgarantie) Begrenzung einzelner Schuldner auf Ebene versicherte Person und Vorsorgekasse Auf Ebene versicherte Person 100% des Vorsorgevermögens kann als liquide Mittel bei einem Bankpartner platziert werden. Eigenhypotheken dürfen bei einer Vermögensanlage nach Art. 1e BVV 2 maximal 10% des Vermögens der versicherten Person betragen. Auf Ebene Vorsorgekasse 100% des Vorsorgevermögens kann als liquide Mittel bei einem Bankpartner platziert werden. 50% des Vorsorgevermögens kann als grundpfandgesichertes Darlehen an eine Gegenpartei ausgeliehen werden. Eigenhypotheken dürfen bei einer Anlagestrategiewahl durch den Kassenvorstand maximal 10% des Vermögens der Vorsorgekasse betragen, wenn ein Versicherter allein in der Vorsorgekasse versichert ist (virtuelle Kollektivität). Bei Eigenhypotheken auf Ebene versicherte Person oder auf Ebene Vorsorgekasse darf die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 nur in begründeten Einzelfällen in Anspruch genommen werden Kategorienbegrenzungen auf Ebene Stiftung a) 50% für Anlagen in Aktien b) 30% für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel davon im Ausland c) 15% für alternative Anlagen d) 30% für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherungen 3.5. Kategorienbegrenzungen auf Ebene versicherte Person und Vorsorgekasse Sofern Sicherheit, Risikoverteilung, Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft eingehalten ist, dürfen die Kategorien a) bis c) gemäss Art. 3.4 dieses Anlagereglements um absolut je 10% überschritten werden. Insgesamt darf aber das Vorsorgevermögen für Anlagen in Aktien, Anlagen in Immobilien und in alternative Anlagen das Maximum von 70% nicht übersteigen. 5

7 3.6. Liquidierbarkeit Es darf nur in Anlagen investiert werden, die innerhalb eines Monats liquidierbar sind. Ist die Risikofähigkeit und die Risikobereitschaft einer versicherten Person oder einer Vorsorgekasse gegeben, so darf diese Frist ausgedehnt werden. Dies bedingt eine vorgängige Genehmigung durch die Stiftung. 4. Ausübung der Aktionärsrechte der Stiftung 4.1. Der Stiftungsrat bestimmt die Regeln zur Ausübung der Aktionärsrechte gemäss Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV Die Organisation der Ausübung der Aktionärsrechte wird im Organisationsreglement festgehalten Die Ausübung der Aktionärsrechte beschränkt sich auf die Mitwirkungsrechte wie Stimmrecht, Wahlrecht, Teilnahme an der Generalversammlung, Traktandierungsrecht usw Die Aktionärsrechte werden im Interesse der Versicherten wahrgenommen. Dabei orientiert sich die Stiftung an anerkannten Grundsätzen einer guten Unternehmensführung Im Weiteren orientiert sich die Stiftung bei der Ausübung der Stimm- und Wahlrechte an folgende Regeln: Die Stiftung folgt grundsätzlich der Empfehlung des Verwaltungsrates des Unternehmens. Alle Aktionäre sollen nach dem Prinzip one share, one vote gleichbehandelt werden. Der Verwaltungsrat agiert im Interesse der Unternehmung und der Aktionäre. Unabhängigkeit, ausreichende Qualifizierung sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten stehen im Vordergrund. Die Vergütungsstruktur muss angemessen sein und die Interessen des Managements sind mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen. Die Kommunikations- und Informationspolitik soll rechtzeitig, transparent und nachvollziehbar sein. 5. Loyalität in der Vermögensverwaltung 5.1. Sämtliche Personen oder Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung der Stiftung betraut sind, müssen die Bedingungen der Loyalität in der Vermögensverwaltung gemäss Art. 48 f - l BVV 2 erfüllen und haben sich an alle anderen einschlägigen Verhaltensregeln zu halten. 6. Anlagestrategiewahl durch den einzelnen Versicherten 6.1. Bei 1e Anlagen hat jeder einzelne Versicherte seine Anlagestrategie gemäss Art mit dem Formular Strategieblatt zu beantragen. Mit der Unterzeichnung des Strategieblattes bestätigt der Versicherte auch die Kenntnisnahme, dass bei der freien Wahl der Anlagestrategie weder Anspruch auf eine Minimalverzinsung noch auf einen Kapitalerhalt besteht. 6

8 6.2. Ist das Vorsorgekapital eines Versicherten geringer als CHF 5 000, so wird es grundsätzlich nicht investiert Die Stiftung entscheidet aufgrund der persönlichen Risikofähigkeit und der Risikobereitschaft jedes einzelnen Versicherten, ob die Strategiewahl des Versicherten im gewünschten Masse realisiert werden kann. Bei der Festlegung der persönlichen Risikofähigkeit werden unter anderem die folgenden Kriterien durch die Stiftung in Betracht gezogen: Zeithorizont (Alter des Versicherten und Fluktuationsrisiko) Individuelle Schwankungsreserven des Versicherten 6.4. Können bei einem Austritt aus der Stiftung (Barauszahlungsgrund oder Vorsorgefall) Wertschriften nicht sofort veräussert werden, so ist die Stiftung berechtigt, diese Wertschriften zum jeweiligen Marktwert im Austrittszeitpunkt als Bestandteil der Austrittsleistung ins Privatdepot des Versicherten oder der Hinterbliebenen zu übertragen Im Sinne der individuellen Anlagestrategie auf Stufe Destinatär führt die Stiftung für jeden Versicherten bei einer vom Stiftungsrat genehmigten Depotbank ein Depot sowie ein Konto Der jährliche Depotauszug gibt dem einzelnen Versicherten Auskunft über die Wertentwicklung des vergangenen Kalenderjahres sowie über allfällig belastete Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren. 7. Stiftungsanlagen 7.1. Für Versicherte, die ihr Vorsorgekapital aufgrund ihrer Risikofähigkeit bzw. Risikobereitschaft nicht mit einer individuellen Anlagestrategie bewirtschaften wollen oder können, übernimmt die Stiftung die Anlage dieser Vorsorgekapitalien. Solche Vorsorgekapitalien werden mit den beiden Anlagestrategien Sparkonto und Kollektivdarlehen (Voraussetzung: genügend Sicherheiten) bewirtschaftet. Bei beiden Anlagestrategien besteht kein Anspruch auf eine Minimalverzinsung Im Rahmen der Strategie Kollektivdarlehen kann die Stiftung sowohl Hypotheken für selbstbewohntes Eigenheim als auch Hypotheken für übrige Liegenschaften anbieten. Dabei handelt es sich um zwei von der Stiftung separat geführte Risikogruppen. Entsprechend unterscheiden sich auch die Darlehensbedingungen bei der Vertragsgestaltung. Als selbstbewohntes Eigenheim verstehen sich Objekte, bei denen gemäss Art. 2 der Wohneigentumsförderungsverordnung Vorsorgekapitalien der beruflichen Vorsorge für Vorbezüge oder Verpfändung eingesetzt werden dürfen. Für allfällige Ausfallrisiken gibt es keine Solidaritäten zwischen den beiden Risikogruppen, d.h. die Vorsorgenehmer dieser beiden Gruppen bilden eine autonome solidarische Risikogemeinschaft. 8. Anlagestrategiewahl durch den Kassenvorstand 8.1. Bei Bedarf kann der Kassenvorstand der angeschlossenen Firma die Vorsorgekapitalien sämtlicher Versicherten auch mit einer Einheitsstrategie bewirtschaften lassen. 7

9 8.2. Die Stiftung entscheidet aufgrund der Risikofähigkeit bzw. der Risikobereitschaft der Vorsorgekasse, ob die Strategiewahl des Kassenvorstandes im gewünschten Masse realisiert werden kann. Bei der Festlegung der Risikofähigkeit werden unter anderem die folgenden Kriterien durch die Stiftung in Betracht gezogen: Anzahl der Versicherten Zeithorizont (Alter der Versicherten und Fluktuationsrisiko) Kollektive Schwankungsreserven 8.3. Wählt der Kassenvorstand eine Anlagestrategie mit Hypotheken haften sämtliche Versicherten des entsprechenden Vorsorgewerkes solidarisch für allfällige Ausfallrisiken. Es besteht bei den Hypotheken keine Solidarität mit den beiden Risikogruppen gemäss Art Der Kassenvorstand hat die Wahl der Depotbank und der Anlagestrategie vom Kassenvorstand unterzeichnet der Stiftung schriftlich mitzuteilen Bei der Einheitsstrategie besteht kein Anspruch auf eine Minimalverzinsung. Die Vorsorgekasse ist nach Rücksprache mit der Stiftung verpflichtet, bei einer allfälligen Unterdeckung Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. 9. Versicherungstechnisches Alterskonto bei 1e Anlagen 9.1. Bei 1e Anlagen wird für jeden Versicherten ein persönliches versicherungstechnisches Alterskonto geführt, aus dem der aktuelle Freizügigkeitsanteil sowie allfällige individuelle Schwankungsreserven ersichtlich sind. Sämtliche Erträge sowie Wertentwicklungen werden den individuellen Schwankungsreserven des Versicherten gutgeschrieben resp. belastet. 10. Investitionszeitpunkt, Strategieänderung bei Investmentlösungen und Reinvestition von Ausschüttungen Ordentliche Sparbeiträge und freiwillige Einkäufe, die bis Ende Oktober bei der Stiftung eingehen, werden in der Regel innert 10 Arbeitstagen im Rahmen der gewählten Kollektivanlagen (angebotene Anlagestiftung oder Anlagefonds) investiert Ordentliche Sparbeiträge und freiwillige Einkäufe, die ab 1. November bis Mitte Dezember bei der Stiftung eingehen, werden bis spätestens Ende Jahr im Rahmen der gewählten Kollektivanlageinstrumente (angebotene Anlagestiftung oder Anlagefonds) investiert. Nachträgliche Eingänge werden in der Regel erst im nachfolgenden Januar angelegt Ein Wechsel innerhalb der Kollektivanlageinstrumente (angebotene Anlagestiftungen oder Anlagefonds) ist einmal im Jahr kostenlos möglich. Dabei ist die entsprechende Risikofähigkeit und Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Die gewünschte Anpassung wird durch die Stiftung nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in der Regel innert 10 Arbeitstagen vorgenommen Ein Wechsel in die Stiftungsstrategie Sparkonto ist jederzeit durchführbar und wird durch die Stiftung in der Regel innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Information vorgenommen. 8

10 10.5. Jede Änderung gemäss Art und muss der Stiftung schriftlich gemeldet werden Allfällige Ausschüttungen von Investmentlösungen (Anlagestiftungen oder Anlagefonds) werden ohne anders lautende schriftliche Instruktionen des Versicherten automatisch reinvestiert. 11. Individuelle Schwankungsreserven bei 1e Anlagen Aufgrund der gewählten Anlagestrategie (Höhe der Aktien- und Alternativanlagen) sind folgende individuellen Schwankungsreserven für den einzelnen Versicherten aufzubauen: Zielhöhe individuelle Schwankungsreserve in Prozent vom Altersguthaben max. Anteil Aktienund Alternativanlagen 10% 15% 15% 35% 20% 50% 30% 70% Werden die individuellen Zielschwankungsreserven auf Grund von Marktschwankungen um mehr als 50% unterschritten, so ist die Stiftung berechtigt, die Anlagestrategie nach vorgängiger Information des Versicherten resp. Kassenvorstandes anzupassen. Eine solche Anpassung erfolgt nur dann, wenn vorher keine geeigneten Massnahmen (z.b. Erhöhung überparitätische Finanzierung oder Refinanzierung individuelle Schwankungsreserven) getroffen worden sind Freiwillige Einkäufe bei gleichzeitiger negativer individueller Schwankungsreserve können grundsätzlich erst dann getätigt werden, wenn die negative individuelle Schwankungsreserve des jeweiligen Versicherten ausgeglichen ist. 12. Kollektive Schwankungsreserven bei Einheitsstrategien Aufgrund der gewählten Anlagestrategie (Höhe der Aktien- und Alternativanlagen) hat die Vorsorgekasse folgende kollektive Schwankungsreserven aufzubauen: Zielhöhe kollektive Zeitraum max. Anteil Aktien- Schwankungsreserve für Aufbau der und Alternativanlagen in Prozent vom Altersguthaben Schwankungsreserve 10% 3 Jahre 15% 15% 3 Jahre 35% 20% 5 Jahre 50% 30% 5 Jahre 70% Die Zielhöhe der kollektiven Schwankungsreserve kann bei Vertragsbeginn eingebracht oder allmählich aufgebaut werden. 9

11 13. Technische Rückstellungen nach FZG Art Damit die Stiftung beim Freizügigkeitsfall die minimalen gesetzlichen Bestimmungen auch bei einer negativen individuellen Schwankungsreserve gewährleisten kann, werden allgemeine technische Rückstellungen FZG Art. 17 gebildet. Diese allgemeinen technischen Rückstellungen FZG Art. 17 werden unter anderem mit allfälligen Risikoüberschüssen gemäss Rückversicherungsvertrag der Stiftung aufgebaut Zu diesem Zweck wird ein Zielwert für die allgemeinen technischen Rückstellung FZG Art. 17 von ca. 1,5% des Vorsorgekapitals sämtlicher Versicherten mindestens aber CHF 15 Mio aufgebaut Anpassungen können durch den Stiftungsrat je nach Kapitalmarktsituation, gesetzliche Änderungen usw. jederzeit vorgenommen werden. 14. Bilanzierungsgrundsätze Die Vermögenswerte werden wie folgt bilanziert: Flüssige Mittel, Festgelder, Forderungen in CHF Nennwert in Fremdwährung Nennwert Obligationen in CHF Marktwert in Fremdwährung Marktwert Grundpfandgesicherte Darlehen Nennwert Kollektive Anlagen Marktwert Optionsanleihen Marktwert Aktien und andere Beteiligungen Marktwert Direkte Liegenschaftsanlagen Ertragswert Die Aktiven und die Passiven werden nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 bewertet. 15. Verhältnis zum Vorsorgereglement und Inkrafttreten Dieses Anlagereglement gilt als integrierender Bestandteil zum Vorsorgereglement und tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Luzern, 30. Dezember 2014 Stiftungsrat der Sammelstiftung PensFlex 10

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