Artikel 1. Übernahme der Mantelvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Abschnitt 1

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1 Umstellung des Arbeitsvertragsrechts im Bistum Fulda von BAT auf TV-L Die Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda (AVO Fulda) (Kirchl. Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, S. 85 ff.) wird kraft nachfolgender Vorgaben auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 zum 01. Juli 2008 umgestellt: Artikel 1 Übernahme der Mantelvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Abschnitt 1 A) Mantelvorschriften des TV-L und Verhältnis zur AVO Fulda 1) Die Bistums-KODA verpflichtet sich, eine Anpassung der bestehenden Vorschriften der Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda (AVO Fulda) (Kirchl. Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, S. 85 ff.) und der bisherigen Alt-KODA-Beschlüsse an die mit Wirkung zum 01. November 2006 in Kraft getretenen Mantelvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 in die AVO Fulda unter Beachtung kirchenspezifischer Besonderheiten zu beraten, soweit nicht bereits Vorschriften der AVO Fulda oder Alt-KODA- Beschlüsse den Vorschriften des TV-L entsprechen. 2) Soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt wird, bleiben die bestehenden Vorschriften der AVO Fulda und anderer relevanter KODA-Beschlüsse unberührt. B) Stichtag der Überleitung Stichtag der Überleitung im Bistum Fulda ist der 01. Juli C) Entgelttabelle des Bistums Fulda Es gilt folgende Entgelttabelle Bistum Fulda (Anlage zur AVO Fulda ), gültig ab 01. Juli 2008: Anlage Entgelttabelle Bistum Fulda zur AVO - Gültig ab 1. Juli

2 Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe *) Je 4 Jahre *) Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter 43 TV-L analog fallen: E 9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe D) Wöchentliche Arbeitszeit Ab dem wird für das Bistum Fulda eine wöchentliche, durchschnittliche Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt. Zur Umsetzung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt nachfolgende Ordnung zur Änderung der Arbeitszeit im Bistum Fulda : Ordnung zur Änderung der Arbeitszeit im Bistum Fulda 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für die Mitarbeiter/-innen gemäß 1 der Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der 2

3 Bistums-KODA Fulda (AVO Fulda) (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, Seite 85 ff.). (2) Ausgenommen sind Mitarbeiter/-innen in Kranken-, Heil- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. (3) Auch für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Gesundheitsund Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten bleibt es bei der bisherigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. 2 Regelmäßige Arbeitszeit In 15 Abs. 1 Satz 1 AVO Fulda wird die Zahl "38,5" durch die Zahl "39" ersetzt. 3 Teilzeitbeschäftigte Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen im Arbeitsvertrag eine feste Wochenstundenzahl vereinbart ist und bei denen sich mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung das Entgelt vermindert, ist auf Antrag der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters die Wochenstundenzahl so aufzustocken, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer/seiner bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens beim Dienstgeber zu stellen. Die Aufstockung kann nur für die Zukunft beantragt werden. 4 Personalabbau Die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit nach 2 soll nicht 1:1 durch einen Stellenabbau umgesetzt werden. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit soll vielmehr auch dazu genutzt werden, die Qualität der kirchlichen Dienstleistungen weiter zu verbessern. Ein Stellenabbau aus anderen Gründen insbesondere wegen Restrukturierungsmaßnahmen bleibt davon unberührt. 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. 3

4 E) Einmalzahlungen Die Einmalzahlungen für die Beschäftigten richten sich nach der Ordnung über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 im Bistum Fulda : Ordnung über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 im Bistum Fulda 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Mitarbeiter/-innen gemäß 1 der Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda (AVO) (Kirchliches Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, Seite 85 ff.). 2 Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007 (1) Die unter 1 fallenden Mitarbeiter/-innen erhalten für die Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 600,-- Euro, welche mit den Bezügen für den Monat Januar 2008 ausgezahlt wird. (2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung gem. Abs. 1 besteht, wenn die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter an mindestens einem Tag des Zahlungsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/Lohn, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) gegen einen der in 1 Bistums-KODA-Ordnung genannten Rechtsträger hat. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat. (3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse des Auszahlungsmonats. (4) Für Auszubildende und Praktikanten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 300,-- Euro erhalten, die ebenfalls mit den Bezügen für den Monat Januar 2008 ausgezahlt wird. (5) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 4

5 3 Einmalzahlung für das Jahr 2008 (1) Die unter 1 fallenden Mitarbeiter/-innen erhalten für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 17,4 % ihrer monatlichen Bezüge, welche mit den Bezügen für den Monat März 2008 ausgezahlt wird. (2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung gem. Abs. 1 besteht, wenn die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter an mindestens einem Tag des Zahlungsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/Lohn, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) gegen einen der in 1 Bistums- KODA-Ordnung genannten Rechtsträger hat. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat. (3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31. März (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 4 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. F) Jahressonderzahlung Die Höhe der Jahressonderzahlung beträgt nach der nachfolgenden Regelung zur Jahressonderzahlung (Anlage zur AVO) für alle Beschäftigten 84 %: Artikel I Regelung zur Jahressonderzahlung (Anlage zur AVO) (1) Arbeitnehmer, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 5

6 (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen E 1 bis E v.h. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. Für die Anwendung des Satzes 1 werden Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch auf die Zulage nach 17 Absatz 8 TVÜ-Länder analog werden der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. (3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Arbeitnehmern in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu 20 Absatz 3 TV-L analog: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TV-L 1 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Arbeitnehmer kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen 1 Es wird Bezug genommen auf 21 TV-L analog Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 6

7 1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, 2. Beschäftigungsverboten nach 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz, 3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Arbeitnehmern nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. Protokollerklärung zu 20 TV-L analog: Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats Juni 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente geendet hat, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5. Artikel II Vorstehende Regelung zur Jahressonderzahlung tritt zum in Kraft. Die Ordnung über die Zahlung einer Zuwendung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (s. Kirchliches Amtsblatt Diözese Fulda vom , Nr. 39, S. 17 f.) tritt am außer Kraft. G) Entgeltfortzahlung Die Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda (AVO Fulda) (Kirchl. Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, S. 85 ff.) erhält in ihrem Abschnitt VIII Sozialbezüge ab dem den 37 zur Regelung des Entgelts im Krankheitsfall als 7

8 neue Vorschrift. Als Überleitungsregelung wird die Regelung des 13 TVÜ-Länder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend übernommen. Artikel I Die AVO Fulda (Kirchl. Amtsblatt Fulda 2002, Nr. 155, S. 85 ff.) erhält in Abschnitt VIII Sozialbezüge ab dem folgenden 37 Entgelt im Krankheitsfall als neue Vorschrift: 37 Entgelt im Krankheitsfall (1) Werden Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach 21 TV-L analog. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des 3 Absatz 2 und des 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Protokollerklärung zu 22 Absatz 1 Satz 1 TV-L analog: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Arbeitnehmern für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des 21 TV-L analog; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkrankenund Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. (3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit ( 34 Absatz 3 TV-L analog) 8

9 1. von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und 2. von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. (4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Arbeitnehmer eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Arbeitnehmer finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Arbeitnehmer gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der/die Arbeitnehmer/in hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. Artikel II Überleitungsregelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Bei Arbeitnehmern, für die bis zum 30. Juni 2008 die Regelungen des KODA-Beschlusses vom gelten und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von 37 Abs. 2 AVO Fulda für die Dauer des über den 30. Juni 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt ( 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 AVO Fulda ) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen 9

10 Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. (2) Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. Juni 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach 21 TV-L analog fortgezahlt. Tritt nach dem 1. Juli 2008 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß 37 AVO Fulda angerechnet. (3) Bei Arbeitnehmern, für die bis zum 30. Juni 2008 die Regelungen des KODA-Beschlusses vom gelten und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach 37 Abs. 2 und 3 AVO Fulda für die Dauer des über den 30. Juni 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach 21 TV-L analog bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 37 Abs. 4 AVO Fulda findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter die Regelungen des KODA-Beschlusses vom fallende Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum zu stellen. Protokollerklärung: Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2008 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird. Abschnitt 2 Rückfallklausel und neue Entgeltordnung: Für die übergeleiteten und neu eingestellten Beschäftigten im Bistum Fulda gilt das bisherige, angewandte Eingruppierungsrecht einschließlich Vergütungsgruppen-Zulage, Höhergruppierung, Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstieg nach AVO Fulda rückwirkend zum 01. Juli 2008 wieder, sollte die Bistums-KODA nicht bis zum 01. Januar 2010 nach Umstellung der AVO Fulda auf den TV-L eine neue Entgeltordnung beschlossen haben. 10

11 Artikel 2 Überleitung der Beschäftigten in das neue Arbeitsvertragsrecht Geltung des TVÜ-Länder analog: Abschnitt 1 Zur Überleitung der Beschäftigten in das neue Arbeitsvertragsrecht wird folgendes vereinbart: Soweit zur Umsetzung dieses Gesamtbeschlusses über die Übernahme des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bistum Fulda erforderlich, werden die zutreffenden Vorschriften des TVÜ-Länder vom analog angewandt. Dabei sind in den nachfolgend genannten Vorschriften des Abschnittes 2 folgende Änderungen und Ergänzungen zu berücksichtigen: Protokollnotiz: Die KODA wird unverzüglich eine Überleitungsordnung beschließen, die die vorstehende Regelung ersetzt. Der TV-L-Ausschuss der Bistums-KODA Fulda wird beauftragt, bis zum einen Entwurf der Überleitungsordnung der Bistums-KODA vorzulegen. Abschnitt 2 A) Werden im TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 Stichtage/-zeitpunkte genannt, so orientieren sich diese - entsprechend zeitversetzt - am Stichtag B) Der TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen angewandt: aa) 1 TVÜ-Länder Geltungsbereich Die Protokollerklärung Nr. 1 zu 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 11

12 Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten bei Abschluss weiterer Arbeitsverhältnisse mit demselben oder mit anderen Dienstgebern nach 1 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung sowie eine Unterbrechung wegen Elternzeit sind auf Dauer für die Wahrung des Besitzstandes unschädlich. bb) 6 und 7 TVÜ-Länder Stufenzuordnung Für die Zuordnung der Bistums-Angestellten nach AVO Fulda in die Entgelttabelle Fulda (Anlage zur AVO Fulda ) gelten nachfolgende Regelungen: - 6 TVÜ-Länder Stufenzuordnung der Angestellten findet keine Anwendung. - 7 TVÜ-Länder Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter gilt für die überzuleitenden Angestellten wie folgt: Die Vorgaben des 7 Abs. 1 (direkte Zuordnung in die Entgelttabelle) gelten entsprechend - soweit übertragbar - auch für die Stufenzuordnung der Angestellten aus der AVO Fulda. Ist das Tabellenentgelt nach Abs. 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten dem nächst höheren Tabellenwert ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. cc) 11 TVÜ-Länder Kinderbezogene Entgeltbestandteile 11 TVÜ-Länder wird mit folgenden Maßgaben angewandt: - In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ununterbrochen gestrichen. Das bedeutet, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auch nach einer Unterbrechung der Kindergeldzahlung weiter gezahlt werden. dd) 12 TVÜ-Länder Strukturausgleich 12 TVÜ-Länder findet keine Anwendung. Artikel 3 TV-L-Änderungen 12

13 A) Modifizierung des 18 Leistungsentgelt TV-L 18 Leistungsentgelt TV-L findet nach der AVO Fulda mit folgender Maßgabe Anwendung: a) Leistungsentgelt : Die Bistums-KODA vereinbart, dass sie bis zum 30. Juni 2011 Regelungen zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts und Kriterien zur Leistungsbewertung beschließen wird. Bis zu einer Vereinbarung gilt folgendes: Das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts gemäß 18 TV-L analog nach Abzug des Betrages nach Buchstabe b) wird auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet. Sollte die Bistums-KODA bis zum vereinbarten Termin 30. Juni 2011 keinen Beschluss gemäß Satz 1 gefasst haben, verbleibt es bei einer gleichmäßig verteilten Ausschüttung. b) Kinderkomponente : Die Bistums-KODA vereinbart, dass aus dem Gesamtvolumen des Leistungsentgelts gemäß 18 TV-L analog bis zu 3/10 des Leistungsentgelts für eine Kinderkomponente in Höhe eines Monatsbetrages von bis zu 90,00 zur Auszahlung gelangt. Diese Zahlung erfolgt einmal jährlich im Dezember. Diese Regelung gilt ab für die Kinder, für die nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld gezahlt wird, sofern sie nicht bereits von der Regelung nach 11 TVÜ-Länder vom erfasst sind. Protokollnotiz: Diese Regelung wird nach 3 Jahren überprüft. Artikel 4 Arbeitsvertragsmuster Die Bistums-KODA verpflichtet sich, bedingt durch die notwendige Umstellung der Arbeitsvertragsregelungen der AVO Fulda, einen rechtsklaren und rechtssicheren Musterarbeitsvertrag gem. 4 Abs. 1 AVO als Anlage zur AVO Fulda zu erstellen, welcher gewährleistet und sicherstellt, dass zukünftig ausschließlich die in der AVO Fulda enthaltenen Arbeitsvertragsregelungen angewandt werden. Vorbehaltlich einer entsprechenden Geschäftsanweisung nach 19 KVVG durch den Generalvikar sind die in 1 der AVO Fulda aufgeführten Rechtsträger gehalten, die neu erstellten Musterarbeitsverträge zu verwenden. 13

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