Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
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- Albert Holzmann
- vor 7 Jahren
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1 (Stand: ) Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen I Neuregelung des Zuwendungsrechts zum ( 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV) Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbestätigung) Nach 50 EStDV müssen bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden. Für Vereine (gilt sinngemäß für gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Stiftungen des privaten Rechts) sind zwei Vordrucke vorgeschrieben: ❶ Bestätigung über Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen, ❷ Bestätigung über Sachzuwendungen. Die Vordrucke sind allgemein verbindlich, sie enthalten jedoch umfassende Angaben, die nicht auf jeden Verein zutreffen. Der einzelne Verein muss nach dieser Vorlage selbst eine Zuwendungsbestätigung erstellen, in die nur die Angaben zu übernehmen sind, die für ihn zutreffen. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Steuerlich abziehbar sind a) Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, die folgende Zwecke fördern: mildtätige Zwecke im Sinne des 53 der Abgabenordnung, kirchliche Zwecke im Sinne des 54 der Abgabenordnung und gemeinnützige Zwecke, die nicht unter b) genannt sind. b) Spenden - nicht Mitgliedsbeiträge - an Vereine, die den Sport ( 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung), kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde ( 52 Absatz 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder Zwecke im Sinne des 52 Absatz 2 Nr. 23 der Abgabenordnung fördern. Fördert ein Verein mehrere Zwecke und fällt einer dieser Zwecke unter b), sind die Mitgliedsbeiträge insgesamt nicht abziehbar. II Was Sie über das Zuwendungsrecht wissen müssen Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind auf Spenden und Mitgliedsbeiträge angewiesen. Damit die Spenden, u. U. auch die Mitgliedsbeiträge, bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer abgezogen werden können, muss dem Finanzamt ein Nachweis vorgelegt werden. Für die Ausstellung der ordnungsgemäßen Bestätigung sind Sie verantwortlich. Enttäuschen Sie nicht das Vertrauen Ihrer Spender oder Ihrer Mitglieder. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie eine Zuwendungsbestätigung ordnungsgemäß ausstellen. Dies ist natürlich nicht alles, was ein Vereinsvorstand vom Zuwendungsrecht wissen sollte....
2 Wann darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden? Bevor Sie eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, müssen Sie prüfen, ob es sich bei den eingegangenen Geldbeträgen oder Sachzuwendungen überhaupt um Zuwendungen im steuerlichen Sinne (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) handelt. Was sind Spenden? Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben, die aus dem Vermögen des Spenders zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen. Beim Spender muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung eintreten: "Wertabgaben" Spenden können durch die Hingabe von Geld (Geldspenden) oder Sachen (Sachspenden) geleistet werden. Nutzungen (z. B. unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung) und Leistungen (z. B. unentgeltliche Mitarbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung) sind keine Spenden. Auch der bloße Verzicht auf das Entgelt/Honorar für die Nutzung oder Leistung stellt noch keine Spende dar. Sofern allerdings durch Satzung oder Vertrag ein Anspruch auf Erstattung des Aufwandes eingeräumt wurde und auf diesen Anspruch verzichtet wird, steht dies einer steuerlich abzugsfähigen Geldspende im abgekürzten Zahlungsweg gleich; Voraussetzung ist jedoch, dass der Erstattungsanspruch nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde. "freiwillig" Die Spende muss freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung hingegeben werden. Sie kann allerdings auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen, z. B. wenn der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung zugesagt hat. Nicht freiwillig geleistet werden z. B. Zahlungen - auf Grund einer Bewährungsauflage, - anlässlich der Einstellung eines Strafverfahrens, - in Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben. Zuwendungsbestätigungen dürfen in diesen Fällen nicht ausgestellt werden. "unentgeltlich" Die Spende muss unentgeltlich, d. h. nur der Sache wegen geleistet werden. Sie darf nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils (auch nicht von einem Dritten) gegeben werden. Die Spende darf keinen - auch nicht teilweise - Entgeltscharakter haben. Die Aufteilung eines einheitlichen Entgeltes in einen steuerlich abziehbaren Spendenteil und ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig. Daher sind z. B. Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen, für Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken keine Spenden. "steuerbegüns- In 10 b des Einkommensteuergesetzes, 9 des Gewerbesteuergesetzes tigte Zwecke" bzw. 9 des Körperschaftsteuergesetzes sind die steuerbegünstigten Zwecke aufgeführt, bei denen der Spendenabzug zugelassen ist: mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke und gemeinnützige Zwecke. 2
3 Was sind Mitgliedsbeiträge? Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhoben werden. Aufnahmegebühren und Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Ob die Mitgliedsbeiträge steuerlich abgezogen werden dürfen, richtet sich nach der Art der Zwecke, die der Verein fördert: Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die 1. den Sport ( 52 Absatz 2 Nr. 21 der Abgabenordnung), 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, 3. die Heimatpflege und Heimatkunde ( 52 Absatz 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder 4. Zwecke im Sinne des 52 Absatz 2 Nr. 23 der Abgabenordnung fördern. Werden mildtätige, kirchliche oder andere gemeinnützige Zwecke im Sinne des 52 Absatz 2 der Abgabeordnung gefördert, ist ein Abzug der Mitgliedsbeiträge zulässig. Wie müssen Zuwendungen nachgewiesen werden? Über Zuwendungen müssen Nachweise auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken erbracht werden, die Sie auszustellen haben. Von Ausnahmen abgesehen (vereinfachter Zuwendungsnachweis nach 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) gilt: Ohne Zuwendungsbestätigung kein Abzug! Für Vereine gibt es zwei Vordrucke "Zuwendungsbestätigungen", je nach dem, ob Sie ❶ Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen bestätigen, ❷ Sachzuwendungen bestätigen. Die Vordrucke sind allgemein verbindlich, sie enthalten jedoch umfassende Angaben, die nicht auf jeden Verein zutreffen. Der einzelne Verein muss nach dieser Vorlage selbst eine Zuwendungsbestätigung erstellen, in die nur die Angaben zu übernehmen sind, die für ihn zutreffen. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Für die folgenden Hinweise nehmen Sie bitte die Vordrucke zur Hand. In den Zuwendungsbestätigungen müssen in jedem Fall folgende Angaben enthalten sein: Aussteller der Bestätigung Hier sind der Name und die Anschrift Ihres Vereins einzutragen. Name und Anschrift des Zuwendenden Betrag der Zuwendung Tag der Zuwendung Hier sind der Name und die Anschrift des Zuwendenden einzutragen. Es bestehen keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Der Wert der Zuwendung ist in Ziffern und in Worten anzugeben (einschließlich der Währungsangabe: Euro). Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung geleistet wurde. 3
4 Aufwandsverzicht Bezeichnung der Sachzuwendung Angaben zur Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer Bei Geldspenden ist nach dem Betrag der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Die im Folgenden für die Sachspende nicht zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen. Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen. Diese Daten ergeben sich entweder aus der vorläufigen Bescheinigung oder aus dem Freistellungsbescheid oder aus der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Im Einzelnen sind anzugeben: - begünstigte Zwecke/begünstigter Zweck, die/der zur Steuerfreistellung durch das Finanzamt führten/führt, - Bezeichnung des Finanzamtes, - Steuernummer, - Datum der vorläufigen Bescheinigung (dieses darf nicht länger als 3 Jahre seit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegen) und Datum, ab wann diese Bescheinigung gültig ist, oder Datum des Freistellungsbescheides oder des Körperschaftsteuerbescheides mit Anlage (dieses darf nicht länger als 5 Jahre seit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegen) und Zeitraum (Jahre), für den Ihr Verein von der Körperschaftsteuer befreit wurde. 4
5 Angabe, für welchen Zweck die Zuwendung verwendet wird Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers Hier ist der steuerbegünstigte Zweck einzutragen, für den die Zuwendung verwendet wird. Ohne Angabe des steuerbegünstigten Zweckes liegt keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vor. Die Zuwendungsbestätigung ist von dazu befugten Vorstandsmitgliedern oder besonderen Beauftragten zu unterschreiben. Allgemeine Hinweise zur Verwendung der amtlichen Vordrucke Eine optische Hervorhebung von Textpassagen der amtlichen Vordrucke durch Einrahmungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber beizubehalten. Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden; sonst sind die Zuwendungsbestätigungen nicht ordnungsgemäß. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen keine Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen Zweck kenntlich zu machen. Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben und im Rahmen der Bestätigung am Ende des Vordruckes zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B. Überweisung von 200,00 EUR, davon 120,00 EUR Mitgliedsbeitrag und 80,00 EUR Spende), handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bestätigen sind. Die auf den amtlichen Vordrucken vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die einzeln erstellten Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen. Ohne diese Angaben liegt keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vor. Zum Schluss noch ein Hinweis zu den Aufzeichnungspflichten: Nach 63 Abs. 3 der Abgabenordnung haben die steuerbegünstigten Körperschaften den Nachweis über ihre tatsächliche Geschäftsführung durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. 50 Abs. 4 der Einkommensteuer- 5
6 Durchführungsverordnung verdeutlicht die Anforderungen an den buchmäßigen Nachweis der Zuwendungen: Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachspenden und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, auf welcher Grundlage die Körperschaft den Wert der Zuwendung bestätigt/ermittelt hat. 6
7 (Stand: ) Zwecke, die gem. 52 Abs. 2 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Nr. 21 Nr. 22 die Förderung der Wissenschaft und Forschung; die Förderung der Religion; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67, und von Tierseuchen; die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zweck der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung ; die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung des Tierschutzes; die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; die Förderung der Kriminalprävention; die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;...
8 Nr. 23 Nr. 24 Nr. 25 die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätger und kirchlicher Zwecke.
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