Rechtsfragen im Ehrenamt

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1 Rechtsfragen im Ehrenamt Workshop-Reihe 1 Steuer- und Spendenrecht Referent: Rainer Riedel Praxisfälle im Bereich der Gemeinnützigkeit sowie des steuerlichen Zuwendungsrechts Folie 1 Stellenwert des bürgerschaftlichen Engagements aus Sicht der Bundesregierung Bürgerschaftliches Engagement ist unverzichtbar für gesellschaftliche Integration, wirtschaftliches Wachstum, Wohlstand sowie stabile demokratische Strukturen. Es ist wesentliches Ziel der Bundesregierung, bürgerschaftliches Engagement zu fördern und zu stärken.. Antwort der Bureg auf eine Kleine Anfrage Drs. 16/11868 vom Folie 2 1

2 Gemeinnützigkeit Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Folie 3 Die gemeinnützigen Zwecke 52 Abgabenordnung enthält einen abgeschlossenen Katalog der gemeinnützigen Zwecke siehe STEUERTIPP Gemeinnützige Vereine ❼ Folie 4 2

3 Neuere Verwaltungsauffassung D r e h s t a n g e n t i s c h f u ß b a l l unter den Voraussetzungen im Urteil des Hess. Finanzgerichts vom als Förderung des Sports anzusehen, wenn wettkampfmäßig betrieben wird Nicht gemeinnützig wäre aber sog. K n e i p e n - D r e h s t a n g e n t i s c h f u ß b a l l Folie 5 Der Spendenbegriff Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Zuwendungen als Oberbegriff Zuwendungen Spenden Mitgliederbeiträge Mitgliederumlagen Aufnahmegebühren Folie 6 3

4 Die Satzung ist Grundlage für die Zuerkennung Aus der Satzung müssen alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung unmittelbar hervorgehen = sog. formelle Satzungsmäßigkeit Die Gemeinnützigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verein sich mit seiner Satzung und im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung an die verfassungsmäßige Ordnung hält Dazu gehört auch die Beachtung der einschlägigen Steuergesetze Folie 7 DIE SATZUNG Die Satzung ist die für alle Vereinsaktivitäten maßgebende Verfassung. Eine korrekte Satzung ist entscheidend für die Zuerkennung steuerlicher Vergünstigungen In ihr ist präzise festzulegen, welche Zwecke verfolgt werden und auf welche Art und Weise diese verwirklicht werden sollen. Formelle Satzungsmäßigkeit bedeutet, dass aus ihr unmittelbar die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung hervor gehen. Ein Satzungsmangel lässt sich nicht durch die tatsächliche Geschäftsführung heilen Folie 8 4

5 Folie 9 SATZUNG + TATSÄCHLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG 59 AO Formelle Satzungsmäßigkeit Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung übereinstimmen Die satzungsmäßigen Voraussetzungen müssen von Beginn bis Ende des Veranlagungszeitraums erfüllt sein Folie 10 5

6 NEUREGELUNGEN DURCH DAS GESETZ ZUR STÄRKUNG DES EHRENAMTES Rainer Riedel, Bad 11 Folie 11 NEUES VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER SATZUNG 60a AO Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag von Amts wegen bei Veranlagung zur KSt Bindungswirkung entfällt bei Änderung von Rechtsvorschriften Materielle Fehlerbeseitigung ist möglich Folie 12 6

7 NEUES VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER SATZUNG 60a Absatz 1 AO Satzungsmäßige Voraussetzungen werden gesondert festgestellt Feststellung hat Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren.. der Körperschaft des Zuwendenden Folie 13 NEUES VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER SATZUNG 60a Absatz 2 AO Feststellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung Körperschaften können auch außerhalb des Veranlagungsverfahrens ihre formelle Satzungsmäßigkeit feststellen lassen Folie 14 7

8 NEUES VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER SATZUNG 60a Absatz 3 AO Bei Änderung der gesetzlichen Regelungen entfällt die Bindungswirkung automatisch 60a Absatz 4 AO Finanzamt kann F-Bescheid aufheben, wenn bei den Verhältnissen erhebliche Veränderungen eingetreten sind Aufhebung mit Wirkung des Eintritts der Änderung der Verhältnisse Folie 15 NEUES VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER SATZUNG 60a Absatz 5 AO Feststellung kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Bescheid auf einem materiellen Fehler beruht. Folie 16 8

9 ÜBERGANGSREGELUNG Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig. Die betroffenen Körperschaften sind weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind. Folie 17 ÄNDERUNG EN BEI DER ABGABENORDNUNG 55 Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 AO Verlängerung der sog. Mittelverwendungsfrist um 1 Jahr Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt vor, wenn die ideellen Mittel bis zum Ende der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre eingesetzt wurden Folie 18 9

10 Praxisfälle im Bereich der Gemeinnützigkeit sowie des steuerlichen Zuwendungsrechts Folie 19 Praxisfall + Lösung In einer Stadt soll ein historisches Wandgemälde durch einen Restaurator aufgefrischt werden. Dessen Honorar will man durch einen Spendenaufruf mitfinanzieren Stadt ist als jpdör zum Empfang stbg. Spenden berechtigt. Verwendung selbst oder als Durchlaufstelle Spendenzweck = kultureller Zweck Zahlung des Honorars an Restaurator in diesem Zusammen unschädlich Folie 20 10

11 Umfang des steuerlichen Spendenabzugs Alle Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, dürfen auch begünstigte Spenden empfangen. Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nicht abziehbar, wenn sie an Körperschaften gezahlt werden, die Zwecke fördern, welche insbesondere auf die aktive Freizeitbeschäftigung ihrer Mitglieder ausgerichtet sind. Folie 21 Sachspenden Wirtschaftsgüter aller Art Marktwert erforderlich Gemeiner Wert einschließlich Umsatzsteuer Orientierung am Erhaltungszustand Angaben in der Bestätigung Finanzamt ist an Bewertung nicht gebunden Sonderfall Buchwertprivileg Folie 22 11

12 Praxisfall - Lösungsvorschläge Inhalt einer Zuwendungsbestätigung Aussteller der Bestätigung Name und Anschrift des Zuwendenden Geldbetrag / Wert Tag der Zuwendung Hinweis auf Betriebsvermögensentnahme Angaben zur Steuerbefreiung Verwendungszweck - Ausland Datum + Unterschrift Haftungshinweise Folie 23 Neues Anwendungsschreiben + aktualisierte Muster für Zuwendungsbestätigungen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom. Juli 2013 Bundessteuerblatt Teil I Seite Folie 24 12

13 Besteuerung von Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit Besteuerung von Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern und Betreuern Steuerbefreiung bis uro nach 3 Nr. 26 EStG Besteuerung sonstiger nebenberuflicher Tätigkeit Steuerbefreiung bis 720 uro nach 3 Nr. 26a EStG Folie 25 Schreiben des BMF vom BStBl Teil I Seite 985 Rückspende Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte Körperschaft ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei der steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine Folie 26 13

14 Die einzelnen Vermögenssphären Gesamtvermögen Einnahmen und Ausgabenbereiche Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Mitgliederbeiträge Spenden Zuschüsse Erbschaften Zinsen, Dividenden Mieteinnahmen Pachteinnahmen aus Werberechten Zweckbetriebe steuerpflichtige Geschäftsbetriebe Kursgebühren Verkaufserlöse Behindertenwerkstatt Sportveranstaltung Verkauf von Speisen / Getränken Festveranstaltung Altmaterialsammlung Folie 27 Körperschaftsteuerpflicht Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind bei Übersteigen der Besteuerungsgrenze steuerpflichtig Bei Umsätzen bis uro im Jahr wird keine Körperschaftsteuer erhoben Für die Umsatzsteuer gilt eine Grenze von uro Das Einkommen ist um einen Freibetrag von uro (3.835 ) zu kürzen Der Steuersatz beträgt 15 v. H. auf das zu versteuernde Einkommen Folie 28 14

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