Lehre und Berufsmatura

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1 Lehre und Berufsmatura WIFI der Wirtschaftskammer Salzburg Julius-Raab-Platz 2, 5020 Salzburg

2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE INFORMATION Ziel der Ausbildung Anerkennung Maturazeugnis Ansprechpartner/innen RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen Zeitliche Rahmenbedingungen Beratungsverfahren Orientierungstests Potentialanalyse Aufnahmegespräch Höhe und Dauer der Förderung ORGANISATORISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Anmeldung Fächer und Prüfungen Berufsmaturakurse Fachbereiche Coaching Anwesenheit Prüfung Berufsmaturazeugnis Kosten MÖGLICHE WEGE ZUR MATURA Abendkurse: Lehre und Matura in der Freizeit Tageskurse: Lehre und Matura während der Arbeitszeit Vergleich Tageskurse - Abendkurse VORTEILE FÜR UNTERNEHMEN DETAILS ZU DEN LEHRLINGSKURSEN Deutsch Mathematik Englisch Stand 05/2012 Lehre und Matura Seite 2 von 26

3 1. ALLGEMEINE INFORMATION Die Lehre und Matura stellt begabte und motivierte Jugendliche nicht länger vor die Entscheidung: Beruf oder Schule. Beides lässt sich mit Zielstrebigkeit und Ausdauer verbinden. Junge Menschen, die praktisch veranlagt, begabt und gleichzeitig an Allgemeinbildung interessiert sind, finden hier einen Weg, den Berufs- und Schulalltag zu kombinieren. Mit der Ausbildungsform Lehre und Matura erhalten Lehrlinge das nötige Rüstzeug, um beruhigt in die berufliche und private Zukunft zu blicken. Die Matura ist dabei ein wichtiges Standbein. Sie sorgt für eine gute Allgemeinbildung, wertet die fachliche Qualifikation auf und öffnet die Tür zu neuen Karrierechancen. Seit September 2008 steht allen Lehrlingen, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, der Weg zur kostenfreien Matura offen. 1.1 Ziel der Ausbildung Das Bildungsziel der Berufsmatura ist eine umfassende Allgemeinbildung, die fachliche Höherqualifizierung und der Maturaabschluss. In allen Lehrgängen werden gute Hauptschulkenntnisse vorausgesetzt. Die WIFI-Berufsreifeprüfung umfasst insgesamt vier Teilprüfungen: Deutsch, Mathematik, Englisch und den persönlichen Fachbereich, der sich auf den Lehrberuf beziehen muss (siehe Anlage). 1.2 Anerkennung Maturazeugnis Die Berufsmatura ist neben der AHS- und der BHS-Matura die dritte vollwertige Matura in Österreich. Sie berechtigt zum Studium und ermöglicht prinzipiell die Einstufung in den gehobenen Bundesdienst (B-Wertigkeit). Darüber hinaus eröffnet der Status einer Maturantin/eines Maturanten neue Entwicklungsmöglichkeiten und Berufschancen. Als besonderen Zusatznutzen erhalten die Lehrlinge ein WIFI-Zeugnis für jeden abgeschlossenen Kurs von der Wirtschaft anerkannt als Zertifikat für das Engagement und die Leistung der Lehrlinge ein Karrierevorteil im Unternehmen! Vorteile für Lehrlinge zweifach vom Fach : gute Allgemeinbildung und praktische Berufsausbildung Vereinen von Interessen: praktische Neigung und Interesse an Schulbildung Aufwertung der beruflichen Fachkompetenz durch die Matura und damit interessante und hochqualifizierte Arbeit im Anschluss an die Ausbildung bessere Aufstiegschancen bessere Integration in den Arbeitsmarkt durch die Lehre Möglichkeit zu studieren Lehre und Matura Seite 3 von 26

4 eigenes Einkommen während der gesamten Ausbildungszeit, wertvolle Sozialversicherungszeiten breites soziales Netzwerk: Arbeitskolleg/innen und Kurskolleg/innen Vorteile für Unternehmen fleißige, leistungsfähige und leistungsbereite Lehrlinge Zugang zu einem Kreis neuer Lehrlinge, die aufgrund der neuen Ausbildungsform sofort mit der Berufsausbildung beginnen und nicht zunächst eine weiterführende Schule besuchen möchten und damit die Möglichkeit, begabte Jugendliche zu hochqualifizierten Facharbeiter/innen im eigenen Betrieb auszubilden Imagegewinn für die eigene Ausbildungstätigkeit Lehrlinge, die ihren Ausbildungsbetrieb als aufgeschlossen gegenüber Bildung und Entwicklung erleben, bleiben ihrem Unternehmen länger treu 1.3 Ansprechpartner/innen Für weitere Informationen zur Lehre mit Berufsmatura wende Dich bitte an das WIFI der Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 2 MMag. Annemarie Schaur Tel.: 0662/ [email protected] Mag. Martina Leitgeb Tel.:0662/ [email protected] Bezirksstelle Tennengau, 5400 Hallein, Salzachtalstraße 24 Tel.: 06245/ (Herbert Antosch und Petra Neuhofer) Bezirksstelle Pongau, 5600 St. Johann/Pongau, Premweg 4 Tel.: 06412/ (Petra Gerhardter) Bezirksstelle Pinzgau, 5700 Zell am See, Schulstraße 14 Tel.: 06542/ (Klaus Möschl) Bezirksstelle Lungau, 5580 Tamsweg, Friedhofstraße 6 Tel.: 06474/2253 (Heidi Neumann und Christine Macheiner) Lehre und Matura Seite 4 von 26

5 2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Grundlage für die Berufsreifeprüfung ist das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung Dieses Gesetz wurde bereits mehrfach novelliert: die letzte Änderung wurde im Mai 2011 beschlossen Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen Die Voraussetzung, um am Programm Lehre und Matura teilzunehmen, ist ein aufrechtes Lehrverhältnis und die Teilnahme am Beratungsverfahren. Während der Lehrzeit dürfen nur speziell für Lehrlinge konzipierte Lehre und Matura-Lehrgänge besucht werden, nach der Lehrabschlussprüfung dürfen alle im WIFI angebotenen Lehrgänge gebucht werden. Hier ist darauf zu achten, dass durch Zusatzkurse die vom Bundesministerium geforderte Mindeststundenanzahl erreicht werden muss (900 LE). Dazu gibt es eine eigene Informationsbroschüre Zeitliche Rahmenbedingungen In einem der vier Fächer musst du schon während der Lehrzeit zur Maturaprüfung antreten, auch wenn du nicht bestehen solltest. Bitte beachte dabei, dass die Kurse zwei Jahre dauern. Ein Beginn mit Lehre und Matura ist demnach spätestens mit dem Start des zweiten Lehrjahres (bei dreijährigen Lehrberufen) notwendig. Die letzte Maturateilprüfung darf nicht vor Vollendung des 19ten Lebensjahres absolviert werden. Vor der Lehrabschlussprüfung können schon bis zu drei Teilprüfungen abgelegt werden. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden Beratungsverfahren Die Parallelausbildung erfordert neben Begabung und Motivation auch einiges an Durchhaltevermögen. Im Beratungsverfahren geht es deshalb darum, die persönliche Eignung für die Ausbildung festzustellen und die begrenzten Kursplätze zu vergeben. Die Anmeldung zum Beratungsverfahren ist nur am Informationsabend möglich. Der Informationsabend ist verpflichtend zu besuchen. Im Beratungsverfahren sind drei Stufen zu absolvieren: Orientierungstests fragen zunächst das Schulwissen ab, die Potentialanalyse gibt Aufschluss über Begabungen und Persönlichkeit der Kandidat/inn/en und beim Aufnahmegespräch steht die individuelle Lebenssituation im Mittelpunkt. Lehre und Matura Seite 5 von 26

6 Beratungsverfahren 1. Orientierungstest Deutsch Mathematik Englisch 2. Potentialdokumentation Begabungsanalyse Persönlichkeitsstrukturtest 3. Aufnahmegespräch Biographische Dokumentation Organisatorischer Rahmen Orientierungstests Bei den Orientierungstests wird das Schulwissen abgefragt, das dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule/1. Leistungsgruppe entspricht. Die Kandidat/innen müssen in jedem Fachgebiet positiv sein. Inhalte des Orientierungstest in Mathematik: Grundrechnungsarten, Schlussrechnungen, Bruchrechnen, Körper-, Flächen- und Raumberechnungen, einfaches Rechnen mit Variablen (Buchstaben) und Gleichungen mit einer Unbekannten Inhalte des Orientierungstests in Deutsch: Grammatik Rechtschreibung Zeichensetzung Wortschatz Textverständnis Fallbestimmung von Satzgliedern, Groß- und Kleinschreibung, Verwendung von das und dass Grundlagen der deutschen Rechtschreibung Grundkenntnisse der Kommasetzung Fremdwörter und ihre Bedeutung Lesen eines Langtextes, anschließende Fragen beantworten Inhalte des Orientierungstests in Englisch: Grundgrammatik im Überblick Wortschatz Leseverständnis English in common use Bedeutungen erkennen, einfache Fragen sinngemäß richtig beantworten kurze Texte mit anschließenden Fragen Lehre und Matura Seite 6 von 26

7 2.3.2 Potentialanalyse Mit Hilfe einer Potentialanalyse werden die Fähigkeiten, die Persönlichkeitsstruktur und die Interessen der Jugendlichen analysiert und ausgewertet. Das standardisierte Testverfahren stellt Aufgaben, wie sie auch im beruflichen Alltag vorkommen. Diese Testverfahren zeigen die besonderen Fähigkeiten, Interessen und Potenziale der Kandidat/innen auf. Der Test wird schriftlich ausgewertet. Zum Preis von 25,-- kann ein Gespräch über den Test mit unserer Psychologin Mag. Ingrid Schenk vereinbart werden Aufnahmegespräch Im persönlichen Aufnahmegespräch tritt die/der Bewerber/in selbst in den Mittelpunkt. Das Gespräch dient dem Kennenlernen, ein erster Eindruck wird vermittelt. Außerdem wird die Ernsthaftigkeit des Vorhabens Lehre und Matura sowie die organisatorischen Möglichkeiten besprochen es handelt sich also um eine Art Bewerbungsgespräch. Spätestens zum Aufnahmegespräch ist eine Kopie des Lehrvertrages mitzubringen Höhe und Dauer der Förderung Gefördert werden alle Lehrlinge in Form einer Lehrgangsplatzförderung für alle vier Fächer. Du musst zumindest zu einer der vier Maturateilprüfungen schon während der Lehrzeit angetreten. Innerhalb von fünf Jahren können die übrigen Fächer kostenfrei absolviert werden. 3. ORGANISATORISCHE RAHMENBEDINGUNGEN 3.1. Anmeldung Die Anmeldung zum Programm Lehre mit Matura ist nur am verpflichtenden Informationsabend möglich. Die Lehrlinge melden sich hier zum Beratungsverfahren an. Beim Aufnahmegespräch werden dann die möglichen Kurse besprochen: die Anmeldung zum Kurs erfolgt beim Aufnahmegespräch. Lehre und Matura Seite 7 von 26

8 3.2. Fächer und Prüfungen Die Berufsreifeprüfung besteht aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und deinem persönlichen Fachbereich. Hier siehst du eine Übersicht über den Umfang der einzelnen Abschluss- bzw. Teilprüfungen: BERUFSREIFEPRÜFUNG Deutsch Mathematik Lebende Fremdsprache Fachbereich 5-stündige schrift- 4-stündige schrift- Mündliche 5-stündige schrift- liche Klausur und liche Klausur Prüfung liche Klausur oder eine mündliche Projektarbeit und Prüfung eine mündliche Prüfung 3.3. Berufsmaturakurse Es gibt zwei Wege zur Matura: Abendkurse meist an einem Abend pro Woche ab Uhr, vier Semester Tageskurse während der Arbeitszeit am Freitagvormittag von 8.00 bis Uhr (Zustimmung des Ausbildungsbetriebes notwendig!) Die genauen Kurszeiten erfährst du am Infoabend. Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt beim Aufnahmegespräch. Eine gute Selbsteinschätzung ist die beste Erfolgskontrolle und hilft dabei, das Ziel Matura gut zu erreichen. Wer seine Stärken und Schwächen kennt, weiß wo sie/er noch aufholen muss, bzw. sie/er sich bereits selbstbewusst dem Prüfungsverfahren stellen kann. Um eine Hilfestellung für die eigene Leistungseinschätzung zu geben, werden von den Trainer/innen bereits sehr früh ausführliche Feedbacks gegeben und am Ende des Kurses wird die Matura mehrfach simuliert. Diese Feed- Lehre und Matura Seite 8 von 26

9 backverfahren haben das Ziel, dir die beste Empfehlung zu geben, wie du dich optimal auf die Matura vorbereiten kannst Fachbereiche Am WIFI Salzburg werden derzeit für folgende Fachbereiche Vorbereitungslehrgänge angeboten: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen Informationsmanagement und Medientechnik Gesundheit und Soziales Maschinenbau Innenraumgestaltung und Holztechnik Politische Bildung und Recht Touristisches Management Bautechnik Der Fachbereich ergibt sich aufgrund deines Lehrberufes und kann somit nur sehr bedingt frei gewählt werden. Informationen zu den einzelnen Fachbereichen findest du in unserer allgemeinen Broschüre zur Berufsreifeprüfung Coaching An die jungen Menschen, die sich für die Ausbildung Lehre und Matura entscheiden, werden ganz besondere Anforderungen gestellt, die sie in der bisherigen Schullaufbahn noch nicht kennen gelernt haben. Um die Lehre und Matura erfolgreich absolvieren zu können, sind besondere Fähigkeiten notwendig: Zeitmanagement, Selbstorganisation, Konsequenz und Selbstmotivation. Ziel des Coachings ist es, den Jugendlichen bestimmte Techniken und Werkzeuge in die Hand zu geben, die sie selbstständig beim Lernen und im persönlichen Alltag anwenden können. Das Coaching ist Starthilfe für eine neue Art des Lernens. Ganz im Sinne der Philosophie hilf mir, es selbst zu tun. Die Coachingtermine helfen den Jugendlichen, sich selbst besser zu organisieren, sich immer wieder die eigene Motivation vor Augen zu führen und ihre Lernfähigkeit zu steigern. Der Besuch des Coachings ist verpflichtend. Frau Mag. Veronika Göttl leitet das Coachingteam. Lehre und Matura Seite 9 von 26

10 Das Coaching ersetzt teilweise vier Kursabende und ist folgendermaßen aufgebaut: Coaching Kennenlernen Motivation Lerntipps, Lernerfahrungen Organisatorisches Sollten sich Probleme abzeichnen, können jederzeit zusätzliche Coachingtermine vereinbart werden Anwesenheit In den Lehrgängen besteht Anwesenheitspflicht. Damit du zur Prüfung antreten darfst, musst du mindestens 75 % der Kurszeit anwesend sein. Das WIFI darf die Prüfung nur als Abschlussprüfung eines Kurses abnehmen. Wenn die Berufsschule geblockt ist, gilt diese Zeit als anwesend, wenn du die auf der Lernplattform oder per gestellten Arbeitsaufträge erledigst. Wie du das genau organisierst, besprichst du selbstständig mit deiner/m Trainer/in Prüfung Die Prüfungen können am Ende eines jeden Lehrganges abgelegt werden. Die mündlichen Prüfungen finden vor einer Prüfungskommission statt. Drei der vier Teilprüfungen können als WIFI-Prüfung absolvieren. Deutsch ist als Externistenprüfung über die HAK II abzulegen. Bei einem negativen Ergebnis kann jede Teilprüfung bis zu zweimal nach einer dreimonatigen Sperrfrist wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen fallen dabei zusätzliche Kosten an. Solltest du auch nach dem dritten Versuch kein positives Ergebnis erreichen, ist keine weitere Wiederholung mehr möglich. Zum letzten Fach darfst du NICHT vor dem 19. Geburtstag antreten Berufsmaturazeugnis Nach dem positiven Ablegen aller vier Prüfungen erhältst du ein Gesamtzeugnis über die Berufsreifeprüfung (= Maturazeugnis), das die Benotung der einzelnen Lehre und Matura Seite 10 von 26

11 Teilprüfungen enthält. Dieses Zeugnis wird von der HAK II in Salzburg ausgestellt und ist einem normalen Maturazeugnis sehr ähnlich Kosten Die Kurskosten werden zur Gänze (auch Skripten, Bücher, Prüfung, Vergebührung etc.) vom Bund übernommen. Nur Dinge des persönlichen Bedarfes (Taschenrechner, Stifte, Schreibhefte etc.) müssen von den Lehrlingen selbst bezahlt werden. 4. MÖGLICHE WEGE ZUR MATURA Für Lehrlinge gibt es zwei Wege zur Matura: Abendkurse meist an einem Abend pro Woche ab Uhr, vier Semester Tageskurse während der Arbeitszeit am Freitagvormittag von 8.00 bis Uhr (Zustimmung des Ausbildungsbetriebes notwendig!) Die genauen Kurszeiten erfährst du am Infoabend. Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt beim Aufnahmegespräch Abendkurse: Lehre und Matura in der Freizeit Die Maturakurse werden in der Freizeit besucht. Insofern ist für deinen Maturafahrplan entscheidend, wie viel Freizeit du zur Verfügung hast, bzw. wie viel davon du bereit bist, in die Matura-Ausbildung zu investieren. Je mehr Zeit du in die Matura investierst, desto früher bist du fertig. Die Zustimmung des Lehrbetriebs zu Lehre und Matura ist nicht notwendig. Du solltest dir darüber im Klaren sein, dass diese rein berufsbegleitende Variante ein hohes Maß an Eigenmotivation, Engagement und Ausdauer voraussetzt. Deine Arbeit soll auf keinen Fall unter der zusätzlichen Matura-Ausbildung leiden! Gleichzeitig erfordern die Maturakurse nochmals deine volle Konzentration in der arbeitsfreien Zeit Tageskurse: Lehre und Matura während der Arbeitszeit Dazu wird der Lehrling einen halben Tag pro Woche von der Arbeit freigestellt. Die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs ist Voraussetzung zur Teilnahme am Tageskursmodell Lehre und Matura. Die Lehrzeit bleibt unverändert. Durch den Besuch der Maturakurse verbringst du aber weniger Ausbildungszeit im Betrieb. Umso mehr sind deshalb dein Fleiß und Lehre und Matura Seite 11 von 26

12 Engagement gefordert. Der Lehrbetrieb bekommt für die Ausfallzeiten während der Lehrzeit eine finanzielle Refundierung vom Bund ( Lehre fördern ). Besonderheiten des Tagesmodelles Du schließt deine Matura üblicherweise zeitnah zur Lehrabschlussprüfung ab. Es gibt einen klar strukturierten Ausbildungsfahrplan (Stundenplan) während der gesamten Lehrzeit. Die Maturakurse sind in die Arbeitszeit integriert. In der Freizeit musst du für das Mitlernen und Selbststudium nochmals Zeit investieren. Nach der Lehrabschlussprüfung wird der Fachbereich und Deutsch in den regulären Abend- oder Wochenendkursen besucht, damit es zu keiner Überschneidung mit der Berufstätigkeit nach der Lehre kommt. Wenn die Voraussetzungen stimmen, startest du idealerweise am Beginn des zweiten Lehrjahres. Die Matura-Vorbereitungskurse sind Arbeitszeit und verpflichtend zu besuchen! Kurszeiten Freitag von Uhr Nach der Lehrabschlussprüfung ein oder zwei Abende für den Fachbereich und Deutsch (oder Wochenendkurse) Ferienzeiten Weihnachten - 2 Wochen Sommerferien voraussichtlich 6 7 Wochen Ausbildungszeitplan Kursjahr Gegenstand Gesamt Matura- Teilprüfung September bis Juni 1. Semester Mathematik Englisch 2. Semester Mathematik Englisch 230 LE (110 LE Mathematik, 120 LE Englisch) September bis Juni 1. Semester Mathematik Englisch 2. Semester Mathematik Englisch 220 LE (110 LE Mathematik, 110 LE Englisch) Englisch-Matura Ende 2. Semester September bis Februar 1. Semester Mathematik Deutsch 120 LE (30 LE Mathematik, 90 LE Deutsch, Vormudul) Mathematik-Matura Mitte 1. Semester Lehre und Matura Seite 12 von 26

13 Nach der Lehrabschlussprüfung werden die regulären Berufsreifeprüfungskurse (Deutsch und Fachbereich) am Abend oder an den Wochenenden besucht. Wir werden bei mehr Anfragen einen Deutschkurs am Vormittag organisieren Vergleich Tageskurse - Abendkurse Tageskursmodell Abendkursmodell Arbeitszeit vs. Freizeit Flexibilität Maturakurse in die Arbeitszeit integriert, Mitlernen und Selbststudium in der Freizeit Klarer Ausbildungsfahrplan (Stundenplan) während der gesamten Lehrzeit Maturakurse und selbständiges Lernen in der Freizeit - mehr Aufwand in der Freizeit Sehr flexibel, an die eigene Leistungsfähigkeit und Zeitverfügbarkeit angepasst: Gemeinsam mit Coach bzw. Berater/in wird ein persönlicher Bildungsplan entwickelt. Matura- Abschluss Matura-Abschluss zeitnah zur Lehrabschlussprüfung Matura-Abschluss je nach persönlicher Leistungsbereitschaft 5. VORTEILE FÜR UNTERNEHMEN Einen guten Lehrling zu finden, ist nicht immer einfach. Viele Unternehmen würden sehr gerne ihre qualifizierten Facharbeiter/innen im eigenen Haus ausbilden. Doch gerade überdurchschnittlich begabte Jugendliche entscheiden sich oft gegen eine Lehre, weil sie einen Maturaabschluss anstreben. Das neue Ausbildungsmodell Lehre und Berufsmatura bietet jetzt einen besonderen Anreiz für die Besten unter den Lehrlingen und für die Besten unter den Schüler/innen. Somit schafft das Ausbildungsmodell neue Chancen für Betriebe, junge und motivierte Menschen für den Lehrberuf zu gewinnen, um später hochqualifizierte Mitarbeiter/innen im Team zu haben. Mitarbeiter, die in ihrer Weiterentwicklung unterstützt und mit einer erfüllenden Aufgabe betraut werden, zeichnen sich erfahrungsgemäß durch eine besondere Betriebstreue aus. 6. DETAILS ZU DEN LEHRLINGSKURSEN Die Vorbereitung auf die Berufsmatura wird durch ein ausgewogenes Modell von Unterrichts-, Beratungs- und Coachingphasen erfolgen. Der Unterricht umfasst mindestens 900 Lehreinheiten (für alle vier Fächer). Lehre und Matura Seite 13 von 26

14 Abweichend zu den regulären am WIFI Salzburg angebotenen BRP-Lehrgängen werden die Lehrlingskurse verlängert (in der Klammer stehen die für Regelkurse geltenden Stunden): Deutsch 250 LE (160 LE) Englisch 230 LE (180 LE) Mathematik 250 LE (180 LE) Fachbereich 170 LE (140 LE) Deutsch Englisch Mathematik Fachbereich 250 LE 230 LE 250 LE 170 LE Die Gesamtausbildung kann optimaler Weise auf vier bzw. fünf Jahre verteilt absolviert werden. Persönlichkeitsbildende Inhalte, Arbeitstechniken (Präsentation, Rhetorik) sind integrativer Bestandteil der Kurse. Zusätzlich dazu kann jeder Lehrling ein Einzelcoaching in Anspruch nehmen Deutsch Der Lehrgang dauert zwei Jahre (250 Lehreinheiten). Die Kurse starten normalerweise ab Uhr an einem Abend pro Woche und fallweise am Samstag (Maturasimulation). Der Kurs wird auf vier Semester aufgeteilt: erstes und zweites Semester: Qualifizierungskurs (Rechtschreibung, Sprache um Lücken möglichst auszugleichen bzw. aufzuholen), 3 LE pro Kursabend. Im Qualifizierungskurs wird die grundlegende Grammatik vermittelt. drittes und viertes Semester: Im Hauptkurs mit 160 LE (analog zum regulären Kurs) werden die Lehrlinge gezielt auf die Matura vorbereitet. Über die im Regelkurs vermittelten Inhalte hinaus wird im Hauptkurs die wenige notwendige Literatur in Form von Referaten bearbeitet. Hier gibt es auch eine Klassenlektüreliste, die alle Kursteilnehmer lesen und besprechen. Ergänzend dazu werden beispielsweise Theaterbesuche organisiert. Besonders die Hausübungen sind ein wichtiger Punkt in der Unterrichtsgestaltung. Ohne diese kann der erforderliche Stoffumfang nicht bewältigt werden. Ziel ist es, dass die Kursteilnehmer/innen zu mehreren Themen Argumente und Ideen finden können denn oft ist gerade die Ideenlosigkeit ein großes Hindernis für das Schreiben. Zusätzlich dazu wird während der Ausbildung (wenn notwendig) Förderunterricht angeboten, der auf die individuellen Fördererfordernisse eingeht. Generell wird der Kurs in einer sehr verschulten Form abgehalten (Klassenbuch, klarer Verhaltenskodex, Entschuldigungen, Anwesenheitspflicht u.ä.). Lehre und Matura Seite 14 von 26

15 6.2. Mathematik Der Lehrgang dauert rund zwei Jahre (250 Lehreinheiten). Die Kurse starten normalerweise ab Uhr an einem Abend pro Woche und fallweise am Samstag. Der Kurs wird auf vier Semester aufgeteilt. Die Stundenaufteilung stellt sich wie folgt dar: Themenbereich LE Themenbereich LE Basiswissen Rechnen in N 2 Gleichungen höheren Grades in 1 Var. 8 Rechnen in Z 2 lineare Gleichungssysteme 8 Rechnen mit Maßen 2 Funktionen allgemeine Begriffe 2 Schätzen 2 lineare Funktionen 8 einfaches logisches Denken 2 Polynomfunktionen 1 Schlussrechnungen 2 Differenzieren Ableitungsregeln 8 Prozentrechnung 2 Kurvendiskussionen 12 Elementargeometrie der Ebene 2 Integrieren Integrationsregeln 8 Elementargeometrie des Raums 2 Flächenberechnungen 12 Terme Grundbegriffe 1 Rotationsvolumina 8 Potenzen Rechenregeln 10 Kegelschnitte 8 Binomische Formeln 2 Trigonometrie Winkelfunktionen 8 Zerlegen von Termen 4 Winkelsätze 8 kgv von Termen 4 Lineare Optimierung Maximumaufgaben 8 Bruchterme 10 Minimumaufgaben 8 Gleichungen lineare in 1 Variablen 8 Wachstum & Zerfall 4 Gleichungen quadratisch in 1 Variablen 8 Matura Vorbereitung 30 Zusätzlich dazu wird während der Ausbildung Förderunterricht angeboten, der auf die individuellen Fördererfordernisse eingeht. Generell wird der Kurs in einer sehr verschulten Form abgehalten (Klassenbuch, klarer Verhaltenskodex, Entschuldigungen, Anwesenheitspflicht, u.ä.) Englisch Das WIFI Salzburg bietet auf Grund der langjährigen positiven Erfahrung die Prüfung in Englisch nur mündlich an. Das Zielniveau einer Reifeprüfung ist B2 (in der Terminologie des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Der Lehrgang dauert rund zwei Jahre (230 Lehreinheiten). Die Kurse starten normalerweise ab Uhr an einem Abend pro Woche und fallweise am Samstag. Der Kurs wird auf vier Semester aufgeteilt (beginnend von Level A2 wird auf Zielniveau B2 trainiert). Erstes und zweites Semester: Grundkurs (Grundgrammatik, Grundwortschatz, Training der vier Fertigkeiten: lesen, hören, sprechen und schreiben, um Lücken möglichst auszugleichen bzw. aufzuholen), 3 LE pro Kursabend Lehre und Matura Seite 15 von 26

16 Drittes Semester: Aufbaukurs (Kommunikationsfähigkeit wird trainiert, Schulung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit, Förderung des Textverständnisses, Wortschatzerweiterung) Viertes Semester: Intensivkurs (Erarbeitung der Maturathemen - Maturasimulation) Zusätzlich dazu wird während der Ausbildung (wenn notwendig) Förderunterricht angeboten, der auf die individuellen Fördererfordernisse eingeht. Generell wird der Kurs in einer sehr verschulten Form abgehalten (Klassenbuch, klarer Verhaltenskodex, Entschuldigungen, Anwesenheitspflicht, u.ä.). So gelingt die Lehre und Matura Ernstnehmen der Anwesenheitspflicht! Ausnahmen sind ausschließlich Krankheit oder sich überschneidende Berufsschultermine Versäumtes rasch nachholen Konzentration im Unterricht, regelmäßiges Mitlernen Nutzen der Onlineplattform Mitlernen auch während etwaiger Abwesenheitszeiten Wahrnehmen der Coachingtermine (Anwesenheitspflicht!) Unterstützung und Motivation der Maturakandidat/innen durch die beteiligten Unternehmen Wir vom WIFI Salzburg, deine Trainerinnen und Trainer und dein Coach werden dich bestmöglich unterstützen und begleiten! Lehre und Matura Seite 16 von 26

17 Anlage 1 Orientierungsleitfaden für die Zuordnung der Lehrberufe zu den in Salzburg angebotenen Fachbereichen im Rahmen der Berufsreifprüfung Die nachfolgende Liste der Fachbereiche (Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Informationsmanagement und Medientechnik, Gesundheit und Soziales, Maschinenbau, Innenraumgestaltung und Holztechnik, politische Bildung und Recht, Touristisches Management und Bautechnik) und der erfahrungsgemäß zugelassenen Berufsgruppen soll Sie beim Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung als Orientierungshilfe unterstützen. Sollten Sie keinen der gelisteten Berufsabschlüsse haben, besteht die Möglichkeit der Zuordnung zu einem Fachbereich über einschlägige berufliche Tätigkeit. Wenden Sie sich in diesem Fall an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule zur eindeutigen Klärung Ihrer Möglichkeiten. Für Absolvent/innen von Handelsschulen oder HLW s gelten alle angebotenen Fachbereiche (außer Maschinenbau, Innenraumgestaltung und Holztechnik, Bautechnik bzw. politische Bildung und Recht)! Zuständige Schule Ansprechpartnerin Bundeshandelsakademie II Salzburg Johann-Brunauer-Straße 2, 5020 Salzburg Tel: +43/662/ Fax: +43/662/ /200 [email protected] Prof. Mag. Katharina Kiss BERUFSGRUPPE: Bauwesen / Architektur / Raumgestaltung Stand 5/2012 Dachdecker/in Maler/in und Anstreicher/in Maurer/in Pflasterer/Pflasterin Platten- und Fliesenleger/in Sanitär- und Klimatechniker/in Technische(r) Zeichner/in Zimmerer/Zimmerin*) Tischler/in*) Zulässiger Fachbereich: Bautechnik *) Zulässiger Fachbereich: Innenraumgestaltung und Holztechnik BERUFSGRUPPE: Büro / kaufmännischer Bereich Bürokaufmann/-frau Großhandelskaufmann/-frau Industriekaufmann/-frau Rechtskanzleiassistent/in Zulässiger Fachbereich: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen BERUFSGRUPPE: Chemie / Biotechnologie Chemielaborant/in o. techniker/in Drogist/in Textilchemiker/in Verfügen Sie über einen der nebenstehenden Berufsabschlüsse, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule zur eindeutigen Klärung Ihrer Möglichkeiten! Lehre und Matura Seite 17 von 26

18 BERUFSGRUPPE: Elektrotechnik / Elektronik EDV-Techniker/in Einzelhandelsk.-Elektro-Elektronikberatung**) Elektroniker/in ***) Komm.techn.-Audio- & Videoelektronik ***) Mechatroniker/in*** Produktionstechniker/in *) Werkzeugmechaniker/in *) Zulässiger Fachbereich: Informationsmanagement und Medientechnik *) Zulässiger Fachbereich: Maschinenbau **) Zulässige Fachbereiche: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen Elektrotechnik ***) Zulässiger Fachbereich: Elektrotechnik BERUFSGRUPPE: Energiegewinnung/ -verteilung, Bergbau Bergwerkschlosser-Maschinenhäuer/in *) Elektromechaniker/in**) Sanitär- und Klimatechniker/in *) Zulässiger Fachbereich: Maschinenbau **)Zulässiger Fachbereich: Elektrotechnik ***) Zulässiger Fachbereich: Bautechnik BERUFSGRUPPE: Gesundheit/Medizin Optiker/in Drogist/in Fitnessbetreuer/in Glaser/in Kunststofftechniker/in Lackierer/in Platten- und Fliesenleger/in Zulässiger Fachbereich: Gesundheit und Soziales BERUFSGRUPPE: Glas / Ton / Kunststoff Verfügen Sie über einen der nebenstehenden Berufsabschlüsse, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule zur eindeutigen Klärung Ihrer Möglichkeiten! BERUFSGRUPPE: Informationstechnologie EDV-Techniker/in Informatiker/in IT-Elektroniker/in **) Kommunikationstechniker/in**) Zulässiger Fachbereich: Informationsmanagement und Medientechnik **) ZulässigeFachbereiche: Inormationsmanagement und Medientechnik Elektrotechnik BERUFSGRUPPE: Körperpflege / Schönheit Friseur/in & Perückenmach.((Stylist/in) Fußpfleger/in Kosmetiker/in Zulässiger Fachbereich: Gesundheit und Soziales BERUFSGRUPPE: Kunst / Kultur / Sprachen / Religion Buch- und Medienwirtschaft Veranstaltungstechniker/in Buchhändler/in Zulässige Fachbereiche: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen und eventuell Informationsmanagement und Medientechnik, wenn einschlägiger, beruflicher PC-Einsatz nachgewiesen werden kann! Lehre und Matura Seite 18 von 26

19 BERUFGRUPPE: Land- und Forstwirtschaft/ Tiere / Pflanzen Blumenbinder/in und händler/in (Florist/in) Gärtnereifacharbeiter/in Landschaftsgärtner/in (Garten- & Grünfläch.gest.) Landwirtschaftliche(r) Facharbeiter/in Verfügen Sie über einen der nebenstehenden Berufsabschlüsse, wenden Sie sich bitte an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule zur eindeutigen Klärung Ihrer Möglichkeiten! BERUFSGRUPPE: Lebens- und Genussmittel / Ernährung / Hauswirtschaft Bäcker/in Einzelhandelskaufmann/-frau - Fleischfachhandel Einzelhandelskauf. - Lebensmittelhandel Koch/Köchin Konditor/in (Zuckerbäcker/in) Zulässige Fachbereiche: Gesundheit und Soziales Betriebswirtschaft und Rechnungswesen Wenden Sie sich bitte zur eindeutigen Klärung Ihrer Möglichkeiten an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule! Drucker/in Fotograf/in 1) Informatiker/in Medienfachmann/-frau BERUFSGRUPPE: Medien Zulässiger Fachbereich: Informationsmanagement und Medientechnik 1) Wenden Sie sich bitte zur eindeutigen Klärung Ihrer Möglichkeiten an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule! BERUFSGRUPPE: Metallbearbeitung/Maschinenbau/(Fein-)Mechanik Berufskraftfahrer/in Baumaschinentechniker/in Elektromaschinen- u. anlagentechniker/in**) Karosseriebautechniker/in Kraftfahrzeugtechniker/in Maschinenbautechniker/in Mechatroniker/in ***) Metalltechniker/in Produktionstechniker/in Sanitär- und Klimatechniker/in****) Dreher/in Spengler/in Werkzeugmechaniker/in Zerspanungstechniker/in Zulässiger Fachbereich: Maschinenbau **) Zulässige Fachbereiche: Maschinenbau Elektrotechnik ***) Zulässiger Fachbereich: Elektrotechnik ****) Zulässiger Fachbereich: Bautechnik BERUFSGRUPPE: Mode / Textil / Leder Bekleidungsfertiger/in 1) Einzelhandelskauf. - Textilhandel, Schuhe Schuhmacher/in 2) Zulässige Fachbereiche: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 1)2) Wenden Sie sich bitte zur Klärung Ihrer Möglichkeiten an die von Ihnen gewählte Erwachsenenbildungseinrichtung oder die zuständige Schule! Lehre und Matura Seite 19 von 26

20 BERUFSGRUPPE: Recht / Sicherheit Rechtskanzleiassistent/in Zulässiger Fachbereich: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen BERUFSGRUPPE: Tourismus / Gastgewerbe / Hotellerie / Freizeit / Sport Einzelhandelskaufmann/-frau - Sportartikel 1) Zulässige Fachbereiche Hotel- und Gastgewerbeassistent/in 2) 1)3) Betriebswirtschaft und Rechnungswesen Koch/Köchin 5) 2)4)5)6) Gesundheit und Soziales. Konditor/in (Zuckerbäcker/in) 6) 2)3)4) Touristisches Management Reisebüroassistent/in 3) Restaurantfachmann/-frau 4) BERUFSGRUPPE: Transport / Verkehr / Vermessungswesen Lagerlogistiker/in Speditionskaufmann/-frau Zulässiger Fachbereich: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen BERUFSGRUPPE: Wirtschaft / Handel / Finanzwesen / Management Bankkaufmann/-frau Bürokaufmann/-frau Einzelhandelskaufmann/-frau Großhandelskaufmann/-frau Industriekaufmann/-frau Speditionskaufmann/-frau Versicherungskaufmann/-frau Zulässiger Fachbereich: Betriebswirtschaft und Rechnungswesen Personen die in der öffentliche Verwaltung und verwandten Bereichen arbeiten (Verwaltungsassistent/in) können den Fachbereich politische Bildung und Recht wählen. Lehre und Matura Seite 20 von 26

21 Anlage 2 Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung Geltende Fassung Mai 2011 Allgemeine Bestimmungen 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: 1. Lehrabschlussprüfung gemäß 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, 2. Facharbeiterprüfung gemäß 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, 3. mindestens dreijährige mittlere Schule, 4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, 5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, 6. Meisterprüfung gemäß 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, 7. Befähigungsprüfung gemäß 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, 8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990; 9. Dienstprüfung gemäß 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, 10. erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform bzw. aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer mit modularer Unterrichtsorganisation geführten Schule für Berufstätige der genannten Schularten, 11. erfolgreicher Abschluss eines gemäß 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium, 12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts- Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war, 13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002. (2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr (3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen. 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. Lehre und Matura Seite 21 von 26

22 Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung 3. (1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen: 1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben; 2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule; 3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule; 4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. (1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2011) (2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen. (3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann 1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder 2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit). Zulassung zur Berufsreifeprüfung 4. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. (2) Das Ansuchen hat zu enthalten: 1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums, 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2000) 3. die Wahl, ob die Teilprüfung Lebende Fremdsprache ( 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird, 4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich ( 3 Abs. 1 Z 4), 5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß 8b Abs. 1 und 2 sowie 6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission ( 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung. Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4). (3) Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des 8a und des 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. (4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. (5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. Prüfungskommission 5. (1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung. (2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung ( 4 Abs. 1) erfolgt ist; dieser Leiter kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Wer- Lehre und Matura Seite 22 von 26

23 den Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt ( 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durchführung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung. (3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungskommission angehören. Durchführung der Prüfung 6. (1) Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist. (1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung ( 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen. (2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission ( 5) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen. (3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden. (4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen. Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen 7. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend und Nicht genügend. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion ( 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache. (2) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen. (3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. (4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden. (5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß 9 ausgestellt werden kann. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich Politische Bildung und Recht geeignet anerkennen. (1a) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen Deutsch, Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) und Lebende Fremdsprache kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorberei- Lehre und Matura Seite 23 von 26

24 tung auf die Teilprüfung Fachbereich kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen: 1. Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände), 2. Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen), 3. Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, 4. Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, 5. Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen. Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind. (2) Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den eingereichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen. (3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen. Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß 8 Abs. 1 hat der Landesschulrat auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen. (2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wiederholung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen. (3) Die Rechtsträger gemäß 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen. (4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der Projektarbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß 3 Abs. 3 Z 2 zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. (5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden. Anerkennung von Prüfungen 8b. (1) Gemäß 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen ( 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen. (2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern Mathematik 3 und Lebende Fremdsprache 2 gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Lehre und Matura Seite 24 von 26

25 Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen gemäß 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen. (3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren. (4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission ( 5) abzulegen ist. Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf Bestanden zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf Nicht genügend lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung ( 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß 8b zu vermerken. Zeugnis 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. (2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten. Verfahrensvorschriften 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Abgeltung für die Prüfungstätigkeit 11. (1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß 8a Abs. 1 bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit ( 3 Abs. 3 Z 2) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung. (2) Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 118/ b. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren. Übergangsbestimmung hinsichtlich 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/ c. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des 3 Abs. 1a berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege Lehre und Matura Seite 25 von 26

26 über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren. Inkrafttreten 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft. (2) 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (3) 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 4, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, 6 Abs. 1a, 8 Abs. 1 und 2, 9a samt Überschrift, 10, 11a, 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft; 4 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft. (4) 1 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 8 samt Überschrift, 8a samt Überschrift, 8b samt Überschrift, 9, 9a Abs. 1 sowie 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen 8. (5) 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 bis 10, 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und 3, 4 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1a, 7 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 1, 3 und 4, 8a Abs. 1, 3, 4 und 5, 8b Abs. 2, 9, 11 Abs. 1 sowie 11b samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. (6) 1 Abs. 1 Z 10 und 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft: 1. 1 Abs. 1 Z 10 bis 13, 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 1a, 8b Abs. 2, 11 Abs. 1 sowie 11c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. 6 Abs. 1 sowie 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2016 in Kraft, 3. 3 Abs. 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Vollziehung 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut. Lehre und Matura Seite 26 von 26

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