Leitfaden für Prüferinnen und Prüfer in der Aus- und Weiterbildung
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- Kristian Weiss
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1 Leitfaden für Prüferinnen und Prüfer in der Aus- und Weiterbildung IHK Südlicher Oberrhein Freiburg/Lahr, im April 2015
2 Inhalt 1 IHK-Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung Ziele der Prüfungen in der beruflichen Bildung Rechtliche Grundlagen Das Prüferehrenamt Prüfungsstrukturen Ausbildung Ausbildungsberufe mit Zwischenprüfung Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung Fortbildung Vorbereitung der Prüfungen Errichtung von Prüfungsausschüssen Das Verhältnis zwischen Prüfungsausschuss und zuständiger Stelle (IHK) Eignung für das Prüferamt Berufung der Prüfer Zulassung von Prüfungsbewerbern Zulassung zur Abschlussprüfung in der beruflichen Ausbildung Zulassung zu Prüfungen der beruflichen Fortbildung Organisation und Durchführung der Prüfungen Vorsitz und Beschlussfähigkeit Mitwirkungsverbote und Befangenheit Beschluss der Prüfungsaufgaben Nichtöffentlichkeit, Verschwiegenheit und Geheimhaltung Ausweispflicht und Belehrung der Prüfungsteilnehmer Täuschungen und Störungen des Prüfungsablaufes Rücktritt und Nichtteilnahme der Prüfungsteilnehmer Dokumentation der Prüfung Methodische Umsetzung der Prüfungen IHK-Qualitätsstandards für Prüfungen Lernziele und Taxonomiestufen Bewertung der Prüfung Schriftliche Prüfungen
3 5.5 Mündliche/praktische Prüfungen Abschluss der Prüfung Feststellung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses Wiederholen der Prüfung Einsichtnahme Widerspruchsverfahren Weiterführende Informationen
4 1 IHK-Prüfungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung 1.1 Ziele der Prüfungen in der beruflichen Bildung IHK-Prüfungen in der Aus- und Fortbildung setzen bundesweite, hohe Standards und ermöglichen Transparenz zwischen verschiedenen Qualifikationen. Jährlich werden bundesweit etwa Prüfungen abgenommen. Insgesamt ehrenamtliche Experten aus der Wirtschaft, davon 2000 bei der IHK Südlicher Oberrhein, sorgen mit ihrem umfassenden beruflichen Erfahrungshintergrund dafür, dass geprüft wird, was in der Praxis Anwendung finden kann. Damit übernimmt das Prüferehrenamt angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels eine bedeutsame gesellschaftliche Verantwortung. Die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung werden in Deutschland im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Das Leitbild der beruflichen Handlungsfähigkeit wurde mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 als Ziel der beruflichen Bildung gesetzlich verankert ( 1 BBiG). Das Berufsbildungsgesetz definiert berufliche Handlungsfähigkeit als die "beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten", die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendig sind. Die berufliche Handlungsfähigkeit entspricht einem ganzheitlichen Verständnis menschlicher beruflicher Tätigkeit und kann durch vier Dimensionen näher bestimmt werden: Fachkompetenz, Personalkompetenz, Sozialkompetenz und Methodenkompetenz. Der Prüfungsteilnehmer soll in den IHK-Prüfungen zeigen, dass er diese Kompetenzen einsetzen kann, um berufliche Problemstellungen sach- und situationsgerecht zu lösen. Durch die Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen ist der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit durch den Prüfling festzustellen, d.h. dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung relevanten Lehrstoff vertraut ist. Im Bereich der beruflichen Weiterbildung dienen die von der IHK durchgeführten Aufstiegsfortbildungsprüfungen dem Nachweis der auf einen beruflichen Aufstieg abzielenden Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit, insbesondere auch der Übernahme von Führungsverantwortung (Aufstiegsfortbildung). In den beruflichen Umschulungsprüfungen soll die Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gezeigt werden. Umschulungen dienen i.d.r. der Qualifizierung Erwachsener, die bereits einen anderen Beruf erlernt haben. Grundsätzlich sind Umschulungsprüfungen, ebenso wie die Prüfungen für Teilnehmer, die ohne Berufsausbildungsverhältnis aufgrund ihrer beruflichen Praxis zur Abschlussprüfung zugelassen werden (sog. Externenprüfung ), identisch mit den Prüfungen der beruflichen Erstausbildung, sollten jedoch die besonderen Belange erwachsener Menschen berücksichtigen. 1.2 Rechtliche Grundlagen Das Berufsbildungsgesetz macht für die berufliche Aus- und Weiterbildung Vorgaben zu den Prüfungsausschüssen und deren Struktur sowie zur Prüfungszulassung. Auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassen die einzelnen Kammern Prüfungsordnungen für die Abschlussprüfungen in der Ausbildung und für die berufliche Fortbildung. In diesen Prüfungsordnungen werden Abläufe wie 4
5 die Errichtung von Prüfungsausschüssen, die Vorbereitung, die Bewertung und der Abschluss einer Prüfung detaillierter geregelt. vgl. Prüfungsordnung der IHK Südlicher Oberrhein für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom vgl. Prüfungsordnung der IHK Südlicher Oberrhein für Fortbildungsprüfungen vom Ausbildungsordnungen legen die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung fest. Sie regeln die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung sowie die Struktur der Ausbildungsprüfungen. Lernziele und -inhalte des berufsbezogenen Berufsschulunterrichts werden für den fachspezifischen Unterricht bundesweit einheitlich durch Rahmenlehrpläne festgelegt. In Fortbildungsordnungen sind die Bezeichnung von Fortbildungsabschlüssen, das Ziel, Inhalte und Anforderungen der Prüfung sowie die Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren geregelt. Ausbildungsordnungen und Verordnungen in der Weiterbildung werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung erlassen. Im Hauptausschuss des BiBB sind neben dem Bund und den Ländern Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in gleicher Zahl vertreten, dieses paritätische Prinzip bestimmt auch die Besetzung der Berufsbildungsausschüsse der einzelnen Kammern sowie der Prüfungsausschüsse (vgl. 3.1) und gewährleistet den Praxisbezug der beruflichen Bildung. Soweit keine bundesweiten Rechtsverordnungen in der beruflichen Fortbildung erlassen sind, kann die IHK als zuständige Stelle regionale Fortbildungsprüfungsregelungen nach Beschluss durch den Berufsbildungsausschuss erlassen (sog. Besondere Rechtsvorschriften). Dasselbe gilt auch für die besonderen Belange behinderter Menschen. Um den dynamischen Entwicklungen der betrieblichen Realitäten und Anforderungen gerecht zu werden, werden neue Aus- und Weiterbildungsabschlüsse geschaffen und bestehende Aus- und Fortbildungsordnungen an Veränderungen von Technologien und Arbeitsprozessen angepasst. Durch die Aktualisierung von Ausbildungs- und Fortbildungsverordnungen werden nicht nur Prüfungsinhalte, sondern auch die Struktur einer Prüfung verändert. Da diese Veränderungen bedarfsbezogen und nicht in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden, besteht häufig ein Nebeneinander von Rechtsverordnungen alten und neuen Typs, was in der Prüfungsarbeit zu berücksichtigen ist. Neben den spezifischen Rechtsnormen für die Berufsbildung sind im Prüfungswesen allgemeine Rechts- und Beurteilungsgrundsätze, wie z.b. der Gleichbehandlungsgrundsatz, zu beachten (vgl. ausführlicher in 5.4). 1.3 Das Prüferehrenamt Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist gemäß den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes ehrenamtlich ( 40 Abs. 4 BBiG). Die IHK Südlicher Oberrhein gewährt Entschädigung auf der Grundlage der Regelung für ehrenamtliche Richter entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz für Zeitversäumnis pro Stunde 6,00 (Durchführung mündlicher Prüfungen, Prüferbesprechungen, Notenkonferenzen) bzw. 5
6 9,20 (Aufgabenerstellung, Korrekturen schriftlicher Prüfungsleistungen). Auslagen wie Fahrt- oder Telefonkosten werden ebenfalls ersetzt. Aufwandsentschädigungen sind steuerlich zu deklarieren, gem. 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes sind sie für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Prüfer, Aufsichtsführender oder Prüfungsaufgabenersteller jedoch bis zur Höhe von jährlich steuerfrei (Stand 2015). 2 Prüfungsstrukturen 2.1 Ausbildung In der beruflichen Ausbildung kann zwischen zwei Prüfungsformen unterschieden werden: Ausbildungsberufe mit Zwischenprüfung Während der Berufsausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung, nicht jedoch deren Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei Umschülerinnen und Umschülern entfällt die Zwischenprüfung Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung Bei Ausbildungsberufen mit zwei zeitlich auseinander fallenden Prüfungsteilen (z.b. Elektro- und Metallberufe, Kaufmann/-frau im Einzelhandel) wird keine Zwischenprüfung durchgeführt. Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein nimmt zweimal jährlich Zwischenprüfungen sowie die Abschlussprüfung Teil 1 (gestreckte Abschlussprüfung) ab: jeweils im Zeitraum Februar bis April sowie in den Monaten September/Oktober. In den meisten kaufmännischen Ausbildungsberufen findet nur eine schriftliche Prüfung (Kenntnisprüfung) statt, in den gewerblich-technischen Ausbildungsberufen werden sowohl Kenntnis- als auch Fertigkeitsprüfungen durchgeführt. Auch die Abschlussprüfungen werden zweimal jährlich abgenommen: Die Sommerprüfung mit den schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteilen im Zeitraum von März bis September und die Winterprüfung in den Monaten Oktober bis Februar des Folgejahres. 2.2 Fortbildung In der beruflichen Fortbildung werden keine Zwischenprüfungen, bei vielen Abschlüssen jedoch Teilprüfungen durchgeführt, die alle ergebnisrelevant sind (zeitlich gedehntes Prüfungsverfahren). Die schriftlichen Prüfungen finden im Frühling und im Herbst, bei den meisten Abschlüssen mit zentral erstellten Prüfungsaufgaben an bundesweit einheitlichen Prüfungsterminen statt. Die tatsächliche Durchführung einer (Teil)Prüfung ist abhängig von den regional stattfindenden Prüfungsvorbereitungslehrgängen, die durch ihre Strukturierung die Anmeldungen zu den jeweiligen Prüfungsterminen bestimmen. 6
7 3 Vorbereitung der Prüfungen 3.1 Errichtung von Prüfungsausschüssen Die IHK als zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung in den bei ihr eingetragenen anerkannten Ausbildungsberufen sowie für Fortbildungsprüfungen Prüfungsausschüsse ( 39ff. BBiG). Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dabei müssen Beauftragte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule dem Ausschuss angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Werden von Arbeitnehmervertretungen im Kammerbezirk nicht genügend Arbeitnehmervertreter vorgeschlagen bzw. im Einvernehmen mit den Beruflichen Schulen nicht genügend Lehrervertreter gefunden, so beruft die IHK nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der IHK Südlicher Oberrhein bestehen die Prüfungsausschüsse i.d.r. aus drei Mitgliedern. Soweit aufgrund der Prüfungsteilnehmerzahlen erforderlich, werden mehrere Prüfungsausschüsse für einen Abschluss eingerichtet. Um Flexibilität in den Prüfungsabläufen zu gewährleisten, vertreten sich alle Mitglieder der Ausschüsse für einen Ausbildungs- bzw. Fortbildungsabschluss gegenseitig. 3.2 Das Verhältnis zwischen Prüfungsausschuss und zuständiger Stelle (IHK) Die Gesamtverantwortung und organisatorische Betreuung der Prüfung obliegt der IHK. Sie organisiert in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss Prüfungstermine und Räumlichkeiten, eine Aufsichtsführung, lädt die Prüfungsteilnehmer ein, versendet Zeugnisse und informiert den Prüfungsausschuss über rechtliche Veränderungen. Eigenverantwortliche Aufgabe des Prüfungsausschusses dagegen ist es, Prüfungsleistungen zu bewerten, das Prüfungsergebnis festzustellen und in besonders gelagerten Einzelfällen über die Prüfungszulassung zu entscheiden. Ebenso muss er im Einzelfall über Widersprüche gegen das Prüfungsergebnis befinden. Der Prüfungsausschuss ist juristisch nicht eigenständig, sondern ein Organ der IHK. Das heißt, dass grundsätzlich alle Entscheidungen und Handlungen des Prüfungsausschusses der IHK zugerechnet werden. In der Bewertung der Prüfungsergebnisse ist der Prüfungsausschuss gegenüber der IHK jedoch nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuss beurteilt in eigener Verantwortung die Leistung des Prüfungsteilnehmers und befindet über das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen der Prüfung. Die Entscheidung wird dann als Verwaltungsakt der Kammer erlassen. 3.3 Eignung für das Prüferamt Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( 40 Abs. 1 BBiG). Sachkundig ist, wer die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die in den jeweiligen Ausbildungs- und Fortbildungsprüfungsordnungen festgelegten Prüfungsinhalte in der erforderlichen Bandbreite und Sachtiefe prüfen zu können. Bei Fortbildungsprüfungen werden hier naturgemäß deutlich höhere Anforderungen gestellt als in der beruflichen Erstausbildung. 7
8 Die persönliche Eignung für das Prüfungsamt umfasst Aspekte wie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse und Erfahrungen, menschliche Reife, Urteilsvermögen und Verantwortungsbewusstsein. 3.4 Berufung der Prüfer Die Mitglieder in den Prüfungsausschüssen werden für eine für alle Ausschüsse feststehende Periode von fünf Jahren berufen ( 40 Abs. 3 BBiG) Bei der IHK Südlicher Oberrhein beginnt die aktuelle Berufungsperiode am und endet am Nachberufungen sind jederzeit möglich und erfolgen in der laufenden Berufungsperiode bis zum Die Berufung wird in schriftlicher Form durch eine Berufungsurkunde dokumentiert. Weitere Amtsperioden bis zum Ende der aktiven beruflichen Tätigkeit sind zulässig und erwünscht, um Kontinuität im Prüfungsablauf zu gewährleisten. 3.5 Zulassung von Prüfungsbewerbern Grundsätzlich überprüft die IHK, ob die Zulassungsvoraussetzungen von Bewerbern zu einer Prüfung vorliegen ( 46 BBiG). Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen im Ausnahmefall nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Dabei ist er jedoch ebenso wie die IHK an die Beachtung der jeweiligen rechtlichen Vorschriften gebunden Zulassung zur Abschlussprüfung in der beruflichen Ausbildung Bei der Zulassung zur Abschlussprüfung ( 43ff. BBiG) müssen im Regelfall folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Beendigung der Ausbildungszeit oder Ende der Ausbildungszeit spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen sowie Führung der vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Bei einer gestreckten Abschlussprüfung wird über die Zulassung gesondert für die beiden Prüfungsteile entschieden. Die Teilnahme am ersten Prüfungsteil ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil. Zur Abschlussprüfung können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zudem Auszubildende mit besonders guten Leistungen vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit (vorzeitige Zulassung) sowie Bewerber, die aufgrund ihrer beruflichen Praxiserfahrung an einer Abschlussprüfung ( Externenprüfung ) teilnehmen wollen, zugelassen werden Zulassung zu Prüfungen der beruflichen Fortbildung Die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Fortbildungsprüfungen sind in den jeweiligen Fortbildungsordnungen festgelegt und umfassen sowohl berufliche Qualifikationen als auch spezifische Berufspraxis. Der für die Zulassung erforderliche Umfang variiert dabei zwischen den verschiedenen Abschlüssen. Der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs ist i.d.r. nicht relevant für die Zulassung zur Prüfung. Bei der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung eines Prüfungsteilnehmers handelt es sich um Verwaltungsakte der IHK, die vom Prüfungsbewerber angefochten werden können. Davon zu unterscheiden sind 8
9 Mitteilungen der IHK zu Anträgen auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen ( Vorprüfungsverfahren ), die dem Prüfungsinteressent zu einem frühen Zeitpunkt die Einschätzung seiner Zulassungsvoraussetzungen ermöglichen, jedoch keine Verwaltungsakte darstellen. Vorprüfungsverfahren bietet die IHK Südlicher Oberrhein für alle beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für Bewerber für Externenprüfungen im Bereich der Ausbildung an. 4 Organisation und Durchführung der Prüfungen 4.1 Vorsitz und Beschlussfähigkeit Im Rahmen einer konstituierenden Sitzung (erste Sitzung des Ausschusses) wird aus dem Kreis des Ausschusses ein Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt ( 41 BBiG). Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, an einer Entscheidung mitwirken. Dabei spielt die Zuordnung zu den Mitgliedergruppen (Arbeitnehmer-, Arbeitgeberbeauftragte, Lehrervertreter) keine Rolle. 4.2 Mitwirkungsverbote und Befangenheit Allen Prüfungsteilnehmern ist die gleiche Chance auf eine faire und gerechte Prüfung zu gewähren. Daher dürfen Prüfer nicht am Prüfungsverfahren mitwirken, wenn davon auszugehen ist, dass sie dem Prüfungsteilnehmer gegenüber befangen sind. Angehörige der Prüfungsbewerber sind von der Mitwirkung an Prüfungen ausgeschlossen (z.b. Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Geschwister). Zudem sollen grundsätzlich Arbeitgeber des Prüfungsteilnehmer oder Dozenten, die den Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben, nicht aktiv an der Prüfung beteiligt sein. Soweit Prüfungsausschussmitglieder sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer eine Befangenheit behaupten, muss dies der IHK vom Prüfer bzw. dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilt werden, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Vor Ort entscheidet der Prüfungsausschuss, ansonsten die IHK über die Konsequenzen. 4.3 Beschluss der Prüfungsaufgaben Wenn überregional von paritätisch besetzten Aufgabenerstellungsausschüssen Aufgaben erstellt werden, sind diese sowie die Festlegungen zu den Hilfsmitteln vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Ob überregional erstellte Aufgaben eingesetzt werden oder nicht, entscheidet die IHK. Wenn Prüfungsaufgaben nicht zentral bezogen werden können, werden sie vom Prüfungsausschuss selbst erstellt und beschlossen. In der Ausbildung werden Prüfungsaufgaben für die Zwischenprüfungen sowie für die 1. Teilprüfung der gestreckten Abschlussprüfungen von paritätisch besetzten, zentralen Aufgabenerstellungsausschüssen der IHK oder über sog. Leitkammern erstellt. Die Abschlussprüfung sowie die zweite Teilprüfung bei gestreckten Abschlussprüfungen werden in Baden-Württemberg als gemeinsame Prüfung der Schulen und der IHK einheitlich durchgeführt mit Aufgaben des paritätisch besetzten Koordinierungsausschusses, der beim baden-württembergischen Kultusministerium angesiedelt ist. Die Korrektur schriftlicher Prüfungsleistungen wird von den beruflichen Schulen vorgenommen, lediglich ungebundene Aufgaben der 1. Teilprüfung der gestreckten Abschlussprüfung werden von den IHK- Prüfungsausschüssen korrigiert. 9
10 In der beruflichen Weiterbildung werden schriftliche Prüfungsaufgaben bei den meisten Abschlüssen bundesweit durch Aufgabenerstellungsausschüsse erarbeitet und durch ein paritätisch besetztes Gremium beschlossen. Alle schriftlichen Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern der IHK- Prüfungsausschüsse korrigiert. Sofern die Ausbildungs - bzw. Fortbildungsordnung entsprechende Prüfungsmethoden vorsieht, erstellen und beschließen die Prüfungsausschüsse selbst Handlungsaufträge etc. für die mündlichen/praktischen Prüfungen sowohl in der Aus- als auch in der Weiterbildung. 4.4 Nichtöffentlichkeit, Verschwiegenheit und Geheimhaltung Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann in Abstimmung mit der IHK andere Personen als Gäste zulassen, an der Beratung über das Ergebnis dürfen jedoch nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln und so zu verwahren, dass kein Zugriff durch Dritte erfolgen kann. Hierzu geben alle Prüfer im Rahmen ihrer Berufung eine gesonderte Erklärung ab. 4.5 Ausweispflicht und Belehrung der Prüfungsteilnehmer Auf Verlangen des Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. der Aufsichtsführung hat sich der Prüfungsteilnehmer auszuweisen. Vor Beginn der Prüfung (1. Prüfungstag) ist er über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. 4.6 Täuschungen und Störungen des Prüfungsablaufes Die IHK regelt bei schriftlichen Prüfungen und für die Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Ausarbeitungen selbständig und nur mit zulässigen Arbeits- und Hilfsmitteln erfolgen. Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt, so wird der Sachverhalt von der Aufsichtsführung protokolliert, der Prüfling setzt die Prüfung unter Vorbehalt fort und der Prüfungsausschuss entscheidet zu einem späteren Zeitpunkt über die Konsequenzen. Eine (Teil-) Prüfungsleistung, bei der eine nachgewiesene Täuschungshandlung vorgenommen wurde, kann nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers mit ungenügend ( 0 Punkte ) bewertet werden, in schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend bewerten. Dieses Vorgehen gilt auch für nachträglich innerhalb eines Jahres nach der Prüfung festgestellte Täuschungen. Führt das Verhalten eines Prüfungsteilnehmers dazu, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, so ist er im ersten Schritt von der Aufsichtsführung von der Teilnahme auszuschließen. Über die endgültigen Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. 10
11 4.7 Rücktritt und Nichtteilnahme der Prüfungsteilnehmer Der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücktreten, die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. Der Teilnehmer entscheidet, wann er an der Prüfung teilnehmen möchte. Erscheint der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung oder tritt nach Beginn der Prüfung zurück, so ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Weist der Teilnehmer unverzüglich einen wichtigen Grund nach (i.d.r. Nachweis einer Erkrankung durch Attest), befindet sich der Prüfling weiterhin im regulären, schwebenden Prüfungsverfahren und hat die Prüfung im nächsten Prüfungsdurchgang nachzuholen. Bei Prüflingen, die ohne wichtigen Grund nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder nicht erscheinen, wird die gesamte Prüfung mit ungenügend bewertet. Damit befinden sie sich im weiteren Verlauf bereits in der ersten Wiederholungsprüfung. 4.8 Dokumentation der Prüfung Die Nachvollziehbarkeit der Prüfungen ist insbesondere im Hinblick auf mögliche rechtliche Einwendungen der Teilnehmer (vgl. 6.4) unerlässlich. Daher sind die Abläufe einer Prüfung in einem Protokoll festzuhalten. Bei mündlichen Prüfungen sollte dieses Protokoll auch Angaben zu den gestellten Fragen und dem Niveau der Ausführungen des Teilnehmers enthalten. Aus dem Protokoll/den Protokollen muss auch nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Prüfer die Leistungen des Prüflings bewertet haben. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einer Niederschrift festgehalten, Protokoll und Niederschrift sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die IHK-Sachbearbeitung stellt dem Prüfungsausschuss bzw. der Aufsichtsführung entsprechende Formblätter zur Verfügung. 5 Methodische Umsetzung der Prüfungen 5.1 IHK-Qualitätsstandards für Prüfungen Prüfungen müssen: möglichst objektiv sein, verständlich und eindeutig sein, einseitige Schwerpunktbildung und Spitzfindigkeiten vermeiden, die berufliche Handlungskompetenz überprüfen, zuverlässige Ergebnisse liefern, tatsächlich das prüfen, was sie inhaltlich prüfen sollen, eine differenzierte Leistungsbewertung ermöglichen, wirtschaftlich durchzuführen sein. 5.2 Lernziele und Taxonomiestufen in Aus- bzw. Fortbildungsordnungen finden sich Festlegungen zu Lernzielen und Taxonomiestufen. Damit wird vorgeben, in welcher Tiefe Inhalte geprüft werden dürfen: auf der Skala von einfachem Wissen bis hin zur kritischen Beurteilung komplexer Sachverhalte. 11
12 Den jeweiligen Lernzielen entsprechen folgende Anwendungstaxonomien: WISSEN (Kenntnisse) VERSTEHEN (Zusammenhänge) ANWENDEN (Handlungen) BEURTEILEN nennen, aufzählen, angeben, aufführen, unterscheiden usw. erläutern, darstellen, aufzeigen, beschreiben, erklären, vergleichen, ordnen, einordnen, gegenüberstellen, abgrenzen usw. übertragen, ableiten, anfertigen, nach Anweisung bearbeiten, berechnen, durchführen, ausführen, zeichnen, mitwirken, lösen, entwickeln usw. begründen, auswerten, bewerten, kritisch betrachten, abwägen, entscheiden usw. 5.3 Bewertung der Prüfung Der Prüfungsausschuss trifft fachpädagogisch eigenständige Urteile, d.h. er entscheidet z.b. über die Gewichtung einzelner Fehler und die Plausibilität von Argumenten. Dabei sind jedoch die rechtlichen Grundlagen und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten: Bei Fragen und Aufgaben darf der Rahmen, den die Ausbildungs - bzw. Fortbildungsordnung im Hinblick auf die Inhalte und Sachtiefe (vgl. Taxonomiestufen) vorgibt, nicht überschritten werden. Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Grundgesetz) / Willkürverbot: alle Teilnehmer einer Prüfung müssen gleich behandelt werden. Der Prüfungsausschuss darf z.b. einen Fehler innerhalb der gleichen Prüfungsgruppe nicht unterschiedlich gewichten (kein Wechsel des Bewertungssystems) Der Prüfungsausschuss darf sich bei der Bewertung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Aspekte, die mit der konkreten Prüfungsleistung nichts zu tun haben, dürfen nicht in die Bewertung mit einfließen. Geprüft wird in den IHK-Prüfungen der Aus- und Weiterbildung die berufliche Handlungsfähigkeit auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungs- bzw. Fortbildungsprüfungsordnung. Dabei wird die Leistung bewertet, die in der Prüfung gezeigt wird. In der beruflichen Ausbildung dürfen damit Schulzeugnisse, Berichtshefte oder die betriebliche Leistung nicht mit gewertet werden. Ob Inhalte der Ausbildungsordnung im Rahmen der betrieblichen oder schulischen Ausbildung tatsächlich vermittelt wurden, spielt bei der Bewertung der Prüfungsleistung keine Rolle. Auch in den Prüfungen der beruflichen Weiterbildung darf nicht berücksichtigt werden, ob Inhalte der Fortbildungsordnungen überhaupt bzw. in der erforderlichen Sachtiefe in den Vorbereitungslehrgängen vermittelt wurden. Die Prüfung ist vom Lehrgang strikt zu trennen. Die Punktevergabe kann nach dem Abzugsverfahren (ausgehend von einer Idealprüfungsleistung führen Fehler und Unvollständigkeiten zum Punktabzug) oder dem Kumulationsverfahren (für jede richtige oder vertretbare Ausführung werden Punkte vergeben) vorgenommen werden. Die Entscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung wird stets vom Prüfungsausschuss als Gesamtheit vorgenommen ( Kollegialprinzip ). Zur Vorbereitung der Beschlussfassung kann der Vorsitz jedoch mindestens zwei Ausschussmitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen ( Berichterstatterprinzip ). Zudem kann der Prüfungs- 12
13 ausschuss für nichtmündliche Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Die Bewertung erfolgt stets auf einer 100-Punkte Skala: Note 1 = sehr gut ( Punkte) Note 2 = gut (81-91 Punkte) Note 3 = befriedigend (67-80 Punkte) Note 4 = ausreichend (50-66 Punkte) Note 5 = mangelhaft (30-49 Punkte) Note 6 = ungenügend (0-29 Punkte) 5.4 Schriftliche Prüfungen Schriftliche IHK- Prüfungen können verschiedene Prüfungsmethoden bzw. Aufgabenformen umfassen: Aufgaben mit gebundenen Antworten: Multiple-Choice-Aufgaben, Zuordnungsaufgaben etc. Aufgaben mit ungebundenen Antworten: Fachfragen, Fallbearbeitungen, Erstellen von berufstypischen schriftlichen Leistungen wie z.b. Geschäftsbriefe etc. Besondere Form: Projektarbeit, die als häusliche Arbeit eine umfassende Bearbeitung einer betrieblichen Aufgabenstellung ermöglicht. Den schriftlichen Aufgaben, die bundesweit einheitlich erstellt und eingesetzt werden, sind Lösungshinweise beigefügt. Diese dienen lediglich der Orientierung für die Korrektoren, bilden jedoch keine abschließende Übersicht der Lösungswege. Bei der Korrektur der Aufgaben ist es wichtig, dass allgemein anerkannte Korrekturzeichen verwendet werden und Kommentierungen verständlich sind. 5.5 Mündliche/praktische Prüfungen Mündliche/praktische Prüfungen sollen die berufliche Handlungskompetenz, d.h. sowohl die Fachkompetenz als auch Sozial-, Personal- und Methodenkompetenz prüfen. Daher werden in den mündlichen/praktischen IHK-Prüfungen verschiedene praxisorientierte Prüfungsmethoden eingesetzt. Fachgespräch: bezogen auf eine/n fiktive betriebliche Situation / Fall oder einen konkreten betrieblichen Auftrag des Ausbildungsbetriebs Gesprächssimulation: Rollenspiel bezogen auf eine berufstypische Situation Präsentation: Darstellung eines berufstypischen Sachverhalts oder von Lösungsansätzen bezogen auf eine betriebliche Aufgabenstellung Eine Sonderform der mündlichen Prüfung stellt die mündliche Ergänzungsprüfung dar, die in Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen vorgesehen ist, um unter bestimmten Voraussetzungen bei nichtbestandenen Leistungen den Gegenstand der Leistungsbewertung zu erweitern. Da die Ausund Fortbildungsordnungen keine Vorgaben machen zu den einzusetzenden Prüfungsmethoden, findet die mündliche Ergänzungsprüfung i.d.r. in Form einer klassischen Befragung statt. 13
14 Sowohl Abschlussprüfungen in der Ausbildung als auch Fortbildungsprüfungen umfassen sowohl schriftliche als auch mündliche/praktische Prüfungsleistungen. Die Zwischenprüfung in der Ausbildung findet i.d.r. nur in schriftlicher Form als Kenntnisprüfung statt. In den gewerblich-technischen Ausbildungsberufen werden Zwischenprüfungen als Kenntnis- und Fertigkeitsprüfungen durchgeführt. Die IHK Südlicher Oberrhein bietet regelmäßig Schulungen an zu verschiedenen Themenstellungen der Prüfungsmethodik. 6 Abschluss der Prüfung 6.1 Feststellung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses, d.h. i.d.r. nach der mündlichen Prüfung, soll der Prüfungsausschuss dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat (keine Detailergebnisse zu diesem Zeitpunkt!). In der beruflichen Erstausbildung (nicht in der beruflichen Fortbildung) erhält der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnende Kopie der Niederschrift. Der Prüfungsausschuss übermittelt der IHK die Prüfungsergebnisse unverzüglich, die IHK übersendet die Zeugnisse als Bescheide an die Prüfungsteilnehmer (in der beruflichen Ausbildung auf Verlangen auch an die Ausbildungsbetriebe). 6.2 Wiederholen der Prüfung Nichtbestandene Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. 6.3 Einsichtnahme Innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse im Rahmen eines Verwaltungsaktes) kann der Prüfungsteilnehmer oder ein von ihm Bevollmächtigter Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nehmen. Einsicht wird gewährt in korrigierte Ausarbeitungen, Protokolle und Niederschriften. 6.4 Widerspruchsverfahren Im Verlauf des Prüfungsverfahrens werden Entscheidungen zur Prüfungszulassungen sowie zu Prüfungsergebnissen durch die IHK als Verwaltungsakte beschieden. Sie können mit einem Widerspruch beziehungsweise ggf. im zweiten Schritt mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Widerspruch muss gegenüber der IHK innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenden Bescheids erklärt werden. Bei einem Widerspruch wird dessen Rechtmäßigkeit geprüft, d.h. die Zulässigkeit des Widerspruchs, Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, Bewertungsmaßstäbe, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so wird die Bewertung durch den Prüfungsausschuss korrigiert (nur möglich bei schriftlichen Prüfungen und Prüfungsstücken). Mündliche Prüfungen und Arbeitsproben werden ggf. wiederholt und neu bewertet. 14
15 Für die Beurteilung, ob korrekt bewertet wurde, ist eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses erforderlich. An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig es ist, insbesondere bei mündlichen Prüfungen Abläufe und Bewertungsvorgänge im erforderlichen Umfang zu dokumentieren. 7 Weiterführende Informationen Weiterführende und aktuelle Informationen stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) mit seinem "Prüferportal", einer Informations- und Kommunikationsplattform für Prüfer, zur Verfügung: 15
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